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Architektengesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 28. März 2011
(GBl. Nr. 6 vom 12.04.2011 S. 152; 25.01.2012 S. 65; 19.12.2013 S. 1 14; 29.07.2014 S. 378 14a; 23.02.2016 S.136 16; 23.02.2017 S. 99 17; 17.12.2020 S. 1255 20; 21.12.2021 S. 1 22; 30.04.2024 Nr. 30 24)
Gl.-Nr.: 2130-2
Abschnitt I
Berufsaufgabe und Berufsbezeichnung
§ 1 Berufsaufgaben der Architekten und Stadtplaner 16
(1) Berufsaufgabe der Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken.
(2) Berufsaufgabe der Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Innenräumen und der damit verbundenen baulichen Änderung von Gebäuden.
(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten.
(4) Berufsaufgabe der Stadtplaner ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne.
(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehört auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten unter Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs-, Lehr- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören, ebenso Überwachungstätigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
(6) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Komplexität, insbesondere auch im Hinblick auf technischfunktionale, sozioökonomische, baukulturelle und rechtliche Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.
§ 2 Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung ≫Architekt≪ oder ≫Architektin≪, ≫Innenarchitekt≪ oder ≫Innenarchitektin≪, ≫Landschaftsarchitekt≪ oder ≫Landschaftsarchitektin≪, ≫Stadtplaner≪ oder ≫Stadtplanerin≪ darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung nach § 8 berechtigt ist.
(2) Eine der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen darf mit dem Zusatz ≫im Praktikum≪ nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in Baden-Württemberg eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 ausübt und mit dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung entsprechend § 8 berechtigt ist.
(3) Die in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen oder entsprechende Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, dürfen für ihr Büro nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Absatz 1 befugt sind. Wer sich freiberuflich den Berufsaufgaben nach § 1 widmet und nicht baugewerblich tätig ist, kann nach Eintragung in die Architektenliste die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung "freier Architekt" oder "freie Architektin", "freier Innenarchitekt" oder "freie Innenarchitektin", "freier Landschaftsarchitekt" oder "freie Landschaftsarchitektin", "freier Stadtplaner" oder "freie Stadtplanerin" führen.
(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird hierdurch nicht berührt.
(1) Eine Partnerschaft nach § 1 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) mit Sitz oder Zweigniederlassung in Baden-Württemberg darf unter Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder 3 in ihrem Namen nur dann tätig sein, wenn sie mindestens ein Mitglied der Architektenkammer als Partner hat und in das Verzeichnis der Partnerschaften bei der Architektenkammer eingetragen ist. Die Pflicht zur Anmeldung hat der zur Führung einer Berufsbezeichnung des § 2 berechtigte Partner. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Partnerschaftsvertrages vorzulegen und die Anmeldung zum Partnerschaftsregister nachzuweisen. Änderungen des Partnerschaftsvertrages sind der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen. Der Eintragungsausschuss hat dem Registergericht mitzuteilen, ob die im Partnerschaftsregister einzutragende Partnerschaft die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung erfüllt. Über die Eintragung und eine Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss. § 3 Satz 2 gilt entsprechend. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis der Partnerschaften wird die Partnerschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.
(2) Die Eintragung der Partnerschaft setzt voraus, dass die für die Mitglieder der Architektenkammer geltenden Berufspflichten von der Partnerschaft beachtet werden. Dies ist im Partnerschaftsvertrag zu regeln.
(3) Die Partnerschaft ist verpflichtet, für sich und die Partner eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit der Partner und der Angestellten ergebenden Haftpflichtgefahren abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Partnerschaften aufrechtzuerhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Mindesthaftpflichtversicherungssumme für jeden einzelnen Versicherungsfall beträgt 1.500 000 Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für sonstige Schäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Partnerschaft kann für sich oder die Partner die Haftung für Ansprüche aus fahrlässig verursachten Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränken, jedoch nur auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden.
(4) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung haften nach § 8 Absatz 4 PartGG für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens, wenn sie zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 unterhalten. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den mit der Zahl der Partner vervielfachten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, müssen jedoch mindestens den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme erreichen.
(5) Die Eintragung der Partnerschaften bei der Architektenkammer ist zu löschen, wenn die Eintragung eines der Partner in der Architektenliste gemäß § 7 gelöscht wurde und kein weiterer Partner in der Partnerschaft zur Führung einer Berufsbezeichnung des § 2 berechtigt ist, wenn die Partnerschaft gemäß § 9 PartGG aufgelöst wurde, oder wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in anderer Weise nicht mehr erfüllt sind. Liegen wegen des Ausscheidens eines Partners die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor, setzt der Eintragungsausschuss eine angemessene Frist fest, die ein halbes Jahr nicht überschreiten soll, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Die Löschung der Partnerschaft aus dem Verzeichnis ist der für die Führung des Partnerschaftsregisters zuständigen Stelle durch die Architektenkammer mitzuteilen.
§ 2b Berufsgesellschaft als Kapitalgesellschaft 16
(1) Eine Kapitalgesellschaft darf entsprechend der Fachrichtung, mit der Gesellschafter in der Architektenliste eingetragen sind, in der Firma eine Berufsbezeichnung des § 2 Abs. 1 oder eine entsprechende Wortverbindung führen, wenn die Gesellschafter aus der jeweiligen Fachrichtung mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben, die Gesellschaft nur Berufsaufgaben nach § 1 zum Gegenstand des Unternehmens hat und in das bei der Architektenkammer geführte Verzeichnis der Kapitalgesellschaften eingetragen ist. Eine Kapitalgesellschaft darf die Berufsbezeichnung des § 2 Abs. 3 in der erweiterten Fassung in der Firma nur führen, wenn außerdem ihre Gesellschafter mehrheitlich neben der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 auch die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung nach § 2 Abs. 3 führen dürfen. § 2a Abs. 1 Sätze 2 bis 8 gelten entsprechend.
(2) Eine Gesellschaft wird in das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften eingetragen, wenn
Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf den Namen der Mitglieder lauten.
(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vor sehen. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1.500 000 Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den mit der Zahl der Gesellschafter vervielfachten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, müssen jedoch mindestens den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme erreichen.
(4) In das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften sind aufzunehmen
(5) Soweit Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Zusammensetzung der Gesellschafter und in der Geschäftsführung oder im Vorstand dem Registerrecht anzuzeigen sind, sind sie auch unverzüglich durch Vorlage beglaubigter Urkunden der Architektenkammer anzuzeigen.
(6) Die Eintragung in das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften ist zu versagen, wenn in der Person eines der Gesellschafter oder einer der geschäftsführenden Personen ein Versagungsgrund nach § 6 Abs. 1 vorliegt. Die Eintragung kann versagt werden, wenn in der Person eines der Gesellschafter oder einer der geschäftsführenden Personen ein Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 vorliegt.
(7) Die Eintragung in das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften ist zu löschen, wenn
(1) Die Architektenkammer (§ 10) hat eine Liste zu führen, in welche die Architekten der jeweiligen Fachrichtung und die Stadtplaner einzutragen sind (Architektenliste).
(2) In der Architektenliste sind neben der Fachrichtung Tätigkeitsart (freier, angestellter, beamteter, baugewerblicher Architekt oder Stadtplaner), Zeitpunkt der Eintragung, Mitgliedsnummer, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, akademische Grade sowie die Anschriften der Hauptwohnung und der Niederlassung zu vermerken. Eine Änderung dieser Daten hat der Architekt oder der Stadtplaner der Architektenkammer unverzüglich mitzuteilen. Mit Einwilligung des Architekten oder des Stadtplaners können weitere Daten wie etwa die Eigenschaft als Sachverständiger oder andere Qualifikationsmerkmale in die Architektenliste aufgenommen werden.
(3) Über die Eintragung in die Architektenliste und die Löschung der Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss (§ 16), wenn nicht in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung oder Eintragung erkannt worden ist. Der Eintragungsausschuss kann die Entscheidung über Eintragungen, soweit die Eintragungsvoraussetzungen offensichtlich vorliegen, und die Entscheidung über Löschungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 seinem Vorsitzenden oder einer Stelle bei der Architektenkammer übertragen, die seine Entscheidungen vorbereitet und seinen Weisungen unterliegt. Der Architekt oder der Stadtplaner erhält über die Eintragung eine Bescheinigung, die nach Löschung unverzüglich zurückzugeben ist.
§ 4 Voraussetzungen für die Eintragung 14 14a 16
(1) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung ist auf Antrag einzutragen, wer in Baden-Württemberg seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung hat oder überwiegend beschäftigt ist und entweder die Berufsbefähigung nach den Absätzen 2 bis 6 nachweist oder die Voraussetzungen des Absatzes 9 erfüllt. Bei selbständiger oder selbständig gewerblicher Berufsausübung ist eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.
(2) Die Berufsbefähigung besitzt, wer
(3) Die Ausbildung zum Architekten muss die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung in ausgewogener Weise berücksichtigen und den Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 46 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. Nr. L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013,S. 132, ber. ABl. Nr. L 268 vom 15. Oktober 2015, S. 35) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung gewährleisten. Die Ausbildung zum Stadtplaner setzt ein eigenständiges Studium der Stadtplanung, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder ein anderes dem Studium der Stadtplanung gleichwertiges Studium mit Schwerpunkt Städtebau voraus, das städtebauliches und stadträumliches Entwerfen, städtebaubezogene Gebäudelehre und Stadtbaugeschichte ein schließt. Die praktische Tätigkeit oder die gleichwertige Tätigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 hat sich auf alle Berufsaufgaben der entsprechenden Fachrichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 4 in gleichwertigem und ausgewogenem zeitlichen Um fang zu beziehen. Soweit die Tätigkeit in Baden-Württemberg abgeleistet wird, muss die Eintragung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 2 in der Architektenliste vorliegen. Außerdem ist für die Zeit der praktischen Tätigkeit die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen oder Erfahrungsaustauschen nachzuweisen. Wenn die praktische Tätigkeit ganz oder überwiegend in einem anderen Bundesland zurückgelegt wurde, kann der Bewerber entscheiden, ob die Regelungen des § 2 Absatz 2 sowie die Sätze 3 bis 5 auf ihn anzuwenden sind. Die nähere Ausgestaltung regelt die Architektenkammer durch Satzung. In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat), einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte praktische Tätigkeiten werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie den Satzungsbestimmungen nach § 15 Absatz 2 Nummer 12 entsprechen; dabei sind in einem Drittland absolvierte praktische Tätigkeiten zu berücksichtigen. Der Eintragungsausschuss hat nach Abschluss der praktischen Tätigkeit zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zu ihrer Anerkennung erfüllt sind.
(4) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, besitzt die Berufsbefähigung, wenn
(5) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Absatzes 2 gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23, 48 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI.
(6) Die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt unbeschadet Artikel 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG auch, wer
Für die Anerkennung nach Satz 1 Ziffer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
(7) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 2 unterscheidet, kann sie zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 2 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau von Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/ EG, kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sowie in der Fachrichtung Architektur erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten des Antragstellers durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung. Die Architektenkammer entscheidet abschließend, ob nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahme die Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufsqualifikation vorliegen.
(8) Die Architektenkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder "lebenslanges Lernen" erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 2 ausgleichen; ist dies der Fall, ist eine Ausgleichsmaßnahme nicht erforderlich. Ist eine Ausgleichmaßnahme erforderlich, sind Art und Umfang der Maßnahme gegenüber der antragstellenden Person festzulegen und zu begründen; insbesondere ist der antragstellenden Person mitzuteilen:
Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, muss diese innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft ihrer Auferlegung oder nach Zugang der Entscheidung der antragstellenden Person nach Absatz 7 Satz 4 bei der Architektenkammer abgelegt werden können. Hierfür erstellt die Kammer ein Verzeichnis der Sach gebiete, in denen wesentliche Unterschiede im Sinne von Absatz 7 Satz 1 festgestellt wurden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die höchstens dreijährigen Anpassungslehrgänge erfolgen durch Ausübung des Berufs unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen, gegebenenfalls verbunden mit einer Zusatzausbildung, und werden abschließend durch die Architektenkammer bewertet.
(9) Sind Bewerber in einer der in § 1 Absatz 1 bis 4 genannten Fachrichtungen in der entsprechenden Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen gewesen und dort nur gelöscht worden, weil sie ihren Wohnsitz, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in diesem Land aufgegeben haben, sind sie ohne erneute Prüfung der Befähigung nach den Absätzen 2 bis 6 in die Architektenliste einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 6 vorliegen.
(10) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 8 über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. Satz 1 gilt für die Verfahren nach §§ 2a Absatz 1, 2b Absatz 1 und 8 Absatz 2 entsprechend.
§ 4a Europäischer Berufsausweis 14 16
(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einen Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(2) Die Architektenkammer ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten.
(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Anzeige nach § 8 Absatz 2 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zum Führen der in § 2 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen.
§ 4b Vorwarnmechanismus, Statistik 16
(1) Die Architektenkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne von Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG, soweit Berufsangehörige betroffen sind (Vorwarnmechanismus); dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Das Verfahren richtet sich nach § 12 Absatz 7 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg (BQFG-BW).
(2) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz wird eine Landesstatistik gemäß § 16 BQFG-BW geführt.
(3) Im Übrigen findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg keine Anwendung.
§ 5 Mitwirkungs- und Anzeigepflicht, Überprüfung der Kenntnisse
(1) Der Bewerber soll bei der Ermittlung der Eintragungsvoraussetzungen mitwirken, dem Eintragungsausschuss die erforderlichen Auskünfte geben, Unterlagen vorlegen und auf Verlangen persönlich erscheinen. Der Eintragungsantrag ist zurückzuweisen, wenn der Eintragungsausschuss das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen infolge mangelnder Mitwirkung nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber ist auf diese Rechtslage hinzuweisen.
(2) Den Beginn der praktischen Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 soll der Bewerber der Architektenkammer schriftlich anzeigen.
(3) Zum Nachweis der notwendigen Kenntnisse nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 kann der Eintragungsausschuss dem Bewerber aufgeben, schriftliche Unterlagen und andere Nachweise über die Art und den Schwierigkeitsgrad der bisher von ihm geleisteten praktischen Tätigkeit zu erbringen; er kann ihn auch auffordern, von ihm ausgearbeitete Pläne und Entwürfe vorzulegen. Der Eintragungsausschuss kann dem Bewerber Gelegenheit geben, seine Kenntnisse mündlich oder schriftlich darzulegen. Er muss ihm diese Gelegenheit geben, wenn ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses oder der Bewerber dies beantragt.
§ 6 Versagung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist zu versagen,
Wenn es zur Entscheidung über den in Nr. 4 genannten Versagungsgrund erforderlich ist, gibt die Architektenkammer dem Bewerber durch eine mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist auf seine Kosten das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Die in Gutachten enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Entscheidung über die Unfähigkeit des Bewerbers zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs eines Architekten oder Stadtplaners verwandt und nur für diese Zwecke an andere öffentliche Stellen übermittelt werden. Kommt der Bewerber der Anordnung der Architektenkammer ohne zureichenden Grund nicht nach, gilt der Antrag auf Eintragung als zurückgenommen.
(2) Die Eintragung in die Architektenliste kann versagt werden, wenn der Bewerber
§ 7 Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung in der Architektenliste ist zu löschen, wenn
In den Fällen der Nummer 6 sind bei dem Versagungsgrund des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Architektenkammer bestimmten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Architekt oder der Stadtplaner aus einem Grund des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, der durch das Gutachten geklärt werden sollte, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsmäßig auszuüben.
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 eingetreten oder bekannt geworden sind und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Eintragungsausschuss auf Antrag ausnahmsweise von der Löschung absehen, wenn der Architekt oder der Stadtplaner seinen Wohnsitz, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in einem anderen Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes verlegt und die Erfüllung seiner Pflichten als Mitglied der Architektenkammer gesichert bleibt.
§ 8 Auswärtige Dienstleister 16
(1) Personen aus einem anderen Staat, die in Baden-Württemberg vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen nach § 1 erbringen (auswärtige Dienstleister), dürfen ohne Eintragung in die Architektenliste die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder 3 führen, wenn sie
Erfüllen Personen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht, dürfen sie die Berufsbezeichnung führen, wenn sie die Berufsbefähigung nach § 4 besitzen.
(2) Auswärtigen Dienstleistern steht das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung nur zu, wenn sie das erstmalige Erbringen der Dienstleistung vorher bei der Architektenkammer anzeigen und dabei Nachweise zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorlegen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres in Baden-Württemberg Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen. Sie haben die Berufspflichten zu beachten und werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, für dessen Inhalt § 3 Absatz 2 Satz 1 entsprechend gilt. Hierüber ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ergibt. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn auswärtige Dienstleister bereits über eine Bescheinigung einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.
(3) Für Partnerschaften und Kapitalgesellschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet auf die Anzeige nach Absatz 2 der Eintragungsausschuss. Er kann das Führen der Berufsbezeichnung auch versagen oder untersagen, wenn Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die eine Versagung nach § 6 rechtfertigen würden.
(5) Das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates nach Artikel 7 Absatz 3 Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 oder 3 möglich ist.
(1) Unabhängig von der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach §§ 2 und 8 ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates, der ein dem § 4 Abs. 5 oder 6 entsprechendes Diplom, Prüfungszeugnis, einen sonstigen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung besitzt, berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Originalform zu führen, jeweils mit Angabe der Bezeichnung und des Ortes der verleihenden Institution.
(2) Im übrigen bleibt das Recht zur Führung akademischer Grade unberührt.
Abschnitt II
Architektenkammer Baden-Württemberg
§ 10 Errichtung der Kammer
(1) Für die Architekten und Stadtplaner wird als öffentliche Berufsvertretung eine Architektenkammer errichtet. Sie führt die Bezeichnung ≫Architektenkammer Baden-Württemberg≪ und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kammer kann durch Satzung Untergliederungen bilden.
§ 11 Mitglieder der Kammer
(1) Mitglieder der Kammer sind alle in die Architektenliste eingetragenen Architekten und Stadtplaner sowie diejenigen Personen, die nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ausüben oder sich im Fall des § 4 Abs. 3 Satz 6 für die Anwendung der Regelungen des § 2 Abs. 2 sowie des § 4 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 entschieden haben.
(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in die Architektenliste gelöscht wird. Mitglieder nach Absatz 1, welche eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ausüben, scheiden aus, wenn sie ihre praktische Tätigkeit endgültig aufgegeben haben und die Kammer dies feststellt oder wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der zweijährigen praktischen Tätigkeit einen Antrag auf Eintragung gestellt haben, obwohl sie hierzu von der Kammer schriftlich aufgefordert worden sind.
(1) Die Kammer hat die Baukultur und das Bauwesen zu fördern, das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu vertreten.
(2) Insbesondere hat die Kammer
(3) In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die die Aufgaben der Kammer betreffen, sollen die Behörden die Kammer hören.
(1) Die Kammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ein Versorgungswerk errichten und ihre Mitglieder verpflichten, Mitglied des Versorgungswerks zu werden. Mitglieder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben, sind von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk ausgenommen. Mitglieder, die der Versicherungspflicht nach dem Angestelltenversicherungsgesetz als Angestellte unterliegen, sind auf Antrag von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk zu befreien.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
Die Satzung kann bestimmen, dass die besonderen Organe des Versorgungswerks die Aufgaben von Organen der Kammer übernehmen, soweit das Versorgungswerk berührt ist.
(3) Die Satzung wird nach den Vorschriften des § 15 erlassen und geändert. Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen.
(4) Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(5) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom Vermögen der Kammer unabhängig. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks haftet nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer. Die Kammer kann die Mitglieder anderer Architektenkammern in das Versorgungswerk aufnehmen, sie kann das Versorgungswerk einer Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung im Bundesgebiet anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen.
§ 14 Organe der Kammer
(1) Die Organe der Kammer sind die Landesvertreterversammlung und der Landesvorstand.
(2) Die Tätigkeit von Kammermitgliedern in Organen, Ausschüssen und Berufsgerichten ist ehrenamtlich. Die in ein Ehrenamt berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Ob ein wichtiger Grund entgegensteht, entscheidet der Landesvorstand. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert bis zur Übernahme durch den Nachfolger.
(3) Die in ein Ehrenamt berufenen Mitglieder haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis, deren Höhe die Landesvertreterversammlung festsetzt. Die Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und der Berufsgerichte, die Beisitzer der Berufsgerichte, die nicht Kammermitglieder sind (§ 20 Abs. 2) und die Kammeranwälte erhalten für ihre Tätigkeit eine vom Landesvorstand festzusetzende Vergütung.
(4) Ist gegen ein in ein Ehrenamt berufenes Mitglied berufsgerichtliche Klage erhoben worden, welche die Aberkennung der Befähigung zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kammer zur Folge haben kann, so ruht die ehrenamtliche Tätigkeit, bis das Verfahren erledigt ist.
(1) Die Landesvertreterversammlung erlässt eine Satzung mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
Die Satzung ist so auszugestalten, dass die Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gewahrt sind.
(3) Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen.
§ 15a Prüfung der Verhältnismäßigkeit 20 24
(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, hat die Kammer eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift. Satz 1 gilt für in den Geltungsbereich der jeweiligen Fassung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt ber. ABl. L 095 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission (ABl. L 131 vom 24.04.2020 S.1) geändert worden ist, fallende neue oder geänderte Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder eine bestimmte Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten. Die Anwendung ist ausgeschlossen, sofern Vorschriften der Umsetzung eines gesonderten Rechtsakts der Europäischen Union dienen, in dem spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt sind und dieser Rechtsakt den Mitgliedstaaten keine Wahl der genauen Art und Weise der Umsetzung dieser Anforderungen lässt. Für die Zwecke der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Satz 1 gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG.
(1a) Für die Zwecke der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 gelten ergänzend insbesondere die folgenden Begriffsbestimmungen:
(2) Jede Vorschrift nach Absatz 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermöglichen.
(3) Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift nach Absatz 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substanziieren. Quantitative Elemente sind relevant, wenn sie für eine fundierte Begründung unerlässlich sind.
(4) Vorschriften nach Absatz 1 dürfen gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.
(5) Vorschriften nach Absatz 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.
§ 15b Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung 20
(1) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche in Anlage 1 enthaltenen Elemente durch die Kammer zu berücksichtigen.
(2) Darüber hinaus sind bei der Prüfung durch die Kammer die in Anlage 2 enthaltenen Elemente zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift nach § 15a Absatz 1 relevant sind. Relevant sind die Elemente, wenn sie einen sachlichen Zusammenhang zum Regelungsgegenstand der Vorschrift aufweisen.
(3) Wird die neue oder geänderte Vorschrift nach § 15a Absatz 1 mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert, berücksichtigt die Kammer bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der neuen oder geänderten Vorschrift die Wirkungen der neuen oder geänderten Vorschrift und insbesondere, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist. Für diese Zwecke prüft die Kammer die Auswirkung der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, und insbesondere die in Anlage 3 enthaltenen Elemente.
(4) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften nach § 15a Absatz 1 ist zusätzlich dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG eingehalten wird, einschließlich der in Anlage 4 enthaltenen Anforderungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union stehen.
§ 15c Überwachung nach Erlass 20
Nach dem Erlass einer neuen oder geänderten Vorschrift nach § 15a Absatz 1 überwacht die Kammer deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und trägt Entwicklungen, die nach dem Erlass der Vorschrift eingetreten sind, gebührend Rechnung.
§ 15d Information und Beteiligung der Öffentlichkeit 20
(1) Entwürfe von Vorschriften, mit denen neue Vorschriften nach § 15a Absatz 1 eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden sollen, sind von der Kammer zur Information von betroffenen Interessenträgern, auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, für die Dauer von in der Regel 21 Tagen auf einer dafür vorgesehenen Internetseite zu veröffentlichen. Allen Betroffenen ist dabei Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen.
(2) Soweit dies relevant und angemessen ist, führt die Kammer öffentliche Anhörungen durch. Relevant und angemessen ist eine öffentliche Anhörung, wenn der Regelungsgegenstand der Vorschrift von hohem öffentlichen Interesse ist oder grundlegende Bedeutung entfaltet.
§ 15e Objektivität und Unabhängigkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung 20 22 22
Nach dem Erlass einer Vorschrift nach § 15a Absatz 1 leitet die Kammer dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen unverzüglich die Unterlagen zu, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben aus §§ 15a, 15b und 15d ergibt. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen prüft, ob die Kammer die Vorgaben aus §§ 15a, 15b und 15d eingehalten hat. Die Prüfung erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Satzung.
§ 15f Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen 20
(1) Die nach diesem Gesetz als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilten Vorschriften nach § 15a Absatz 1 einschließlich der Beurteilungsgründe nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG sind zum Zweck der Mitteilung an die Europäische Kommission zu dokumentieren und in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe einzugeben.
(2) Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind von der Kammer entgegenzunehmen.
(1) Bei der Kammer werden ein oder mehrere Eintragungsausschüsse gebildet. Sie haben die ihnen in §§ 2a, 2b, 3 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 zugewiesenen Entscheidungen über Eintragung und Löschung zu treffen.
(2) Die Eintragungsausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und Beisitzern. Die Vorsitzenden, die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden vom Landesvorstand auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz besitzen. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen Kammermitglieder sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Landesvorstand oder einem Berufsgericht nach § 20 angehören noch Beschäftigte der Kammer sein.
(3) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Ein Vorverfahren im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt bei allen Entscheidungen des Eintragungsausschusses.
(4) Ein Mitglied des Eintragungsausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. Die §§ 41 und 42 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(5) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Mindestens zwei Beisitzer sollen der Fachrichtung des Antragstellers angehören, mindestens einer der gleichen Tätigkeitsart (§ 3 Abs. 2 Satz 1).
(6) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.
(7) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Einreichung des Antrags und der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen und kann in Fällen des § 4 Absatz 6 um einen Monat verlängert werden. Der Eintragungsausschuss bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang vorgelegter Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Soweit es um die Beurteilung der in § 4 Absatz 5 bis 7 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten können beglaubigte Kopien verlangt werden. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.
§ 17 Berufsordnung
Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Die Kammermitglieder und Berufsgesellschaften haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Das Nähere zu den Sätzen 1 und 2 regelt die Berufsordnung. Außerdem soll die Berufsordnung insbesondere Vorschriften enthalten über
§ 18 Berufswidrige Handlungen 16
(1) Die Mitglieder der Kammer, aauswärtige Dienstleister und Stadtplaner nach § 8 und Gesellschaften, die zur Beachtung der Berufspflichten verpflichtet sind, haben sich wegen Handlungen, die gegen die Berufsordnung verstoßen, in einem berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten.
(2) Politische, religiöse, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen oder die Stellungnahme zu wirtschaftlichen Berufsangelegenheiten können nicht den Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens bilden.
(3) Auf Antrag eines Kammermitglieds oder eines auswärtigen Dienstleisters nach § 8 muss eine berufsgerichtliche Entscheidung über sein Verhalten herbeigeführt werden.
(4) Der Landesvorstand kann auf Vorschlag des Kammeranwalts das Verhalten eines Kammermitglieds oder eines auswärtigen Dienstleisters nach § 8 rügen, wenn durch das Verhalten Pflichten verletzt worden sind und die Schuld gering ist. Der betreffende auswärtige Dienstleister ist vorher durch den Kammeranwalt zu hören. Er kann gegen den Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Landesvorstand Einspruch einlegen; in diesem Falle muss eine berufsgerichtliche Entscheidung über sein Verhalten herbeigeführt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Architekten oder Stadtplaner wegen ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst.
§ 19 Berufsgerichtliche Maßnahmen Berufsgerichtliche Maßnahmen sind 16
Bei auswärtigen Dienstleistern nach § 8 entfallen Maßnahmen nach Nummer 3; an die Stelle der Nummer 4 tritt das Verbot, in Baden-Württemberg die Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 und 2 zu führen, verbunden mit der Löschung im Verzeichnis nach § 8 Absatz 2 Satz 3. Maßnahmen nach Nummern 2 und 3 sowie nach Nummern 2 und 4 oder Satz 2 Halbsatz 2 können nebeneinander getroffen werden.
(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter als Vorsitzenden und zwei Kammermitgliedern als Beisitzern.
(2) Das Landesberufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem auf Lebenszeit ernannten Richter als Vorsitzenden, einem Beisitzer, der die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz besitzt und drei Kammermitgliedern als weiteren Beisitzern.
(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Landesvorstands vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen im Einvernehmen mit dem Justizministerium auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Werden mehr Kammermitglieder zu Beisitzern bestellt, als die Berufsgerichte zu ihrer Besetzung benötigen, so haben die Vorsitzenden zu Beginn jedes Geschäftsjahres zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die Beisitzer heranzuziehen sind und im Verhinderungsfall vertreten werden.
(4) Die Mitglieder der Berufsgerichte besitzen richterliche Unabhängigkeit. Sie dürfen nicht Organen der Kammer oder ihrer Untergliederungen angehören, Beschäftigte der Kammer sein oder staatliche Aufsichtsbefugnisse über die Kammer oder deren Mitglieder ausüben.
(5) Für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen finden die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.
§ 21 Berufsgerichtliche Verfahren 16
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren findet im ersten Rechtszug vor dem Berufsgericht statt. Bei geringfügigen Verstößen kann der Vorsitzende einen Verweis erteilen, wenn der Beschuldigte die berufswidrige Handlung einräumt.
(2) Gegen die Entscheidungen des Berufsgerichts und seines Vorsitzenden steht dem Beschuldigten und dem Landesvorstand innerhalb zwei Wochen nach der schriftlichen Eröffnung die Berufung an das Landesberufsgericht zu. Der Landesvorstand kann davon auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen. § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(3) Der Beschuldigte kann einen Rechtsbeistand zu seiner Unterstützung zuziehen.
(4) Die Vorschriften der §§ 56, 57, 59, 62 bis 64, 66 bis 69, 71 und 74 des Heilberufe-Kammergesetzes (HBKG) sind entsprechend anzuwenden; § 56 HBKG gilt auch, wenn das berufsgerichtliche Verfahren mit einem Verfahren wegen Löschung der Eintragung in der Architektenliste (§ 7) zusammentrifft.
(5) Die rechtskräftigen Entscheidungen der Berufsgerichte werden vom Vorsitzenden vollstreckt. Sie sind dem Landesvorstand mit der Bescheinigung der Rechtskraft mitzuteilen.
§ 22 Tilgung
(1) Eintragungen in den bei der Architektenkammer über den Architekten oder Stadtplaner geführten Akten über einen Verweis, eine Geldbuße oder über die Aberkennung der Befähigung zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kammer bis zur Dauer von fünf Jahren sind nach acht Jahren, über eine zeitlich darüber hinausgehende Aberkennung der Befähigung zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Kammer nach zehn Jahren zu tilgen. Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den bei der Architektenkammer über den Architekten oder Stadtplaner geführten Akten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden; der Architekt oder Stadtplaner gilt als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist. Sie endet nicht, solange gegen den Architekten oder Stadtplaner ein Strafverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Rügen, die durch den Landesvorstand der Architektenkammer ausgesprochen werden, und für Belehrungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2. Die Frist beträgt fünf Jahre.
(4) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben, sind nach einem Jahr zu tilgen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 23 Schlichtungsausschuss
(1) Zur gütlichen Regelung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und auswärtigen Architekten oder Stadtplanern oder Dritten ergeben, wird bei der Kammer ein Schlichtungsausschuss gebildet. Dieser hat auf Antrag eines Beteiligten einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein auswärtiger Architekt oder Stadtplaner oder ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden. Kammermitglieder sind verpflichtet, sich zur gütlichen Regelung ihrer Streitigkeiten an einem Schlichtungsversuch zu beteiligen.
(2) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und deren Stellvertreter werden vom Landesvorstand auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung mit drei Mitgliedern tätig, von denen zwei Kammermitglieder sein müssen. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung.
§ 24 Finanzwesen der Kammer
(1) Die Kammer erhebt zur Deckung ihres sachlichen und persönlichen Aufwands Beiträge. Für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und Amtshandlungen der Kammer, insbesondere für das Eintragungs-, Berufsgerichts- und Schlichtungsverfahren, können Gebühren und Ersatz der baren Auslagen erhoben werden.
(2) Der Landesvorstand stellt für jedes Rechnungsjahr einen Vorschlag über die Einnahmen und Ausgaben auf und legt ihn der Landesvertreterversammlung zur Bestätigung vor.
Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Kammer, die Mitglieder der Berufsgerichte und die von diesen beigezogenen Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit der Verpflichteten fort.
§ 26 Auskünfte, Datenübermittlung 16
(1) Mitglieder und auswärtige Architekten und Stadtplaner sind in den sie betreffenden Angelegenheiten verpflichtet, der Architektenkammer die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Betroffene sich oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines ordnungswidrigkeits-, berufs- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens aussetzen würde.
(2) Die Architektenkammer darf Dritten Auskunft aus der Architektenliste und den nach § 2a Absatz 1, § 2b Absatz 1 und § 8 Absatz 2 Satz 3 geführten Verzeichnissen über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften der Wohnung und der Niederlassung, Fachrichtungen, Tätigkeitsarten und Haftungsbegrenzungen erteilen. Mit Zustimmung des Architekten oder Stadtplaners darf sie auch Auskunft über weitere in der Architektenliste oder in den Verzeichnissen enthaltene Angaben erteilen. Die Architektenkammer darf die Angaben nach Satz 1 auch veröffentlichen oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln, sofern der Betroffene nicht schriftlich widerspricht. Hierauf ist jeweils zwölf Wochen vor einer beabsichtigten Veröffentlichung im Deutschen Architektenblatt, Regionalteil Baden-Württemberg, hinzuweisen.
(3) Soweit dies nach allgemeinen Vorschriften zulässig ist, darf die Architektenkammer öffentlichen Stellen über Absatz 2 Satz 1 und 2 hinausgehende personenbezogene Informationen übermitteln oder von diesen erheben über Eintragungsbewerber, Mitglieder und auswärtige Architekten und Stadtplaner zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 8 Absatz 2 Satz 1, Eintragungen in die Architektenliste und in das Verzeichnis nach § 8 Absatz 2 Satz 3, Versagungen und Löschungen, zur Berufsausübung, zu Rügen, berufsgerichtlichen Verfahren und Maßnahmen und zur Versagung oder Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung nach § 8 Absatz 4 Satz 2.
(4) Die Kammer hat die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Amtshilfe zu leisten, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Bescheinigungen auszustellen; die Kammer ist insoweit zuständige Behörde.
(5) Die Architektenkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Architekten, der Gesellschaft oder der Partnerschaftsgesellschaft sowie die Versicherungsnummer, soweit kein überwiegendes Interesse des Architekten, der Gesellschaft oder der Partnerschaftsgesellschaft an der Nichtmitteilung der Auskunft besteht. Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Architektenkammer den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Architektenkammer ist die zuständige Stelle im Sinne von § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.
(6) Mit der Löschung nach § 7 sind zugleich sämtliche bei der Architektenkammer über den Betroffenen gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder der Betroffene eingewilligt hat.
(7) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 6 zu sperren. Rügen nach § 18 Absatz 4 und Verweise nach § 19 werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn der Betroffene sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 7 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten des Betroffenen zu löschen, sofern dieser nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, den Betroffenen auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
§ 27 Staatsaufsicht 16 17 / 17 22 22 22
(1) Die Kammer untersteht der Aufsicht des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen.
(2) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen kann zu den Sitzungen der Organe der Kammer Vertreter abordnen, denen auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen ist. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Gemeindeaufsicht entsprechend.
(3) Das Versorgungswerk nach § 13 steht unter der Aufsicht des Landes, die als Rechtsaufsicht durch das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen und als Versicherungsaufsicht durch das Wirtschaftsministerium, erforderlichenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, ausgeübt wird. Für die Rechtsaufsicht gelten § 118 Absatz 1 und 3 sowie §§ 120 bis 125 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Versicherungsaufsicht hat im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks und zur ausreichenden Wahrung der Belange der Mitglieder darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Ziele der Versicherungsaufsicht wird das Wirtschaftsministerium ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze regelt, insbesondere Bestimmungen enthält
Abschnitt III
Ordnungswidrigkeiten, Ausführungsvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Verfahren nach diesem Gesetz die Architektenkammer.
§ 29 Ausführungsvorschriften 16 17 22
Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
§ 30 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 3
1) Gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2010 (GBl. S. 745, 747) gilt die Voraussetzung einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 nicht für Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine entsprechende Ausbildung mit einer kürzeren Regelstudienzeit aufgenommen haben.
2) Der Verweis ist gegenstandslos
3) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 5. Oktober 1999 (GBl. S. 411)
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage 1 20 (zu § 15b Absatz 1) |
Nach § 15b Absatz 1 zu berücksichtigende Elemente:
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage 2 20 (zu § 15b Absatz 2) |
Nach § 15b Absatz 2 zu berücksichtigende Elemente:
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage 3 20 (zu § 15b Absatz 3) |
Nach § 15b Absatz 3 zu berücksichtigende Auswirkungen:
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage 4 20 (zu § 15b Absatz 4) |
Nach § 15b Absatz 4 zu berücksichtigende Anforderungen:
Bekanntmachung der Neufassung des Architektengesetzes Vom 28. März 2011
Auf Grund von Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Architektengesetzes vom 19. Oktober 2010 (GBl. S. 745) wird nachstehend der Wortlaut des Architektengesetzes, zuletzt bekannt gemacht in der Fassung vom 5. Oktober 1999 (GBl. S. 411), in der sich aus
ergebenden Fassung bekannt gemacht.
ENDE |