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Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung von bauordnungs- rechtlichen Verordnungen
- Baden-Württemberg -
Vom 11. März 2019
(GBl. Nr. 8 vom 05.04.2019 S. 97, ber. 126)
Es wird verordnet auf Grund von
Artikel 1
Änderung der Hersteller- und Anwenderverordnung LBO
Die Hersteller- und Anwenderverordnung LBO vom 12. November 2001 (GBl. S. 630), die zuletzt durch Artikel 128 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Stahlbauteile" die Wörter "auf der Baustelle" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Aluminiumbauteile" die Wörter "auf der Baustelle" eingefügt.
cc) In Nummer 4 wird das Wort "Leimarbeiten" durch das Wort "Klebearbeiten" ersetzt.
dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. die Herstellung und den Einbau von Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton und | "5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton," |
ee) In Nummer 6 wird am Ende nach dem Komma das Wort "und" eingefügt.
ff) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben"
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LBO vom Umweltministerium im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt gemachten technischen Regeln jeweils in der durch die Bekanntmachung des Innenministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) geltenden Fassung einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Absatzes 1
| "(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach der nach § 73a Absatz 5 LBO erlassenen und bekannt gemachten Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) vom 20. Dezember 2017 (GABl. S. 656) einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Absatzes 1
|
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Nachweise
Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 Abs. 1 und danach für Tätigkeiten nach
gegenüber einer nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 LBO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen. | " § 2 Nachweise
Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 Absatz 1 und danach für Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1
gegenüber einer nach § 24 Satz 1 Nummer 6 LBO anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen." |
3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "oder für genau begrenzte Fälle allgemein zulassen" durch das Wort "gestatten" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Übergangsvorschrift
Für die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Herstellungen und Ausführungen gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 LBO und die Stellen, die in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit dem Umweltministerium bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren, auch als Prüfstellen nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 LBO. | " § 4 Übergangsvorschrift
Für die in § 1 Absatz 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 24 Satz 1 Nummer 4 LBO und die Stellen, die in den vom Deutschen Institut für Bautechnik bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen und von Betonstahl geführt und tätig waren, auch als Prüfstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 6 LBO. Satz 1 tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft." |
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
Die Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten vom 12. November 2001 (GBl. S. 630, 631), die zuletzt durch Artikel 129 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 und § 2 wird jeweils die Angabe " § 25 Abs. 1 Nr. 5 LBO" durch die Wörter " § 24 Satz 1 Nummer 5 LBO" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "der Überwachungsklasse 2 oder 3" durch die Wörter "mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3)" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Überwachung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten eingeführten Technischen Baubestimmungen zu Grunde zu legen. | "Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken." |
c) Satz 3
Sie kann sich auf Stichproben beschränken.
wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 25 Abs. 1 Nr. 4 LBO" wird durch die Wörter " § 24 Satz 1 Nummer 4 LBO" ersetzt.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft."
Artikel 3
Änderung der Bauprüfverordnung
Die Bauprüfverordnung vom 10. Mai 2010 (GBl. S. 446), die durch Artikel 126 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Baden-Württemberg" die Angabe "(LBO)" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Buchstabe B" gestrichen und die Wörter "15.4 der Anlage zur Gebührenverordnung Umweltministerium" werden durch die Wörter "15.5 der Anlage zur Gebührenverordnung UM" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 3 LBO" durch die Wörter " § 73a Absatz 5 LBO" und das Wort "technischen" durch das Wort "Technischen" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "für die Verwendung eines nicht geregelten Bauproduktes erforderlicher Nachweis" durch die Wörter "nach § 17 Absatz 1 LBO erforderlicher Verwendbarkeitsnachweis" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "nicht geregelte" gestrichen.
3. In § 5 Absatz 4 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 17 Abs. 5 LBO" jeweils durch die Angabe " § 25 Absatz 1 LBO" ersetzt.
4. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Ist für die Verwendung eines nicht geregelten Bauproduktes eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich, ist dies im Prüfbericht zu vermerken. Für nicht geregelte Bauarten gilt Satz 1 entsprechend. | "(3) Ist für eine Bauart nach § 16a Absatz 2 oder 3 LBO eine allgemeine Bauartgenehmigung, eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erforderlich, ist dies im Prüfbericht zu vermerken. Ist für ein Bauprodukt nach § 17 Absatz 1 LBO ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich, gilt Satz 1 entsprechend." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Insbesondere ist zu überprüfen, ob Übereinstimmung mit den geprüften bautechnischen Nachweisen besteht und die erforderlichen Übereinstimmungs- und Verwendbarkeitsnachweise vorliegen. | "Insbesondere ist zu überprüfen, ob Übereinstimmung mit den geprüften Nachweisen besteht und die nach § 42 Absatz 1 Satz 3 und 4 LBO erforderlichen Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und angewandten Bauarten vorliegen." |
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 17 Abs. 6 LBO" durch die Wörter " § 25 Absatz 2 LBO" und die Angabe " § 25 LBO" durch die Angabe " § 24 LBO" ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 4 wird jeweils die Angabe "Buchstabe B" gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "15.4.14" jeweils durch die Angabe "15.4.15" ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Hat die Baurechtsbehörde den Auftrag erteilt, ist diese Gebühren- und Auslagenschuldner; die Gebühren können auch unmittelbar beim Bauherrn erhoben werden. Hat der Bauherr den Auftrag erteilt, ist dieser Gebühren- und Auslagenschuldner."
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Übertragung von Befugnissen für die Entscheidungen über Zustimmungen im Einzelfall nach der Landesbauordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Änderung der Übereinstimmungszeichenverordnung
Die Übereinstimmungszeichenverordnung vom 26. Mai 1998 (GBl. S. 362, ber. S. 559), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort "Wirtschaftsministeriums" durch das Wort "Umweltministeriums" ersetzt.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 22 Abs. 4 LBO" wird durch die Angabe " § 21 Absatz 3 LBO" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort "geregelte" gestrichen.
bb) In Buchstabe b wird das Wort "baurechtliche" durch das Wort "bauaufsichtliche" ersetzt.
cc) In Buchstabe c wird das Wort "baurechtliches" durch das Wort "bauaufsichtliches" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der PÜZ-Anerkennungsverordnung
Die PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 10. Mai 2010 (GBl. S. 446, 454), die durch Artikel 127 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe " § 23 Abs. 2 LBO" durch die Angabe " § 22 Absatz 2 LBO" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe " § 24 Abs. 1 LBO" durch die Angabe " § 23 Absatz 1 LBO" ersetzt.
c) In Nummer 4 wird die Angabe " § 24 Abs. 2 LBO" durch die Angabe " § 23 Absatz 2 LBO" ersetzt.
d) In Nummer 5 wird die Angabe " § 17 Abs. 6 LBO" durch die Wörter " § 16a Absatz 7 LBO und § 25 Absatz 2 LBO" ersetzt.
e) In Nummer 6 wird die Angabe " § 17 Abs. 5 LBO" durch die Wörter " § 16a Absatz 6 LBO und § 25 Absatz 1 LBO" ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 bis 3 werden jeweils am Ende vor dem Komma die Wörter "für den jeweiligen Produktbereich" eingefügt.
b) In Nummer 4 werden am Ende vor dem Komma die Wörter "und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich" eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg
Die Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 21. Dezember 1998 (GBl. 1999, S. 57) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort "Wirtschaftsministeriums" durch das Wort "Umweltministeriums" ersetzt.
2. In § 1 werden die Wörter "Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise" durch die Wörter "Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen" und die Wörter " §§ 18, 19 und 22 bis 24 LBO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 25 LBO" durch die Wörter " § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 LBO sowie §§ 17 bis 19 und 21 bis 25 LBO" sowie die Wörter "zu führen" durch das Wort "erforderlich" ersetzt.
3. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:
" § 2
§ 16b Absatz 2 LBO bleibt unberührt.
§ 1 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/ EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, zuletzt ber. ABl. L 92 vom 08.04.2015 S. 118), die zuletzt durch delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom 28.05.2014 S. 41) geändert worden ist, tragen."
4. Der bisherige § 2 wird § 3.
Artikel 8
Änderung der DIBt-Übertragungsverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 9
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 190793
ENDE |