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BauVerfVO - Bauverfahrensverordnung
Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im Einzelnen
- Berlin -
Vom 19. Oktober 2006
(GVBl. Nr. 37 vom 03.11.2006 S. 1035; 17.07.2008 S. 222 08; 22.03.2013 S. 95 13; 04.02.2016 S. 26 16 , ber. S. 55*; 15.11.2017 S. 636 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-10-3
Teil 1
Bauvorlagen
(1) Bauvorlagen sind die für die Beurteilung des Bauvorhabens oder für die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen, die bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind
(2) Bei farbigen Eintragungen darf die grüne Farbe nicht verwendet werden mit Ausnahme der gemäß Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) vorgegebenen Farbsignaturen.
(3) Die Darstellung in den Bauvorlagen muss eindeutig und leicht lesbar sein. Die Zeichen und Farben der Anlage 1 sind zu verwenden. Soweit erforderlich, sind weitere verwendete Zeichen oder Darstellungsarten in einer Legende zu erläutern.
(4) Die von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Formulare sind zu verwenden.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann ein Modell oder weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, die zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
(7) Ist die Bauherrin oder der Bauherr eine juristische Person, ist mit der Anzeige oder der Beantragung des Vorhabens ein Handelsregister- oder Vereinsregisterauszug vorzulegen, der nicht älter als drei Monate ist.
(8) Als Bauvorlagen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch
Die Absätze 2 bis 7 finden auf Bauvorlagen nach Satz 1 keine Anwendung.
Die Bauvorlagen sind bei der Bauaufsichtsbehörde in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A nach ISO 19005-1) vorzulegen. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Zusätzliche Papierexemplare der Bauvorlagen können von der Bauaufsichtsbehörde nachgefordert werden, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
§ 3 Auszug aus der Flurkarte, Lageplan 13
(1) Der aktuelle Auszug aus der Flurkarte muss das Grundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellen. Der Auszug ist mit dem Namen der Bauherrin oder des Bauherrn, der Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Datum des Bauantrags oder der Unterlagen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin zu beschriften.
(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Flurkarte zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von 1:200 zu verwenden. Ein anderer Maßstab ist zu wählen, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Der Lageplan muss von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996, das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524) geändert worden ist, angefertigt werden. Bei einem geringfügigen Vorhaben, bei dem ein Verstoß gegen § 6 der Bauordnung für Berlin nicht zu befürchten ist, genügt ein Auszug aus der Flurkarte, der durch eine nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 der Bauordnung für Berlin bauvorlageberechtigte Person ergänzt wird.
(3) Der Lageplan muss insbesondere enthalten:
(4) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 3 ist auf besonderen Blättern in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(5) Im Lageplan sind die Zeichen oder Farben der Anlage 1 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung 1990 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(6) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück ist als Bestandteil des Lageplans eine prüffähige Berechnung aufzustellen über
(7) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.
(1) Tür die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1:100 zu verwenden. Ein anderer Maßstab ist zu wählen, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
Bauzeichnungen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen eine Angabe der Bauvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers enthalten.
§ 5 Bau- und Betriebsbeschreibung 13
In der Bau- und Betriebsbeschreibung sind das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können. Anzugeben sind die Anzahl und die Brutto-Grundfläche der Nutzungseinheiten, die Gebäudeklasse sowie der höchste gemessene Grundwasserstand (HGW) oder der zu erwartende höchste Grundwasserstand (zeHGW) über NHN. Es sind die Maßnahmen des barrierefreien Bauens zu beschreiben, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.
§ 6 Bauvorlagen für die Beseitigung von Anlagen 13
Der Bauaufsichtsbehörde sind für die Beseitigung von Anlagen vorzulegen:
§ 7 Bauvorlagen für bauliche Anlagen 13
Der Bauaufsichtsbehörde sind, soweit erforderlich, für bauliche Anlagen vorzulegen:
§ 8 Bauvorlagen für Werbeanlagen 13
(1) Der Bauaufsichtsbehörde sind für Werbeanlagen vorzulegen:
(2) Die Bauzeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.
(3) In der Beschreibung sind die Art und die Baustoffe der Werbeanlage und, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.
Teil 2
Bautechnische Nachweise
(1) Bautechnische Nachweise nach § 67 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für Berlin sind die zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz zu erstellenden Nachweise.
(2) Bautechnische Nachweise sind in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A nach ISO 19005-1) zur Prüfung vorzulegen. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Ein zusätzliches Papierexemplar der bautechnischen Nachweise kann nachgefordert werden, wenn dies für die Prüfung erforderlich ist.
(3) Die Darstellung in den bautechnischen Nachweisen muss eindeutig und leicht lesbar sein. In den bautechnischen Nachweisen sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden. Soweit erforderlich, sind weitere verwendete Zeichen oder Darstellungsarten in einer Legende zu erläutern.
(4) Die Bauvorlagen nach den §§ 3 bis 5 sind Grundlage für die bautechnischen Nachweise. Die Unterlagen und weitere Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen übereinstimmen. Den bautechnischen Nachweisen sind, soweit erforderlich, die Bauvorlagen nach den §§ 3 bis 5 beizufügen.
(5) Die von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Formulare sind zu verwenden.
§ 10 Standsicherheitsnachweis
(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen zu erstellen.
(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.
(3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden.
§ 11 Brandschutznachweis
(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind in den Unterlagen nach § 9 Abs. 4, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:
Die Angaben sind mit zusätzlichen Bauzeichnungen und Beschreibungen zu erläutern, wenn die Maßnahmen des Brandschutzes anderenfalls nicht hinreichend deutlich erkennbar sind. Bei Abweichungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für Berlin sind zusätzliche Angaben im Sinne des Absatzes 2 zu machen.
(2) Sei Sonderbauten müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden über:
Die für den Brandschutz erforderlichen Maßnahmen, Unterlagen und Nachweise können auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.
Teil 3
Verfahren
§ 12 Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten
Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere
in zweifacher Ausführung beizufügen.
§ 13 Bauaufsichtliche Prüfung bautechnischer Nachweise
(1) Die Prüfung der Standsicherheits- oder Brandschutznachweise nach § 67 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin erfolgt durch Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 31. März 2006 (GVBl. S. 324) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die nach § 71 Abs. 7 Nr. 2 der Bauordnung für Berlin erforderlichen bautechnischen Nachweise sind die nach § 67 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin geprüften bautechnischen Nachweise. Die Berichte über die Prüfung der bautechnischen Nachweise nach § 67 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin sind notwendige Nachweise im Sinne des § 70 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin. § 71 Abs. 5 Satz 2 der Bauordnung für Berlin bleibt unberührt. Bauaufsichtsbehörde
In den Fällen des § 67 Abs. 2 Satz 2 ist Bauaufsichtsbehörde im Sinne des § 68 Abs. 1 die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz.
(3) Stehen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, nimmt die Bauaufsichtsbehörde deren Aufgaben wahr; die Bautechnische Prüfungsverordnung gilt sinngemäß.
(4) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Bauordnung für Berlin muss der Standsicherheitsnachweis geprüft werden, es sei denn, die Prüfung ist nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 nicht erforderlich. Ist danach eine Prüfung nicht erforderlich, hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser oder die Fachplanerin oder der Fachplaner eine Erklärung, dass die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 nicht erforderlich ist, auf dem von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Vordruck abzugeben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die unrichtige Erklärung abgibt, dass nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich ist, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 der Bauordnung für Berlin.
§ 14 Zeitpunkt der Vorlage von Bauvorlagen, bautechnischen Nachweisen, Berichten und Erklärungen 13
(1) Für die anzeigepflichtige Beseitigung von Anlagen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin und in den Verfahren nach den §§ 63 bis 65 der Bauordnung für Berlin müssen von Baubeginn an die Bauvorlagen und die erstellten bautechnischen Nachweise an der Baustelle vorliegen.
(2) In den Verfahren nach den §§ 64 bis 65 der Bauordnung für Berlin muss vor Erteilung der Baugenehmigung der Bericht über den geprüften Standsicherheitsnachweis nach § 67 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung für Berlin der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. In den Fällen des § 13 Abs. 4 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung die Erklärung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Liegen weder der Bericht über den geprüften Standsicherheitsnachweis noch eine Erklärung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 vor, wird die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der Bericht über den geprüften Standsicherheitsnachweis oder die Erklärung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.
(3) In den Verfahren nach den §§ 64 bis 65 der Bauordnung für Berlin muss vor Erteilung der Baugenehmigung der Bericht über den geprüften Brandschutznachweis nach § 67 Abs. 2 Satz 2 der Bauordnung für Berlin der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Ist die Prüfung des Brandschutznachweises nicht abgeschlossen, wird im Verfahren nach § 64 der Bauordnung für Berlin die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der Bericht über den geprüften Brandschutznachweis der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.
(4) Im Verfahren nach § 63 der Bauordnung für Berlin muss der Bericht über den geprüften Standsicherheits- und Brandschutznachweis nach § 67 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin vor Ausführung des Vorhabens bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. In den Fällen des § 13 Abs. 4 Satz 1 gilt Satz 1 für die Erklärung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(5) Zur beabsichtigten Aufnahme der Nutzung gemäß § 81 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin ist der Bauaufsichtsbehörde eine Erklärung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs über die Erledigung der Prüf- und Überwachungsaufgaben gemäß § 13 oder § 19 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62), die durch Verordnung vom 23. August 2010 (GVBl. S. 422) geändert worden ist, vorzulegen.
(6) Für die anzeigepflichtige Beseitigung von Gebäuden nach § 62 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin muss der Bericht über den geprüften Standsicherheitsnachweis für die angrenzenden Gebäude nach § 62 Abs. 3 Satz 3 der Bauordnung für Berlin vor Ausführung der Beseitigung bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen
§ 14a Elektronisches Verfahren, Elektronische Aktenführung 13
(1) Die Bauaufsichtsbehörden haben die Verfahren nach der Bauordnung für Berlin einschließlich der Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen elektronisch durchzuführen, hiervon ausgenommen sind Verschlusssachen. Sie sind zur Nutzung des "Elektronischen Bau- und Genehmigungsverfahrens (eBG)" verpflichtet. Personenbezogene Daten werden in elektronischer Form verarbeitet und gespeichert. In Papierform eingegangene Formulare und sonstige Unterlagen sind in eine elektronische Form zu überführen und fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens datenschutzgerecht zu vernichten. Beurteilungsgrundlagen in elektronischer Form müssen dauerhaft gespeichert werden; sie sind in einem Bescheid oder einer Stellungnahme aufzuführen.
(2) In der Eingangsbestätigung gemäß § 70 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin hat die Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, auf welche Weise der Bearbeitungsstand elektronisch abgerufen werden kann.
§ 15 Aufbewahrungspflicht
(1) Die Bauherrin oder der Bauherr und deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger sind verpflichtet,
bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder bis zu einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren. Auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde sind diese Unterlagen vorzulegen. Sind Bauherrin oder Bauherr und Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer personenverschieden, geht mit Fertigstellung des Vorhabens die Aufbewahrungspflicht auf die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer sowie deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger über.
(2) Nach Aufnahme der Nutzung kann die Bauaufsichtsbehörde Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger übergeben, soweit die Unterlagen nicht zur Beurteilung der baulichen Anlage nach § 85 Abs. 1 der Bauordnung für Berlin erforderlich sind. Satz 1 gilt auch für bestehende bauliche Anlagen; Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 der Bauordnung für Berlin handelt, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 3 Unterlagen nicht oder nicht vollständig aufbewahrt oder entgegen Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht vollständig vorlegt.
(4) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Unterlagen entsprechend § 4 Abs. 1 des Archivgesetzes des Landes Berlin vom 29. November 1993 (GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel I § 19 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), dem Landesarchiv anzubieten.
Teil 4
Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten
§ 16 Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten 13 16
(1) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, nach Maßgabe des Absatzes 2 den dort genannten Stellen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die folgenden Daten regelmäßig zu übermitteln:
Die Bauaufsichtsbehörde hat den Übermittlungszweck festzulegen.
(2) Von den in Absatz 1 genannten Daten dürfen übermittelt werden:
(3) An andere Stellen dürfen Daten mit Einwilligung der Bauherrin oder des Bauherrn übermittelt werden.
(4) Die Empfängerinnen oder Empfänger dürfen die nach Absatz 1 und 2 übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie übermittelt worden sind.
Teil 5
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
§ 17 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bauvorlagenverordnung in der Fassung vom 17. November 1998 (GVBl. S. 343), zuletzt geändert durch Nummer 38 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125), außer Kraft.
(2) Bauvorlagen für Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 eingeleitet wurden, können nach dem bisher geltenden Recht eingereicht werden.
Zeichen und Farben für Bauvorlagen und bautechnische Nachweise | Anlage 1 (zu § 1 Abs. 3) |
Zeichen | Farbe | |||
1. | Lageplan: | |||
a) | Grenzen des Baugrundstücks (Begleitlinie) | Violett | ||
b) | vorhandene bauliche Anlage | Grau | ||
c) | geplante bauliche Anlage | Rot | ||
d) | zu beseitigende bauliche Anlage | Gelb | ||
e) | Flächen, die von Baulasten betroffen sind | Braun | ||
f) | Begrenzung von Abstandsflächen | Schwarz | ||
g) | vorhandene Straßenverkehrsfläche | Goldocker | ||
h) | festgesetzte, aber noch nicht vorhandene Straßenverkehrsfläche | Goldocker (geplant) | ||
2. | Bauzeichnungen: | |||
a) | vorhandene Bauteile | Grau | ||
b) | geplante Bauteile | Rot | ||
c) | zu beseitigende Bauteile | Gelb |
Kriterienkatalog | Anlage 2 (zu § 13 Abs. 4) |
Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich:
ENDE |