Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Bau und Planung
Frame öffnen

BauVerfVO - Bauverfahrensverordnung
Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im Einzelnen

- Berlin -

Vom 19. Oktober 2006
(GVBl. Nr. 37 vom 03.11.2006 S. 1035; 17.07.2008 S. 222 08; 22.03.2013 S. 95 13; 04.02.2016 S. 26 16 , ber. S. 55*; 15.11.2017 S. 636 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-10-3


Zur aktuellen Fassung

Teil 1
Bauvorlagen

§ 1 Allgemeines 13

(1) Bauvorlagen sind die für die Beurteilung des Bauvorhabens oder für die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen, die bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind

  1. für die Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin,
  2. bei Genehmigungsfreistellung nach § 63 der Bauordnung für Berlin,
  3. im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Bauordnung für Berlin,
  4. im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 64a der Bauordnung für Berlin,
  5. im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 der Bauordnung für Berlin,
  6. für die Zulassung von Abweichungen nach § 68 der Bauordnung für Berlin,
  7. für die Erteilung eines Vorbescheides oder eines planungsrechtlichen Bescheides nach § 74 der Bauordnung für Berlin,
  8. für die Genehmigung Fliegender Bauten nach § 75 der Bauordnung für Berlin,
  9. im Zustimmungsverfahren nach § 76 der Bauordnung für Berlin und
  10. für die Stellungnahmen nach § 61 der Bauordnung für Berlin.

(2) Bei farbigen Eintragungen darf die grüne Farbe nicht verwendet werden mit Ausnahme der gemäß Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) vorgegebenen Farbsignaturen.

(3) Die Darstellung in den Bauvorlagen muss eindeutig und leicht lesbar sein. Die Zeichen und Farben der Anlage 1 sind zu verwenden. Soweit erforderlich, sind weitere verwendete Zeichen oder Darstellungsarten in einer Legende zu erläutern.

(4) Die von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Formulare sind zu verwenden.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann ein Modell oder weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, die zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

(7) Ist die Bauherrin oder der Bauherr eine juristische Person, ist mit der Anzeige oder der Beantragung des Vorhabens ein Handelsregister- oder Vereinsregisterauszug vorzulegen, der nicht älter als drei Monate ist.

(8) Als Bauvorlagen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch

  1. der Fragebogen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg für die Statistik des Bauabgangs gemäß Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
  2. die Entscheidungen über Befreiungen und Ausnahmen nach § 31 des Baugesetzbuchs sowie planungsrechtliche Bescheide als Voraussetzung für die Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin.

Die Absätze 2 bis 7 finden auf Bauvorlagen nach Satz 1 keine Anwendung.

§ 2 Form 13

Die Bauvorlagen sind bei der Bauaufsichtsbehörde in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A nach ISO 19005-1) vorzulegen. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Zusätzliche Papierexemplare der Bauvorlagen können von der Bauaufsichtsbehörde nachgefordert werden, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

§ 3 Auszug aus der Flurkarte, Lageplan 13

(1) Der aktuelle Auszug aus der Flurkarte muss das Grundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellen. Der Auszug ist mit dem Namen der Bauherrin oder des Bauherrn, der Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Datum des Bauantrags oder der Unterlagen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin zu beschriften.

(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Flurkarte zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von 1:200 zu verwenden. Ein anderer Maßstab ist zu wählen, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Der Lageplan muss von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996, das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524) geändert worden ist, angefertigt werden. Bei einem geringfügigen Vorhaben, bei dem ein Verstoß gegen § 6 der Bauordnung für Berlin nicht zu befürchten ist, genügt ein Auszug aus der Flurkarte, der durch eine nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 der Bauordnung für Berlin bauvorlageberechtigte Person ergänzt wird.

(3) Der Lageplan muss insbesondere enthalten:

  1. den numerischen Maßstab, die Maßstabsleiste und die Nordrichtung,
  2. die katastermäßigen Flächengrößen, Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen des Grundstücks und der benachbarten Grundstücke sowie die Grenzlängen des Grundstücks,
  3. die Bezeichnung der Grundstücke nach Straße, Grundstücksnummer, Liegenschaftskataster und Grundbuch sowie die Angabe der Eigentümer und Erbbauberechtigten,
  4. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Anzahl der Geschosse, First- und Außenwandhöhe, Dachform sowie der Art der Außenwände und der Bedachung,
  5. Bau-, Garten- und Bodendenkmale sowie geschützte Naturbestandteile, geschützter Baumbestand mit Angaben von Stammumfang und Kronendurchmesser auf dem Grundstück und auf den Nachbargrundstücken,
  6. Hochspannungsleitungen und deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,
  7. die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Höhenlage über Normal-Höhe-Null (NHN), der dort vorhandenen Bäume und der Gehwegüberfahrten,
  8. Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr,
  9. Flächen auf dem Grundstück, die von Baulasten betroffen sind,
  10. die Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die baurechtlichen Linien und die Bebauungstiefen für das Grundstück,
  11. die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses über Geländeoberfläche NHN,
  12. die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks und die Höhenlage im Bereich der geplanten baulichen Anlage über NHN,
  13. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, des barrierefrei zugänglichen Hauptzugangs sowie der Flächen für die Feuerwehr,
  14. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Anzahl, Lage und Größe der Kinderspielplätze, der bei der Errichtung und Nutzungsänderung öffentlich zugänglicher Gebäude erforderlichen Stellplätze für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl sowie der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder,
  15. ortsfeste Behälter für Gase, Öle oder wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,
  16. die Wasserschutzzonen mit Angabe des Grenzverlaufs.

(4) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 3 ist auf besonderen Blättern in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

(5) Im Lageplan sind die Zeichen oder Farben der Anlage 1 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung 1990 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(6) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück ist als Bestandteil des Lageplans eine prüffähige Berechnung aufzustellen über

  1. die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche,
  2. die zulässige, die vorhandene und die geplante Geschossfläche und, soweit erforderlich, die Baumasse,
  3. die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl, soweit in einem Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen enthalten sind.

(7) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.

§ 4 Bauzeichnungen 13

(1) Tür die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1:100 zu verwenden. Ein anderer Maßstab ist zu wählen, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

(2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen:

  1. die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
    1. Treppen,
    2. lichten Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen,
    3. Abgasanlagen,
    4. Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes,
    5. Aufzüge, Aufzugsschächte und nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
    6. Installationsschächte und Installationskanäle,
    7. Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen,
    8. Bäder und Toilettenräume,
  2. die Schnitte, aus denen folgende Punkte ersichtlich sind:
    1. die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen anderer baulicher Anlagen,
    2. der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
    3. die Höhen der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses mit Bezug auf die Höhenangabe der angrenzenden Geländeoberfläche,
    4. die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich oder ein Stellplatz vorgesehen ist, über der geplanten Geländeoberfläche,
    5. die lichten Raumhöhen,
    6. der Verlauf der Treppen mit ihrem Steigungsverhältnis und Rampen mit ihrer Neigung,
    7. die Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 der Bauordnung für Berlin,
    8. die Dachhöhen und Dachneigungen,
  3. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen, Farben sowie der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche.

(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:

  1. der numerische Maßstab, die Maßstabsleiste und die Maße,
  2. die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
  3. die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen,
  4. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile.

Bauzeichnungen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen eine Angabe der Bauvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers enthalten.

§ 5 Bau- und Betriebsbeschreibung 13

In der Bau- und Betriebsbeschreibung sind das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können. Anzugeben sind die Anzahl und die Brutto-Grundfläche der Nutzungseinheiten, die Gebäudeklasse sowie der höchste gemessene Grundwasserstand (HGW) oder der zu erwartende höchste Grundwasserstand (zeHGW) über NHN. Es sind die Maßnahmen des barrierefreien Bauens zu beschreiben, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.

§ 6 Bauvorlagen für die Beseitigung von Anlagen 13

Der Bauaufsichtsbehörde sind für die Beseitigung von Anlagen vorzulegen:

  1. ein Auszug aus der Flurkarte, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Grundstücksnummer und die Nachbargebäude darstellt,
  2. der Fragebogen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg für die Statistik des Bauabgangs gemäß Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7 Bauvorlagen für bauliche Anlagen 13

Der Bauaufsichtsbehörde sind, soweit erforderlich, für bauliche Anlagen vorzulegen:

  1. der Lageplan, ein Auszug aus der Flurkarte,
  2. die Bauzeichnungen,
  3. die Bau- und Betriebsbeschreibung,
  4. die Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,
  5. der Fragebogen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg für die Statistik der Baugenehmigungen und der Baufertigstellungen gemäß Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
  6. die Entscheidungen über Befreiungen und Ausnahmen nach § 31 des Baugesetzbuchs sowie planungsrechtliche Bescheide nach § 74 der Bauordnung für Berlin als Voraussetzung für die Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin.

§ 8 Bauvorlagen für Werbeanlagen 13

(1) Der Bauaufsichtsbehörde sind für Werbeanlagen vorzulegen:

  1. ein Auszug aus der Flurkarte mit Einzeichnung des Standortes,
  2. eine Bauzeichnung und eine Beschreibung oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage,
  3. soweit erforderlich, die Entscheidungen über Befreiungen und Ausnahmen nach § 31 des Baugesetzbuches.

(2) Die Bauzeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.

(3) In der Beschreibung sind die Art und die Baustoffe der Werbeanlage und, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.

Teil 2
Bautechnische Nachweise

§ 9 Allgemeines 13

(1) Bautechnische Nachweise nach § 67 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für Berlin sind die zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz zu erstellenden Nachweise.

(2) Bautechnische Nachweise sind in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A nach ISO 19005-1) zur Prüfung vorzulegen. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Ein zusätzliches Papierexemplar der bautechnischen Nachweise kann nachgefordert werden, wenn dies für die Prüfung erforderlich ist.

(3) Die Darstellung in den bautechnischen Nachweisen muss eindeutig und leicht lesbar sein. In den bautechnischen Nachweisen sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden. Soweit erforderlich, sind weitere verwendete Zeichen oder Darstellungsarten in einer Legende zu erläutern.

(4) Die Bauvorlagen nach den §§ 3 bis 5 sind Grundlage für die bautechnischen Nachweise. Die Unterlagen und weitere Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen übereinstimmen. Den bautechnischen Nachweisen sind, soweit erforderlich, die Bauvorlagen nach den §§ 3 bis 5 beizufügen.

(5) Die von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Formulare sind zu verwenden.

§ 10 Standsicherheitsnachweis

(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen zu erstellen.

(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.

(3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden.

§ 11 Brandschutznachweis

(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind in den Unterlagen nach § 9 Abs. 4, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben:

  1. das Brandverhalten der Baustoffe und der Bauteile entsprechend den Benennungen nach § 26 der Bauordnung für Berlin oder entsprechend den Klassifizierungen nach den Anlagen zur Bauregelliste A Teil 1,
  2. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster nach § 35 Abs. 8 Satz 2 der Bauordnung für Berlin,
  3. die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
  4. die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände,
  5. der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 der Bauordnung für Berlin, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 2 der Bauordnung für Berlin dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen,
  6. die Flächen für die Feuerwehr nach § 5 der Bauordnung für Berlin, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge sowie technische Einrichtungen für die Zugänglichkeit,
  7. die Löschwasserversorgung für die bauliche Anlage.

Die Angaben sind mit zusätzlichen Bauzeichnungen und Beschreibungen zu erläutern, wenn die Maßnahmen des Brandschutzes anderenfalls nicht hinreichend deutlich erkennbar sind. Bei Abweichungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für Berlin sind zusätzliche Angaben im Sinne des Absatzes 2 zu machen.

(2) Sei Sonderbauten müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden über:

  1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie besondere Brandgefahren, Brandlasten und Risikoanalysen,
  2. Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,
  3. die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserförderung sowie die Löschwasserrückhaltung,
  4. die Sicherheitsstromversorgung,
  5. technische Anlagen, Einrichtungen und Geräte zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung,
  6. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren, wie Feuerwehrpläne, Brandschutzordnung, Werksfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften.

Die für den Brandschutz erforderlichen Maßnahmen, Unterlagen und Nachweise können auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.

Teil 3
Verfahren

§ 12 Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten

Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere

  1. die Bau- und Betriebsbeschreibung,
  2. die Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 oder 1:50,
  3. Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindung im Maßstab 1:10 oder 1:5,
  4. Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagen oder Einrichtungen,
  5. die baustatischen Nachweise sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,
  6. Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen,

in zweifacher Ausführung beizufügen.

§ 13 Bauaufsichtliche Prüfung bautechnischer Nachweise

(1) Die Prüfung der Standsicherheits- oder Brandschutznachweise nach § 67 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin erfolgt durch Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 31. März 2006 (GVBl. S. 324) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die nach § 71 Abs. 7 Nr. 2 der Bauordnung für Berlin erforderlichen bautechnischen Nachweise sind die nach § 67 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin geprüften bautechnischen Nachweise. Die Berichte über die Prüfung der bautechnischen Nachweise nach § 67 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin sind notwendige Nachweise im Sinne des § 70 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin. § 71 Abs. 5 Satz 2 der Bauordnung für Berlin bleibt unberührt. Bauaufsichtsbehörde

  1. im Sinne des § 71 Abs. 7 Nr. 2 der Bauordnung für Berlin,
  2. in den Fällen des § 67 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin und
  3. im Sinne des § 80 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin ist die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur.

In den Fällen des § 67 Abs. 2 Satz 2 ist Bauaufsichtsbehörde im Sinne des § 68 Abs. 1 die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz.

(3) Stehen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, nimmt die Bauaufsichtsbehörde deren Aufgaben wahr; die Bautechnische Prüfungsverordnung gilt sinngemäß.

(4) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Bauordnung für Berlin muss der Standsicherheitsnachweis geprüft werden, es sei denn, die Prüfung ist nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 nicht erforderlich. Ist danach eine Prüfung nicht erforderlich, hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser oder die Fachplanerin oder der Fachplaner eine Erklärung, dass die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 nicht erforderlich ist, auf dem von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Vordruck abzugeben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig die unrichtige Erklärung abgibt, dass nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich ist, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 der Bauordnung für Berlin.

§ 14 Zeitpunkt der Vorlage von Bauvorlagen, bautechnischen Nachweisen, Berichten und Erklärungen 13

(1) Für die anzeigepflichtige Beseitigung von Anlagen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin und in den Verfahren nach den §§ 63 bis 65 der Bauordnung für Berlin müssen von Baubeginn an die Bauvorlagen und die erstellten bautechnischen Nachweise an der Baustelle vorliegen.

(2) In den Verfahren nach den §§ 64 bis 65 der Bauordnung für Berlin muss vor Erteilung der Baugenehmigung der Bericht über den geprüften Standsicherheitsnachweis nach § 67 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung für Berlin der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. In den Fällen des § 13 Abs. 4 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung die Erklärung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Liegen weder der Bericht über den geprüften Standsicherheitsnachweis noch eine Erklärung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 vor, wird die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der Bericht über den geprüften Standsicherheitsnachweis oder die Erklärung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.

(3) In den Verfahren nach den §§ 64 bis 65 der Bauordnung für Berlin muss vor Erteilung der Baugenehmigung der Bericht über den geprüften Brandschutznachweis nach § 67 Abs. 2 Satz 2 der Bauordnung für Berlin der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Ist die Prüfung des Brandschutznachweises nicht abgeschlossen, wird im Verfahren nach § 64 der Bauordnung für Berlin die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der Bericht über den geprüften Brandschutznachweis der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.

(4) Im Verfahren nach § 63 der Bauordnung für Berlin muss der Bericht über den geprüften Standsicherheits- und Brandschutznachweis nach § 67 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin vor Ausführung des Vorhabens bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. In den Fällen des § 13 Abs. 4 Satz 1 gilt Satz 1 für die Erklärung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.

(5) Zur beabsichtigten Aufnahme der Nutzung gemäß § 81 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin ist der Bauaufsichtsbehörde eine Erklärung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs über die Erledigung der Prüf- und Überwachungsaufgaben gemäß § 13 oder § 19 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62), die durch Verordnung vom 23. August 2010 (GVBl. S. 422) geändert worden ist, vorzulegen.

(6) Für die anzeigepflichtige Beseitigung von Gebäuden nach § 62 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin muss der Bericht über den geprüften Standsicherheitsnachweis für die angrenzenden Gebäude nach § 62 Abs. 3 Satz 3 der Bauordnung für Berlin vor Ausführung der Beseitigung bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen


§ 14a Elektronisches Verfahren, Elektronische Aktenführung 13

(1) Die Bauaufsichtsbehörden haben die Verfahren nach der Bauordnung für Berlin einschließlich der Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen elektronisch durchzuführen, hiervon ausgenommen sind Verschlusssachen. Sie sind zur Nutzung des "Elektronischen Bau- und Genehmigungsverfahrens (eBG)" verpflichtet. Personenbezogene Daten werden in elektronischer Form verarbeitet und gespeichert. In Papierform eingegangene Formulare und sonstige Unterlagen sind in eine elektronische Form zu überführen und fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens datenschutzgerecht zu vernichten. Beurteilungsgrundlagen in elektronischer Form müssen dauerhaft gespeichert werden; sie sind in einem Bescheid oder einer Stellungnahme aufzuführen.

(2) In der Eingangsbestätigung gemäß § 70 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin hat die Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, auf welche Weise der Bearbeitungsstand elektronisch abgerufen werden kann.

§ 15 Aufbewahrungspflicht

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr und deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger sind verpflichtet,

  1. die Baugenehmigung oder die Bestätigung nach § 70 Abs. 4 Satz 4 der Bauordnung für Berlin,
  2. die Bauvorlagen, soweit sie geprüft worden sind, die geprüften Bauvorlagen,
  3. die bautechnischen Nachweise, soweit sie geprüft worden sind, die geprüften bautechnischen Nachweise, einschließlich der Prüf- und Überwachungsberichte,
  4. die auf das Bauvorhaben bezogenen Nachweise der Verwendbarkeit

bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder bis zu einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren. Auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde sind diese Unterlagen vorzulegen. Sind Bauherrin oder Bauherr und Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer personenverschieden, geht mit Fertigstellung des Vorhabens die Aufbewahrungspflicht auf die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer sowie deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger über.

(2) Nach Aufnahme der Nutzung kann die Bauaufsichtsbehörde Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger übergeben, soweit die Unterlagen nicht zur Beurteilung der baulichen Anlage nach § 85 Abs. 1 der Bauordnung für Berlin erforderlich sind. Satz 1 gilt auch für bestehende bauliche Anlagen; Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 der Bauordnung für Berlin handelt, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 3 Unterlagen nicht oder nicht vollständig aufbewahrt oder entgegen Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht vollständig vorlegt.

(4) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Unterlagen entsprechend § 4 Abs. 1 des Archivgesetzes des Landes Berlin vom 29. November 1993 (GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel I § 19 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), dem Landesarchiv anzubieten.

Teil 4
Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten

§ 16 Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten 13 16

(1) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, nach Maßgabe des Absatzes 2 den dort genannten Stellen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die folgenden Daten regelmäßig zu übermitteln:

  1. Name und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn,
  2. Name und Anschrift der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers,
  3. Name und Anschrift der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers,
  4. die katastermäßige Bezeichnung des Grundstücks mit Angabe der Straße und Grundstücksnummer,
  5. die Bauvorlagen nach § 3 (Lageplan), § 4 (Bauzeichnungen) und § 5 (Bau- und Betriebsbeschreibung),
  6. die Bauvorlagen nach § 6 (Beseitigung von Anlagen),
  7. das Datum des Antrags oder der Anzeige, das Eingangsdatum und das Geschäftszeichen,
  8. die Herstellungskosten nach DIN 276.

Die Bauaufsichtsbehörde hat den Übermittlungszweck festzulegen.

(2) Von den in Absatz 1 genannten Daten dürfen übermittelt werden:

  1. über den Eingang eines Bauantrages oder den Eingang von Unterlagen bei Genehmigungsfreistellung nach § 63 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 an
    1. die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
    2. die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
    3. die für die Grundstücksentwässerung zuständige Stelle,
    4. das Statistische Landesamt,
    5. die für die Kampfmittelbeseitigung zuständige Stelle,
    6. die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
    7. die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin,
    8. die für den Umwelt-, Baum-, Arten- und Landschaftsschutz zuständige Stellen,
    9. die für den Gesundheitsschutz zuständige Stelle,
    10. die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständige Stelle,
    11. die für den Verkehr mit ausländischen Vertretungen zuständige Stelle,
    12. die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
  2. über die Erteilung und den Inhalt einer Baugenehmigung oder den Eintritt einer Fiktion nach § 70 Abs. 4 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 an
    1. die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
    2. die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
    3. die für die Grundstücksentwässerung und die Abfallbeseitigung zuständigen Stellen,
    4. das Statistische Landesamt,
    5. die für die Spielförderung von Kindern zuständige Stelle,
    6. die für den Umwelt-, Baum-, Arten- und Landschaftsschutz zuständigen Stellen,
    7. die für die Wirtschaftsförderung zuständige Stelle,
    8. die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
    9. die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin,
    10. die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
    11. die Bauberufsgenossenschaft,
    12. die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
    13. die für die Straßenunterhaltung zuständige Stelle,
    14. die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
  3. über den Eingang einer Abbruchanzeige nach § 62 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 an
    1. die für die Denkmalpflege zuständige Stelle,
    2. die für die Grundstücksentwässerung und die Abfallbeseitigung zuständigen Stellen,
    3. das Statistische Landesamt,
    4. die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
    5. die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Berlin,
    6. die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
    7. die Bauberufsgenossenschaft,
    8. die für die Planung von Strom- und Fernwärmeversorgung, für das Fernmeldewesen und die für die Gasvorhaltung und die Wasservorhaltung zuständigen Stellen zur Vorbereitung der Leitungsabtrennung vor Abbruchbeginn,
    9. die für den Umweltschutz zuständige Stelle,
    10. die für die Landesarchäologie zuständige Stelle,
    11. die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
    12. die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
  4. über den Eingang einer Baubeginnanzeige Daten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 an
    1. die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
    2. die Bauberufsgenossenschaft,
    3. die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder den Bezirksschornsteinfegermeister zur Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlagen,
    4. die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
    5. die für die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden,
    6. die für den Baumschutz zuständige Stelle,
    7. die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
    8. die Berliner Feuerwehr,
    9. die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
  5. über die endgültige Fertigstellung eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens Daten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 an
    1. die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle,
    2. das Statistische Landesamt,
    3. die für die Aufgaben der Grundstücksnummerierung, der Landesvermessung und Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen,
    4. die Bauberufsgenossenschaft,
    5. den Bezirksschornsteinfegermeister oder die Bezirksschornsteinfegermeisterin für die Inbetriebnahme,
    6. die Berliner Feuerwehr,
    7. die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter,
    8. die für den Gesundheitsschutz zuständige Stelle,
    9. die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständige Stelle,
    10. die für Stadtplanung und Wohnungsbau zuständigen Stellen der für Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung,
  6. über die Eintragung einer Baulast Daten nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 an
    1. die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle,
    2. die für die Stadtplanung zuständige Stelle.

(3) An andere Stellen dürfen Daten mit Einwilligung der Bauherrin oder des Bauherrn übermittelt werden.

(4) Die Empfängerinnen oder Empfänger dürfen die nach Absatz 1 und 2 übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie übermittelt worden sind.

Teil 5
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

§ 17 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bauvorlagenverordnung in der Fassung vom 17. November 1998 (GVBl. S. 343), zuletzt geändert durch Nummer 38 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125), außer Kraft.

(2) Bauvorlagen für Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 eingeleitet wurden, können nach dem bisher geltenden Recht eingereicht werden.

.

Zeichen und Farben für Bauvorlagen und bautechnische NachweiseAnlage 1
(zu § 1 Abs. 3)


ZeichenFarbe
1.Lageplan:
a)Grenzen des Baugrundstücks
(Begleitlinie)
Druck- und LokalversionViolett
b)vorhandene bauliche AnlageGrau
c)geplante bauliche AnlageRot
d)zu beseitigende bauliche AnlageGelb
e)Flächen, die von Baulasten betroffen sindBraun
f)Begrenzung von AbstandsflächenSchwarz
g)vorhandene StraßenverkehrsflächeGoldocker
h)festgesetzte, aber noch nicht vorhandene StraßenverkehrsflächeGoldocker
(geplant)
2.Bauzeichnungen:
a)vorhandene BauteileGrau
b)geplante BauteileRot
c)zu beseitigende BauteileGelb

.

KriterienkatalogAnlage 2
(zu § 13 Abs. 4)

Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich:

  1. Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund (i.d.R. stark bindige Böden).
  2. Bei erddruckbelasteten Gebäuden beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m. Einwirkungen aus Wasserdruck müssen rechnerisch nicht berücksichtigt werden.
  3. Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich.
  4. Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich.
  5. Die Geschossdecken sind linienförmig gelagert und dürfen für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m2) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten keine Einzellasten.
  6. Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden. Räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nicht nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind nicht erforderlich.
  7. Außergewöhnliche sowie dynamische Einwirkungen sind nicht vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch nicht verfolgt werden.
  8. Besondere Bauarten wie Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau und geschweißte Aluminiumkonstruktionen werden nicht angewendet.
UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen