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VwV Vollzug DSchG - Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums
für das Verfahren zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 22. Dezember 2014
(GABl. Nr. 1 vom 28.01.2015 S. 4)
- Az.: 6-2550.0-1/6 -
Zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG -) in der Fassung vom 6. Dezember 1983 (GBl. S. 797), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GBl. S. 686) wird im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium bestimmt:
1 Aufgaben des Landesamtes für Denkmalpflege
(§ 3a DSchG)
Das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart ist Denkmalschutzbehörde nach § 3 DSchG und zuständige Behörde für die fachliche Denkmalpflege. Es unterstützt die Denkmalschutzbehörden in allen Angelegenheiten der fachlichen Denkmalpflege bei der Ausführung des Denkmalschutzgesetzes.
§ 3a Satz 3 DSchG enthält eine Beschreibung der Aufgaben des Landesamtes für Denkmalpflege. Danach hat es im Rahmen der Vorgaben der obersten Denkmalschutzbehörde insbesondere die Aufgabe,
2 Denkmalschutzrechtliche Zustimmungen oder Beteiligungen
(§ 7 Absatz 3 DSchG)
2.1 Die untere Denkmalschutzbehörde leitet das Ersuchen einer Genehmigungsbehörde auf Zustimmung nach § 7 Absatz 3 DSchG innerhalb von zehn Arbeitstagen an das Landesamt für Denkmalpflege weiter. Sie setzt für dessen Äußerung nach § 3 Absatz 4 DSchG eine angemessene Frist. Die Denkmalschutzbehörden sind gehalten, den Eintritt der gesetzlichen Zustimmungsfiktion nach § 54 Absatz 3 Satz 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) durch fristgerechte Bearbeitung oder ausnahmsweise durch Fristverlängerungsantrag zu vermeiden.
2.2 Ist die Baurechtsbehörde als Genehmigungsbehörde mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde identisch, entfällt das Zustimmungsverfahren. Für die Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege durch die Baurechtsbehörde gelten dann die Regelungen des § 54 Absatz 3 Satz 1 und 2 LBO.
2.3 Die Denkmalschutzbehörden sind stets zu beteiligen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass Belange des Denkmalschutzes berührt sein könnten, insbesondere wenn
Dies gilt neben den Fällen nach § 7 Absatz 3 DSchG auch immer dann, wenn ihr Aufgabenbereich in einem Verfahren nach anderen Vorschriften berührt wird.
2.4 Die untere Denkmalschutzbehörde übermittelt dem Landesamt für Denkmalpflege eine Mehrfertigung ihrer Entscheidung.
3 Denkmalschutzrechtliche Genehmigungen
(§§ 8, 15 und 19 Absatz 2 DSchG)
3.1 Die untere Denkmalschutzbehörde leitet den Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung innerhalb von zehn Arbeitstagen. an das Landesamt für Denkmalpflege weiter. Sie setzt eine angemessene Äußerungsfrist nach § 3 Absatz 4 Satz 1 DSchG.
3.2 Nach Eingang der Unterlagen prüft das Landesamt für Denkmalpflege in der Regel innerhalb von: fünf Arbeitstagen, ob diese ausreichend sind. Hält es die, Unterlagen nicht für ausreichend, hat es dies unter genauer Bezeichnung der noch beizubringenden Unterlagen unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Diese entscheidet, welche Unterlagen in welcher Weise und in welcher Frist noch beizubringen sind. Verzögert sich die Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen aus Gründen, die das Landesamt für Denkmalpflege nicht zu vertreten hat, so ist die. Dauer der Verzögerung nicht auf die nach Nummer 3.1 gesetzte Äußerungsfrist anzurechnen.
3.3 An die Stelle des Landesamtes für Denkmalpflege tritt im Bereich des Archivwesens das Landesarchiv.
3.4 Die untere Denkmalschutzbehörde übermittelt dem Landesamt für Denkmalpflege oder dem Landesarchiv eine Mehrfertigung ihrer Entscheidung.
3.5 Für Verfahren, die nach § 7 Absatz 5 Nummer 1 DSchG in die Zuständigkeit der höheren Denkmalschutzbehörde fallen, gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 entsprechend.
4 Abweichung von der Äußerung der fachlichen Denkmalpflege
(§ 3 Absatz 4 DSchG)
Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung des Landesamtes für Denkmalpflege oder des Landesarchivs abweichen, so hat sie dies unter Angabe der Gründe der höheren Denkmalschutzbehörde nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 DSchG schriftlich mitzuteilen. Eine Mehrfertigung dieses Schreibens ist dem Landesamt für Denkmalpflege zuzuleiten, Die höhere Denkmalschutzbehörde prüft innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Schreibens der unteren Denkmalschutzbehörde, ob sie von ihrem Fachaufsichtsrecht Gebrauch macht oder nicht und benachrichtigt davon die untere Denkmalschutzbehörde. Die Entscheidung der höheren Denkmalschutzbehörde erfolgt im Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Will die untere Denkmalschutzbehörde vor Ablauf dieser Frist eine Entscheidung in der Angelegenheit treffen, muss sie sich bei der höheren Denkmalschutzbehörde darüber vergewissern, dass vom Fachaufsichtsrecht nicht Gehrauch gemacht wird. Soll vom Fachaufsichtsrecht Gebrauch gemacht werden, ist die Entscheidung der höheren Denkmalschutzbehörde abzuwarten. Dabei sind die Fristen des § 54 LBO einzuhalten.
5 Verfahrensweise bei der Eintragung und Löschung von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung
(§ 13 DSchG)
Vor der Eintragung oder Löschung von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung (§§ 12 und 28 DSchG) ist das Landesamt für Denkmalpflege anzuhören.
6 Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege in Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren
In Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren ist dem Landesamt für Denkmalpflege Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der zuständigen Behörde zu geben.
7 Veräußerung eingetragener Kulturdenkmale
(§ 16 Absatz 2 DSchG)
Die Behörde, die die Anzeige des Eigentumswechsels entgegennimmt, hat unverzüglich die höhere Denkmalschutzbehörde zu unterrichten. Die höhere Denkmalschutzbehörde unterrichtet den Erwerber eines eingetragenen Kulturdenkmals über die für das Kulturdenkmal maßgebenden denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen. Sie prüft, ob zum Schutz des Kulturdenkmals Weiteres zu veranlassen ist und informiert die untere Denkmalschutzbehörde darüber.
8 Vorläufiger Schutz bei Eintragung von Kulturdenkmalen
(§ 17 DSchG)
Die höhere Denkmalschutzbehörde unterrichtet den Eigentümer mit der Bekanntgabe der Anordnung über die Rechtsfolgen einer Anordnung nach § 17 DSchG. Bei unbeweglichen Kulturdenkmalen ist auch die Gemeinde zu unterrichten.
9 Nachforschungen
(§ 21 DSchG)
Die Genehmigung zu Nachforschungen, insbesondere für Grabungen mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, darf nur fachlich geeigneten Personen erteilt werden. Die Entscheidung erfolgt durch das Landesamt für Denkmalpflege. Die untere Denkmalschutzbehörde, der Eigentümer und die Gemeinde sind vorher zu hören. Sie sind über die Entscheidung zu unterrichten.
10 Grabungsschutzgebiete
(§ 22 Absatz 1 DSchG)
10.1 Das Landesamt für Denkmalpflege schlägt der unteren Denkmalschutzbehörde den Erlass der Rechtsverordnung im Sinne von § 22 Absatz 1 DSchG vor. Der Vorschlag ist zu begründen.
10.2 Vor Erlass der Rechtsverordnung soll die untere Denkmalschutzbehörde
anhören und betroffene Grundstückseigentümer in geeigneter Weise informieren.
11 Zuweisung von Sachen, an denen das Land Eigentum erlangt
(§§ 1, 23, 25, 27 Absatz 3 DSchG)
Über die Zuweisung von Sachen, an denen das Land nach § 23 DSchG das Eigentum erwirbt oder die enteignet (§ 25 DSchG) oder eingezogen (§ 27 Absatz 3 DSchG) werden, entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege, bei Archivgut das Landesarchiv, nach Anhörung der höheren Denkmalschutzbehörde. Bewegliche Sachen sind dem zentralen Fundarchiv des Archäologischen Landesmuseums, Archivalien einem Archiv, Bibliotheksgut einer Bibliothek zuzuweisen. Vor der Zuweisung an nichtstaatliche Museen, Archive oder Bibliotheken ist die zuständige staatliche Stelle (Museum oder Landesbibliothek) zu hören. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der obersten Denkmalschutzbehörde herbeizuführen.
12 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Bekanntmachung. in Kraft. Sie tritt zum 31. Dezember 2021 außer Kraft.
ENDE