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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Straßengesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 12. November 2020
(GBl. Nr. 41 vom 20.11.2020 S. 1039)
Der Landtag hat am 11. November 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßengesetzes
Das Straßengesetz in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 329, ber. S. 683), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Geltungsbereich | " § 1 Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich" |
b) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Dieses Gesetz dient der Bereitstellung der öffentlichen Straßen zur Ermöglichung einer an den Bedürfnissen aller Mobilitätsgruppen ausgerichteten Nutzung des Verkehrsraums. Es soll zur Entwicklung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität beitragen und dabei die veränderten Mobilitäts- und Raumansprüche für die unterschiedlichen Verkehrsarten im öffentlichen Straßenraum berücksichtigen und ein hohes Maß an Verkehrssicherheit gewährleisten."
c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
2. In § 4 Absatz 1 wird das Wort "numerieren" durch das Wort "nummerieren" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Teileinziehung einer Straße kann angeordnet werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit für eine nachträgliche Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungskreise oder Benutzungszwecke vorliegen."
b) In den Absätzen 2, 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort "Einziehung" die Wörter "oder Teileinziehung" eingefügt.
4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Sicherheitsvorschriften
Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Die aufgrund von wasserrechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen werden von den Straßenbaubehörden nach den wasserrechtlichen Vorschriften im Einvernehmen mit den zuständigen Wasserbehörden erteilt. Die Sätze 2 und 3 finden nur bei Straßen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Anwendung."
5. § 16 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Die Straßenbaubehörde kann von der Straße entfernte Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten. Ist die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer oder die Halterin beziehungsweise der Halter der von der Straße entfernten Gegenstände innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich gestellten angemessenen Frist nicht ab, so kann die Straßenbaubehörde sie verwerten. In der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist auf die Möglichkeit der Verwertung hinzuweisen. Die Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt."
6. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
7. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
" § 36a Duldungspflichten
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten. Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Sind Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ist deren Aufenthalt unbekannt und lassen sie sich in angemessener Frist nicht ermitteln, kann eine Benachrichtigung durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, erfolgen.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Vermessungen nach Abschluss der Straßenbauarbeiten sowie auf Maßnahmen, die zur Unterhaltung der Straße erforderlich sind, entsprechend Anwendung. Dies gilt insbesondere für Anlieger und Hinterlieger der Straße sowie für Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis oder andere Nutzungsberechtigte am Straßengrundstück, auf deren Interesse Rücksicht zu nehmen ist. Abweichend von Satz 1 und 2 haben Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass die Ausübung ihres Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird; bei anderen Nutzungsberechtigten am Straßengrundstück sind die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse maßgebend."
8. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Eine Änderung liegt vor, wenn eine Landesstraße
b) Es wird folgender Satz angefügt:
"Sofern in diesen Fällen ein Planfeststellungsbeschluss erwirkt wurde, gilt Satz 2 entsprechend."
9. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
" § 37a Vorläufige Anordnung
(1) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Vorhabenträgers und nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der Interessen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. § 36a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht ausgeglichen wird, ist der Schaden durch den Träger des Vorhabens zu ersetzen.
(3) Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt."
10. Nach § 40 Satz 1 wird wie folgender Satz 2 eingefügt:
"In diesen Fällen ist die Enteignung auch zulässig, soweit sie zur Instandsetzung oder Erneuerung (Erhaltung) notwendig ist."
11. § 40a wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Grundstücke für Maßnahmen der Instandsetzung oder Erneuerung (Erhaltung), die nach § 40 Satz 2 benötigt werden. In diesem Fall bedarf es der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht."
12. In § 41 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Straßen" die Wörter "einschließlich Radwege" eingefügt.
13. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Unterhaltung durch Instandsetzung oder Erneuerung (Erhaltung) der Straßen und ihrer Bestandteile, soweit in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. | "2. Unterhaltung durch Instandsetzung oder Erneuerung (Erhaltung) der Straßen und ihrer Bestand teile sowie auf den der Straße benachbarten Grundstücken, wenn die Verkehrssicherungspflicht dies erfordert. Dies gilt, soweit in Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 nichts anderes bestimmt ist." |
b) In Absatz 2 Nummer 7 wird das Wort "Maßnahmen" durch die Wörter "Unterhaltungsmaßnahmen im Sinne von Nummer 1 und 2" ersetzt.
14. § 53a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Regierungspräsidium Tübingen
(2) Im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Nr. 1 berät das Regierungspräsidium die anderen Straßenbaubehörden für Landes- und Bundesfernstraßen in der Straßenbaulast des Landes oder Bundes und stellt gewonnene Erkenntnisse den Straßenbaubehörden für Straßen in der Straßenbaulast der Land- und Stadtkreise sowie der Gemeinden im Einzelfall zur Verfügung. (3) Das Nähere wird durch Anordnung des Ministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium geregelt. | "(1) Das Regierungspräsidium Tübingen
(2) Im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Nummer 1 berät das Regierungspräsidium Tübingen die anderen Straßenbaubehörden für Landes- und Bundesstraßen in der Straßenbaulast des Landes oder Bundes und stellt gewonnene Erkenntnisse den Straßenbaubehörden für Straßen in der Straßenbaulast der Land- und Stadtkreise sowie der Gemeinden im Einzelfall zur Verfügung. (3) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung den Umfang der dem Regierungspräsidium Tübingen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 obliegenden Aufgaben näher zu bestimmen." |
15. § 53b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1. für die Bundesautobahnen die Regierungspräsidien; das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium einem Regierungspräsidium Zuständigkeiten der Straßenbaubehörde für einen Autobahnabschnitt in einem benachbarten Regierungsbezirk übertragen, sofern dies für die Aufgabenerledigung zweckmäßig ist, und insoweit dem Regierungspräsidium die Aufgaben der höheren Straßenbaubehörde zuweisen,
wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummerierung der Nummer 2 entfällt.
cc) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Nummern 1 und 2.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a" werden durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
bb) Die Angabe " § 51 Abs. 2 Nr. 5 und 6" wird durch die Wörter " § 51 Absatz 2 Nummer 6 und 7" ersetzt.
cc) Die Angabe " § 51 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a Satz 2" wird durch die Wörter " § 51 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a Halbsatz 2" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 3
Die unteren Verwaltungsbehörden können für Abschnitte von vierstreifigen Bundesstraßen, die mit einer Bundesautobahn verknüpft sind, ihnen nach den Sätzen 1 und 2 obliegende Aufgaben der für die Bundesautobahn zuständigen Straßenbaubehörde mit deren Einvernehmen übertragen.
wird aufgehoben.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
16. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Übergangsvorschriften
1. § 53a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d ist erst ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden.
2. Für die Zuständigkeit von in der Planung oder im Bau befindlichen verkehrssichernden Maßnahmen auf den der Straße benachbarten Grundstücken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, ist § 51 des Straßengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
ID: 202213
ENDE |