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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht
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Ingenieurkammergesetz - Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und über die Berufsordnung der Beratenden Ingenieure in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -

Vom 28. März 2011
(GBl. Nr. 6 vom 12. April 2011 S. 145; 25.01.2012 S. 65; 19.12.2013 S. 1 14; 23.02.2016 S. 136 16; 23.02.2017 S. 99 17; 17.12.2020 S. 1255 20; 21.12.2021 S. 1 22; 30.04.2024 Nr. 30 24)



Bekanntmachung

Erster Teil
Ingenieurkammer Baden-Württemberg

§ 1 Errichtung der Kammer

In Baden-Württemberg wird eine Kammer der Ingenieure unter der Bezeichnung ≫Ingenieurkammer Baden-Württemberg≪ als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet.

§ 2 Aufgaben der Kammer 16 17 22

(1) Aufgabe der Kammer ist es,

  1. die Ingenieurtätigkeit zum Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt zu fördern,
  2. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und zu fördern,
  3. die Liste der Beratenden Ingenieure, das in § 20 Absatz 2 genannte Verzeichnis sowie in Bereichen mit besonderen Qualifikationsanforderungen Fachlisten zu führen,
  4. Grundsätze für die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder in einer Berufsordnung festzulegen, deren Beachtung zu überwachen und Verstöße zu ahnden,
  5. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ingenieure und entsprechende Einrichtungen für die Fort- und Weiterbildung zu fördern,
  6. bei der Ernennung von Sachverständigen mitzuwirken,
  7. bei der Zulassung von Prüfingenieuren beratend mitzuwirken,
  8. Behörden durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise in Fragen zu beraten, die Tätigkeitsbereiche der Ingenieure betreffen, insbesondere auch zu geplanten Gesetzen und Verordnungen Stellung zu nehmen,
  9. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
  10. auf Anforderung von Gerichten oder Behörden Gutachten aus dem ihr nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Aufgabenbereiche zu erstatten,
  11. die Aufgaben nach dem Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abzuwickeln,
  12. die ihr nach dem Ingenieurgesetz (IngG) zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Kammer dieser weitere Aufgaben, die ihrem Wesen nach zu den Aufgaben einer Ingenieurkammer gehören, durch Rechtsverordnung zu übertragen.

(3) Die Kammer kann durch Satzung Fachgruppen und örtliche Untergliederungen bilden.

(4) Sitz der Kammer ist Stuttgart.

§ 3 Mitgliedschaft in der Kammer

(1) Der Kammer gehören als Pflichtmitglieder alle in die Liste der Beratenden Ingenieure Eingetragenen an (§ 17).

(2) Auf ihren Antrag sind als freiwillige Mitglieder Ingenieure aufzunehmen, die im Land ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung haben.

(3) Pflichtmitglieder scheiden aus der Kammer aus, wenn ihre Eintragung in der Kammerliste gelöscht wird (§ 19). Freiwillige Mitglieder scheiden aus der Kammer aus, wenn sie gegenüber dem Kammervorstand ihren Austritt erklären oder vom Kammervorstand ausgeschlossen werden. Einzelheiten der Aufnahme, des Auscheidens oder Ausschlusses freiwilliger Mitglieder regelt die Hauptsatzung der Kammer.

(4) Die Antragsteller und Kammermitglieder haben der Kammer alle Angaben zu machen, die die Kammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich erachtet.

§ 4 Organe der Kammer

(1) Die Organe der Kammer sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Eintragungsausschuß.

(2) Den Organen können nur Kammermitglieder angehören; dies gilt nicht für den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und seinen Stellvertreter. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Eintragungsausschuß ist ausgeschlossen.

(3) Scheidet ein in ein Kammeramt berufenes Mitglied während seiner Amtszeit aus der Kammer aus, so erlischt gleichzeitig auch sein Kammeramt.

(4) Die Mitglieder der Organe haben nur Anspruch auf Entschädigung für Barauslagen und Zeitversäumnis, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Vorstand und die Vorsitzenden des Eintragungsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine von der Mitgliederversammlung in der Kostenordnung festzusetzende Aufwandsentschädigung.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Kammer an.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. die Hauptsatzung,
  2. die Wahlordnung,
  3. die Beitragsordnung,
  4. die Kostenordnungen der Kammer,
  5. den Haushaltsplan und die Haushaltsrechnung,
  6. die Berufsordnung,
  7. die Wahl des Rechnungsprüfers,
  8. die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  9. die Bildung von Ausschüssen, Fachgruppen und örtlichen Untergliederungen sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder dieser Einrichtungen mit Ausnahme des Eintragungsausschusses,
  10. die Satzung des Versorgungswerkes.

(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Kammer oder ein Drittel der Pflichtmitglieder der Kammer unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Ladung zur Mitgliederversammlung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Die Beschlüsse werden unbeschadet des Absatzes 6 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(6) Beschlüsse über die Hauptsatzung, die Beitragsordnung, die Kostenordnungen, die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung, die Satzung des Versorgungswerkes sowie über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder und der Hälfte der anwesenden Pflichtmitglieder.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern (dem ersten und zweiten Vizepräsidenten), dem Schatzmeister und vier weiteren Mitgliedern. Der Präsident und ein Vizepräsident sowie zwei weitere Mitglieder des Vorstandes müssen Pflichtmitglieder sein. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes soll freiwilliges Mitglied sein.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(3) Kommt eine Wahl des Vorstandes in der Zusammensetzung nach Absatz 1 nicht im ersten Wahlgang zustande, so ist die Wahl einmal zu wiederholen. Wird auch bei der Wiederholung kein Vorstand gemäß Absatz 1 gewählt, so wählen Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder die ihrem Bereich zugehörigen Mitglieder des Vorstandes in getrennten Wahlgängen.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer.

(5) Der Präsident, im Verhinderungsfall der erste Vizepräsident, in dessen Verhinderungsfall der zweite Vizepräsident, vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

(6) Erklärungen, durch welche die Kammer verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur versehen sein. Sie sind vom Präsidenten, im Verhinderungsfall vom ersten Vizepräsidenten, in dessen Verhinderungsfall vom zweiten Vizepräsidenten zu unterzeichnen.

§ 7 Eintragungsausschuß 17 22

(1) Der Eintragungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und vier Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst im Sinne von § 110 des Deutschen Richtergesetzes haben. Sie dürfen nicht Mitglieder der Kammer und nicht Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(3) Als Beisitzer werden zwanzig Beratende Ingenieure bestellt. Die Beisitzer dürfen nicht Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(4) Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen bestellt den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und die Beisitzer des Eintragungsausschusses auf Vorschlag des Vorstandes der Kammer für die Dauer von vier Jahren. Es kann die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen. Scheidet ein Mitglied des Eintragungsausschusses vorzeitig aus, so bestellt das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ein neues Mitglied.

(5) Der Vorsitzende bestimmt jährlich im voraus die Reihenfolge, in der die Beisitzer des Eintragungsausschusses zu den Sitzungen zugezogen werden.

(6) Der Eintragungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nichtöffentlich.

(7) Vor der Versagung einer Eintragung, einer nur teilweisen Stattgabe eines Antrags oder einer Löschung nach § 19 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 oder Absatz 2 ist der Betroffene zu hören. Er hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen und kann auf seine Kosten einen Beistand zuziehen. Bescheide über die Versagung einer Eintragung, die nur teilweise Stattgabe eines Antrages oder die Löschung nach § 19 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 oder Absatz 2 sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses kann der Betroffene unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

(8) Über die Eintragung stellt die Kammer eine Urkunde aus, die nach der Löschung der Eintragung zurückzugeben ist.

§ 8 Ordnungsgeld 16

(1) Der Vorstand der Kammer kann gegen Pflichtmitglieder, die ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen, ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 Euro festsetzen. Das Ordnungsgeld muß vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes sind dem Betroffenen zuzustellen. § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(2) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen.

(3) Die Ordnungsgelder fließen der Kammer zu. Sie werden wie Beitragsrückstände beigetrieben.

§ 9 Hauptsatzung 16

(1) Die Kammer gibt sich eine Hauptsatzung.

(2) Die Hauptsatzung muß Bestimmungen enthalten über

  1. die Einberufung der Mitgliederversammlung,
  2. die Geschäftsführung der Kammer,
  3. die Einberufung und die Geschäftsordnung des Vorstandes,
  4. die Voraussetzungen einer Abberufung des Vorstandes,
  5. die Wahl des Rechnungsprüfers,
  6. die Art der Bekanntmachung,
  7. die Bildung von Ausschüssen,
  8. die Einziehung von Urkunden,
  9. die Fortbildungsordnung,
  10. das vor der vorübergehenden Dienstleistungserbringung nach § 20 zu beachtende Verfahren,
  11. die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4 und 5 IngG.

(3) Die Satzung kann Bestimmungen über Anzeigepflichten der Mitglieder gegenüber der Kammer enthalten.

§ 9a Prüfung der Verhältnismäßigkeit 20 24

(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, hat die Kammer eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in diesem Gesetz festgelegten Bestimmungen durchzuführen. Der Umfang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift. Satz 1 gilt für in den Geltungsbereich der jeweiligen Fassung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt ber. ABl. L 095 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission (ABl. L 131 vom 24.04.2020 S. 1) geändert worden ist, fallende neue oder geänderte Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder eine bestimmte Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten. Die Anwendung ist ausgeschlossen, sofern Vorschriften der Umsetzung eines gesonderten Rechtsakts der Europäischen Union dienen, in dem spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt sind und dieser Rechtsakt den Mitgliedstaaten keine Wahl der genauen Art und Weise der Umsetzung dieser Anforderungen lässt. Für die Zwecke der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Satz 1 gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG.

(1a) Für die Zwecke der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 gelten ergänzend insbesondere die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "reglementierter Beruf" ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen;
  2. "Berufsqualifikation" ist eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt ber. ABl. L 95 vom 09.04.2016 S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2023/2383 der Kommission vom 23. Mai 2023 (ABl. L vom 09.10.2023 S. 1) geändert worden ist, oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;
  3. "geschützte Berufsbezeichnung" bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der
    1. die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und
    2. bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;
  4. "vorbehaltene Tätigkeiten" bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

(2) Jede Vorschrift nach Absatz 1 ist mit einer Erläuterung zu versehen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermöglichen.

(3) Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift nach Absatz 1 gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substanziieren. Relevant sind quantitative Elemente, wenn sie für eine fundierte Begründung unerlässlich sind.

(4) Vorschriften nach Absatz 1 dürfen gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2018/958 weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.

(5) Vorschriften nach Absatz 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

§ 9b Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung 20

(1) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche in Anlage 1 enthaltenen Elemente durch die Kammer zu berücksichtigen.

(2) Darüber hinaus sind bei der Prüfung durch die Kammer die in Anlage 2 enthaltenen Elemente zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift im Sinne von § 9a Absatz 1 relevant sind. Relevant sind die Elemente, wenn sie einen sachlichen Zusammenhang zum Regelungsgegenstand der Vorschrift aufweisen.

(3) Wird die neue oder geänderte Vorschrift nach § 9a Absatz 1 mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert, berücksichtigt die Kammer bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der neuen oder geänderten Vorschrift die Wirkungen der neuen oder geänderten Vorschrift und insbesondere, wie die neue oder geänderte Vorschrift kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist. Für diese Zwecke prüft die Kammer die Auswirkungen der neuen oder geänderten Vorschrift, wenn sie mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert wird, und insbesondere die in Anlage 3 enthaltenen Elemente.

(4) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften ist zusätzlich dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spezifischer Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG eingehalten wird, einschließlich der in Anlage 4 enthaltenen Anforderungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union stehen.

§ 9c Überwachung nach Erlass 20

Nach dem Erlass einer neuen oder geänderten Vorschrift nach § 9a Absatz 1 überwacht die Kammer deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und trägt Entwicklungen, die nach dem Erlass der Vorschrift eingetreten sind, gebührend Rechnung.

§ 9d Information und Beteiligung der Öffentlichkeit 20

(1) Entwürfe von Vorschriften, mit denen neue Vorschriften nach § 9a Absatz 1 eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden sollen, sind von der Kammer zur Information von betroffenen Interessenträgern, auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, für die Dauer von in der Regel 21 Tagen auf einer dafür vorgesehenen Internetseite zu veröffentlichen. Allen Betroffenen ist dabei Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen.

(2) Soweit dies relevant und angemessen ist, führt die Kammer öffentliche Anhörungen durch. Relevant und angemessen ist eine öffentliche Anhörung, wenn der Regelungsgegenstand der Vorschrift von hohem öffentlichen Interesse ist oder grundlegende Bedeutung entfaltet.

§ 9e Objektivität und Unabhängigkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung 20 22

Nach dem Erlass einer Vorschrift nach § 9a Absatz 1 leitet die Kammer dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen unverzüglich die Unterlagen zu, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben aus §§ 9a, 9b und 9d ergibt. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen prüft, ob die Kammer die Vorgaben aus §§ 9a, 9b und 9d eingehalten hat. Die Prüfung erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Vorschrift.

§ 9f Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen 20

(1) Die nach diesem Gesetz als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilten Vorschriften nach § 9a Absatz 1 sind einschließlich der Beurteilungsgründe nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zum Zweck der Mitteilung an die Europäische Kommission zu dokumentieren und in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe einzugeben.

(2) Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sowie interessierter Kreise sind von der Kammer entgegenzunehmen.

§ 10 Finanzwesen der Kammer

(1) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Kammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammermitglieder nach Maßgabe einer Beitragsordnung sowie durch Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung aufgebracht. Der Vorstand der Kammer stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vor. Der Haushaltsplan muß den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung entsprechen.

(2) Die Haushaltsrechnung ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer zu prüfen.

(3) Zur Deckung der Kosten, insbesondere der Kosten des Eintragungs- und Löschungsverfahrens, können nach Maßgabe einer Gebührenordnung Gebühren erhoben und kann Erstattung der baren Auslagen verlangt werden.

(4) Die Gemeinden, für Gemeinden ohne Vollziehungsbeamte die Landkreise, sind auf Ersuchen der Kammer verpflichtet, Beiträge, Gebühren oder Forderungen aus Auslagenerstattung nach den Absätzen 1 und 2 gegen eine Vergütung von fünf vom Hundert der zu erhebenden Beträge beizutreiben. Uneinbringliche Beitreibungskosten (Gebühren und Auslagen) sind von der Kammer zu zahlen.

§ 11 Staatsaufsicht 16 17 22 22

(1) Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen führt die Aufsicht über die Kammer. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der Gesetze, der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Hauptsatzung. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen der Rechtsaufsicht rechtswidrige Beschlüsse der Kammer oder der Organe der Kammer außer Kraft setzen und Maßnahmen rückgängig machen, die auf Grund eines rechtswidrigen Beschlusses erfolgt sind.

(2) Das Versorgungswerk nach § 21 steht unter der Aufsicht des Landes, die als Rechtsaufsicht durch das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen und als Versicherungsaufsicht durch das Wirtschaftsministerium, erforderlichenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, ausgeübt wird. Für die Rechtsaufsicht gelten § 118 Absatz 1 und 3 sowie §§ 120 bis 125 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Versicherungsaufsicht hat im Rahmen der Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks und zur ausreichenden Wahrung der Belange der Mitglieder darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Ziele der Versicherungsaufsicht wird das Wirtschaftsministerium ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze regelt, insbesondere Bestimmungen enthält

  1. zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,
  2. zur Kapitalausstattung,
  3. zur Vermögensanlage,
  4. zur Rechnungslegung und Berichterstattung,
  5. zur Jahresabschlussprüfung,
  6. zu den Befugnissen der Versicherungsaufsicht,
  7. zu den Kosten der Versicherungsaufsicht.

(3) Erfüllt die Kammer die obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, daß die Kammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt. Kommt die Kammer diesem Verlangen nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Kammer die erforderlichen Maßnahmen selbst ergreifen oder von Dritten durchführen lassen.

(4) Reichen die Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 nicht aus, um die Erfüllung der Pflichten und Aufgaben der Kammer zu gewährleisten, so kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder alle Pflichten oder Aufgaben der Kammer wahrnimmt oder erfüllt.

(5) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Mitgliederversammlungen einzuladen. Der Ministerin oder dem Minister für Landesentwicklung und Wohnen oder ihrer oder seiner beauftragten Person ist jederzeit das Wort zu erteilen. Auf Verlangen des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen.

(6) Der Vorstand der Kammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Die Aufsichtsbehörde kann vom Vorstand der Kammer jederzeit Auskunft über Angelegenheiten der Kammer verlangen.

(7) Die Staatsaufsicht nach Absatz 1 umfasst bei Zuständigkeiten der Ingenieurkammer nach § 3 des Ingenieurgesetzes auch die Fachaufsicht.

§ 12 Genehmigungspflicht 20

Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen

  1. der Erlaß und die Änderung der Hauptsatzung, von Vorschriften nach § 9a Absatz 1, der Wahlordnung, des Haushaltsplanes, der Beitragsordnung und der Kostenordnungen,
  2. die Festsetzung der Entschädigung und Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Organe der Kammer.

Zweiter Teil
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung

§ 13 Berufsaufgaben des Beratenden Ingenieurs

(1) Berufsaufgabe des Beratenden Ingenieurs ist die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, insbesondere in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung auf den Gebieten des Ingenieurwesens; dazu gehört auch die Vertretung des Auftraggebers in mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann.

(2) Eigenverantwortlich ist, wer entweder seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber seines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder, wenn er sich mit Beratenden Ingenieuren oder Angehörigen anderer Berufe zusammengeschlossen hat, innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft deren er die Ausübung seiner Berufsaufgaben unbeeinflußt durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb und Rechte Dritter außerhalb bestimmen kann.

(3) Eigenverantwortlich ist außerdem, wer als leitender Angestellter in einem unabhängigen Ingenieurunternehmen im Wesentlichen selbständige Aufgaben wahrnimmt, die ihm regelmäßig wegen ihrer Bedeutung übertragen werden, oder als Hochschullehrer im Rahmen der genehmigten Nebentätigkeit in selbständiger Beratung tätig ist.

(4) Unabhängig ist, wer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Beratender Ingenieur stehen. Der Beratende Ingenieur darf in Ausübung seines Berufes von Dritten, die nicht Auftraggeber sind, keine Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, seine Angehörigen oder seine Mitarbeiter annehmen. Er darf neben seiner beruflichen Tätigkeit als Beratender Ingenieur keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die in einem Zusammenhang mit seinen Berufsaufgaben steht.

§ 14 Berufspflichten des Beratenden Ingenieurs

Der Beratende Ingenieur ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. Er muß sich so verhalten, wie es das Ansehen seines Berufes erfordert. Er hat insbesondere

  1. Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen, zu unterlassen,
  2. bei Honorarvereinbarungen die jeweils gültige Honorarordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten,
  3. die berechtigten Interessen des Auftraggebers zu wahren,
  4. bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, daß das Leben, die Gesundheit Dritter und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
  5. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren.

§ 15 Schutz der Berufsbezeichnung ≫Beratender Ingenieur≪ 16

(1) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" ist geschützt und den eigenverantwortlich und unabhängig tätigen Ingenieuren (§ 13) vorbehalten.

(2) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf unbeschadet der Bestimmung des § 20 nur führen, wer als Person oder Gesellschaft in die bei der Kammer zu führende Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist.

§ 16 Berufsbezeichnung ≫Beratender Ingenieur≪ 16

Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach § 15 oder ähnliche Berufsbezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung zu führen.

§ 17 Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure 16

(1) Über die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure entscheidet der Eintragungsausschuß (§ 7).

(2) In die Liste der Beratenden Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung im Land Baden-Württemberg hat,
  2. nach dem Ingenieurgesetz berechtigt ist, die Berufsbezeichnung ≫Ingenieur≪ allein oder in einer Wortverbindung zu führen,
  3. eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren nach einem erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang oder von mindestens vier Jahren nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang nachweist,
  4. eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne des § 13 tätig ist und
  5. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweist.

Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, wenn eine praktische Tätigkeit nach dem Recht der Europäischen Union nicht gefordert werden darf. Eine praktische Tätigkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat), einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolviert wurde, ist anzurechnen.

(3) In die Liste der Beratenden Ingenieure ist eine Gesellschaft auf Antrag einzutragen, wenn sie

  1. ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Baden-Württemberg hat,
  2. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweist und
  3. ihr Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass
    1. Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes ist,
    2. die Mehrheit des Kapitals und des Stimmanteils unter denjenigen Gesellschaftern liegt, die als Beratende Ingenieure eingetragen sind; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals oder des Stimmanteils innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,
    3. die zur Geschäftsführung oder zum Vorstand bestellten Personen mehrheitlich Beratende Ingenieure sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen Berufsangehörigen geführt wird,
    4. Kapitalanteile an der Gesellschaft nicht für Rechnung Dritter gehalten werden und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
    5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
    6. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist und
    7. die für die Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

(4) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Mindestversicherungssumme beträgt für je den Versicherungsfall 1.500 000 Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den mit der Zahl der Gesellschafter vervielfachten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, müssen jedoch mindestens den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme erreichen. Die Ingenieurkammer überwacht das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.

(5) Mit dem Antrag auf Eintragung der Gesellschaft ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister nachzuweisen. Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sind der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen. Der Eintragungsausschuss hat dem Registergericht mitzuteilen, ob die im Handelsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure erfüllt.

(6) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Absatz 5 IngG über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für das Verfahren nach § 20 Absatz 2.

§ 17a Partnerschaftsgesellschaften 16

(1) Eine Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) mit Sitz in Baden-Württemberg darf unter Führung der Berufsbezeichnung nach § 15 in ihrem Namen nur dann tätig sein, wenn sie mindestens einen Beratenden Ingenieur als Partner hat und in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist. Die Pflicht zur Anmeldung hat der zur Führung der Berufsbezeichnung des § 15 berechtigte Partner. § 17 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Gesellschaft hat das Bestehen einer § 17 Absatz 4 entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und die für Berufsangehörige nach § 14 geltenden Berufspflichten zu beachten. Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 können die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Partnerschaft kann für sich oder die Partner die Haftung für Ansprüche aus fahrlässig verursachten Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränken, jedoch nur auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden nach § 17 Absatz 4 Satz 3.

(2) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 PartGG haften für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens, wenn sie zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend § 17 Absatz 4 unterhalten.

§ 18 Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure ist einem Bewerber zu versagen,

  1. solange ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches die Ausübung der Berufsaufgaben eines Ingenieurs verboten oder nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Ausübung der selbständigen Ingenieurtätigkeit untersagt ist oder
  2. wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, daß er zur Erfüllung der Berufsaufgaben eines Beratenden Ingenieurs ungeeignet ist.

(2) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure kann einem Bewerber versagt werden,

  1. solange er infolge gerichtlicher Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
  2. wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages
    1. von ihm eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozeßordnung abgegeben wurde,
    2. das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde oder mangels Masse nicht eröffnet werden konnte, oder
    3. das Vergleichsverfahren über sein Vermögen zur Abwendung des Konkurses eröffnet wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die geschäftsführenden Personen und gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften nach § 17 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.

§ 19 Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. der Eingetragene verstorben ist,
  2. der Eingetragene auf die Eintragung verzichtet,
  3. der Eingetragene keinen Wohnsitz und keine Niederlassung mehr im Lande Baden-Württemberg hat und auch seinen Beruf im Lande Baden-Württemberg nicht mehr ausübt,
  4. der Eingetragene die Eintragung durch unrichtige Angaben vorsätzlich erwirkt hat,
  5. nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten (§ 18 Abs. 1).

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung führen konnten (§ 18 Abs. 2).

(3) Die Eintragung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn

  1. die Gesellschaft nicht mehr besteht,
  2. die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
  3. die Gesellschaft es schriftlich beantragt.

(4) Die Eintragung darf in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 3 bis 5 oder Absatz 2 erst gelöscht werden, wenn die Entscheidung des Eintragungsausschusses unanfechtbar geworden ist.

§ 20 Auswärtige Dienstleister 14 16

(1) Personen aus einem anderen Staat, die in Baden-Württemberg vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen nach § 13 erbringen (auswärtige Dienstleister), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 15 oder eine Wortverbindung nach § 16 ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure führen, wenn sie

  1. in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung desselben Be rufs rechtmäßig niedergelassen sind und
  2. diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem der in Nummer 1 genannten Staaten rechtmäßig ausgeübt haben; diese Bedingung gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist.

Erfüllen Personen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht, dürfen sie die Berufsbezeichnung führen, wenn sie über eine gleichwertige Berufsqualifikation im Sinne von § 3 Absatz 2 IngG verfügen.

(2) Auswärtigen Dienstleistern steht das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung nur zu, wenn sie das erstmalige Erbringen der Dienstleistung vorher bei der Ingenieurkammer anzeigen und dabei Nachweise zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorlegen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres in Baden-Württemberg Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen. Sie haben die Berufspflichten zu beachten und werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Hierüber ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ergibt. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn aus wärtige Dienstleister bereits über eine Bescheinigung einer anderen zuständigen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.

(3) Für Partnerschaften und Kapitalgesellschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates nach Artikel 7 Absatz 3 Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 15 oder einer Wortverbindung nach § 16 möglich ist.

§ 20a Anwendung anderer Rechtsvorschriften 14 16

Die §§ 5 und 6 IngG finden entsprechende Anwendung. Für die Zwecke der vorübergehenden Dienstleistungserbringung stellt der Europäische Berufsausweis die Anzeige nach § 20 Absatz 2 dar.

§ 21 Versorgungswerk 16 17 22

(1) Die Kammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige ein Versorgungswerk errichten und ihre Mitglieder verpflichten, Mitglied des Versorgungswerks zu werden. Mitglieder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben, sind von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk ausgenommen. Mitglieder, die der Versicherungspflicht nach dem Angestelltenversicherungsgesetz als Angestellte unterliegen, sind auf Antrag von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk zu befreien.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

  1. versicherungspflichtige Mitglieder,
  2. Höhe und Art der Versorgungsleistungen,
  3. Höhe der Beiträge,
  4. Beginn und Ende der Teilnahme,
  5. Befreiung von der Teilnahme,
  6. freiwillige Teilnahme,
  7. Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben besonderer Organe für das Versorgungswerk.

Die Satzung kann bestimmen, daß die besonderen Organe des Versorgungswerks die Aufgaben von Organen der Kammer übernehmen, soweit das Versorgungswerk berührt ist.

(3) Die Satzung wird nach den Vorschriften des § 5 Abs. 6 erlassen und geändert. Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen.

(4) Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(5) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom Vermögen der Kammer unabhängig. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks haftet nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer. Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden und sind unter Beachtung der der Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 4 anzulegen.

(6) Die Kammer kann die Mitglieder anderer Architekten- und Ingenieurkammern in das Versorgungswerk aufnehmen, sie kann das Versorgungswerk einer Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung im Bundesgebiet und im Land Berlin anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen.

(7) Für die Errichtung eines Versorgungswerkes, dessen Anschluß an eine andere Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung oder dessen Zusammenschluß mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen ist die schriftliche Zustimmung von vier Fünfteln der Pflichtmitglieder nach Absatz 1 erforderlich.

Dritter Teil
Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 22 Bußgeldvorschriften 16

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in § 15 oder § 16 genannten Berufs- oder Betriebsbezeichnungen führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Verfahren nach diesem Gesetz ist die Ingenieurkammer.

§ 23 Übergangsvorschriften 1

(1) Personen, die im Land ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben und die nachweislich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufgaben nach § 13 mindestens 5 Jahre wahrgenommen haben und dies auch weiterhin zu tun beabsichtigen, sind auf Antrag in die Liste der Beratenden Ingenieure einzutragen, auch wenn die Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 nicht erfüllt ist. Dies berechtigt jedoch nicht zur Führung der Berufsbezeichnung ≫Beratender Ingenieur≪. Der Antrag muß nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis spätestens 31. Dezember 1991 beim Gründungsausschuß (Absatz 2) oder dem vorläufigen (Absatz 3) oder endgültigen (§ 7) Eintragungsausschuß gestellt werden.

(2) Das Wirtschaftsministerium bestellt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Vorschlag der in Baden-Württemberg bestehenden Berufsverbände der Ingenieure einen Gründungsausschuß. Der Gründungsausschuß besteht aus zehn Mitgliedern; er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Hälfte der Mitglieder des Gründungsausschusses sowie dessen Vorsitzender müssen Pflichtmitglieder sein. Mindestens ein Mitglied des Gründungsausschusses soll freiwilliges Mitglied sein. Der Gründungsausschuß hat die erste Mitgliederversammlung vorzubereiten und innerhalb eines Jahres nach seiner Bestellung durchzuführen. Die erste Mitgliederversammlung besteht aus den Ingenieuren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufgaben nach § 13 unter einer der in § 15 oder § 16 genannten Bezeichnungen wahrgenommen und ihre Pflichtmitgliedschaft beantragt haben sowie aus Ingenieuren nach § 3 Abs. 2, soweit diese ihre freiwillige Mitgliedschaft dem Gründungsausschuß anzeigen. Die Amtszeit des Gründungsausschusses endet mit der Wahl des Vorstandes durch die erste Mitgliederversammlung.

(3) Das Wirtschaftsministerium bestellt auf Vorschlag des nach Absatz 2 Satz 1 bestellten Gründungsausschusses einen vorläufigen Eintragungsausschuß. Für die Zusammensetzung und das Verfahren des vorläufigen Eintragungsausschusses gilt § 7 entsprechend. Mit der Eintragung der Beisitzer in die Liste der Beratenden Ingenieure gilt der vorläufige Eintragungsausschuß als endgültiger Eintragungsausschuß.

§ 24 Ausführung des Gesetzes 17 22

Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 25 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft 2.

1 Diese Vorschrift bezieht sich auf das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 16)

2 Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 16)

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Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Anlage 1 20
(zu § 9b Absatz 2)

Nach § 9b Absatz 1 zu berücksichtigende Elemente:

  1. die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucherinnen und Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;
  2. die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;
  3. die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemessenheit zur Erreichung des angestrebten Ziels, und ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwirken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
  4. die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
  5. die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; sind die Vorschriften nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt und beschränken sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher und wirken sich deshalb nicht negativ auf Dritte aus, ist insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten;
  6. die Wirkung der neuen und geänderten Vorschriften, wenn sie mit anderen Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, kombiniert werden, und insbesondere, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert werden mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels, ob sie zu diesem Ziel beitragen und zum Erreichen desselben notwendig sind.

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Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Anlage 2 20
(zu § 9b Absatz 2)

Nach § 9b Absatz 2 zu berücksichtigende Elemente:

  1. der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
  2. der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau, Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
  3. die Möglichkeit zum Erlangen der beruflichen Qualifikation auf alternativen Wegen;
  4. die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;
  5. der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
  6. die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbraucherinnen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.

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Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Anlage 3 20
(zu § 9b Absatz 3)

Nach § 9b Absatz 3 zu berücksichtigende Auswirkungen:

  1. Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG ;
  2. Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Qualifizierung;
  3. Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;
  4. Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;
  5. quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder Vertreterinnen und Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;
  6. Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
  7. geografische Beschränkungen, einschließlich dann, wenn der Beruf in Teilen eines Mitgliedstaates in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;
  8. Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;
  9. Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
  10. Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
  11. festgelegte Mindest- und Höchstpreisanforderungen;
  12. Anforderungen an die Werbung.

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Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Anlage 4 20
(zu § 9b Absatz 4)

Nach § 9b Absatz 4 zu berücksichtigende Anforderungen:

  1. eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation nach Artikel 6 Satz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG ;
  2. eine vorherige Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;
  3. die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die von der oder dem Dienstleistungserbringenden für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gefordert werden.



Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Errichtung einer Ingenieurkammer
und über die Berufsordnung der Beratenden Ingenieure in Baden-Württemberg

Auf Grund von Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Ingenieurkammergesetzes vom 20. Dezember 2010 (GBl. S. 1058) wird nachstehend der Wortlaut des Ingenieurkammergesetzes, zuletzt bekannt gemacht in der Fassung vom 8. Januar 1990 (GBl. S. 16), in der sich aus

  1. Artikel 25 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl.S. 278),
  2. Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2004 (GBl. S. 810),
  3. Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884),
  4. Artikel 11 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 253),
  5. Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2009 (GBl. S. 87, 90),
  6. Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 814) und
  7. durch Gesetz zur Änderung des Ingenieurkammergesetzes vom 20. Dezember 2010 (GBl. S. 1058)

ergebenden Fassung bekannt gemacht.



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