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Regelwerk, Bau, Bauprodukte

ÜZVO - Übereinstimmungszeichenverordnung
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das Übereinstimmungszeichen

- Baden-Württemberg -

Vom 26. Mai 1998
(GBl. 1998 S. 362; 11.03.2019 S. 97, ber. 126 19; 21.12.2021 S. 1 22)
Gl.-Nr.: 2133-1




Überschrift geändert 19 22

Siehe Fn. *

Auf Grund von § 73 Abs. 7 Nr. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) wird verordnet:

§ 1 19

(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 21 Absatz 3 LBO besteht aus dem Buchstaben ≫Ü≪ und hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. den Namen des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln läßt,
  2. die Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung:
    1. die Kurzbezeichnung der für das Bauprodukt im wesentlichen maßgebenden technischen Regel,
    2. die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als ≫Z≪ und deren Nummer,
    3. die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als ≫P≪, dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder
    4. die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als ≫ZiE≪ und die Behörde,
  3. die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchst. a abschließend bestimmt sind,
  4. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben ≫Ü≪ umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe ≫Ü≪ und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe ≫Ü≪ muß in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:

(3) Wird das U-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe ≫U≪ ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Übereinstimmungszeichenverordnung vom 16. Februar 1996 (GBl. S. 257) außer Kraft.

_____
* Die Verpflichtung aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 5.8), zuletzt geändert durch Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S.30), sind beachtet worden.

ENDE