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Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
- Berlin -

Vom 4. Februar 2016

(GVBl. Nr. 3 vom 16.02.2016 S. 40 ber. S. 55 *)


*) Korrektur des Ausführungsdatums von 2015 auf 2016

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes

Das Berliner Architekten- und Baukammergesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Auf Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, mit Sitz im Land Berlin findet § 7 entsprechend Anwendung.

(2) Die Partnerschaft ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die die Voraussetzungen des § 19 erfüllt.

(3) Die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung, die ein Mitglied als Partnerin oder Partner verursacht hat, ist auf das Zweifache der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nach § 19 beschränkt, wenn eine Versicherung in dieser Deckungshöhe abgeschlossen ist.

"(1) Auf Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, mit Sitz im Land Berlin findet § 7 entsprechend Anwendung.

(2) Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach § 19 Absatz 2 beschränken.

(3) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaftsgesellschaft zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des § 19 unterhält."

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Das Gleiche gilt, wenn der Name einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung", die Abkürzung "mbB" oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung nicht enthält."

bereits ab 1. Januar 2016 gültig
2. § 15 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die §§ 54 und 54d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 187 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, gelten entsprechend." § 215 und § 216 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend."

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 19 wird angefügt:

"19. Versicherer, Versicherungsnummer und das Datum des Abschlusses und der Kündigung des Versicherungsvertrages einer Berufsgesellschaft gemäß §§ 7 oder 7a."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Aus dem Register darf die Kammer auch Auskünfte über die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die geschäftsführenden Personen und den Gesellschaftszweck erteilen."Aus dem Register darf die Kammer auch Auskünfte über die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die geschäftsführenden Personen und den Gesellschaftszweck, den Namen, die Adresse sowie die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung einer Berufsgesellschaft gemäß §§ 7 oder 7a erteilen."

4. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 263 1), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist die Architektenkammer."

5. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Abs. 4" gestrichen.

6. § 32 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Vorschriften des Ingenieurgesetzes vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2006 (GVBl. S. 205), und das Recht zum Führen akademischer Grade bleiben unberührt."(4) Die Vorschriften des Ingenieurgesetzes in der Fassung vom 1. November 2011 (GVBl. S. 690), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und das Recht zum Führen akademischer Grade bleiben unberührt."

7. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe " § 19" die Angabe "Absatz 1 und 2" eingefügt.

bb) Satz 2

Die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung, die das Mitglied als Partnerin oder Partner verursacht hat, ist auf das Zweifache der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung beschränkt, wenn eine Versicherung in dieser Deckungshöhe abgeschlossen ist.

wird aufgehoben.

b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

"(4) Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach § 19 Absatz 2 beschränken.

(5) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaftsgesellschaft zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des § 19 Absatz 1 und 2 unterhält.

(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Baukammer."

8. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 19 wird angefügt:

"19. Versicherer, Versicherungsnummer und das Datum des Abschlusses und der Kündigung des Versicherungsvertrages einer Ingenieurgesellschaft gemäß § 33."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Kammer darf aus den Listen und den Verzeichnissen Auskünfte über Namen, akademische Grade und Titel, Anschriften, Fachrichtungen, Beschäftigungsarten, die Betriebsstätte, die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die geschäftsführenden Personen und den Gesellschaftszweck erteilen."Die Kammer darf aus den Listen und den Verzeichnissen Auskünfte über Namen, akademische Grade und Titel, Anschriften, Fachrichtungen, Beschäftigungsarten, die Betriebsstätte, die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die geschäftsführenden Personen und den Gesellschaftszweck, den Namen, die Adresse sowie die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung einer Ingenieurgesellschaft gemäß § 33 erteilen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

ENDE

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