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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
Vom 7. Juli 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 21.07.2016 S. 425)
Siehe Fn. 1
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
Das Berliner Architekten- und Baukammergesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 40, 55) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Voraussetzungen für die Eintragung"
b) Nach der Angabe zu § 4 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 4a Europäischer Berufsausweis
§ 4b Vorwarnmechanismus"
c) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
" § 6 Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister"
d) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
" § 38 (weggefallen)"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Städten" die Wörter "unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte" eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Berufsgruppen gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggebenden in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Koordinierung und Überwachung der Ausführung. Zu den Berufsaufgaben kann auch die Erstattung von Fachgutachten gehören. | "(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Berufsgruppen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören." |
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Berufsgruppen ist die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technischfunktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen."
d) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.
3. In § 2 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
" § 6 Absatz 6 bleibt unberührt."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "die in § 6 Abs. 3 genannten Verzeichnisse" durch die Wörter "das in § 6 Absatz 3 genannte Verzeichnis" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Über den Antrag auf Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. | "Über den Antrag auf Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen ; in den Fällen des § 4 Absatz 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Architektenkammer eingereicht wird." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente."
c) In Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort "mit" die Wörter "spätestens am 17. Januar 2014 begonnener und" eingefügt und die Wörter "Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG " werden durch die Wörter "Artikel 49 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Eintragung als Architektin oder Architekt oder Stadtplanerin oder Stadtplaner 09 14
(1) In die Architektenliste oder die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung im Land Berlin hat, die Berufsaufgaben nach § 1 wahrnehmen will und ein der Fachrichtung Architektur entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit, in den anderen Fachrichtungen ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer mindestens dreijährigen Regelstudienzeit, an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat. Während der praktischen Tätigkeit müssen die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen, die in der Eintragungsverordnung näher bezeichnet sind, wahrgenommen worden sein. Die zweijährige praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt. Für die Eintragung in die Stadtplanerliste ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Stadt- und Regionalplanung mit Schwerpunkt im Städtebau, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder ein anderes, dem Studium der Stadt- und Regionalplanung gleichwertiges Studium erforderlich, das auch zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt. (1a) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf die Studienanforderungen in der Fachrichtung Architektur auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit der in deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nummer 6. Für Drittstaatsangehörige gilt Satz 2 entsprechend, soweit sie hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind. (1b) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur auch, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sie hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt auf Grund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. (1c) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Die Voraussetzungen erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufes verfügt. Abweichend von Satz 2 genügt es, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; der Nachweis der zweijährigen Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis der Antragstellerin oder des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Für die Anerkennung nach den Sätzen 2 und 3 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sie hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind. (2) Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder der Absätze 1a bis 1c nicht erfüllen (sonstige Bewerberinnen und Bewerber), sind auf Antrag in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste einzutragen, wenn sie mindestens sieben Jahre eine hauptberufliche praktische Tätigkeit unter der Aufsicht einer Architektin oder eines Architekten ihrer Fachrichtung oder einer Stadtplanerin oder eines Stadtplaners oder eine gleichwertige Tätigkeit in den Berufsaufgaben ihrer Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 3 oder 4) ausgeübt haben, die in ihrer Fachrichtung für den Beruf der Architektin oder des Architekten oder der Stadtplanerin oder des Stadtplaners erforderlichen Kenntnisse besitzen und ihre Befähigung durch eigene Leistungen nachweisen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind durch eine Prüfung auf Hochschulniveau, durch eigene Arbeiten und durch Bescheinigungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder des Dienstherrn nachzuweisen, aus denen sich ergibt, dass die sonstigen Bewerberinnen und Bewerber während ihrer Berufstätigkeit nach Satz 1 Berufsaufgaben ihrer Fachrichtung mit Erfolg wahrgenommen haben. Auf Verlangen haben die sonstigen Bewerberinnen und Bewerber Leistungsproben vor dem Eintragungsausschuss abzulegen. (3) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1, den Absätzen 1a bis 1c und Absatz sind Bewerberinnen und Bewerber auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, wenn sie sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau), der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung besonders ausgezeichnet haben und dies gegenüber dem Eintragungsausschuss durch eigene Arbeiten oder als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit einem Prüfungszeugnis ihres Heimat- oder Herkunftsmitgliedsstaates nachweisen. (4) Waren Bewerberinnen und Bewerber in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen und ist ihre Eintragung nur gelöscht worden, weil sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort in diesem Land aufgegeben und im Land Berlin begründet haben, so sind sie in die Liste einzutragen, ohne dass es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, sofern keine Versagungsgründe nach § 5 Abs. 1 und 2 vorliegen. (5) Mit dem Antrag sind neben den Nachweisen nach den Absätzen 1 bis 4 beizubringen:
Für die Beurteilung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden und die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f der Richtlinie 2005/36/ EG aufgeführten Unterlagen nicht älter als drei Monate sein. Der Eintragungsausschuss bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. (6) Wer in die Liste eingetragen ist und seine Berufsaufgaben als Architektin oder Architekt oder als Stadtplanerin oder Stadtplaner freischaffend ausübt, ist vom Eintragungsausschuss von Amts wegen unter dieser Bezeichnung einzutragen. (7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 13 Absatz 3 (Verfahren), des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung. | " § 4 Voraussetzungen für die Eintragung
(1) In die Architektenliste oder die Stadtplanerliste ist einzutragen, wer ein der Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer mindestens viejährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen und danach unter Berücksichtigung der Fortbildungs- und Praktikumsordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt hat. In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person oder der Architektenkammer absolviert werden (Berufspraktikum) ; das Berufspraktikum muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie den von ihr veröffentlichten Ordnungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 entsprechen ; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Der Eintragungsausschuss der Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach Abschluss zu bewerten. Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt. Für die Eintragung in die Stadtplanerliste ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Stadt- und Regionalplanung mit Schwerpunkt Städtebau, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder ein anderes, dem Studium der Stadt- und Regionalplanung gleichwertiges Studium erforderlich, das auch zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt. (2) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Absatzes 1 gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1 in der jeweils geltenden Fassung bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach den Artikeln 23, 48 und 49 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.7.1 oder VI Nummer 6 der Richtlinie 2005/36/EG. (3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt
Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein ; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Für die Fachrichtung Architektur gelten Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 nur, wenn die Voraussetzungen des Artikels 10 Buchstabe b, c, d oder g der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat. (4) Wenn sich in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG , hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen ; in der Fachrichtung Architektur kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sowie in der Fachrichtung Architektur erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung. (5) Die Architektenkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme sind gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen ; insbesondere ist die antragstellende Person im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Architektenkammer erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der Ausbildungsinhalte des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach der Fortbildungs- und Praktikumsordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 mit der bisherigen Ausbildung sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 nicht abgedeckt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Architektenkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation. (6) Personen, die die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 oder 3 nicht erfüllen (sonstige Bewerberinnen und Bewerber), sind auf Antrag in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste einzutragen, wenn sie mindestens sieben Jahre eine hauptberufliche praktische Tätigkeit unter der Aufsicht einer Architektin oder eines Architekten ihrer Fachrichtung oder einer Stadtplanerin oder eines Stadtplaners oder eine gleichwertige Tätigkeit in den Berufsaufgaben ihrer Fachrichtung (§ 1 Absatz 1 bis 3 oder 4) ausgeübt haben, die in ihrer Fachrichtung für den Beruf der Architektin oder des Architekten oder der Stadtplanerin oder des Stadtplaners erforderlichen Kenntnisse besitzen und ihre Befähigung durch eigene Leistungen nachweisen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind durch eine Prüfung auf Hochschulniveau, durch eigene Arbeiten und durch Bescheinigungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder des Dienstherrn nachzuweisen, aus denen sich ergibt, dass die sonstigen Bewerberinnen und Bewerber während ihrer Berufstätigkeit nach Satz 1 Berufsaufgaben ihrer Fachrichtung mit Erfolg wahrgenommen haben. In der Fachrichtung Architektur (Hochbau) muss die Prüfung auf Hochschulniveau dem in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Abschlussexamen gleichwertig sein. Auf Verlangen haben die sonstigen Bewerberinnen und Bewerber Leistungsproben vor dem Eintragungsausschuss abzulegen. (7) Unabhängig von den Voraussetzungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 6 sind Bewerberinnen und Bewerber auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, wenn sie sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau), der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung besonders ausgezeichnet haben und dies gegenüber dem Eintragungsausschuss durch eigene Arbeiten oder als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit einem Prüfungszeugnis ihres Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates nachweisen. (8) War eine antragstellende Person in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen und ist ihre Eintragung nur gelöscht worden, weil sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort in diesem Land aufgegeben und im Land Berlin begründet hat, so ist sie in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen, ohne dass es einer erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen bedarf, sofern keine Versagungsgründe nach § 5 Absatz 1 und 2 vorliegen. (9) Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Sie setzt voraus, dass die antragstellende Person die Berufsaufgaben nach § 1 wahrnehmen will und im Land Berlin ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung hat. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen sowie folgende Nachweise beizufügen:
Soweit es um die Beurteilung der in Absatz 2 und in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden ; die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann auf Verlangen elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden. (10) Wer in die Liste eingetragen ist und seine Berufsaufgaben als Architektin oder Architekt oder als Stadtplanerin oder Stadtplaner freischaffend ausübt, ist vom Eintragungsausschuss von Amts wegen unter dieser Bezeichnung einzutragen. (11) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 13 Absatz 3 (Verfahren), des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung." |
6. Nach § 4 werden folgende § § 4a und 4b eingefügt:
" § 4a Europäischer Berufsausweis
(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(2) Sofern für einen der in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Berufe durch den Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, ist die Architektenkammer zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten.
(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach § 6 Absatz 2 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zur Führung der in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Berufsbezeichnungen.
§ 4b Vorwarnmechanismus
(1) Die Architektenkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikels 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG ; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Sie unterrichtet unter Berücksichtigung von nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die an das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, über die Identität einer oder eines Berufsangehörigen, die oder der die Anerkennung ihrer oder seiner Qualifikation gemäß § 4 oder § 6 als Angehörige oder Angehöriger eines der in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Berufe beantragt hat und bei der oder dem nachfolgend gerichtlich festgestellt wird, dass sie oder er dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat. Die Meldung erfolgt mittels einer Warnung über das IMI, sobald die mit Gründen versehene Gerichtsentscheidung vorliegt. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 3 1) und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37).
(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Architektenkammer die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,
(3) Wird gegen eine Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist über das IMI ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Warnungen im IMI sind innerhalb von drei Tagen zu löschen, wenn die in Absatz 2 genannte Gerichtsentscheidung geändert wird. Absatz 1 Satz 1 findet auf die Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.
(4) Die zuständigen Stellen der Länder sind von Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 zu unterrichten."
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
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§ 6 Auswärtige Architektinnen, Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner als Dienstleister 09 14
(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Wohnung noch ihre Niederlassung haben und sich zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufes (Dienstleistung) in das Land Berlin begeben, dürfen, soweit sie zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen (Niederlassungsmitgliedstaat) sind, die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 bis 5 oder eine Wortverbindung nach § 2 Absatz 6 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie
Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit einer in § 2 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat rechtmäßig ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sie nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind. Die in Satz 1 bis 3 genannten Personen dürfen den Zusatz "freischaffend" führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 erfüllen. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen haben dabei
vorzulegen. Die in Absatz 1 genannten Personen sind in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Hierüber wird ihnen eine Bescheinigung ausgestellt. Falls die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "freischaffend" geführt werden soll, haben sie eine Erklärung vorzulegen, wonach sie die Anforderungen des § 2 Absatz 4 erfüllen. (3) Keiner Anzeige bedarf es, wenn die in Absatz 1 genannten Personen bereits über eine Bescheinigung einer Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen. (4) Personen, die nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen und die nicht über einen Ausbildungsabschluss auf dem Gebiet ihrer Fachrichtung gemäß § 1 nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügen, dürfen die Berufsbezeichnung nur führen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit den in § 4 genannten Voraussetzungen festgestellt wurde. (5) Der Eintragungsausschuss hat auswärtigen Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplanern, ungeachtet einer Berechtigung nach Absatz 1, das Führen der Berufsbezeichnung im Land Berlin zu untersagen, wenn
(6) Der Eintragungsausschuss kann auswärtige Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner aus dem Verzeichnis löschen, wenn die vergleichbaren Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 oder 4 vorliegen. | " § 6 Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister
(1) Personen, die zur Ausübung eines der in § 1 genannten Berufe rechtmäßig in einem anderen Staat niedergelassen sind und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung gemäß § 1 in das Land Berlin begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 und 2 oder eine Wortverbindung nach § 2 Absatz 6 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 4 erfüllen ; § 4 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung. Sie dürfen den Zusatz "freischaffend" führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 erfüllen. (2) Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 bei der Architektenkammer vorher schriftlich anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Berlin Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen. Auswärtige Dienstleister, die nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 erfüllen, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder eine Wortverbindung nach § 2 Absatz 6 erst führen, wenn ihnen die Architektenkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1, 3, 6 oder 7 erfüllen. Für das Verfahren nach Satz 3 gilt § 4 Absatz 9 Satz 3 Nummer 1, 3 bis 7 sowie Satz 4 bis 7 entsprechend. (3) Auswärtige Dienstleister haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen. Die Architektenkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde ; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht. (4) Der Eintragungsausschuss hat auswärtigen Dienstleistern ungeachtet einer Berechtigung nach Absatz 1 das Führen der Berufsbezeichnung im Land Berlin zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt geworden sind, die eine Versagung nach § 5 Absatz 1 oder 2 rechtfertigen würden. (5) Der Eintragungsausschuss kann auswärtige Dienstleister aus dem Verzeichnis löschen, wenn die vergleichbaren Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 oder 4 vorliegen. (6) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 möglich ist." |
8. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 werden folgende neue Nummern 5 und 6 eingefügt:
5. die Berufsqualifikationen zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten,
6. die während der praktischen Tätigkeit sowie der begleitenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu bearbeitenden Mindestaufgaben und Mindestinhalte festzulegen sowie Berufspraktika zu beaufsichtigen und zu bewerten,"
b) Die bisherige Nummer 5 wird die Nummer 7 und der Halbsatz "und Sachverständige für Fertigstellungsbescheinigungen zu bestimmen" wird gestrichen.
c) Die bisherigen Nummern 6, 7, 8, 9 und 10 werden die Nummern 8, 9, 10, 11 und 12.
d) In der neuen Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
e) Nach Nummer 12 werden folgende neue Nummern 13 und 14 angefügt:
13. die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
14. Listen oder Verzeichnisse sachverständiger Personen, die mit besonderer Fachkunde einzelne Aufgaben nach § 1 erfüllen, zu führen."
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. den Erlass der Sachverständigenordnung, | "5. den Erlass der Sachverständigenordnung, die insbesondere das Verfahren der Sachverständigenbestellung regelt," |
bb) Nach Nummer 6 werden folgende neue Nummern 7, 8 und 9 eingefügt:
"7. den Erlass der Eintragungsordnung, die insbesondere Einzelheiten der Besetzung und Beschlussfassung des Eintragungsausschusses, den Verfahrensablauf bei der Antragsbearbeitung und den Ablauf der Prüfung auf Hochschulniveau gemäß § 4 Absatz 6 regelt,
8. den Erlass der Fortbildungs- und Praktikumsordnung, die insbesondere die Fortbildungsmaßnahmen vorschreibt, die Inhalte der praktischen Tätigkeit und des Berufspraktikums regelt sowie Leitlinien zur Organisation, Bewertung und Anerkennung im Ausland erbrachter Berufspraktika festlegt,
9. den Erlass der Berufsanerkennungsordnung, welche auf der Grundlage der in der Bundesrepublik Deutschland geregelten Studieninhalte und der europarechtlichen Vorschriften die Mindestlehrinhalte der einschlägigen Studiengänge benennt sowie die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 4 und 5 regelt,"
cc) Die bisherigen Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 werden die Nummern 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 7, 8 und 9" ersetzt.
10. In § 20 Absatz 2 wird die Angabe "15.000" durch die Angabe "30.000" ersetzt.
11. In § 29 Absatz 5 wird das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt sowie die Angabe "Nr. 4" gestrichen.
12. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "ausschließlich" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "ausschließlich" gestrichen.
13. § 34 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Baukammer führt ferner Verzeichnisse ihrer Mitglieder, gegliedert nach Pflichtmitgliedern unter Angabe der in § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 geregelten Mitgliedschaftsarten und freiwilligen Mitgliedern, der Ingenieurgesellschaften sowie die in § 38 bestimmten Verzeichnisse der auswärtigen im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure und Ingenieurgesellschaften. Die Baukammer führt auch ein Sachverständigenverzeichnis über die von ihr öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und die Pflichtmitglieder gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 5 und 6. | "(2) Die Baukammer führt ferner Verzeichnisse ihrer Mitglieder, gegliedert nach Pflichtmitgliedern unter Angabe der in § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 geregelten Mitgliedschaftsarten und freiwilligen Mitgliedern, und der Ingenieurgesellschaften. Die Baukammer führt auch ein Sachverständigenverzeichnis über öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und die Pflichtmitglieder gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 5 und 6." |
14. In § 35 Absatz 5 Nummer 4 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.
15. § 37 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. nach der Eintragung die Eintragungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 entfallen oder Versagungsgründe nach § 36 Abs. 1 eingetreten sind, | "3. nach der Eintragung die Eintragungsvoraussetzungen nach § 35 Absatz 1 entfallen sind, Versagungsgründe nach § 36 Absatz 1 eingetreten sind oder die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 nicht mehr vorliegen," |
§ 38 Auswärtige im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure(1) Auswärtige im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure, die nach § 41 Abs. 3 von der Pflichtmitgliedschaft befreit sind, auswärtige Ingenieurgesellschaften und auswärtige Bauvorlageberechtigte haben sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Land Berlin in das jeweilige von der Baukammer geführte Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure oder Ingenieurgesellschaften eintragen zu lassen. Zuständig ist der Eintragungsausschuss. Die Eintragung in die Verzeichnisse wird auf fünf Jahre befristet. Eine Verlängerung ist möglich. Über die Eintragung in das Verzeichnis ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Wer in die Verzeichnisse eingetragen ist, hat die für seine Tätigkeit geltenden Berufspflichten zu beachten. Er untersteht der Berufsgerichtsbarkeit der Kammer wie die Mitglieder.
(3) Die Kammer hat auswärtige Ingenieurinnen und Ingenieure oder Ingenieurgesellschaften aus den Verzeichnissen zu löschen, wenn die Voraussetzungen der §§ 36 und 37 vorliegen.
wird aufgehoben.
17. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden die Wörter "und Sachverständige für die Fertigstellungsbescheinigung zu bestimmen" gestrichen.
bb) Nach Nummer 11 werde folgende neue Nummern 12, 13, 14 und 15 eingefügt:
12. die Liste der Tragwerksplaner zu führen,
13. die Liste der Brandschutzplaner zu führen,
14. Listen oder Verzeichnisse sachverständiger Personen, die mit besonderer Fachkunde einzelne Aufgaben nach § 30 erfüllen, zu führen,
15. die Aufgaben nach § 5 Absatz 1 des Ingenieurgesetzes wahrzunehmen,"
cc) Die bisherige Nummer 12 wird die Nummer 16.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "von ihr" gestrichen und die Angabe "Abs. 1 Nr. 6" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 6" ersetzt.
18. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure, die Aufgaben gemäß § 30 wahrnehmen, ihren Beruf eigenverantwortlich ausüben (§ 31 Abs. 3 und 4) und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen, | "3. im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure, die Aufgaben gemäß § 30 wahrnehmen, ihren Beruf eigenverantwortlich ausüben (§ 31 Absatz 3 und 4) und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen oder ihren Geschäftssitz im Land Berlin haben," |
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure, die ihren Beruf als gesetzliche Vertretungsberechtigte einer Ingenieurgesellschaft oder eines Vereins ausüben, die auch Aufgaben gemäß § 30 wahrnehmen und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen, | "4. im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure, die ihren Beruf als gesetzliche Vertretungsberechtigte einer Ingenieurgesellschaft oder eines Vereins ausüben, die auch Aufgaben gemäß § 30 wahrnehmen und Leistungen für Vorhaben im Land Berlin erbringen oder ihren Geschäftssitz oder Vereinssitz im Land Berlin haben," |
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den Tätigkeitsbereich der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure sowie die anerkannten Sachverständigen nach Bauordnungsrecht, | "6. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den Tätigkeitsbereich der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure sowie die Sachverständigen nach Bauordnungsrecht und Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung," |
d) In Nummer 7 werden die Wörter "Universität," und "oder Fachhochschule" gestrichen sowie die Angabe " (§ 31 Abs. 3 und 4)" durch die Angabe " (§ 31 Absatz 3 und 4)" und die Angabe " § 35 Abs. 4" durch die Angabe " § 35 Absatz 4" ersetzt.
19. § 64 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss einschließlich der für die Eintragung in die Listen, Verzeichnisse und das Register vorzulegenden Nachweise zu erlassen, sofern Abweichungen vom Verwaltungsverfahrensgesetz unumgänglich sind. Sie trifft auch die erforderlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinien 85/384/EWG und 89/48/EWG sowie sonstiger ergänzender Richtlinien der Kommission der Europäischen Union, soweit sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und diese in ihrer zweckentsprechenden Durchführung sichern. | "(2) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt,
|
20. In § 65 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Auf Personen, die ihre praktische Tätigkeit oder ihr Studium am Tag des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 425) bereits begonnen haben, ist die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung des § 4 Absatz 1 anzuwenden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist.
ENDE |
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