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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht
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BauPrüfVO - Bauprüfverordnung
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen

- Baden-Württemberg -

Vom 10. Mai 2010
(GBl. Nr. 9 vom 22.06.2010 S. 446; 25.01.2012 S. 65; 11.03.2019 S. 97, ber. S. 126 19; 08.10.2019 S. 422 19a; 21.12.2021 S. 1 22)



Überschrift gändert 22

Archiv: BauPrüfVO 1996

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Bautechnik 19 22 22 22

(1) Als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik (prüfende Person) darf nur tätig werden, wer durch das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen anerkannt oder gemäß § 14 hierzu befugt ist. Die Aufgaben umfassen die Prüfung von bautechnischen Nachweisen sowie die Überwachung der Bauausführung in konstruktiver Hinsicht auf Grund der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO).

(2) Prüfende Personen werden auf Antrag für folgende Fachrichtungen anerkannt:

  1. Metallbau,
  2. Massivbau,
  3. Holzbau.

Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen erteilt werden. Wer anerkannt worden ist, darf die Bezeichnung ≫Prüfingenieur für Bautechnik≪ beziehungsweise ≫Prüfingenieurin für Bautechnik≪ führen.

(3) Prüfende Personen dürfen die bautechnische Prüfung für bauliche Anlagen und Teile davon, die zu einer Fachrichtung gehören, für die sie nicht anerkannt sind, nur vornehmen, wenn diese

  1. statisch und konstruktiv nicht schwierig sind; hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn die baulichen Anlagen oder Teile hiervon den Bauwerksklassen 1 und 2 gemäß Nr. 15.5 der Anlage zur Gebührenverordnung MLW zuzurechnen sind, und
  2. keine Fachkenntnisse erfordern, die über die von jeder prüfenden Person zu fordernden Grundkenntnisse hinausgehen.

Andernfalls haben sie den Prüfauftrag zurückzugeben oder eine für diese Fachrichtung anerkannte prüfende Person hinzuzuziehen und darüber den Auftraggeber zu informieren. Bei der bautechnischen Prüfung und der Überwachung der Bauausführung ist von prüfenden Personen der Fachrichtung Massivbau bei Verbundkonstruktionen in Stahl/Stahlbeton- beziehungsweise Holz/ Stahlbetonbauweise stets eine prüfende Person der Fachrichtung Metallbau beziehungsweise Holzbau hinzuzuziehen.

(4) Prüfende Personen dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 66 LBO sicherstellen können.

(5) Prüfende Personen dürfen bei ihrer Tätigkeit nur befähigte und bei ihnen angestellte Beschäftigte zu Prüfungsaufgaben einsetzen, in zeitlich begrenztem Umfang auch bis zu zwei freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Prüfende Personen dürfen nur so viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsetzen, dass sie deren Tätigkeit in vollem Umfang überwachen und die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Prüfung übernehmen können Sie können sich nur durch eine prüfende Person vertreten lassen, die für die gleiche Fachrichtung anerkannt ist.

(6) Sind prüfende Personen in Bürogemeinschaft tätig oder im Rahmen ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft so dürfen sie bei ihrer Tätigkeit auch Mitglieder der Bürogemeinschaft oder Mitgesellschafter sowie Angestellte anderer Mitglieder der Bürogemeinschaft oder der Personen- oder Kapitalgesellschaft einsetzen, soweit diese die entsprechende Befähigung besitzen, am selben Geschäftssitz tätig und im Rahmen der bautechnischen Prüfung an Weisungen der prüfenden Person gebunden sind

(7) Prüfende Personen dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nur eine Niederlassung errichten und unterhalten, an der Prüftätigkeiten im Sinne dieser Verordnung ausgeführt werden.

(8) Prüfende Personen haben ihre Tätigkeit unparteüsch und gewissenhaft zu erfüllen. Sie dürfen die bautechnische Prüfung nicht vornehmen, wenn sie oder ihre Beschäftigten die bautechnischen Nachweise aufgestellt oder dabei mitgewirkt haben. Das gleiche gilt, wenn prüfende Personen oder ihre Beschäftigten selbst Bauherrschaft sind, zur Bauherrschaft in einer wirtschaftlichen Beziehung stehen oder aus einem sonstigen Grunde befangen sind. Prüfende Personen, die aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen können, müssen unverzüglich die Ablehnung erklären.

(9) Erfolgt im Kenntnisgabeverfahren beziehungsweise im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Beauftragung der prüfenden Person durch die Bauherrschaft so ist die prüfende Person im Rahmen der ihr obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

(10) Prüfende Personen müssen mit einer Haftungssumme von mindestens 500.000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, bei einem in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Kreditinstitut oder Versicherungsunterneh men haftpflichtversichert sein; die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne von § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.

(11) Die prüfenden Personen sind verpflichtet, sich fachlich fortzubilden. Sie müssen über die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen.

(12) Prüfende Personen unterliegen in fachlicher Hinsicht den Weisungen des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen. Sie haben ihr uneingeschränkt Auskunft über ihre Tätigkeit als prüfende Person sowie über Art und Umfang ihrer fachlichen Fortbildung zu geben.

§ 2 Prüfämter 22 22

(1) Prüfämter sind das Regierungspräsidium Tübingen -Landesstelle für Bautechnik - und die von dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen bestimmten Stellen.

(2) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieurinnen und Ingenieuren besetzt und von auf den Gebieten des konstruktiven Ingenieurbaus und der Bauphysik besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamtinnen oder Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden. Die Bestellung der Leitung erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen.

(3) Die Prüfämter unterliegen in fachlicher Hinsicht den Weisungen des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen.

(4) § 1 Abs. 11 gilt entsprechend.

§ 3 Untere Baurechtsbehörden 22

(1) Untere Baurechtsbehörden, die bautechnische Prüfungen durchführen, müssen mit geeigneten Ingenieurinnen und Ingenieuren besetzt sein. Sie unterliegen bezüglich der bautechnischen Prüfung den Weisungen des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen.

(2) § 1 Abs. 11 gilt entsprechend.

§ 4 Prüfung der bautechnischen Nachweise 19

(1) Bei der Prüfung der bautechnischen Nachweise nach § 17 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) durch eine untere Baurechtsbehörde, ein Prüfamt oder eine prüfende Person (prüfende Stelle) sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. Werden Abweichungen von den nach § 73a Absatz 5 LBO bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen für gerechtfertigt gehalten, ist dies im Prüfbericht zu begründen.

(2) Die prüfende Stelle ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der durchgeführten Prüfung verantwortlich. Die Art der Prüfung der statischen Berechnungen ist der prüfenden Stelle freigestellt.

(3) Die prüfende Stelle kann fehlende Berechnungen oder Zeichnungen unmittelbar bei der Verfasserin oder beim Verfasser der bautechnischen Nachweise anfordern. Werden fehlende Berechnungen und Zeichnungen nicht nachgereicht oder Beanstandungen nicht ausgeräumt, so hat die prüfende Stelle im Kenntnisgabeverfahren beziehungsweise im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Bauherrschaft und die zuständige Baurechtsbehörde, im Genehmigungsverfahren die Bauherrschaft und die beauftragende Baurechtsbehörde zu benachrichtigen.

(4) Wird bei der Prüfung festgestellt, dass ein nach § 17 Absatz 1 LBO erforderlicher Verwendbarkeitsnachweis nicht vorliegt, hat die prüfende Stelle die zuständige Baurechtsbehörde und die Bauherrschaft davon unverzüglich zu unterrichten. Für Bauarten gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Verfügt die prüfende Stelle nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat sie Zweifel hinsichtlich der getroffenen Annahmen oder den Angaben zu den bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihr im Einvernehmen mit der auftraggebenden Stelle Gutachterinnen oder Gutachter für Erd- und Grundbau hinzuzuziehen.

§ 5 Bautechnische Prüfbestätigung 19 19

(1) Die nach § 17 Abs. 2 und 3 LBOVVO vorgeschriebene bautechnische Prüfbestätigung ist von der prüfenden Stelle nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 abzufassen und zweifach (je eine Fertigung für die Baurechtsbehörde und die Bauherrschaft) auszustellen.

(2) Im Prüfbericht bescheinigt die prüfende Stelle die Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise. Im Prüfbericht ist anzugeben, welche Annahmen den Berechnungen zugrunde liegen.

(3) Ist für eine Bauart nach § 16a Absatz 2 oder 3 LBO eine allgemeine Bauartgenehmigung, eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erforderlich, ist dies im Prüfbericht zu vermerken. Ist für ein Bauprodukt nach § 17 Absatz 1 LBO ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich, gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Im Prüfbericht ist auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Ausführung oder der Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht zu beachten sind. Hängt die Herstellung bestimmter Bauteile nach § 25 Absatz 1 LBO von der besonderen Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen ab, so ist anzugeben, welche Nachweise das herstellende Unternehmen und die ausführenden Unternehmen vorzulegen haben.

(5) Wird die Prüfung der bautechnischen Nachweise abschnittsweise durchgeführt, ist in Teilprüfberichten an zugeben, welche Bauteile ausgeführt werden dürfen und zu vermerken, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.

(6) Jede geprüfte statische Berechnung und jede geprüfte Konstruktionszeichnung ist mit einem Prüfvermerk der prüfenden Stelle zu versehen, bei den geprüften Berechnungen ist zusätzlich auf jeder Seite der Stempel der prüfenden Stelle anzubringen.

§ 6 Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht 19 19

(1) Die Überwachung der Ausführung baulicher Anlagen in konstruktiver Hinsicht durch die prüfende Stelle kann sich auf Stichproben beschränken; sie ist jedoch in einem Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, dass ein ausreichender Einblick in die Bauausführung gewährleistet ist. Insbesondere ist zu überprüfen, ob Übereinstimmung mit den geprüften Nachweisen besteht und die nach § 42 Absatz 1 Satz 3 und 4 LBO erforderlichen Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und angewandten Bauarten vorliegen.

(2) Bei der Überwachung ist ein entsprechender Nachweis zu verlangen, wenn

  1. für die Herstellung eines Bauprodukts auf Grund von § 25 Absatz 1 LBO vorgeschrieben ist, dass das herstellende Unternehmen über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung oder eine Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen verfügt oder
  2. für den Transport oder Einbau eines Bauprodukts auf Grund von § 17 Abs. 6 LBO die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 24 LBO vorgeschrieben ist.

Weitere Verpflichtungen der am Bau Beteiligten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführungen bleiben unberührt.

(3) Werden bei der Überwachung festgestellte Beanstandungen nicht behoben, so hat die prüfende Stelle die Bauherrschaft und die Baurechtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(4) Art, Umfang und Ergebnis der Überwachung sind von der prüfenden Stelle in einem Überwachungsbericht festzuhalten, der im Genehmigungsverfahren der Baurechtsbehörde und im Kenntnisgabeverfahren beziehungsweise im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Bauherrschaft zuzuleiten ist.

§ 7 Prüfverzeichnisse, Feststellungen des Regierungspräsidiums Tübingen - Landesstelle für Bautechnik - 22

(1) Die prüfenden Stellen haben Verzeichnisse über die von ihnen durchgeführten bautechnischen Prüfungen im
Genehmigungs-, vereinfachten Baugenehmigungs- und Kenntnisgabeverfahren zu führen. Das Hinzuziehen einer weiteren prüfenden Stelle ist im Prüfverzeichnis kenntlich zu machen. Die Prüfverzeichnisse der prüfenden Personen und Prüfämter sind jährlich bis zum 31. Januar des folgenden Jahres dem Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für Bautechnik - zu übermitteln. Die Prüfverzeichnisse der Baurechtsbehörden sind nur auf Verlangen zu übermitteln.

(2) Das Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für Bautechnik - trifft Feststellungen über die fachliche Richtigkeit bautechnischer Prüfungen der prüfenden Stellen, wertet die ihr nach Absatz 1 vorzulegenden Prüfverzeichnisse nach fachlichen und statistischen Gesichtspunkten aus und berichtet dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen über das Ergebnis.

§ 8 Prüfgebühren 19 19a 22 22

(1) Die prüfenden Stellen erheben für die bautechnische Prüfung Gebühren und Auslagen. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gelten die Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts des Landesgebührengesetzes (LGebG) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 9 bis 11, sowie die Bestimmungen von Nummer 15 der Anlage zur Gebührenverordnung MLW in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Bei der Gebührenerhebung durch prüfende Personen ist im Genehmigungsverfahren der Gebührensatz nach der Gebührentabelle Nummer 15.4.15 und 15.8 der Anlage zur Gebührenverordnung MLW mit einer von dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen bekannt zu machenden Indexzahl zu vervielfachen. Im Kenntnisgabeverfahren beziehungsweise im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erhöht sich die Gebühr für die bautechnische Prüfung um die gesetzliche Umsatzsteuer, die in der Gebührenfestsetzung gesondert auszuweisen ist.

(2) Prüfende Personen können insbesondere ihre Reisekosten als Auslagen erheben; § 14 LGebG gilt insoweit nicht. Der Reisekostenersatz ist nach den für Landesbeamtinnen und -beamte geltenden Bestimmungen zu bemessen. Für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges kann eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden. Die Reisekostenvergütung soll, einschließlich der für Fahrzeiten gemäß Nr. 15.4.15 Spalte 2 Satz 1 Buchst. f der Anlage zur Gebührenverordnung UM festgesetzten Gebühr, für jeden Auftrag die Hälfte der für diesen Auftrag berechneten Grundgebühr nach Nr. 15.8 der Anlage zur Gebührenverordnung UM nicht übersteigen; Abweichungen hiervon sind nur in besonders begründeten Einzelfällen zulässig. Bei Verbindung mehrerer Aufträge werden die Reisekosten anteilig erhoben.

(3) Hat die Baurechtsbehörde den Auftrag erteilt, ist diese Gebühren- und Auslagenschuldner; die Gebühren können auch unmittelbar beim Bauherrn erhoben werden. Hat der Bauherr den Auftrag erteilt, ist dieser Gebühren- und Auslagenschuldner.

Zweiter Teil
Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik

§ 9 Geschäftssitz 22

Die Anerkennung wird für den Geschäftssitz der prüfenden Person erteilt. Der Geschäftssitz kann verlegt werden. Eine Änderung der Anschrift ist dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen mitzuteilen.

§ 10 Voraussetzung für die Anerkennung

(1) Als prüfende Personen werden nur natürliche Personen anerkannt, die

  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 35. Lebensjahr vollendet haben,
  2. das Studium des Bauingenieurwesens an einer Technischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens vier Jahren voraussetzt, oder an einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt mit Erfolg abgeschlossen haben,
  3. mindestens während der letzten zehn Jahre vor Stellung des Antrages praktische Erfahrung gesammelt haben,
    1. davon mindestens sieben Jahre in verantwortlicher Stellung bei der Anfertigung von bautechnischen Nachweisen für statisch und konstruktiv überwiegend schwierige Bauvorhaben tätig gewesen sind und
    2. bei der Bauleitung oder der Überwachung statisch und konstruktiv schwieriger Bauvorhaben mitgewirkt haben;

    diese Voraussetzung gilt nicht für Antragstellende, die hauptberuflich als Professorin oder Professor an einer deutschen Hochschule oder an einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt auf dem Gebiet des konstruktiven Ingenieurbaus lehren,

  4. die für die Ausübung der Tätigkeit als prüfende Person erforderlichen Fachkenntnisse besitzen,
  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und
  6. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie den Aufgaben einer prüfenden Person gewachsen sind und sie unparteiisch und gewissenhaft erfüllen werden.

(2) Außerdem werden nur Personen anerkannt, die eigenverantwortlich und unabhängig als Bauingenieurin oder Bauingenieur tätig sind.

Eigenverantwortlich tätig ist,

  1. wer seine berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
  2. wer
    1. sich mit anderen prüfenden Personen, Ingenieurinnen, Ingenieuren, Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat,
    2. innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführerin, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterin oder Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
    3. kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftervertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als prüfende Person selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
  3. wer als Professorin oder Professor im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.

Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.

(3) Als prüfende Person kann nicht anerkannt werden, wer

  1. angestellt im öffentlichen Dienst oder verbeamtet, aber nicht im Ruhestand ist. Abweichend hiervon kann als prüfende Person anerkannt werden, wer hauptberuflich als Professorin oder Professor an einer deutschen Hochschule oder als gleichwertig anerkannten Lehranstalt auf dem Gebiet des konstruktiven Ingenieurbaus lehrt,
  2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  3. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
  4. als Unternehmerin oder Unternehmer auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätig ist,
  5. an einem auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätigen Unternehmen beteiligt ist oder zu einem solchen Unternehmen in einer engen wirtschaftlichen Bindung steht,
  6. sonst in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis steht, das seine unparteiische Prüftätigkeit beeinflussen kann oder
  7. wem in Baden-Württemberg oder in einem anderen Bundesland die Anerkennung endgültig versagt wurde.

(4) Die Anerkennung als prüfende Person kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden.

(5) Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

§ 11 Antrag auf Anerkennung 22

(1) Der Antrag auf Anerkennung als prüfende Person ist schriftlich an das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen zu richten. Im Antrag ist anzugeben, für welche Fachrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 die Anerkennung beantragt wird und in welcher Gemeinde der Antragstellende sich als prüfende Person niederlassen will. Ferner ist anzugeben, ob und wenn ja, wie oft der Antragstellende sich bereits erfolglos auch in einem anderen Bundesland einem Anerkennungsverfahren unterzogen hat.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. eine tabellarische Übersicht mit lückenlosen Angaben über den fachlichen Werdegang, die berufliche Tätigkeit und die berufliche Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. ein Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  3. beglaubigte Abschriften aller Zeugnisse über Ausbildung und bisherige Tätigkeit; werden im Herkunftsstaat beglaubigte Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt des Antragstellenden oder nach dem Recht des Herkunftsstaat vergleichbare Handlungen ersetzt werden,
  4. ein Verzeichnis von mindestens zehn, in ihrer Nutzung und Konstruktion unterschiedlichen, während der letzten zehn Jahre vor Stellung des Antrages vom Antragstellenden in der beantragten Fachrichtung verantwortlich bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Bauvorhaben mit Angaben über Ort, Zeit, Bauherrschaft und Ausführungsart sowie die Stelle, die die bautechnische Prüfung durchgeführt hat, und Begründung, warum die angeführten Bauvorhaben vom Antragstellenden als statisch und konstruktiv schwierig angesehen werden; bei Antragstellung für die zweite beziehungsweise dritte Fachrichtung reduziert sich die Zahl der vorzulegenden Projekte auf mindestens acht beziehungsweise sechs Bauvorhaben,
  5. eine Erklärung, dass Hinderungsgründe nach § 10 Abs. 3 nicht vorliegen,
  6. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist,
  7. Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen, auch in anderer Funktion, und
  8. Angaben über die Zahl der Beschäftigten.

Soweit es zur Bearbeitung des Antrags erforderlich ist, kann das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen weitere Angaben und Nachweise verlangen.

(3) Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung enthält folgende Angaben:

  1. die in § 13 Abs. 7 Satz 3 genannte Frist,
  2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,
  3. die Erklärung, dass die Anerkennung als erteilt gilt, wenn über sie nicht rechtzeitig entschieden wird und
  4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Nummer 1 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

§ 12 Anerkennungsausschuss 19a 22 22

(1) Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen richtet für die Mitwirkung im Anerkennungsverfahren einen Ausschuss für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Bautechnik (Anerkennungsausschuss) ein und regelt dessen Geschäftsführung. Der Anerkennungsausschuss besteht aus

  1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen, die oder der dem Ausschuss vorsitzt,
  2. hauptberuflichen Professorinnen und Professoren der Fachrichtungen Baustatik, Massivbau, Stahlbau und Holzbau an einer deutschen Hochschule im Sinne von § 1 Satz 1 Hochschulrahmengesetz (HRG),
  3. jeweils einer von folgenden Institutionen oder Gruppen zu benennenden Person:
    1. Landesstelle für Bautechnik beim Regierungspräsidium Tübingen,
    2. Ingenieurkammer Baden-Württemberg,
    3. Landesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik Baden-Württemberg,
    4. Bauindustrie,
    5. Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg,
  4. weiteren fachlich geeigneten Personen.

(2) Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen beruft die Mitglieder des Ausschusses für eine Dauer von fünf Jahren; Wiederberufung ist möglich. Abweichend von Satz 1 endet die Mitgliedschaft im Anerkennungsausschuss, wenn die Voraussetzungen für die Berufung nicht mehr vorliegen oder mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Der Abschluss eines bereits eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt von dieser Regelung unberührt.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig.

§ 13 Anerkennungsverfahren 22 22

(1) Aus dem nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vorgelegten Verzeichnis wählt das Regierungspräsidium Tübingen - Landesstelle für Bautechnik -- geeignete Vorhaben aus, die von mindestens zwei Mitgliedern des Anerkennungsausschusses fachlich beurteilt werden. Wird von diesen die für die beantragte Anerkennung erforderliche praktische Erfahrung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 verneint, ist der Antrag abzulehnen.

(2) Die Antragstellenden haben ihre Fachkenntnisse insbesondere auf den Gebieten des Baurechts, der Baustatik, des Massivbaus, des Stahlbaus, des Holzbaus sowie allgemeinen Fragen des Bauwesens in einer schriftlichen Prüfung und in einem Fachgespräch nachzuweisen. Die schriftliche Prüfung und das Fachgespräch werden in der Regel jedes Jahr, bei einer geringen Zahl von Antragstellenden jedes zweite Jahr durchgeführt. Antragstellende, die eine Erweiterung ihrer Anerkennung für eine zusätzliche Fachrichtung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 beantragt haben, brauchen nur an einem Fachgespräch teilzunehmen.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann im Einzelfall das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Professorinnen und Professoren, die zum Zeitpunkt der Antragstellung hauptberuflich an einer Hochschule im Sinne von § 1 Satz 1 HRG im Master- beziehungsweise Diplomstudiengang in den Vertiefungsfächern Baustatik, Massivbau, Metallbau oder Holzbau lehren, vom Nachweis der Kenntnisse durch eine schriftliche Prüfung und ein Fachgespräch befreien.

(4) In der schriftlichen Prüfung ist das Grundwissen auf den Gebieten nach Absatz 2 Satz 1 nachzuweisen. Die schriftliche Prüfung besteht aus den von dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen gestellten Aufgaben, die von den Antragstellenden mit den von dem Umweltministerium zugelassenen Hilfsmitteln innerhalb von zwei Stunden unter Aufsicht zu bearbeiten sind.

(5) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von einem von dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen bestimmten Prüfenden begutachtet und bewertet. Bei einer Bewertung mit weniger als 60 Prozent der erreichbaren Punktzahl, ist der Antrag auf Anerkennung als prüfende Person abzulehnen. Wird die Prüfungsarbeit mit mindestens 60 Prozent der erreichbaren Punktzahl bewertet, werden die Antragstellenden zu einem Fachgespräch eingeladen.

(6) In dem Fachgespräch ist insbesondere das vertiefte Wissen auf dem Gebiet der Baustatik und der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Fachrichtung nachzuweisen. Die Dauer des Fachgesprächs beträgt bei einem Antrag auf Anerkennung für eine Fachrichtung etwa 60 Minuten, bei einem Antrag auf Anerkennung für mehrere Fachrichtungen verlängert sie sich um etwa 20 Minuten je zusätzlicher Fachrichtung. Jeder Antragstellende wird einzeln geprüft. Unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen wirken aus dem Anerkennungsausschuss an dem Fachgespräch mit

  1. eine Professorin oder ein Professor für Baustatik,
  2. eine Professorin oder ein Professor für die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 beantragte Fachrichtung,
  3. ein Mitglied der Ingenieurkammer Baden-Württemberg,
  4. eine von der Landesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik vorgeschlagene Person,
  5. bis zu drei weitere von dem Umweltministerium benannte Mitglieder des Anerkennungsausschusses.

Ist eine der in Satz 4 genannten Personen verhindert, kann das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen eine andere sachverständige Person hinzuziehen. Die in Satz 4 und 5 genannten Personen beurteilen im Anschluss an das Fachgespräch die festgestellten Kenntnisse des Antragstellenden.

(7) Auf Grund der Beurteilungen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 6 gibt der Anerkennungsausschuss gegenüber dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen eine Empfehlung zur fachlichen Eignung des Antragstellenden ab. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen entscheidet über die Anerkennung als prüfende Person. Sie hat ihre Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen sowie der Empfehlung des Anerkennungsausschusses zu treffen; das Umweltministerium kann die Frist gegenüber dem Antragstellenden einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragstellenden vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Die Anerkennung gilt als erteilt, wenn über sie nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

(8) Wer die Anerkennung nicht erhalten hat, kann die schriftliche Prüfung und das Fachgespräch für die beantragten Fachrichtungen, unter Anrechnung erfolgloser Versuche, auch solcher in anderen Bundesländern, je zweimal wiederholen. Wird das erste Fachgespräch als nicht bestanden bewertet, sind Wiederholungen nur innerhalb von drei Jahren möglich. Die Anerkennung wird in der Regel abgelehnt, wenn das Anerkennungsverfahren nicht innerhalb von fünf Jahren seit der ersten Zulassung zur schriftlichen Prüfung abgeschlossen ist.

§ 14 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure aus anderen Bundesländern und EU-Mitgliedstaaten 19a 22

(1) Eine bereits in einem anderen Bundesland anerkannte prüfende Person kann, sofern gleichwertige Anerken-
nungsvoraussetzungen bestehen und sie das 67. Lebensjahr nicht überschritten hat, im Falle der Verlegung ihres Geschäftssitzes nach Baden-Württemberg, von dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen ohne Anerkennungsverfahren nach § 13 als prüfende Person anerkannt werden.

(2) Die zuständige Baurechtsbehörde kann eine in einem anderen Bundesland anerkannte prüfende Person für eine Prüftätigkeit im Einzelfall zulassen.

(3) Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als prüfende Person Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat Ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.

(4) Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als prüfende Person Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die in Satz 6 genannte Frist,
  2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,
  3. die Erklärung, dass der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird, und
  4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 6 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen kann sich im Rahmen eines Gespräches mit dem Antragsstellenden vom Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen überzeugen. Über die Erteilung der Bescheinigung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen kann die Frist gegenüber dem Antragstellenden einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragstellenden vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 6 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

(5) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.

(6) Errichtet eine prüfende Person, die auf der Grundlage der Absätze 3 und 4 tätig wird, eine Niederlassung, so hat sie die Anschrift dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen mitzuteilen.

§ 15 Abwicklung von Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner 22

Verfahren nach den §§ 11 bis 13 sowie § 14 Abs. 3 und 4 können über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

Dritter Teil
Erlöschen und Widerruf der Anerkennung, Ordnungswidrigkeiten

§ 16 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung 19a 22

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen,
  2. mit der Verlegung des Geschäftssitzes in ein anderes Bundesland,
  3. mit der Verbeamtung oder mit dem Eingehen eines Angestelltenverhältnisses im öffentlichen Dienst, ausgenommen Professorinnen und Professoren im Sinne von § 10 Abs. 3 Nr. 1,
  4. mit Vollendung des 70. Lebensjahres,
  5. mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter,
  6. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder
  7. durch gerichtliche Anordnung der Beschränkung in der Verfügung über das Vermögen der prüfenden Person.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die im Zuge des Anerkennungsverfahrens gemachten Angaben mehr als nur in unerheblichem Maße wahrheitswidrig sind oder die prüfende Person nicht mehr angemessen versichert ist.

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die prüfende Person mindestens zweimal vorsätzlich oder dreimal grob fahrlässig ihre Pflichten verletzt hat, und dies jeweils nach § 17 Nr. 2 geahndet worden ist. Sie kann auch widerrufen werden, wenn die prüfende Person, auch nach dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen bereits Mängel in von ihr durchgeführten Prüfungen festgestellt und ihr dies mitgeteilt hat, weiterhin in deutlich überdurchschnittlichem Umfang Prüfaufträge annimmt, und eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Grunde nicht zu erwarten ist.

(4) Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des LVwVfG unberührt.

(5) Prüfende Personen dürfen keine neuen Prüfaufträge mehr annehmen, die nicht vor dem Datum des Unwirksamwerdens der Anerkennung abgeschlossen werden können. Die Baurechtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Prüfaufträge, die vor dem Zeitpunkt des Erlöschens der Anerkennung gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 4 erteilt worden sind, über diesen Zeitpunkt hinaus zu Ende geführt werden. In diesem Fall müssen Prüfberichte und Prüfvermerke von noch nicht vollständig abgeschlossenen Prüfaufträgen von einer für die jeweilige Fachrichtung anerkannten prüfenden Person gegengezeichnet werden.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 3 die Bezeichnung ≫Prüfingenieur für Bautechnik≪ oder ≫Prüfingenieurin für Bautechnik≪ führt oder
  2. als prüfende Person ihre Pflichten nach § 1 Abs. 3 bis 5, 7, 8 und 11, §§ 4, 5, 6, § 7 Abs. 1 und § 9 Satz 3 verletzt.

Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 18 Übergangsvorschriften 19a

(1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellte Anträge auf Anerkennung werden nach dieser Verordnung weiterbehandelt.

(2) Eine Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur auf Grund der Verordnung des Innenministeriums über die bautechnische Prüfung genehmigungspflichtiger Vorhaben vom 13. Januar 1965 (GBl. S. 6), der Bauprüfverordnung vom 11. August 1977 (GBl. S. 387), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. November 1995 (GBl. S. 794), oder der Bauprüfverordnung vom 21. Mai 1996 (GBl. S. 410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2007 (GBl. S. 355) gilt als Anerkennung im Sinne dieser Verordnung. Die Bezeichnung ≫Prüfingenieurin für Baustatik≪ oder ≫Prüfingenieur für Baustatik≪ darf weitergeführt werden. Eine Weiterführung genehmigter Zweigniederlassungen, über das Erlöschen der Anerkennung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Bautechnik hinaus, ist nicht zulässig.

(3) Personen, deren Anerkennung innerhalb eines Jahres vor dem 24. Oktober 2019 durch Vollendung des 68. Lebensjahres erloschen ist, werden auf Antrag ohne erneutes Anerkennungsverfahren nach § 13 als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Bautechnik anerkannt.

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