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Dritte Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung
- Berlin -
Vom 17. März 2017
(GVBl. Nr. 9 vom 07.04.2017 S. 281)
Siehe Berichtigung
Auf Grund des § 86 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:
Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Oktober 2014 (GVBl. S. 383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 13 werden die Wörter "Prüfanträge und" gestrichen.
b) In der Angabe zu § 19 werden die Wörter "Prüfanträge und" gestrichen.
2. In § 1 Satz 2, zweiter Halbsatz Nummer 1 werden die Wörter "und Einrichtungen" gestrichen.
3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Antrag" durch das Wort "Veranlassung" ersetzt.
4. Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Prüfungen, die zum Zeitpunkt des Erlöschens der Anerkennung noch nicht abgeschlossen sind, sind einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur, einer Prüfsachverständigen oder einem Prüfsachverständigen zur Fortführung zu übertragen."
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Personen" durch die Wörter "Natürliche Personen" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Personen" durch die Wörter "Natürliche Personen" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Anerkennungsbehörde kann sich im Rahmen eines Gespräches mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller vom Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen überzeugen."
6. In § 12 Absatz 3 werden die Wörter "in der jeweiligen Fachrichtung" gestrichen.
7. Dem § 12a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein."
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Prüfanträge und" gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 5
Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann sich nur durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 wird die Angabe " § 80" durch die Angabe " § 82" ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Liegen den Standsicherheitsnachweisen Abweichungen von durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile zugrunde, ist im Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung zulässig ist. | "(7) Liegen den Standsicherheitsnachweisen Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zugrunde, ist im Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung zulässig ist." |
e) In Absatz 8 Satz 5 wird die Angabe " § 81" durch die Angabe " § 83" ersetzt.
9. In § 14 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "obersten Bauaufsichtsbehörde" durch die Wörter "für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.
10. In § 15 Absatz 1 werden die Wörter "(§ 67 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin)" durch die Wörter "(§ 66 Absatz 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin)" ersetzt.
11. In § 18b Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 7 Satz 5 und" durch das Wort "sowie" ersetzt.
12. In § 18c Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Prüfanträge und" gestrichen.
b) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Hält die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Brandschutz die weiteren Anforderungen der Brandschutzdienststelle nicht für erforderlich, hat sie oder er dies zu begründen und der Brandschutzdienststelle mitzuteilen."
c) Absatz 3
(3) Liegen den Brandschutznachweisen Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zugrunde, ist in einem gesonderten Bescheid darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichungen zulässig sind.
wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird zu Absatz 3 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) § 13 Absatz 2, Absatz 4 und 5, Absatz 6 Satz 2 und 3, Absatz 8 Satz 2 bis 5 und Absatz 9 gilt entsprechend. | "(3) § 13 Absatz 2, Absatz 4 und 5, Absatz 6 Satz 2 und 3, Absatz 7, Absatz 8 Satz 2 bis 5 und Absatz 9 gilt entsprechend." |
14. In § 22 Satz 1 werden die Wörter "und Einrichtungen" gestrichen.
15. In § 26 Absatz 6 werden nach dem Wort "Aufnahme" die Wörter "und Durchführung" eingefügt.
16. § 27 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte gelten jeweils ab dem 1. Juni jedes Jahres. | "Die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte gelten jeweils ab dem 1. Juni jedes Jahres; sie werden von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung veröffentlicht." |
Für Abweichungen in einzelnen baulichen Anlagen mit zusätzlichen rechnerischen Nachweisen und zugehörigen Konstruktionszeichnungen ist die Gebühr nach § 29 Absatz 5 zu berechnen.
wird aufgehoben.
18. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter "oder des Honorars" gestrichen.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Angabe "100 Prozent" durch die Angabe "150 Prozent" ersetzt.
bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. die Überprüfung von Nachweisen der Erfüllung bauaufsichtlicher Anforderungen im Rahmen der Überwachung,"
cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
19. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.
b) Der neue Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit haben sich zum Zweck einer einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Gebühren einer gemeinsamen Bewertungs- und Verrechnungsstelle zu bedienen. | "Zur einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Gebühren der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure wird eine gemeinsame Bewertungs- und Verrechnungsstelle eingerichtet, der sich die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit zu bedienen haben." |
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle untersteht der Fachaufsicht der Anerkennungsbehörde. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle hat einen Widerspruchsausschuss einzurichten, dem mindestens drei Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure angehören sollen. Der Widerspruchsausschuss ist Widerspruchsbehörde für Entscheidungen gegen Gebührenbescheide der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure."
20. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. für die Überwachung der Bauausführung eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben in Höhe der Grundgebühr; Ermäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt, | "4. für die inhaltliche Prüfung von Abweichungstatbeständen eine Gebühr nach Zeitaufwand," |
bb) Nummer 5
5. für die Zulassung einer Abweichung eine gesonderte Gebühr nach Tarifstelle 5.1 des Gebührenverzeichnisses zur Baugebührenordnung.
wird aufgehoben.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26, § 27 Absatz 1 bis 3 und 5, § 28 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 29 Absatz 2 und 4, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 7, Satz 2 bis 4 und Absatz 6, § 30 sowie § 32 gelten entsprechend. | " § 26, § 27 Absatz 1 bis 3 und 5, § 28 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 29 Absatz 2 und 4, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 5 bis 7, Satz 2 bis 4 und Absatz 6, § 30 sowie § 32 gelten entsprechend." |
21. In § 34 wird in Satz 4 die Angabe " § 26 Absatz 5" durch die Angabe " § 26 Absatz 5 Satz 1" ersetzt.
22. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 83" durch die Angabe " § 85" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 83" durch die Angabe " § 85" ersetzt.
23. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Bestehende Anerkennungen für die Fachrichtung "Rauch- und Wärmeabzugsanlagen" gelten als Anerkennungen für die Fachrichtung "Rauchabzugsanlagen" fort."
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Für gebührenpflichtige Amtshandlungen der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und der Prüfämter, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die bisherigen Vorschriften, wenn sie für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger sind. | "(5) Sind Überprüfungen von Nachweisen der Erfüllung bauaufsichtlicher Anforderungen im Rahmen der Überwachung erforderlich, findet § 29 Absatz 5 Nummer 7 in der Fassung nach Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 17. März 2017 (GVBl. S. 281) auch auf Prüfungen Anwendung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind und bei denen die Überwachung der Bauausführung noch nicht abgeschlossen ist." |
24. Anlage 1 erhält die aus dem Anhang dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Alt:
Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Bezugsjahr 2010 = Indexzahl 1,000 | Anlage 1 (zu § 27 Absatz 1) |
Nr. | Gebäudeart | anrechenbare Bauwerte in Euro/m3 |
1. | Wohngebäude | 113 |
2. | Wochenendhäuser | 99 |
3. | Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen | 152 |
4. | Schulen | 144 |
5. | Kindertageseinrichtungen | 129 |
6. | Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten | 129 |
7. | Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten | 150 |
8. | Krankenhäuser | 168 |
9. | Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos | 129 |
10. | Hallenbäder | 139 |
11. | eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19 | |
11.1 | bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt | 55 |
11.2 | der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 | 46 |
11.3 | der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 38 |
12. | konstruktiv andere eingeschossige Verkaufs- und Sportstätten | 85 |
13. | konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude | 76 |
14. | mehrgeschossige Verkaufsstätten und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt | 115 |
15. | mehrgeschossige Fabrik- und Werkstattgebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt | 100 |
16. | eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen | 83 |
17. | mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen | 100 |
18. | Tiefgaragen | 154 |
19. | Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude | 40 |
20. | Gewächshäuser | |
20.1 | bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt | 30 |
20.2 | der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 17 |
Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:
- bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen | 5 Prozent |
- Hochhäuser und vergleichbar hohe Gebäude | 10 Prozent |
- bei Geschossdecken außer bei den Nummern 16 bis 18, die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden, für die betreffenden Geschosse | 10 Prozent |
- bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss,
für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 27 Absatz 1 Satz 3 | 45 Euro/m2 |
Sonstiges:
Neu:
Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Bezugsjahr 2010 = Indexzahl 1,000 | Anlage 1 (zu § 27 Absatz 1) |
Nr. | Gebäudeart | anrechenbare Bauwerte in EUR/m3 |
1. | Wohngebäude | 113 |
2. | Wochenendhäuser | 99 |
3. | Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen | 152 |
4. | Schulen | 144 |
5. | Kindertageseinrichtungen | 129 |
6. | Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten | 129 |
7. | Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten | 150 |
8. | Krankenhäuser | 168 |
9. | Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos | 129 |
10. | Hallenbäder | 139 |
11. | eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19 | |
11.1 | bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt | 55 |
11.2 | der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 | 46 |
11.3 | der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 38 |
12. | konstruktiv andere eingeschossige Verkaufs- und Sportstätten | 85 |
13. | konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude | 76 |
14. | mehrgeschossige Verkaufsstätten und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt | 115 |
15. | mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt | 100 |
16. | eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen | 83 |
17. | mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen | 100 |
18. | Tiefgaragen | 154 |
19. | Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude | 40 |
20. | Gewächshäuser | |
20.1 | bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt | 30 |
20.2 | der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 17 |
Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:
| 5 Prozent |
| 10 Prozent |
| 10 Prozent |
| 45 EUR/m2 |
Sonstiges:
ID 17/0545
Berichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung
- Berlin -
Vom 10. April 2017
(GVBl. Nr. 11 vom 20.04.2017 S. 295)
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 17. März 2017 (GVBl. S. 281) wird wie folgt berichtigt:
Nummer 15 des Anhangs zu Artikel 1 Nummer 24 (Anlage 1 zu § 27 Absatz 1) muss wie folgt lauten:
15. | mehrgeschossige Fabrik- und Werkstattgebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt | 100 |
ENDE |