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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bauberufsrechts und anderer Gesetze 1
- Baden-Württemberg -

Vom 23. Februar 2016
(GBl. Nr. 4 vom 26.02.2016 S. 136)



Artikel 1
Änderung des Architektengesetzes

Das Architektengesetz in der Fassung vom 28. März 2011 (GBl. S. 152), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

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" § 1 Berufsaufgaben der Architekten und Stadtplaner

(1) Berufsaufgabe des Architekten ist die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken.

(2) Berufsaufgabe des Innenarchitekten ist die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen.

(3) Berufsaufgabe des Landschaftsarchitekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche und ökologische Garten- und Landschaftsplanung.

(4) Berufsaufgabe des Stadtplaners ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Orts- und Stadtplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne.

(5) Zu den Berufsaufgaben des Architekten nach den Absätzen 1 und 3 und des Stadtplaners gehören auch die koordinierende Lenkung und Überwachung der Planung und Ausführung, die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen. Hierzu gehören ferner die Rationalisierung von Planung und Plandurchführung sowie die Erstattung von Fachgutachten.

(6) Zu den Berufsaufgaben des Architekten nach den Absätzen 1 und 3 können auch die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne, die städtebauliche Beratung, die Erstattung von städtebaulichen Gutachten sowie die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Entwicklungs- und Regionalplänen gehören. Zu den Berufsaufgaben des Stadtplaners gehört auch die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Entwicklungs- und Regionalplänen."

" § 1 Berufsaufgaben der Architekten und Stadtplaner

(1) Berufsaufgabe der Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken.

(2) Berufsaufgabe der Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Innenräumen und der damit verbundenen baulichen Änderung von Gebäuden.

(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten.

(4) Berufsaufgabe der Stadtplaner ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehört auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten unter Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs-, Lehr- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören, ebenso Überwachungstätigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.

(6) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Komplexität, insbesondere auch im Hinblick auf technischfunktionale, sozioökonomische, baukulturelle und rechtliche Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen."

2. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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"Eine Partnerschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) mit Sitz oder Zweigniederlassung im Land Baden-Württemberg darf unter Führung einer Berufsbezeichnung des § 2 Abs. 1 und Abs. 3 in ihrem Namen nur dann tätig sein, wenn sie mindestens ein Mitglied der Architektenkammer als Partner hat und in das Verzeichnis der Partnerschaften bei der Architektenkammer eingetragen ist.""Eine Partnerschaft nach § 1 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) mit Sitz oder Zweigniederlassung in Baden-Württemberg darf unter Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder 3 in ihrem Namen nur dann tätig sein, wenn sie mindestens ein Mitglied der Architektenkammer als Partner hat und in das Verzeichnis der Partnerschaften bei der Architektenkammer eingetragen ist."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung haften nach § 8 Absatz 4 PartGG für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens, wenn sie zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 unterhalten. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den mit der Zahl der Partner vervielfachten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, müssen jedoch mindestens den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme erreichen."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3. § 2b wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vor sehen. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1.500 000 Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den mit der Zahl der Gesellschafter vervielfachten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, müssen jedoch mindestens den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme erreichen."

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "Absatz 2 oder 5" durch die Wörter "Absatz 2 oder 6" ersetzt.

bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 2 werden die Wörter "Absatz 5 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 6 Satz 2" ersetzt.

bbb) In Satz 3 werden die Wörter " § 2a Abs. 4 Satz 2" durch die Wörter " § 2a Absatz 5 Satz 2" ersetzt.

4. § 3 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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"Mit Einwilligung des Architekten oder des Stadtplaners können weitere Daten, wie etwa die Eigenschaft als Sachverständiger, in die Architektenliste aufgenommen werden.""Mit Einwilligung des Architekten oder des Stadtplaners können weitere Daten wie etwa die Eigenschaft als Sachverständiger oder andere Qualifikationsmerkmale in die Architektenliste aufgenommen werden."

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

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" § 4 Voraussetzungen für die Eintragung

(1) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung ist ein Bewerber auf Antrag einzutragen, wenn er in Baden-Württemberg seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung hat oder überwiegend beschäftigt ist und entweder die Berufsbefähigung nach Absatz 2 bis 6 nachweist oder die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllt.

(2) Die Berufsbefähigung besitzt, wer

  1. eine Ausbildung mit einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit für die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 an einer deutschen Universität, Kunsthochschule, Fachhochschule oder gleichwertigen Lehreinrichtung mit Erfolg abgeschlossen hat und1
  2. nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung nach § 1 von mindestens zwei Jahren unter Anleitung bei einem Architekten dieser Fachrichtung oder bei einem Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist. Davon können bis zu sechs Monate durch eine Tätigkeit unter Aufsicht eines Ingenieurs nach § 43 Abs. 3 Nr. 3 der Landesbauordnung geleistet werden. Eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs und vor Beginn oder während eines Master-Studiengangs gilt ebenfalls bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift.

(3) Die Ausbildung zum Architekten muss die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung in ausgewogener Weise berücksichtigen und den Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 46 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132), in ihrer jeweils geltenden Fassung gewährleisten. Die Ausbildung zum Stadtplaner setzt ein eigenständiges Studium der Stadtplanung, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder ein anderes dem Studium der Stadtplanung gleichwertiges Studium mit Schwerpunkt Städtebau voraus, das städtebauliches und stadträumliches Entwerfen, städtebaubezogene Gebäudelehre und Stadtbaugeschichte einschließt. Die praktische Tätigkeit oder die gleichwertige Tätigkeit hat sich auf alle Berufsaufgaben der entsprechenden Fachrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 in gleichwertigem und ausgewogenem zeitlichen Umfang zu beziehen. Soweit die Tätigkeit in Baden-Württemberg abgeleistet wird, muss die Eintragung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 2 in der Architektenliste vorliegen. Außerdem ist für die Zeit der praktischen Tätigkeit die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen oder Erfahrungsaustauschen nachzuweisen. Wenn die praktische Tätigkeit ganz oder überwiegend in einem anderen Bundesland zurückgelegt wurde, kann der Bewerber entscheiden, ob die Regelungen des § 2 Abs. 2 sowie die Sätze 3 bis 5 auf ihn anzuwenden sind. Die nähere Ausgestaltung regelt die Architektenkammer durch Satzung.

(4) Ein Bewerber, der die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, besitzt die Berufsbefähigung, wenn er zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt oder Architektin auf Grund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) die Befugnis zuerkennt, diese Bezeichnung Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Vertragsstaaten zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben, oder

  1. eine praktische Tätigkeit von mindestens zehn Jahren im Aufgabenbereich einer Fachrichtung nach § 1 bei einem in die Architektenliste dieser Fachrichtung eingetragenen Architekten oder Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist und
  2. in der jeweiligen Fachrichtung gegenüber dem Eintragungsausschuss Kenntnisse nachweist, die einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 entsprechen.

(5) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates besitzen die Berufsbefähigung nach folgenden Maßgaben:

  1. .
    1. In der Fachrichtung Architektur müssen die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise oder die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nummer 6 vorgelegt werden.
    2. In der Fachrichtung Architektur besitzen Bewerber die Berufsbefähigung in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit auch dann, wenn aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht gegeben sind, im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG jedoch erfüllt werden; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinn des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
  2. In den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung besitzen Bewerber in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit die Berufsbefähigung, wenn sie auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügen. Abweichend von Satz 1 genügt es, wenn der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Für die Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

Diese Maßgaben gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(6) Ein Bewerber, der die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 nicht erfüllt, besitzt die Berufsbefähigung, wenn er

  1. mit Erfolg eine der Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 gleichwertige Ausbildung an einer ausländischen Hochschule oder gleichrangigen Lehreinrichtung abgeschlossen hat und
  2. nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung von mindestens zwei Jahren nachweist.

(7) Sind Bewerber in einer der in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Fachrichtungen in der entsprechenden Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen gewesen und dort nur gelöscht worden, weil sie ihren Wohnsitz, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in diesem Land aufgegeben haben, so sind sie ohne erneute Prüfung der Befähigung nach Absatz 2 bis 6 in die Architektenliste einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 6 vorliegen.

(8) Das Verfahren nach § 4 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung."

" § 4 Voraussetzungen für die Eintragung

(1) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung ist auf Antrag einzutragen, wer in Baden-Württemberg seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung hat oder überwiegend beschäftigt ist und entweder die Berufsbefähigung nach den Absätzen 2 bis 6 nachweist oder die Voraussetzungen des Absatzes 9 erfüllt. Bei selbständiger oder selbständig gewerblicher Berufsausübung ist eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

(2) Die Berufsbefähigung besitzt, wer

  1. ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit für die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 an einer deutschen Hochschule oder gleichwertigen Lehreinrichtung mit Erfolg abgeschlossen hat und
  2. nach dem Studium eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung nach § 1 von mindestens zwei Jahren unter Aufsicht eines Architekten dieser Fachrichtung oder eines Stadtplaners oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist. Davon können bis zu sechs Monate durch eine Tätigkeit unter Aufsicht eines Ingenieurs nach § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Landesbauordnung geleistet werden. Eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs und vor Beginn oder während eines Master-Studiengangs gilt ebenfalls bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift.

(3) Die Ausbildung zum Architekten muss die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung in ausgewogener Weise berücksichtigen und den Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/ 36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. Nr. L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013,S. 132, ber. ABl. Nr. L 268 vom 15. Oktober 2015, S. 35) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung gewährleisten. Die Ausbildung zum Stadtplaner setzt ein eigenständiges Studium der Stadtplanung, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder ein anderes dem Studium der Stadtplanung gleichwertiges Studium mit Schwerpunkt Städtebau voraus, das städtebauliches und stadträumliches Entwerfen, städtebaubezogene Gebäudelehre und Stadtbaugeschichte ein schließt. Die praktische Tätigkeit oder die gleichwertige Tätigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 hat sich auf alle Berufsaufgaben der entsprechenden Fachrichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 4 in gleichwertigem und ausgewogenem zeitlichen Um fang zu beziehen. Soweit die Tätigkeit in Baden-Württemberg abgeleistet wird, muss die Eintragung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 2 in der Architektenliste vorliegen. Außerdem ist für die Zeit der praktischen Tätigkeit die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen oder Erfahrungsaustauschen nachzuweisen. Wenn die praktische Tätigkeit ganz oder überwiegend in einem anderen Bundesland zurückgelegt wurde, kann der Bewerber entscheiden, ob die Regelungen des § 2 Absatz 2 sowie die Sätze 3 bis 5 auf ihn anzuwenden sind. Die nähere Ausgestaltung regelt die Architektenkammer durch Satzung. In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat), einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte praktische Tätigkeiten werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie den Satzungsbestimmungen nach § 15 Absatz 2 Nummer 12 entsprechen; dabei sind in einem Drittland absolvierte praktische Tätigkeiten zu berücksichtigen. Der Eintragungsausschuss hat nach Abschluss der praktischen Tätigkeit zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zu ihrer Anerkennung erfüllt sind.

(4) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, besitzt die Berufsbefähigung, wenn

  1. eine praktische Tätigkeit von mindestens zehn Jahren im Aufgabenbereich einer Fachrichtung nach § 1 bei einem in die Architektenliste dieser Fachrichtung eingetragenen Architekten oder Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit nachgewiesen wird und
  2. in der jeweiligen Fachrichtung gegenüber dem Eintragungsausschuss Kenntnisse nachgewiesen werden, die einem mit Erfolg abgeschlossenen Studium nach Absatz 2 Nummer 1 entsprechen.

(5) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Absatzes 2 gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23, 48 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI.

(6) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt unbeschadet Artikel 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG auch, wer

  1. in Bezug auf die Studienanforderungen einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweist, oder
  2. in Bezug auf die Studienanforderungen und praktische Tätigkeit, wer vorbehaltlich der Absätze 7 und 8
    1. über einen Befähigungs- und Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder
    2. denselben Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem der in Buchstabe a genannten Staaten, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz mindestens eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Die Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen werden kann.

Für die Anerkennung nach Satz 1 Ziffer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(7) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 2 unterscheidet, kann sie zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 2 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau von Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/ EG, kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sowie in der Fachrichtung Architektur erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten des Antragstellers durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung. Die Architektenkammer entscheidet abschließend, ob nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahme die Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufsqualifikation vorliegen.

(8) Die Architektenkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder "lebenslanges Lernen" erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 2 ausgleichen; ist dies der Fall, ist eine Ausgleichsmaßnahme nicht erforderlich. Ist eine Ausgleichmaßnahme erforderlich, sind Art und Umfang der Maßnahme gegenüber der antragstellenden Person festzulegen und zu begründen; insbesondere ist der antragstellenden Person mitzuteilen:

  1. Das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG ;
  2. die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden Berufsbefähigung nach Absatz 2;
  3. die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch nachgewiesene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden können.

Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, muss diese innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft ihrer Auferlegung oder nach Zugang der Entscheidung der antragstellenden Person nach Absatz 7 Satz 4 bei der Architektenkammer abgelegt werden können. Hierfür erstellt die Kammer ein Verzeichnis der Sach gebiete, in denen wesentliche Unterschiede im Sinne von Absatz 7 Satz 1 festgestellt wurden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die höchstens dreijährigen Anpassungslehrgänge erfolgen durch Ausübung des Berufs unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen, gegebenenfalls verbunden mit einer Zusatzausbildung, und werden abschließend durch die Architektenkammer bewertet.

(9) Sind Bewerber in einer der in § 1 Absatz 1 bis 4 genannten Fachrichtungen in der entsprechenden Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen gewesen und dort nur gelöscht worden, weil sie ihren Wohnsitz, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in diesem Land aufgegeben haben, sind sie ohne erneute Prüfung der Befähigung nach den Absätzen 2 bis 6 in die Architektenliste einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 6 vorliegen.

(10) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 8 über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; die §§ 71a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. Satz 1 gilt für die Verfahren nach §§ 2a Absatz 1, 2b Absatz 1 und 8 Absatz 2 entsprechend."

6. § 4a wird wie folgt gefasst:

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" § 4a Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung."

" § 4a Europäischer Berufsausweis

(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einen Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(2) Die Architektenkammer ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4 a bis 4 e der Richtlinie 2005/ 36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4 a bis 4 e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten.

(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Anzeige nach § 8 Absatz 2 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zum Führen der in § 2 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen."

7. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

" § 4b Vorwarnmechanismus, Statistik

(1) Die Architektenkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne von Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG, soweit Berufsangehörige betroffen sind (Vorwarnmechanismus); dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Das Verfahren richtet sich nach § 12 Absatz 7 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg (BQFG-BW).

(2) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz wird eine Landesstatistik gemäß § 16 BQFG-BW geführt.

(3) Im Übrigen findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg keine Anwendung."

8. § 8 wird wie folgt gefasst:

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" § 8 Auswärtige Architekten und Stadtplaner

(1) Eine Person, die im Land Baden-Württemberg weder ihren Wohnsitz noch eine Niederlassung oder ihre überwiegende Beschäftigung hat, darf bei einer Tätigkeit im Lande nach § 1 ohne Eintragung in die Architektenliste die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 und 3 führen, wenn sie

  1. zum Führen dieser oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung nach dem Recht des Staates ihres Wohnsitzes, ihrer Niederlassung oder ihrer überwiegenden Beschäftigung befugt ist,
  2. einen Beruf mit einer in § 1 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausgeübt hat; diese Bedingung gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Dies gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

Ist die Person weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum noch heimatloser Ausländer, so kann das Führen der Berufsbezeichnung versagt oder untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. Diese Personen dürfen die Berufsbezeichnung nur führen, wenn sie entweder die in Satz 1 genannten Voraussetzungen oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen.

(2) Einer Person nach Absatz 1 steht das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung nur zu, wenn sie das erstmalige Erbringen von Leistungen auf dem Gebiet der Architektur oder Stadtplanung vorher der Architektenkammer anzeigt und dabei Nachweise nach Absatz 1 vorlegt, die bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein dürfen. Sie hat die geltenden Berufspflichten zu beachten und wird zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie ein Mitglied der Architektenkammer behandelt und in einem besonderen Verzeichnis geführt, für dessen Inhalt § 3 Abs. 2 Satz 1 entsprechend gilt. Hierüber ist ihr eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ergibt. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die in Absatz 1 genannte Person bereits über eine Bescheinigung einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik verfügt.

(3) Für Partnerschaften und Kapitalgesellschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet auf Antrag des Betroffenen oder der Architektenkammer der Eintragungsausschuss. Er kann das Führen der Berufsbezeichnung auch versagen oder untersagen, wenn Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die eine Versagung nach § 6 rechtfertigen würden.

(5) Das Verfahren nach § 8 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung."

" § 8 Auswärtige Dienstleister

(1) Personen aus einem anderen Staat, die in Baden-Württemberg vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen nach § 1 erbringen (auswärtige Dienstleister), dürfen ohne Eintragung in die Architektenliste die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder 3 führen, wenn sie

  1. in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig niedergelassen sind und
  2. diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vergangenen zehn Jahre in einem der in Nummer 1 genannten Staaten ausgeübt haben; diese Bedingung gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.

Erfüllen Personen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht, dürfen sie die Berufsbezeichnung führen, wenn sie die Berufsbefähigung nach § 4 besitzen.

(2) Auswärtigen Dienstleistern steht das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung nur zu, wenn sie das erstmalige Erbringen der Dienstleistung vorher bei der Architektenkammer anzeigen und dabei Nachweise zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorlegen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres in Baden-Württemberg Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen. Sie haben die Berufspflichten zu beachten und werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, für dessen Inhalt § 3 Absatz 2 Satz 1 entsprechend gilt. Hierüber ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ergibt. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn auswärtige Dienstleister bereits über eine Bescheinigung einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.

(3) Für Partnerschaften und Kapitalgesellschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet auf die Anzeige nach Absatz 2 der Eintragungsausschuss. Er kann das Führen der Berufsbezeichnung auch versagen oder untersagen, wenn Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die eine Versagung nach § 6 rechtfertigen würden.

(5) Das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates nach Artikel 7 Absatz 3 Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder 3 möglich ist."

9. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 5" durch die Angabe " § 4 Absatz 5 oder 6" ersetzt.

10. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

 

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"
  1. die Architektenliste und die in § 2a Abs. 1 Satz 1, § 2b Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Satz 2 genannten Verzeichnisse zu führen;
  2. ihre Mitglieder sowie auswärtige Architekten und Stadtplaner nach § 8 Abs. 2 in Fragen der Berufsausübung und der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
  3. die Erfüllung der beruflichen Pflichten ihrer Mitglieder und der auswärtigen Architekten und Stadtplaner nach § 8 Abs. 2 zu überwachen und das Recht der Rüge auszuüben;"


  1. die Architektenliste und die in § 2a Absatz 1 Satz 1, § 2b Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 2 Satz 3 genannten Verzeichnisse sowie in Bereichen mit besonderen Qualifikationsanforderungen Fachlisten zu führen;
  2. ihre Mitglieder sowie auswärtige Dienstleister nach § 8 in Fragen der Berufsausübung und der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
  3. die Erfüllung der beruflichen Pflichten ihrer Mitglieder und der auswärtigen Dienstleister nach § 8 zu überwachen und das Recht der Rüge auszuüben;"

b) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt:

  1. "die Berufsqualifikationen zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten;
  2. die während der praktischen Tätigkeit sowie der begleitenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu bearbeitenden Mindestaufgaben und Mindestinhalte festzulegen;".

c) Die bisherigen Nummern 6 bis 13 werden Nummern 8 bis 15.

11. § 15 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Es werden folgende Nummern 10 bis 13 angefügt:

  1. "die Fort- und Weiterbildungsordnung,
  2. das vor der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren,
  3. die Inhalte der praktischen Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums,
  4. die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 7 und 8."

12. § 16 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(7) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber vor Ablauf von drei Monaten nach Einreichung des Antrags und der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. Diese Frist kann in Fällen, welche die Anerkennung der Ausbildungsnachweise oder der Berufserfahrung anbetrifft, um einen Monat verlängert werden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie kann bei der Erteilung der Genehmigung die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.""(7) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Einreichung des Antrags und der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen und kann in Fällen des § 4 Absatz 6 um einen Monat verlängert werden. Der Eintragungsausschuss bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang vorgelegter Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Soweit es um die Beurteilung der in § 4 Absatz 5 bis 7 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten können beglaubigte Kopien verlangt werden. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente."

13. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "auswärtige Architekten und Stadtplaner nach § 8 Abs. 2" durch die Wörter "auswärtige Dienstleister nach § 8" ersetzt.

b) In Absatz 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "eines auswärtigen Architekten oder Stadtplaners nach § 8 Abs. 2" durch die Wörter "eines auswärtigen Dienstleisters nach § 8" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Architekt oder Stadtplaner" durch die Wörter "auswärtige Dienstleister" ersetzt.

14. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 5 werden die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Absatz 5" und die Angabe "Abs. 6" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Bei auswärtigen Architekten oder Stadtplanern nach § 8 Abs. 2 entfallen Maßnahmen nach Nummer 3; an die Stelle der Nummer 4 tritt das Verbot, im Land Baden-Württemberg die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 und 2 zu führen, verbunden mit der Löschung im Verzeichnis nach § 8 Abs. 2 Satz 2.""Bei auswärtigen Dienstleistern nach § 8 entfallen Maßnahmen nach Nummer 3; an die Stelle der Nummer 4 tritt das Verbot, in Baden-Württemberg die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 und 2 zu führen, verbunden mit der Löschung im Verzeichnis nach § 8 Absatz 2 Satz 3."

15. § 21 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(4) Die Vorschriften der §§ 55, 56, 58, 61 bis 63, 65 bis 68, 70 und 73 des Kammergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 55 des Kammergesetzes gilt auch, wenn das berufsgerichtliche Verfahren mit einem Verfahren wegen Löschung der Eintragung in der Architektenliste (§ 7) zusammentrifft.""(4) Die Vorschriften der §§ 56, 57, 59, 62 bis 64, 66 bis 69, 71 und 74 des Heilberufe-Kammergesetzes (HBKG) sind entsprechend anzuwenden; § 56 HBKG gilt auch, wenn das berufsgerichtliche Verfahren mit einem Verfahren wegen Löschung der Eintragung in der Architektenliste (§ 7) zusammentrifft."

16. § 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 25 Schweigepflicht

Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Kammer, die Mitglieder der Berufsgerichte und die von diesen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Sie dürfen die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit der Verpflichteten fort."

" § 25 Schweigepflicht

Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Kammer, die Mitglieder der Berufsgerichte und die von diesen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit der Verpflichteten fort."

17. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach § 2a Abs. 1, § 2b Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter "nach § 2a Absatz 1, § 2b Absatz 1 und § 8 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Angabe " § 8 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 8 Absatz 2 Satz 1", die Angabe " § 8 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 8 Absatz 2 Satz 3" und die Angabe " § 8 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe " § 8 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

c) Es werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Mit der Löschung nach § 7 sind zugleich sämtliche bei der Architektenkammer über den Betroffenen gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder der Betroffene eingewilligt hat.

(7) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 6 zu sperren. Rügen nach § 18 Absatz 4 und Verweise nach § 19 werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn der Betroffene sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 7 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten des Betroffenen zu löschen, sofern dieser nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, den Betroffenen auf diese Möglichkeit hinzuweisen."

18. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Gemeindeaufsicht entsprechend."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Das Versorgungswerk nach § 13 unterliegt der Versicherungsaufsicht (Fachaufsicht) des Finanz- und Wirtschaftsministeriums oder der von ihm bestimmten Behörde; die Bestimmungen der §§ 54d, 55, 81, 83, 89 und 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend.""(3) Das Versorgungswerk nach § 13 steht unter der Aufsicht des Landes, die als Rechtsaufsicht durch das Finanz- und Wirtschaftsministerium und als Versicherungsaufsicht durch das Finanz- und Wirtschaftsministerium, erforderlichenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, ausgeübt wird. Für die Rechtsaufsicht gelten § 118 Absatz 1 und 3 sowie §§ 120 bis 125 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Versicherungsaufsicht hat im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks und zur ausreichenden Wahrung der Belange der Mitglieder darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Ziele der Versicherungsaufsicht wird das Finanz- und Wirtschaftsministerium ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze regelt, insbesondere Bestimmungen enthält
  1. zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,
  2. zur Kapitalausstattung,
  3. zur Vermögensanlage,
  4. zur Rechnungslegung und Berichterstattung,
  5. zur Jahresabschlussprüfung,
  6. zu den Befugnissen der Versicherungsaufsicht,
  7. zu den Kosten der Versicherungsaufsicht."

c) Absatz 4

"(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Gemeindeaufsicht entsprechend."

wird aufgehoben.

19. § 28 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörde.""(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Verfahren nach diesem Gesetz die Architektenkammer."

20. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"1.das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Architektenliste und die in § 2 a Abs. 1 und § 2b Abs. 1 genannten Verzeichnisse und für die Registrierung auswärtiger Architekten und Stadtplaner nach § 8 Abs. 2 und die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 vorzulegenden Nachweise2;""1. Das Eintragungs- und Löschungsverfahren ein schließlich der für die Eintragung in die Architektenliste und die in § 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 1 genannten Verzeichnisse und für die Registrierung auswärtiger Dienstleister nach § 8 Absatz 2;".

b) In Nummer 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

c) Es werden folgende Nummern 3 bis 5 angefügt:

"3. im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium Inhalt und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich der Festlegung eines Anforderungsprofils auf Grundlage von § 4 Absatz 2;

4. den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG ;

5. Regelungen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG."

Artikel 2
Ingenieurgesetz (IngG)

(wie eingefügt)

Artikel 3
Änderung des Ingenieurkammergesetzes

Das Ingenieurkammergesetz in der Fassung vom 28. März 2011 (GBl. S. 145), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014, S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Ingenieure" ein Komma und die Wörter "das in § 20 Absatz 2 genannte Verzeichnis sowie in Bereichen mit besonderen Qualifikationsanforderungen Fachlisten" eingefügt

b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Es wird folgende Nummer 12 angefügt:

"12. die ihr nach dem Ingenieurgesetz (IngG) zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen."

2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zehntausend Euro" durch die Angabe "25.000 Euro" ersetzt.

3. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Es werden folgende Nummern 9 bis 11 angefügt:

  1. "die Fortbildungsordnung,
  2. das vor der vorübergehenden Dienstleistungserbringung nach § 20 zu beachtende Verfahren,
  3. die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4 und 5 IngG."

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Das Versorgungswerk nach § 21 unterliegt der Versicherungsaufsicht durch das Finanz- und Wirtschaftsministerium oder der von ihm bestimmten nachgeordneten Behörde; die Bestimmungen der §§ 54d, 55, 81, 83, 89 und 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend.""(2) Das Versorgungswerk nach § 21 steht unter der Aufsicht des Landes, die als Rechtsaufsicht durch das Finanz- und Wirtschaftsministerium und als Versicherungsaufsicht durch das Finanz- und Wirtschaftsministerium, erforderlichenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, ausgeübt wird. Für die Rechtsaufsicht gelten § 118 Absatz 1 und 3 sowie §§ 120 bis 125 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Versicherungsaufsicht hat im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks und zur ausreichenden Wahrung der Belange der Mitglieder darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Ziele der Versicherungsaufsicht wird das Finanz- und Wirtschaftsministerium ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze regelt, insbesondere Bestimmungen enthält
  1. zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,
  2. zur Kapitalausstattung,
  3. zur Vermögensanlage,
  4. zur Rechnungslegung und Berichterstattung,
  5. zur Jahresabschlussprüfung,
  6. zu den Befugnissen der Versicherungsaufsicht,
  7. zu den Kosten der Versicherungsaufsicht."

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Die Staatsaufsicht nach Absatz 1 umfasst bei Zuständigkeiten der Ingenieurkammer nach § 3 des Ingenieurgesetzes auch die Fachaufsicht."

5. § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf unbeschadet der Bestimmung des § 20 nur führen, wer in die bei der Kammer zu führenden Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist.""(2) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf unbeschadet der Bestimmung des § 20 nur führen, wer als Person oder Gesellschaft in die bei der Kammer zu führende Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist."

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

"(2) Bezeichnungen, die auf Zusammenschlüsse Beratender Ingenieure hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach § 15 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer und die persönlich haftenden Gesellschafter, die Aufgaben im Sinne des § 13 wahrnehmen, in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sind."

wird aufgehoben.

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" durch das Wort "Ingenieurgesetz" ersetzt.

bb) Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, wenn eine praktische Tätigkeit nach dem Recht der Europäischen Union nicht gefordert werden darf. Eine praktische Tätigkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat), einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolviert wurde, ist anzurechnen."

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Mindestversicherungssumme beträgt für je den Versicherungsfall 1.500 000 Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den mit der Zahl der Gesellschafter vervielfachten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, müssen jedoch mindestens den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme erreichen. Die Ingenieurkammer überwacht das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.

(5) Mit dem Antrag auf Eintragung der Gesellschaft ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister nachzuweisen. Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sind der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen. Der Eintragungsausschuss hat dem Registergericht mitzuteilen, ob die im Handelsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure erfüllt."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

altneu
"(6) Das Verfahren nach § 17 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.""(6) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Absatz 5 IngG über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für das Verfahren nach § 20 Absatz 2."

8. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Partnerschaftsgesellschaften

(1) Eine Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) mit Sitz in Baden-Württemberg darf unter Führung der Berufsbezeichnung nach § 15 in ihrem Namen nur dann tätig sein, wenn sie mindestens einen Beratenden Ingenieur als Partner hat und in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist. Die Pflicht zur Anmeldung hat der zur Führung der Berufsbezeichnung des § 15 berechtigte Partner. § 17 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Gesellschaft hat das Bestehen einer § 17 Absatz 4 entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und die für Berufsangehörige nach § 14 geltenden Berufspflichten zu beachten. Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 können die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Partnerschaft kann für sich oder die Partner die Haftung für Ansprüche aus fahrlässig verursachten Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränken, jedoch nur auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach § 17 Absatz 4 Satz 3.

(2) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 PartGG haften für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens, wenn sie zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend § 17 Absatz 4 unterhalten."

9. § 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 20 Auswärtige Beratende Ingenieure

(1) Die Berufsbezeichnung nach § 15, eine Wortverbindung oder Bezeichnung nach § 16 dürfen bei einer Berufstätigkeit im Land nach § 13 ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure auch Ingenieure führen, die im Land weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, wenn

  1. sie diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung führen dürfen oder
  2. in dem Lande ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht besteht, sie die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 erfüllen und Versagungsgründe nach § 18 nicht vorliegen.

(2) Für Ingenieure, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind, gelten § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 2a des Ingenieurgesetzes entsprechend.

(3) Für Ingenieure, die weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind, gilt Absatz 1."

" § 20 Auswärtige Dienstleister

(1) Personen aus einem anderen Staat, die in Baden-Württemberg vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen nach § 13 erbringen (auswärtige Dienstleis ter), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 15 oder eine Wortverbindung nach § 16 ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure führen, wenn sie

  1. in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung desselben Be rufs rechtmäßig niedergelassen sind und
  2. diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem der in Nummer 1 genannten Staaten rechtmäßig ausgeübt haben; diese Bedingung gilt nicht, wenn der Beruf

oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist. Erfüllen Personen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht, dürfen sie die Berufsbezeichnung führen, wenn sie über eine gleichwertige Berufsqualifikation im Sinne von § 3 Absatz 2 IngG verfügen.

(2) Auswärtigen Dienstleistern steht das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung nur zu, wenn sie das erstmalige Erbringen der Dienstleistung vorher bei der Ingenieurkammer anzeigen und dabei Nachweise zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorlegen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres in Baden-Württemberg Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen. Sie haben die Berufspflichten zu beachten und werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Hierüber ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ergibt. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn aus wärtige Dienstleister bereits über eine Bescheinigung einer anderen zuständigen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.

(3) Für Partnerschaften und Kapitalgesellschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates nach Artikel 7 Absatz 3 Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 15 oder einer Wortverbindung nach § 16 möglich ist."

10. § 20a wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 20a Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung."

" § 20a Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Die §§ 5 und 6 IngG finden entsprechende Anwendung. Für die Zwecke der vorübergehenden Dienstleistungserbringung stellt der Europäische Berufsausweis die Anzeige nach § 20 Absatz 2 dar."

11. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Wirtschaftsministeriums" durch die Wörter "Finanz- und Wirtschaftsministeriums" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter " §§ 54 und 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzulegen" durch die Wörter "der Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 4 anzulegen" ersetzt.

12. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "10.000 Euro" durch die Angabe "25.000 Euro" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden.""(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Verfahren nach diesem Gesetz ist die Ingenieurkammer."

Artikel 4
Änderung der Architekteneintragungsverordnung

Die Architekteneintragungsverordnung vom 13. Juli 1999 (GBl. S. 350), die zuletzt durch Artikel 91 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 76) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(ArchG)" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "(Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Landschaftsarchitektin oder Stadtplaner)" durch die Wörter "(Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung)" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " § 4 Abs. 2 und Abs. 6 ArchG" durch die Angabe " § 4 Absatz 2 und 6 Satz 1 Nummer 1 des Architektengesetzes" ersetzt.

bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
"b) ein Nachweis über die ordnungsgemäße Ableistung der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit als Architekt oder Stadtplaner im Praktikum im Sinne von § 2 Absatz 2 des Architektengesetzes, soweit die praktische Tätigkeit in Baden-Württemberg abgeleistet wird oder der Bewerber sich im Fall des § 4 Absatz 3 Satz 6 des Architektengesetzes für die Anwendung der Regelungen des § 2 Absatz 2 sowie des § 4 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Architektengesetzes entschieden hat, im Übrigen über die ordnungsgemäße Ableistung der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Architektengesetzes; die Vorbereitung zum höheren bautechnischen Dienst gilt als Praktikum im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Architektengesetzes."

bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird nach der Angabe "entsprechen," das Wort "und" eingefügt.

bbb) In Buchstabe b wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

ccc) Buchstabe c wird aufgehoben.

cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
"5. a) im Falle des § 4 Absatz 5 des Architektengesetzes die bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise oder Nachweise nach Artikel 23, 48 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. Nr. L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132, ber. ABl. Nr. L 268 vom 15. Oktober 2015, S. 35) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung,

b) im Falle des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Architektengesetzes Nachweise, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig die Berufsbezeichnung führen darf, oder Nachweise, dass der Bewerber den Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Die Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen werden kann."

dd) In Nummer 6 wird jeweils die Angabe " § 4 Abs. 7" durch die Angabe " § 4 Absatz 9" ersetzt.

ee) Es wird folgende Nummer 8 angefügt:

"8. im Falle einer selbständigen oder selbständig gewerblichen Berufsausübung den Nach weis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung."

d) In Absatz 4 wird die Angabe " § 2a Abs. 3" durch die Angabe " § 2a Absatz 3 und 4" ersetzt.

e) In Absatz 5 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Satzung" die Wörter "sowie der Nachweis einer § 2b Absatz 3 des Architektengesetzes entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung" eingefügt.

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Der Anzeige für die Eintragung sind beizufügen:
  1. Ein Nachweis über die Berufsqualifikation;
  2. ein Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung in dem anderen Staat;
  3. die Bescheinigung des Niederlassungsstaates, dass die Berufsausübung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
  4. im Falle von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Architektengesetzes den Nachweis der Tätigkeit;
  5. den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung im Falle einer selbständigen Tätigkeit.

Falls die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "frei" geführt werden soll, haben die Dienstleister nachzuweisen, dass sie die Anforderungen nach § 2 Absatz 3 des Architektengesetzes erfüllen."

Artikel 5
Änderung des Steuerberaterversorgungsgesetzes

Das Steuerberaterversorgungsgesetz vom 16. November 1998 (GBl. S. 609), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GBl. S. 293, ber. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 13 Verwendung und Anlage der Mittel

Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden und sind unter Beachtung der Rechtsverordnung nach § 18 Satz 4 anzulegen."

2. In § 17 Absatz 2 werden die Wörter "des Finanzministeriums und des Wirtschaftsministeriums" durch die Wörter "der Rechts- und der Versicherungsaufsicht gemäß § 18 Satz 1" ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 18 Aufsicht

Das Versorgungswerk steht unter der Aufsicht des Landes, die als Rechtsaufsicht durch das Finanz- und Wirtschaftsministerium und als Versicherungsaufsicht durch das Finanz- und Wirtschaftsministerium, erforderlichenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, ausgeübt wird. Für die Rechtsaufsicht gelten § 88 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes sowie § 118 Absatz 3 und §§ 120 bis 125 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Versicherungsaufsicht hat im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks und zur ausreichenden Wahrung der Belange der Mitglieder darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Ziele der Versicherungsaufsicht wird das Finanz- und Wirtschaftsministerium ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze regelt, insbesondere Bestimmungen enthält

  1. zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,
  2. zur Kapitalausstattung,
  3. zur Vermögensanlage,
  4. zur Rechnungslegung und Berichterstattung,
  5. zur Jahresabschlussprüfung,
  6. zu den Befugnissen der Versicherungsaufsicht,
  7. zu den Kosten der Versicherungsaufsicht."

Artikel 6
Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz vom 10. Dezember 1984 (GBl. S. 67 1), das zuletzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt gefasst:

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" § 13 Verwendung und Anlage der Mittel

Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden und sind unter Beachtung der Rechtsverordnung nach § 18 Satz 4 anzulegen."

2. § 18 wird wie folgt gefasst:

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" § 18 Aufsicht

Das Versorgungswerk steht unter der Aufsicht des Landes, die als Rechtsaufsicht durch das Justizministerium und als Versicherungsaufsicht durch das Finanz- und Wirtschaftsministerium, erforderlichenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, ausgeübt wird. Für die Rechtsaufsicht gelten § 118 Absatz 1 und 3 sowie §§ 120 bis 125 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Versicherungsaufsicht hat im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks und zur ausreichenden Wahrung der Belange der Mitglieder darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Ziele der Versicherungsaufsicht wird das Finanz- und Wirtschaftsministerium ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze regelt, insbesondere Bestimmungen enthält

  1. zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,
  2. zur Kapitalausstattung,
  3. zur Vermögensanlage,
  4. zur Rechnungslegung und Berichterstattung,
  5. zur Jahresabschlussprüfung,
  6. zu den Befugnissen der Versicherungsaufsicht,
  7. zu den Kosten der Versicherungsaufsicht."

Artikel 7
Änderung des Notarversorgungsgesetzes

gültig ab 1. Januar 2018

Das Notarversorgungsgesetz vom 10. Februar 2015 (GBl. S. 89, 90) wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt gefasst:

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" § 14 Verwendung und Anlage der Mittel

Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden und sind unter Beachtung der Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Satz 4 anzulegen."

2. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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"(1) Das Versorgungswerk steht unter der Aufsicht des Landes, die als Rechtsaufsicht durch das Justizministerium und als Versicherungsaufsicht durch das Finanz- und Wirtschaftsministerium, erforderlichenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, ausgeübt wird. Für die Rechtsaufsicht gelten § 118 Absatz 1 und 3 sowie §§ 120 bis 125 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Versicherungsaufsicht hat im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks und zur ausreichenden Wahrung der Belange der Mitglieder darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Ver mögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Ziele der Versicherungsaufsicht wird das Finanz- und Wirtschaftsministerium ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze regelt, insbesondere Bestimmungen enthält
  1. zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,
  2. zur Kapitalausstattung,
  3. zur Vermögensanlage,
  4. zur Rechnungslegung und Berichterstattung,
  5. zur Jahresabschlussprüfung,
  6. zu den Befugnissen der Versicherungsaufsicht,
  7. zu den Kosten der Versicherungsaufsicht."

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank

§ 3 Absatz 5 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank - vom 11. November 1998 (GBl. S. 58 1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (GBl. S. 777) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die Bank kann Entscheidungen über die Bewilligung von Förderleistungen im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium auch ausschließlich automationsgestützt vornehmen oder ändern, soweit gegen eine so getroffene Entscheidung ein Vorverfahren gemäß § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben ist."

Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Ingenieurgesetz vom 30. März 1971 (GBl. S. 105), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132, ber. ABl. Nr. L 268 vom 15. Oktober 2015, S. 35).

ID 160306

ENDE