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ÜZVO - Übereinstimmungszeichenverordnung
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das Übereinstimmungszeichen
- Baden-Württemberg -
Vom 26. Mai 1998
(GBl. 1998 S. 362; 11.03.2019 S. 97, ber. 126 19; 21.12.2021 S. 1 22)
Gl.-Nr.: 2133-1
Siehe Fn. *
Auf Grund von § 73 Abs. 7 Nr. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) wird verordnet:
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 21 Absatz 3 LBO besteht aus dem Buchstaben ≫Ü≪ und hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben ≫Ü≪ umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe ≫Ü≪ und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe ≫Ü≪ muß in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das U-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe ≫U≪ ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Übereinstimmungszeichenverordnung vom 16. Februar 1996 (GBl. S. 257) außer Kraft.
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* Die Verpflichtung aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 5.8), zuletzt geändert durch Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S.30), sind beachtet worden.
ENDE