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Gesetz zur Änderung des Straßengesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 5. Februar 2019
(GBl. Nr. 4 vom 15.02.2019 S. 25)
Der Landtag hat am 30. Januar 2019 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßengesetzes
Das Straßengesetz in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683), das zuletzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Gruppen eingeteilt:
| "(1) Die Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Gruppen eingeteilt:
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b) Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) Radwege, soweit sie nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind, | "Radwege, soweit sie nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße oder einer Radschnellverbindung gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b sind." |
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
" § 16a Sondernutzung durch Carsharing
(1) Die ausschließliche Nutzung einer Fläche durch einen oder mehrere Carsharinganbieter gilt als Sondernutzung, für die nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden kann.
(2) Im Sinne dieser Vorschrift ist
(3) Für die Sondernutzung im Sinne des Absatzes 1 können geeignete Flächen einer Ortsdurchfahrt im Zuge einer Landes- oder Kreisstraße sowie an Gemeindestraßen bestimmt werden. Die Flächen sind so zu bestimmen, dass die Funktion der Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße und die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie die Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewahrt sind.
(4) Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis hat in einem diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahren zu erfolgen, das öffentlich bekannt zu machen ist. Die Teilnahme am Auswahlverfahren kann von bestimmten Anforderungen abhängig gemacht werden. Ferner ist festzulegen, wie verfahren wird, wenn pro Fläche mehr als ein Carsharinganbieter einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis stellt.
(5) Die Informationen über das vorgesehene Auswahlverfahren sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere Informationen über den vorgesehenen Ablauf des Auswahlverfahrens, mögliche Anforderungen an die zu erbringende Leistung sowie die Mitteilung über die Vorgehensweise hinsichtlich der Auswahl der Carsharinganbieter, wenn pro Fläche mehr als ein Carsharinganbieter einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis stellt. Die Bekanntmachung muss zudem die vorgesehene Dauer der Sondernutzung enthalten.
(6) Die Sondernutzungserlaubnis kann auch mit Auflagen zur Verminderung oder Vermeidung von Umweltbelastungen durch Carsharingfahrzeuge versehen werden. Sie ist befristet auf längstens acht Jahre zu erteilen. Nach Ablauf der Geltungsdauer der Sondernutzungserlaubnis ist eine Verlängerung oder Neuerteilung nur nach Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens nach Absatz 4 möglich. Die Sondernutzungserlaubnis ist zu widerrufen, wenn der Carsharinganbieter die auf Grund von Absatz 5 Satz 2 formulierten Anforderungen nicht mehr erfüllt.
(7) Eine nach den vorstehenden Absätzen erteilte Sondernutzungserlaubnis kann auch die Befugnis verleihen, dass die oder der Sondernutzungsberechtigte geeignete bauliche Vorrichtungen für das Sperren der Fläche für Nichtbevorrechtigte anbringen kann. Die oder der Sondernutzungsberechtigte hat sich bei dem Anbringen geeigneter Fachunternehmen zu bedienen.
(8) § 8 Absatz 1 Satz 1 und 6 und Absatz 2, 2a und 3 des Bundesfernstraßengesetzes gelten entsprechend.
(9) Gemeinden können die Voraussetzungen für sowie Art und Umfang der Sondernutzung im Rahmen des Carsharing nach Maßgabe dieser Vorschrift durch Satzung regeln."
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) längs von Radschnellverbindungen in einer Entfernung bis zu fünf Meter,"
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter " § 2 Abs. 8 der Landesbauordnung" durch die Wörter " § 2 Absatz 9 der Landesbauordnung" ersetzt.
4. In § 32 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.
5. § 37 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Wörter "Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter " § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch " § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" sowie " § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch " § 7 Absatz 3 UVwG" ersetzt.
6. In § 38 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch das Wort "Umweltverwaltungsgesetz" ersetzt.
7. § 51 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a) eingefügt:
"1.a) Unterhaltung von Maßnahmen nach den §§ 15 Absatz 4, 30 Absatz 3, 34 Absatz 5, 44 Absatz 5 Satz 2 und 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie von Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 15 Absatz 3 des Naturschutzgesetzes,"
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Werden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen für eine Veranstaltung nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) durch die Straßenverkehrsbehörde angeordnet, kann die untere Straßenbaubehörde abweichend von Absatz 2 Nummer 3 der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet, mit deren Einverständnis die Zuständigkeit für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung sowie für den Betrieb der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 StVO übertragen."
c) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.
8. § 53c wird wie folgt gefasst:
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Für Entscheidungen und Maßnahmen bei der Benutzung von Straßen nach dem Achten Teil des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) in der jeweils geltenden Fassung sind die Straßenbaubehörden nach § 50 Abs. 3 und § 53b Abs. 2 Satz 1 zuständig; § 50 Abs. 5 bleibt unberührt. | "Für Entscheidungen und Maßnahmen bei der Benutzung von Straßen nach dem Abschnitt 3, Unterabschnitt 1 des Telekommunikationsgesetzes sind die Straßenbaubehörden nach § 50 Absatz 3 und § 53b Absatz 2 Satz 1 zuständig. § 50 Absatz 5 bleibt unberührt." |
9. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 190409
ENDE |