Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Straßengesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 12. November 2020
(GBl. Nr. 41 vom 20.11.2020 S. 1039)



Der Landtag hat am 11. November 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Straßengesetzes

Das Straßengesetz in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 329, ber. S. 683), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Geltungsbereich" § 1 Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich"

b) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Dieses Gesetz dient der Bereitstellung der öffentlichen Straßen zur Ermöglichung einer an den Bedürfnissen aller Mobilitätsgruppen ausgerichteten Nutzung des Verkehrsraums. Es soll zur Entwicklung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und klimafreundlichen Mobilität beitragen und dabei die veränderten Mobilitäts- und Raumansprüche für die unterschiedlichen Verkehrsarten im öffentlichen Straßenraum berücksichtigen und ein hohes Maß an Verkehrssicherheit gewährleisten."

c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

2. In § 4 Absatz 1 wird das Wort "numerieren" durch das Wort "nummerieren" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Teileinziehung einer Straße kann angeordnet werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit für eine nachträgliche Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungskreise oder Benutzungszwecke vorliegen."

b) In den Absätzen 2, 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort "Einziehung" die Wörter "oder Teileinziehung" eingefügt.

4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Sicherheitsvorschriften

Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Die aufgrund von wasserrechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen werden von den Straßenbaubehörden nach den wasserrechtlichen Vorschriften im Einvernehmen mit den zuständigen Wasserbehörden erteilt. Die Sätze 2 und 3 finden nur bei Straßen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Anwendung."

5. § 16 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Die Straßenbaubehörde kann von der Straße entfernte Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten. Ist die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer oder die Halterin beziehungsweise der Halter der von der Straße entfernten Gegenstände innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich gestellten angemessenen Frist nicht ab, so kann die Straßenbaubehörde sie verwerten. In der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist auf die Möglichkeit der Verwertung hinzuweisen. Die Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt."

6. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

7. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

" § 36a Duldungspflichten

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten. Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. Sind Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ist deren Aufenthalt unbekannt und lassen sie sich in angemessener Frist nicht ermitteln, kann eine Benachrichtigung durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, erfolgen.

(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Vermessungen nach Abschluss der Straßenbauarbeiten sowie auf Maßnahmen, die zur Unterhaltung der Straße erforderlich sind, entsprechend Anwendung. Dies gilt insbesondere für Anlieger und Hinterlieger der Straße sowie für Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis oder andere Nutzungsberechtigte am Straßengrundstück, auf deren Interesse Rücksicht zu nehmen ist. Abweichend von Satz 1 und 2 haben Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass die Ausübung ihres Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird; bei anderen Nutzungsberechtigten am Straßengrundstück sind die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse maßgebend."

8. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Eine Änderung liegt vor, wenn eine Landesstraße

  1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
  2. in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird."

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Sofern in diesen Fällen ein Planfeststellungsbeschluss erwirkt wurde, gilt Satz 2 entsprechend."

9. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

" § 37a Vorläufige Anordnung

(1) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Vorhabenträgers und nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

  1. soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
  2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
  3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
  4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der Interessen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. § 36a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht ausgeglichen wird, ist der Schaden durch den Träger des Vorhabens zu ersetzen.

(3) Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt."

10. Nach § 40 Satz 1 wird wie folgender Satz 2 eingefügt:

"In diesen Fällen ist die Enteignung auch zulässig, soweit sie zur Instandsetzung oder Erneuerung (Erhaltung) notwendig ist."

11. § 40a wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Grundstücke für Maßnahmen der Instandsetzung oder Erneuerung (Erhaltung), die nach § 40 Satz 2 benötigt werden. In diesem Fall bedarf es der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht."

12. In § 41 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Straßen" die Wörter "einschließlich Radwege" eingefügt.

13. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Unterhaltung durch Instandsetzung oder Erneuerung (Erhaltung) der Straßen und ihrer Bestandteile, soweit in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist."2. Unterhaltung durch Instandsetzung oder Erneuerung (Erhaltung) der Straßen und ihrer Bestand teile sowie auf den der Straße benachbarten Grundstücken, wenn die Verkehrssicherungspflicht dies erfordert. Dies gilt, soweit in Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 nichts anderes bestimmt ist."

b) In Absatz 2 Nummer 7 wird das Wort "Maßnahmen" durch die Wörter "Unterhaltungsmaßnahmen im Sinne von Nummer 1 und 2" ersetzt.

14. § 53a wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Regierungspräsidium Tübingen
  1. unterstützt das Ministerium durch Bearbeitung allgemeiner Angelegenheiten im Straßenwesen insbesondere betreffend
    1. Straßenunterhaltung einschließlich Betrieb, Erhaltung und Erneuerung,
    2. Umweltschutz,
    3. Verkehrstechnik und
    4. Vermessungs- und Kartenwesen;
  2. erfüllt zentral wahrzunehmende Aufgaben im Straßenwesen, insbesondere betreffend
    1. Auswertung von Straßen- und Verkehrsdaten sowie von Leistungsdaten des Autobahnbetriebs und Führung der Straßeninformationssysteme des Landes,
    2. Steuerung der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik und Mitwirkung bei Bund-Länder-Fachverfahren im Bereich der Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder Bundes,
    3. Verkehrsmanagement einschließlich Planung und Steuerung von Strecken- und Netzbeeinflussungsanlagen, fachlicher Betrieb der Verkehrsrechnerzentrale im Bereich der Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder Bundes und betriebstechnische Überwachung der Tunnel und Fernwirkanlagen an Autobahnen,
    4. Planung von Tunnelbetriebseinrichtungen an Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder Bundes,
    5. straßenbautechnische Prüfung von Schwer- und Sondertransporten im Rahmen der Anhörung der Straßenbaulastträger Land oder Bund,
    6. Autobahn-Fernmeldenetz, Datenübertragungsnetze, Betriebsfunk sowie Betrieb der Fernmeldemeisterei der Straßenbauverwaltung des Landes,
    7. Durchführung des Arbeitssicherheitsgesetzes in den für die Unterhaltung der Bundesautobahnen zuständigen Dienststellen und
    8. überbetriebliche Ausbildung der in den Straßenbaubehörden nach § 50 Abs. 3 und § 53b Abs. 2 erforderlichen Straßenwärter und -meister, Fortbildung des Straßenfachpersonals sowie Betrieb des Ausbildungszentrums der Straßenbauverwaltung des Landes.

(2) Im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Nr. 1 berät das Regierungspräsidium die anderen Straßenbaubehörden für Landes- und Bundesfernstraßen in der Straßenbaulast des Landes oder Bundes und stellt gewonnene Erkenntnisse den Straßenbaubehörden für Straßen in der Straßenbaulast der Land- und Stadtkreise sowie der Gemeinden im Einzelfall zur Verfügung.

(3) Das Nähere wird durch Anordnung des Ministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium geregelt.

"(1) Das Regierungspräsidium Tübingen
  1. unterstützt das Ministerium durch Bearbeitung allgemeiner Angelegenheiten im Straßenwesen, insbesondere
    1. Straßenbautechnik, Erhaltung und Erneuerung,
    2. technischer Umweltschutz im Straßenwesen,
    3. Verkehrstechnik und Verkehrssicherheit,
    4. Vermessungs- und Kartenwesen sowie
    5. vernetzte Mobilität;
  2. erfüllt landesweit zentral wahrzunehmende Aufgaben im Straßenwesen, insbesondere
    1. Auswertung von Straßen- und Verkehrsdaten und Führung der Straßeninformationssysteme des Landes,
    2. Steuerung der Entwicklung, Nutzung und Pflege der Informations- und Kommunikationstechnik und von Softwareanwendungen einschließlich ihrer Betreuung im Bereich der Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder des Bundes,
    3. Aufbau und Betrieb der Mobilitätszentrale Baden-Württemberg, Verkehrsmanagement einschließlich Planung, Bau und Steuerung von verkehrsbeeinflussenden Anlagen (zum Beispiel Strecken- und Netzbeeinflussungsanlagen, temporäre Seitenstreifenfreigabe, Zuflussregelungsanlagen und Fahrstreifensignalisierung), Datenübertragungsnetze, Aufbau und Betrieb der Verkehrsleitzentrale im Bereich der Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder des Bundes einschließlich Planung, Umsetzung und Betrieb der dafür erforderlichen verkehrstechnischen Infrastruktur,
    4. betriebstechnische Überwachung der Tunnelanlagen an Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder des Bundes,
    5. straßenbautechnische Prüfung von Schwer- und Sondertransporten im Rahmen der Anhörung der Straßenbaulastträger Land oder Bund,
    6. Aufbau und Betrieb der Zentralstelle für Verkehrssicherheit,
    7. Aufbau und Pflege eines Wissensmanagements in der Straßenbauverwaltung des Landes,
    8. fachliche Aus- und Fortbildung des Personals der Straßenbauverwaltung, überbetriebliche Ausbildung der in den Straßenbaubehörden nach § 50 Absatz 3 und § 53b Absatz 2 erforderlichen Straßenwärter, Ausbildung der Leitungsebene von Meistereien und Bauhöfen sowie Betrieb des Ausbildungszentrums der Straßenbauverwaltung des Landes,
    9. Beratungsleistungen im Bereich des Straßenwesens,
    10. zentrale Vergabestelle für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen sowie freiberuflichen Leistungen für den Bereich Straßenbau und -erhaltung, deren geschätzter Auftragswert die jeweils festgelegten EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, soweit die Beschaffung nicht über das Logistikzentrum Baden-Württemberg (BITBW) zu erfolgen hat,
    11. Leistungen im Bereich der vernetzten Mobilität, sowie
    12. Aufgaben an bundeseigenen Nebenanlagen im Bundesstraßenbereich;
  3. führt landesweit die Fachaufsicht über die unteren Verwaltungsbehörden im Bereich der betrieblichen Unterhaltung. Dem Regierungspräsidium Tübingen stehen im Rahmen dieser Zuständigkeit die in § 3 Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes benannten Aufsichtsmittel zu, mit Ausnahme der Erteilung von Weisungen. Soweit im Einzelfall die Erteilung einer Weisung erforderlich ist, ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Regierungsbezirk die Weisung gegenüber der der Aufsicht unterstehenden Behörde erfolgen soll. Bestehen zwischen den beteiligten Regierungspräsidien Meinungsverschiedenheiten über ein Einschreiten im Wege einer Weisung nach Satz 3, entscheidet das Ministerium als oberste Fachaufsichtsbehörde.

(2) Im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Nummer 1 berät das Regierungspräsidium Tübingen die anderen Straßenbaubehörden für Landes- und Bundesstraßen in der Straßenbaulast des Landes oder Bundes und stellt gewonnene Erkenntnisse den Straßenbaubehörden für Straßen in der Straßenbaulast der Land- und Stadtkreise sowie der Gemeinden im Einzelfall zur Verfügung.

(3) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung den Umfang der dem Regierungspräsidium Tübingen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 obliegenden Aufgaben näher zu bestimmen."

15. § 53b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. für die Bundesautobahnen die Regierungspräsidien; das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium einem Regierungspräsidium Zuständigkeiten der Straßenbaubehörde für einen Autobahnabschnitt in einem benachbarten Regierungsbezirk übertragen, sofern dies für die Aufgabenerledigung zweckmäßig ist, und insoweit dem Regierungspräsidium die Aufgaben der höheren Straßenbaubehörde zuweisen,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nummerierung der Nummer 2 entfällt.

cc) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Nummern 1 und 2.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a" werden durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

bb) Die Angabe " § 51 Abs. 2 Nr. 5 und 6" wird durch die Wörter " § 51 Absatz 2 Nummer 6 und 7" ersetzt.

cc) Die Angabe " § 51 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a Satz 2" wird durch die Wörter " § 51 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a Halbsatz 2" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 3

Die unteren Verwaltungsbehörden können für Abschnitte von vierstreifigen Bundesstraßen, die mit einer Bundesautobahn verknüpft sind, ihnen nach den Sätzen 1 und 2 obliegende Aufgaben der für die Bundesautobahn zuständigen Straßenbaubehörde mit deren Einvernehmen übertragen.

wird aufgehoben.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

16. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Übergangsvorschriften

1. § 53a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d ist erst ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden.

2. Für die Zuständigkeit von in der Planung oder im Bau befindlichen verkehrssichernden Maßnahmen auf den der Straße benachbarten Grundstücken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, ist § 51 des Straßengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

ID: 202213

ENDE