Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Architektengesetzes und des Bremischen Ingenieurgesetzes
- Bremen -
Vom 1. März 2016
(Brem.GBl. Nr. 23 vom 09.03.2016 S. 96)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Architektengesetzes
Das Bremische Architektengesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53 - 714-b-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. September 2014 (Brem.GBl. S. 404) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 3a Europäischer Berufsausweis
§ 3b Vorwarnmechanismus"
b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auswärtige Architekten und Stadtplaner | "Auswärtige Architektinnen und Architekten und auswärtige Stadtplanerinnen und Stadtplaner" |
c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Satzung | " § 18 Satzungen" |
d) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 32 Untersuchungsführer | " § 32 Untersuchungsführerin oder Untersuchungsführer" |
e) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe angefügt:
"Anlage zu § 3 Absatz 1 Nummer 2"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Berufsaufgabe des Architekten ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Bauwerken. | "(1) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Bauwerken. Bei diesen Planungen sind die sicherheitstechnischen Belange der Nutzer und der Öffentlichkeit besonders zu beachten." |
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Berufsaufgabe" die Wörter "der Innenarchitektin und" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Berufsaufgabe" die Wörter "der Landschaftsarchitektin und" eingefügt.
d) Absatz 4 werden nach dem Wort "Berufsaufgabe" die Wörter "der Stadtplanerin und" eingefügt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Zu den Berufsaufgaben des Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaners gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung. | "(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungsfähigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören." |
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Zu den Berufsaufgaben des Architekten und des Landschaftsarchitekten kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung gehören. | "(6) Zu den Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten und der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten" kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung gehören." |
g) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" oder Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eingetragen oder aufgrund besonderer Bestimmungen dieses Gesetzes dazu berechtigt ist. | "(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt", "Innenarchitektin" oder Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder Stadtplanerliste der Architektenkammer des Landes Brennen oder einer Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen oder entsprechend §§ 8, 52 dazu berechtigt ist." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Berufsbezeichnung "freischaffender Architekt" , "freischaffender Innenarchitekt" , "freischaffender Landschaftsarchitekt" oder "freischaffender Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eingetragen worden ist und sich den Berufsaufgaben nach § 1 eigenverantwortlich und unabhängig widmet und nicht baugewerblich oder auf dem Gebiet der Baufinanzierung tätig ist. Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbstständig oder als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 4 unbeeinflusst durch Dritte ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. | "(2) Die Berufsbezeichnung "freischaffende Architektin" oder "freischaffender Architekt", "freischaffende Innenarchitektin" oder "freischaffender Innenarchitekt", "freischaffende Landschaftsarchitektin" oder "freischaffender Landschaftsarchitekt", "freischaffende Stadtplanerin" oder "freischaffender Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eingetragen worden ist und sich den Berufsaufgaben nach § 1 eigenverantwortlich und unabhängig widmet und nicht baugewerblich oder auf dem Gebiet der Baufinanzierung tätig ist. Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbst-ständig oder als Gesellschafterin oder als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 4 unbeeinflusst durch Dritte ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Bezeichnung "Absatz 1" die Wörter "oder Wortverbindungen nach Absatz 3" eingefügt, nach dem Wort "eingetragen" das Wort "ist" gestrichen und die Angabe " § 8 Absatz 5 bis 7 oder § 52 Absatz 2" durch die Angabe " §§ 8, 52" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Eintragungen in eine entsprechende Liste oder ein Verzeichnis einer Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Lande Bremen."
d) Absätze 5 und 6
(5) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.(6) Personenbezogene Bezeichnungen gelten für Männer in der männlichen und für Frauen in der weiblichen Sprachform.
werden aufgehoben.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 bis 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) In die Architekten- oder die Stadtplanerliste des Landes Bremen ist auf Antrag einzutragen, wer
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a erfüllt in Bezug auf die Studienanforderungen in der Fachrichtung Architektur auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertige Studienabschlüsse in der Fachrichtung Architektur im Sinn des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22)in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1 bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6. (3) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie Nr. 3 in Bezug auf die Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur auch, wenn sie aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinn des Artikel 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinn des Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. (4) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b erfüllt in Bezug auf die Studienanforderungen in den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b sowie Nr. 3 in Bezug auf die Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung auch, wenn sie auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/ EG entspricht, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügen. Abweichend davon genügt es, wenn der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist. Die zwei-jährige Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der oder die Ausbildungsnachweis(e) des Antragstellers den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen, die mindestens dem Niveau des Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. Voraussetzung für die Anerkennung ist in jedem Fall, dass die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinn der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. (5) Die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. | "(1) In die Architekten- oder die Stadtplanerliste des Landes Bremen ist auf Antrag einzutragen, wer
(1a) In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person oder der Architektenkammer absolviert werden (Berufspraktikum); es muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. In einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie der Satzung nach § 18 Absatz 1 Nummer 11 entsprechen; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Der Eintragungsausschuss der Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach Abschluss zu bewerten. (1b) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt auch als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt. (1c) Zur Vertiefung der Tätigkeitsschwerpunkte der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen mindestens acht eintägige Fortbildungsveranstaltungen zu folgenden Themengebieten besucht worden sein:
Für die Eintragung in der Fachrichtung Architektur ist der Besuch von zwei Veranstaltungen je Themengebiet und für die Eintragung in den übrigen Fachrichtungen von einer Veranstaltung je Themengebiet und vier weitere Veranstaltungen erforderlich. (2) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132) geändert worden ist, in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23, 48 und 49 in Verbindung mit dem Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG. (3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt unbeschadet des Artikels 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG auch,
Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat. (4) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums oder der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen; in der Fachrichtung Architektur kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/35/EG sowie in der Fachrichtung Architektur erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung. (5) Die Architektenkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums oder der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme ist gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/35/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Architektenkammer erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der Ausbildungsinhalte nach den in der Anlage geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten mit der bisherigen Ausbildung sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 nicht abgedeckt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Architektenkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation." |
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Ohne Prüfung der fachlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 ist ein Bewerber in die Architekten- oder die Stadtplanerliste einzutragen, wenn er in der entsprechenden Liste eines Landes der Bundesrepublik Deutschland
Die Eintragung nach Nummer 2 erfolgt nur, sofern diese Eintragung innerhalb eines Jahres nach Löschung beantragt wird und kein Versagungsgrund nach § 5 vorliegt. | "(7) Ohne Prüfung der fachlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 ist eine antragstellende Person in die Architekten- oder die Stadtplanerliste einzutragen, wenn sie in der entsprechenden Liste eines Landes der Bundesrepublik Deutschland
Die Eintragung nach Nummer 2 erfolgt nur, sofern diese Eintragung innerhalb eines Jahres nach Löschung beantragt wird und soweit kein Versagungsgrund nach § 5 vorliegt." |
5. Nach § 3 werden folgende §§ 3a, 3b eingefügt:
" § 3a Europäischer Berufsausweis
(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass die Berufsangehörige oder der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(2) Die Architektenkammer ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten.
(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach § 8 Absatz 2 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zur Führung der in § 2 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von Dateien im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI-Dateien) und dem Umgang mit diesen im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu erlassen.
§ 3b Vorwarnmechanismus
(1) Die Architektenkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikels 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG ; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Sie unterrichtet unter Berücksichtigung von nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß § 3 oder § 8 beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Informationsaustausches hat im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31), die durch die Verordnung 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1) geändert worden ist und 95/46/EG und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31. Juli 2002, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18. Dezember 2009, S. 11) geändert worden ist, zu erfolgen.
(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Architektenkammer die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,
(3) Wird gegen eine Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist über das IMI ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Werden die in Absatz 1 genannten Gerichtsentscheidungen geändert, sind die Warnungen binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Änderung zu löschen. Absatz 1 Satz 1 findet auf Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.
(4) Die zuständigen Stellen der Länder Bundesrepublik Deutschland sind von den Meldungen nach Absatz 1 und 3 zu unterrichten.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsakte weitere Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu erlassen."
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "ihre" die Wörter "Gesellschafterinnen oder" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "die Mehrheit der Gesellschafter" durch die Wörter "die Mehrheit der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "mindestens" die Wörter "eine der Gesellschafterinnen oder" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "(§ 6 Absatz 8)" wird durch die Angabe "(§ 6 Absatz 7)" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "gegenüber" die Wörter "der Auftraggeberin oder" eingefügt.
7. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Versagung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste ist einem Bewerber zu versagen,
(2) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste kann versagt werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Eintragungsantrags
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Versagung der Eintragung einer Gesellschaft, wenn einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Versagungsgründe bei der Gesellschaft oder bei einem Gesellschafter oder einer zur Geschäftsführung in der Gesellschaft befugten Personen vorliegt. | " § 5 Versagung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste ist einer antragstellenden Person zu versagen,
(2) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste kann versagt werden, wenn die antragstellende Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Eintragungsantrags
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Versagung der Eintragung einer Gesellschaft, wenn einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Versagungsgründe bei der Gesellschaft oder bei einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter oder einer zur Geschäftsführung in der Gesellschaft befugten Personen vorliegt." |
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "auswärtigen Architekten und Stadtplaner" durch die Wörter "auswärtigen Architektinnen und Architekten und auswärtigen Stadtplanerinnen und Stadtplaner" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Dem Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 3 Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats schriftlich oder mittels elektronischer Post den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Der Bewerber hat zu versichern, dass Versagungsgründe nicht vorliegen. Er hat auch nach der Eintragung alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich der Architektenkammer anzuzeigen. | "(2) Dem Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 3 Absatz 2 bis 4 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b, d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; Unterlagen und Bescheinigungen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und f dürfen nicht älter als drei Monate sein. Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Absatz 5 auch über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats schriftlich den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden. Die antragstellende Person hat zu versichern, dass Versagungsgründe nicht vorliegen. Sie hat auch nach der Eintragung alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich der Architektenkammer anzuzeigen." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 3 Absatz 3 bis 5" durch die Angabe " § 3 Absatz 3" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Architektenkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien im Sinne von Absatz 2 gilt nicht als Anforderung zur Vorlage fehlender Dokumente."
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
dd) Der bisherige Satz 4
Das Eintragungsverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
wird aufgehoben.
ee) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satz 1 gilt entsprechend für die Verzeichnisse nach § 8 Abs. 3. | "Satz 1 gilt entsprechend für das Verzeichnis nach § 8 Absatz 3 und 7." |
ff) In Satz 8 werden nach dem Wort "Antrag" die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Nachweis
| "(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates zum Nachweis
|
e) In Absatz 5 Satz 1 und in Satz 4 werden jeweils die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
f) In Absatz 6 wird Satz 3 neu gefasst:
alt | neu |
Jede Änderung des Vertrages oder in der Person der Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Vertretungsberechtigten oder in den Kapitalanteilen oder Stimmrechten der Architekten oder Stadtplaner der Gesellschaft ist der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen. | "Jede Änderung des Vertrages oder in der Person der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Vertretungsberechtigten oder in den Kapitalanteilen oder Stimmrechten der Architektinnen und Architekten oder Stadtplanerinnen und Stadtplaner der Gesellschaft ist der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen." |
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" und in Satz 5 die Wörter "solche Gesellschafter" durch die Wörter "solche Gesellschafterinnen oder Gesellschafter" ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben.
Er ist zur Auskunft verpflichtet, soweit er dadurch nicht sich oder einen Angehörigen einer straf-, berufs- oder disziplinargerichtlichen Verfolgung aussetzt.
Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Personen bleibt unberührt. Bei Dritten können Daten entweder nach Absatz 5 oder dann erhoben werden, wenn das Erheben beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können.
In diesen Fällen ist der Betroffene zu benachrichtigen.
Die Herkunft nicht unmittelbar beim Betroffenen erhobener Daten ist schriftlich festzuhalten.
(3) Die Daten nach Absatz 1 werden für jeden Betroffenen gesondert gespeichert. Darüber hinaus sind die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 und 6 genannten Daten in die Architektenliste, die Stadtplanerliste oder das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 entsprechend § 6 einzutragen. Akademische Grade und weitere Angaben dürfen nur auf Antrag oder mit Einwilligung des Betroffenen eingetragen werden. In die Architekten- oder die Stadtplanerliste und das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 sind jeweils in einer besonderen Abteilung die Gesellschaften nach § 4 Abs. 6 und § 8 Abs. 7 einzutragen mit Name, Anschrift und Rechtsform sowie dem Namen und Beruf, der Anschrift und Staatsangehörigkeit der persönlich haftenden Gesellschafter und der Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes. | "(2) Die Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben.
Sie ist zur Auskunft verpflichtet, soweit sie dadurch nicht sich oder eine Angehörige oder einen Angehörigen einer straf-, berufs- oder disziplinargerichtlichen Verfolgung aussetzt.
Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Personen bleibt unberührt. Bei Dritten können Daten entweder nach Absatz 5 oder dann erhoben werden, wenn das Erheben bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden können.
In diesen Fällen ist die betroffene Person zu benachrichtigen.
Die Herkunft nicht unmittelbar bei der betroffenen Person erhobener Daten ist schriftlich festzuhalten.
(3) Die Daten nach Absatz 1 werden für jede betroffene Person gesondert gespeichert. Darüber hinaus sind die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 4 und 6 genannten Daten in die Architektenliste, die Stadtplanerliste oder das Verzeichnis nach § 8 Absatz 3 entsprechend § 6 einzutragen. Akademische Grade und weitere Angaben dürfen nur auf Antrag oder mit Einwilligung der betroffenen Person eingetragen werden. In die Architekten- oder die Stadtplanerliste und das Verzeichnis nach § 8 Absatz 3 sind jeweils in einer besonderen Abteilung die Gesellschaften nach § 4 Absatz 7 und § 8 Absatz 7 einzutragen mit Name, Anschrift und Rechtsform sowie dem Namen und Beruf, der Anschrift und Staatsangehörigkeit der persönlich haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und der Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes." |
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Architekten und Stadtplaner" durch die Wörter "Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner" ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst.
alt | neu |
(6) Die nach Absatz 3 vorgenommene Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste ist zu löschen, wenn
Wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters oder einer zur Geschäftsführung in der Gesellschaft befugten Person nicht mehr erfüllt sind, setzt der Eintragungsausschuss eine Frist von höchstens einem Jahr. Innerhalb dieser Frist hat die Gesellschaft einen den genannten Eintragungsvoraussetzungen entsprechenden Zustand herzustellen, anderenfalls ist die Eintragung nach Satz 1 Nr. 2 zu löschen. Die Eintragung in der Architekten- oder der Stadtplanerliste kann gelöscht werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer nach § 5 Abs. 2 oder 3 eine Eintragung versagt werden konnte, oder wenn der Eingetragene seinen Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 6 Satz 3 und 4 nicht nachkommt. | "(6) Die nach Absatz 3 vorgenommene Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste ist zu löschen, wenn
Wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 aufgrund des Ausscheidens einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters oder einer zur Geschäftsführung in der Gesellschaft befugten Person nicht mehr erfüllt sind, setzt der Eintragungsausschuss eine Frist von höchstens einem Jahr. Innerhalb dieser Frist hat die Gesellschaft einen den genannten Eintragungsvoraussetzungen entsprechenden Zustand herzustellen, anderenfalls ist die Eintragung nach Satz 1 Nummer 2 zu löschen. Die Eintragung in der Architekten- oder der Stadtplanerliste kann gelöscht werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer nach § 5 Absatz 2 oder 3 eine Eintragung versagt werden könnte, oder wenn die eingetragene Person ihren Verpflichtungen nach § 6 Absatz 2 Satz 8 oder Absatz 6 Satz 3 und 4 nicht nachkommt." |
f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" und in Satz 3 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
g) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 7 zu sperren. Fünf Jahre nach einer Löschung nach Absatz 6 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten des Betroffenen zu löschen, sofern dieser nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, den Betroffenen auf diese Möglichkeit hinzuweisen. | "(8) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 7 zu sperren. Fünf Jahre nach einer Löschung nach Absatz 6 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen." |
10. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Auswärtige Architekten und Stadtplaner
(1) Wer im Lande Bremen weder einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung noch einen Dienst- oder Beschäftigungsort hat, darf ohne Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste die Berufsbezeichnung nach § 2 führen,
Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit einer in § 2 genannten Berufsbezeichnung zwei Jahre lang während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedsstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre lang ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Der Zusatz "freischaffend" darf geführt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt sind. (2) Auswärtige Architekten und Stadtplaner, die niLcht in die Architekten- oder die Stadtplane:rliste eines Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind und erstmalig im Lande Bremen unter ihrer Berufsbezeichnung vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen erbringen, haben dies zuvor der Architektenkammer schriftlich oder durch elektronische Post anzuzeigen. Sie müssen
Erfolgte eine entsprechende Anzeige bereits bei einer anderen Architektenkammer eines Bundeslandes, genügt eine formlose Mitteilung darüber. (3) Wer die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 2 angezeigt hat, wird in das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner eingetragen. Er hat die geltenden Berufspflichten zu beachten und unterliegt den Disziplinarregeln im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation sowie der Berufsgerichtsbarkeit. Über die Eintragung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 1 kann gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. (4) Den in Absatz 2 genannten Personen kann die Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 untersagt werden, wenn dem § 3 Abs. 2 bis 6 vergleichbare Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 5 rechtfertigen würden. (5) Für Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 4, die im Lande Bremen weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 erfüllt sein müssen, jeweils unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 3. Partnerschaftsgesellschaften nach Satz 1 können eine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 4 Abs. 5 vornehmen entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Landes, in dem die Gesellschaften jeweils ihren Sitz haben. (6) Für auswärtige Gesellschaften nach Absatz 5, die nicht in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie Bescheinigungen darüber vorzulegen haben, dass
(7) Hat eine auswärtige Gesellschaft nach Absatz 6 die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 2 angezeigt, so wird sie in das in Absatz 3 Satz 1 genannte Verzeichnis in einer besonderen Abteilung eingetragen, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 5 und 6 erfüllt. Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie § 6 Abs. 6 gelten entsprechend. Der Gesellschaft kann die Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 5 rechtfertigen würden. | " § 8 Auswärtige Architekten und Stadtplaner
(1) Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung gemäß § 1 in das Land Bremen begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Berufsbezeichnung gemäß § 2 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 erfüllen; § 3 Absatz 4 und 5 finden keine Anwendung. Sie dürfen den Zusatz "freischaffend" führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 erfüllen. (2) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 bei der Architektenkammer vorher schriftlich anzeigen. Die Anzeige kann auch bei der einheitlichen Stelle nach § 6 Absatz 2 Satz 3 vorgenommen werden. Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Lande Bremen Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen. Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister, die nicht die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 erfüllen, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 erst führen, wenn ihnen die Architektenkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 erfüllen. Für das Verfahren gilt § 6 Absatz 2 Satz 1 bis 6 entsprechend. (3) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister haben die Berufspflichten zu beachten und unterliegen den Disziplinarregeln im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation sowie der Berufsgerichtsbarkeit. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und dort in das Verzeichnis der auswärtigen Architekteninnen und Architekten und auswärtigen Stadtplanerinnen und Stadtplaner einzutragen. Die Architektenkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistung nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Meldungen nach Absatz 2 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht. (4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 möglich ist. (5) Auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleistern kann die Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 untersagt werden, wenn dem § 3 Absatz 2, 3 oder 6 vergleichbare Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 5 rechtfertigen würden. (6) Für Gesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 4, die im Lande Bremen weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 erfüllt sein müssen, jeweils unter Berücksichtigung des § 4 Absatz 3. Partnerschaftsgesellschaften nach Satz 1 können eine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 4 Absatz 5 vornehmen entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Landes, in dem die Gesellschaft jeweils ihren Sitz haben. (7) Auswärtige Gesellschaften nach Absatz 6, die nicht in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass sie auf Verlangen Bescheinigungen darüber vorzulegen haben, dass
Sofern die Bescheinigungen nicht vollständig vorgelegt werden, kann die Architektenkammer den auswärtigen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 untersagen. Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 5 rechtfertigen würden. Absätze 3 und 4 gelten entsprechend." |
11. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter "anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter "nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates" und die Angabe " § 3 Absatz 2 bis 4" durch die Angabe " § 3 Absatz 2 und 3" ersetzt.
12. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Eintragungsausschuss
(1) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind Vertreter zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Architektenkammer angehören noch Bedienstete der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörde sein. (2) Der Vorsitzende, die Beisitzer und deren Vertreter werden von der Architektenkammer auf die Dauer von vier Jahren von der Kammerversammlung gewählt und vom Vorstand der Architektenkammer bestellt. (3) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden von Fall zu Fall nach Maßgabe des Absatzes 4 bestimmt. (4) Bei der Entscheidung über einen Eintragungsantrag sollen mindestens zwei Beisitzer der Fachrichtung des Antragstellers, bei der Entscheidung über eine Löschung nach § 7 Abs. 6 mindestens zwei Beisitzer der Fachrichtung des Eingetragenen angehören; unbeschadet dieser Bestimmung müssen zwei Beisitzer der Beschäftigungsart des Antragstellers oder des Eingetragenen (freischaffend, angestellt, beamtet oder gewerblich) mitwirken. Bei Entscheidungen zu dem nach § 8 Abs. 3 zu führenden Verzeichnis genügt die Mitwirkung von zwei Beisitzern, von denen je einer der Fachrichtung und der Beschäftigungsart des Antragstellers angehören soll. (5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren des Eintragungsausschusses zu erlassen. | " § 10 Eintragungsausschuss
(1) Der Eintragungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vor-sitzenden und mindestens acht Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die Vor-sitzende oder den Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer sind Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und seine Vertreterin oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Architektenkammer angehören noch Bedienstete der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörde sein. (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die Beisitzerinnen oder Beisitzer und deren Vertreterinnen oder Vertreter werden von der Architektenkammer auf die Dauer von vier Jahren von der Kammerversammlung gewählt und vom Vorstand der Architektenkammer bestellt. (3) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden von Fall zu Fall nach Maßgabe des Absatzes 4 bestimmt. (4) Bei der Entscheidung über einen Eintragungsantrag sollen mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der Fachrichtung der Antragstellerin oder des Antragstellers, bei der Entscheidung über eine Löschung nach § 7 Absatz 6 mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der Fachrichtung der Eingetragenen oder des Eingetragenen angehören; unbeschadet dieser Bestimmung müssen zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der Beschäftigungsart der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der Eingetragenen oder des Eingetragenen (freischaffend, angestellt, beamtet oder gewerblich) mitwirken. Bei Entscheidungen zu dem nach § 8 Absatz 3 zu führenden Verzeichnis genügt die Mitwirkung von zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, von denen je eine oder einer der Fachrichtung und der Beschäftigungsart der Antragstellerin oder des Antragstellers angehören soll. (5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren des Eintragungsausschusses zu erlassen." |
13. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 und 8 eingefügt:
"7. die Berufsqualifikation zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten,
8. die während der praktischen Tätigkeit sowie der begleitenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu bearbeitende Mindestaufgaben und Mindestinhalte festzulegen sowie Berufspraktika zu beaufsichtigen und zu bewerten."
b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9.
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Interessen" die Wörter "der Auftraggeberin oder" eingefügt.
bb) In Nummer 9 werden nach dem Wort "nicht" die Wörter "Auftraggeberin oder" eingefügt.
cc) In Nummer 10 werden die Wörter "des Auslobers und der Teilnehmer" durch die Wörter "der Ausloberin oder des Auslobers und der Teilnehmerinnen oder der Teilnehmer" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Architekten und Stadtplaner" durch die Wörter "Architektinnen und Architekten und auswärtige Stadtplanerinnen und Stadtplaner" ersetzt, und in Satz 2 werden nach dem Wort "haftenden" die Wörter "Gesellschafterinnen und" eingefügt.
15. § 14 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mitglieder des Versorgungswerkes können auf Antrag diejenigen Personen werden, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfüllen und zur Eintragung in die Architektenliste eine nachfolgende praktische Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ausüben. | "Mitglieder des Versorgungswerkes können auf Antrag diejenigen Personen werden, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der Studienanforderungen erfüllen und die zur Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste erforderliche, nachfolgende praktische Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung ausüben." |
16. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "Satzung" durch das Wort "Satzungen" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "ihrer" die Wörter "Stellvertreterinnen oder" eingefügt.
c) In Nummer 7 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Rechnungsprüferinnen oder" eingefügt.
d) In Nummer 13 werden nach dem Wort "ihrer" die Wörter "Stellvertreterinnen oder" eingefügt.
e) In Nummer 15 werden nach dem Wort "Bestellung" die Wörter "einer Geschäftsführerin oder" eingefügt.
f) In Nummer 17 werden nach dem Wort "ihrer" die Wörter "Stellvertreterinnen oder" eingefügt.
g) In Nummer 18 werden nach dem Wort "entsendenden" die Wörter "Vertreterinnen oder" eingefügt.
17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "ihre" die Wörter "Stellvertreterinnen oder" eingefügt.
(Anm.d. Red.: Änderung wurde sinngemäß in Satz 3 eingearbeitet.)
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt als Präsident die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Architektenkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst und nach näherer Bestimmung der Satzung vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit dem Geschäftsführer vollzogen werden. | "(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes vertritt als Präsidentin oder Präsident die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Architektenkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst und nach näherer Bestimmung der Satzung von der Präsidentin oder vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit der Geschäftsführerin oder denn Geschäftsführer vollzogen werden." |
18. § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Satzungen
(1) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
(2) Die Satzung muss die Belange der verschiedenen Fachrichtungen und Beschäftigungsarten der Kammerangehörigen gewährleisten. | " § 18 Satzungen
(1) Die Architektenkammer hat durch Satzungen Bestimmungen zu treffen über
(2) Die Architektenkammer kann weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen. (3) Die Satzungen müssen die Belange der verschiedenen Fachrichtungen und Beschäftigungsarten der Kammerangehörigen wahren." |
19. In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Architekten und Stadtplaner" durch die Wörter "Architektinnen und Architekten oder Stadtplanerinnen und Stadtplaner" ersetzt.
20. In § 21 Absatz 4 werden nach dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Wörter "eine Beauftragte oder" eingefügt.
21. In § 24 Absatz 2 werden nach dem Wort "Ist" die Wörter "die Beschuldigte oder" eingefügt.
22. § 25 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Gegen den Bescheid kann der Betroffene binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Vorstand Einspruch einlegen. Weist der Vorstand den Einspruch zurück, so kann der Betroffene binnen eines Monats nach der Bekanntgabe beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen. | "(4) Gegen den Bescheid kann die Betroffene oder der Betroffene binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Vorstand Einspruch einlegen. Weist der Vorstand den Einspruch zurück, so kann die Betroffene oder der Betroffene binnen eines Monats nach der Bekanntgabe beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen." |
23. § 28 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 28 Besetzung der Berufsgerichte
(1) Das Berufsgericht für Architekten entscheidet in der Besetzung mit einem Richter auf Lebenszeit als Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Richtern. (2) Der Berufsgerichtshof für Architekten entscheidet in der Besetzung mit einem Richter auf Lebenszeit als Vorsitzenden, zwei weiteren Richtern auf Lebenszeit und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Richtern. | " § 28 Besetzung der Berufsgerichte
(1) Das Berufsgericht für Architekten entscheidet in der Besetzung mit einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit als Vorsitzender oder Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. (2) Der Berufsgerichtshof für Architekten entscheidet in der Besetzung mit einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit als Vorsitzender oder Vor-sitzenden, zwei weiteren Richterinnen oder Richtern auf Lebenszeit und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern." |
24. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach denn Wort "ihre" die Wörter "Stellvertreterinnen oder" eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Ein Kammerangehöriger kann die Übernahme eines Amtes als ehrenamtliches Mitglied der Berufsgerichte nur ablehnen, wenn er
Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts, für das der Kammerangehörige bestellt ist, nach Anhörung des Kammervorstandes. | "(5) Eine der Kammer angehörende Person kann die Übernahme eines Amtes als ehrenamtliches Mitglied der Berufsgerichte nur ablehnen, wenn sie
Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Berufsgerichts, für das die der Kammer angehörende Person bestellt ist, nach Anhörung des Kammervorstandes." |
25. § 32 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 32 Untersuchungsführer
(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für die Dauer von vier Jahren einen ständigen Untersuchungsführer und dessen Stellvertreter, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben müssen. (2) § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, 3 und 5 gelten für den Untersuchungsführer und dessen Stellvertreter entsprechend. | " § 32 Untersuchungsführerin oder Untersuchungsführer
(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für die Dauer von vier Jahren eine ständige Untersuchungsführerin oder einen ständigen Untersuchungsführer und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, die oder der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben müssen. (2) § 29 Absatz 3, § 30 Absatz 1, 3 und 5 gelten für die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter entsprechend." |
26. § 33 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ein Anklagevertreter wirkt nicht mit. | "(2) Eine Anklagevertreterin oder ein Anklagevertreter wirkt nicht mit." |
27. § 34 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 Beteiligte des Verfahrens, Beistand
(1) Beteiligte im berufsgerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, die Architektenkammer und die Aufsichtsbehörde. (2) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts oder eines Angehörigen seines Berufsstandes als Beistand bedienen. | " § 34 Beteiligte des Verfahrens, Beistand
(1) Beteiligte im berufsgerichtlichen Verfahren sind die Beschuldigte oder der Beschuldigte, die Architektenkammer und die Aufsichtsbehörde. (2) Die Beschuldigte oder der Beschuldigte können sich in jeder Lage des Verfahrens einer bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältin oder eines bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts oder einer Angehörigen oder eines Angehörigen ihres oder seines Berufsstandes als Beistand bedienen." |
28. § 35 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Beschuldigte muss Gelegenheit erhalten, sich zu allen ihm zur Last gelegten Verfehlungen zu äußern. | "(2) Die Beschuldigte oder der Beschuldigte muss Gelegenheit erhalten, sich zu allen ihr oder ihm zur Last gelegten Verfehlungen zu äußern." |
29. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Architektenkammer" die Wörter "die Beschuldigte oder "eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Kammerangehöriger oder in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 Eingetragener sowie die in § 13 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen und Gesellschaften können die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen. | "Eine der Kammer angehörende Person oder in das Verzeichnis nach § 8 Absatz 3 eingetragene Person sowie die in § 13 Absatz 3 Satz 2 genannten Personen und Gesellschaften können die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen." |
30. § 37 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Über die Einleitung des Verfahrens entscheidet der Vorsitzende des Berufsgerichts für Architekten. Vor der Entscheidung hat er dem Beschuldigten die Anschuldigungsschrift mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich oder mündlich zu erklären. | "(1) Über die Einleitung des Verfahrens entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Berufsgerichts für Architekten. Vor der Entscheidung hat sie oder er der Beschuldigten oder dem Beschuldigten die Anschuldigungsschrift mitzuteilen und ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich oder mündlich zu erklären." |
31. § 38 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Hält der Vorsitzende des Berufsgerichts weitere Ermittlungen für notwendig, beauftragt er den Untersuchungsführer mit deren Durchführung. | "(2) Hält die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Berufsgerichts weitere Ermittlungen für notwendig, beauftragt sie oder er die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer mit deren Durchführung." |
32. § 40 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Beschuldigte und der Beteiligte, der den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt hat, sind vorher zu hören. | "Die Beschuldigte oder der Beschuldigte und die Beteiligte oder der Beteiligte, die oder der den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt hat, sind vorher zu hören." |
33. § 41 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 41 Vorbereitung der Hauptverhandlung
(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur Hauptverhandlung. (2) Zu der Hauptverhandlung sind die Beteiligten des Verfahrens, der Beistand des Beschuldigten sowie die Zeugen und Sachverständigen zu laden, deren Erscheinen der Vorsitzende für erforderlich hält. (3) Der Beschuldigte ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung auch stattfinden kann, wenn er nicht erschienen ist. | " § 41 Vorbereitung der Hauptverhandlung
(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt den Termin zur Hauptverhandlung. (2) Zu der Hauptverhandlung sind die Beteiligten des Verfahrens, der Beistand der Beschuldigten oder des Beschuldigten sowie die Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zu laden, deren Erscheinen die Vorsitzende oder der Vorsitzende für erforderlich hält. (3) Die Beschuldigte oder der Beschuldigte sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung auch stattfinden kann, wenn sie oder er nicht erschienen ist." |
34. § 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden, wenn nur der Beschuldigte oder zu seinen Gunsten die Architektenkammer oder die Aufsichtsbehörde Berufung eingelegt hat. | "(2) Die Entscheidung darf nicht zum Nachteil der Beschuldigten oder des Beschuldigten geändert werden, wenn nur die Beschuldigte oder der Beschuldigte oder zu ihren oder seinen Gunsten die Architektenkammer oder die Aufsichtsbehörde Berufung eingelegt hat." |
35. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Verhältnisse" die Wörter "der Beschuldigten oder" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn auf berufsgerichtliche Maßnahmen erkannt ist. Wird der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt, so trägt die Architektenkammer ihre Auslagen und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten. | "(3) Die Beschuldigte oder der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn auf berufsgerichtliche Maßnahmen erkannt ist. Wird die Beschuldigte oder der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren gegen sie oder ihn eingestellt, so trägt die Architektenkammer ihre Auslagen und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten oder des Beschuldigten." |
36. In § 47 Absatz 1 werden nach dem Wort "durch" die Wörter "die Urkundsbeamtin oder" eingefügt.
37. In § 48 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "von" die Wörter "der Vorsitzenden oder" eingefügt.
38. § 52 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 52 Übergangsvorschrift
(1) Die Rechte von Personen, die am 30. Oktober 2007 bereits in eine Architekten- oder eine Stadtplanerliste eines Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, bleiben unberührt. (2) Die bis zum Ablauf des 7. Oktober 2014 eingeleiteten Eintragungsverfahren werden nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften fortgeführt; es sei denn, die am 8. Oktober 2014 geltenden Regelungen dieses Gesetzes sind für die Betroffenen günstiger. | " § 52 Übergangsvorschrift
(1) § 3 Absatz la bis 1c und die Anlage zu § 3 Absatz 1 sind erst ab dem 10. März 2017 anzuwenden. (2) Auf Personen, die bis zum Ablauf des 9. März 2016 bereits mit ihrem Studium oder ihrer praktischen Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 des Bremischen Architektengesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53), das zuletzt durch Gesetz vom 30. September 2014 (Brem.GBl. S. 404) geändert worden ist, begonnen haben, ist § 3 Absatz 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden." |
Artikel 2
Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes
Das Bremische Ingenieurgesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67 - 711-f-1), das zuletzt durch Gesetz vom 30. September 2014 (Brem.GBl. S. 407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1 Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil 1 Berufsbezeichnung "Ingenieur" | "Teil 1 Berufsbezeichnung 'Ingenieurin' oder 'Ingenieur' und Berufsaufgaben" |
b) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Berufsbezeichnung "Ingenieur" | " § 1 Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" |
c) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 1a Berufsaufgaben der Ingenieurinnen und Ingenieure"
d) Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil 2 Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und Berufsaufgaben | "Teil 2 Berufsbezeichnung 'Beratende Ingenieurin' oder 'Beratender Ingenieur' und Berufsaufgaben" |
e) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure | " § 4 Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure" |
f) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" | " § 5 Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" |
g) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure | " § 6 Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure" |
h) Nach der Angabe zu § 6 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 6a Europäischer Berufsausweis
§ 6b Vorwarnmechanismus"
i) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Auswärtige Beratende Ingenieure | " § 10 Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure" |
j) Die Angabe zu § 13a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13a Tragwerksplaner | " § 13a Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner" |
k) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Satzung | " § 20 Satzungen" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Berufsbezeichnung" die Wörter " 'Ingenieurin' oder" eingefügt.
bb) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) das mindestens dreijährige Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder | "a) das mindestens dreijährige Studium, das mindestens 180 ECTS-Punkten entspricht, einer technisch-naturvvissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule, wobei dieser Studiengang überwiegend von ingenieurrelevanten Fächern in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik geprägt sein muss, oder". |
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Berufsbezeichnung" die Wörter " 'Ingenieurin' oder" eingefügt.
b) Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist ferner Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erteilen, die
Die genannten Voraussetzungen können durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen werden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG und ergänzender Bestimmungen, sofern die Vorschriften die bestehenden gesetzlichen Regelungen ergänzen und deren zweckentsprechende Durchführung sichern. (3) Für eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Ingenieuren mit Angehörigen anderer Berufsgruppen hinweist, gilt Absatz 2 entsprechend, sofern die Bezeichnung eine Wortverbindung ausschließlich mit der Berufsbezeichnung "Ingenieur" enthält. Andernfalls darf die Bezeichnung abweichend von Absatz 2 Nr. 1 geführt werden, wenn mindestens einer der Gesellschafter und Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder die Berufsbezeichnung " Ingenieur führen darf und die betreffenden Personen Kapital- und Stimmanteile halten und außerdem die Mehrheit der Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder eine der Berufsbezeichnungen führen dürfen, auf die die Bezeichnung des Zusammenschlusses hinweist, und den betreffenden Personen die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile gehört. | "(2) Eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Ingenieurinnen und Ingenieuren hinweist, darf nur geführt werden, wenn
(3) Für eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Ingenieurinnen und Ingenieuren mit Angehörigen anderer Berufsgruppen hinweist, gilt Absatz 2 entsprechend, sofern die Bezeichnung eine Wortverbindung ausschließlich mit der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" enthält. Andernfalls darf die Bezeichnung abweichend von Absatz 2 Nummer 1 geführt werden, wenn mindestens eine der Gesellschafterinnen oder einer der Gesellschafter und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf und die betreffenden Personen Kapital- und Stimmanteile halten und außerdem die Mehrheit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder eine der Berufsbezeichnungen führen dürfen, auf die die Bezeichnung des Zusammenschlusses hinweist und den betreffenden Personen die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile gehört." |
c) Absätze 7 und 8
(7) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.(8) Alle personenbezogenen Bezeichnungen dieses Gesetzes gelten für Männer in der männlichen und für Frauen in der weiblichen Sprachform.
werden aufgehoben.
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Berufsaufgaben der Ingenieurin und des Ingenieurs
Berufsaufgabe der Ingenieurin und des Ingenieurs ist die Erbringung von Ingenieurleistungen auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Gegenstand von Ingenieurleistungen sind gestaltende Planungen, Konzepte, Strategien oder Lösungen technisch-naturwissenschaftlicher Aufgaben, die auf der Grundlage einer entsprechenden technisch-naturwissenschaftlichen Hochschulausbildung erfolgen. Zu den typischen Tätigkeiten gehören insbesondere die auf dieser Basis vorgenommene technische, technisch-wissenschaftliche und technisch-wirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Berechnung, Konstruktion, Betreuung, Kontrolle und Prüfung technischer Systeme sowie Sachverständigen-, Lehrtätigkeit und Forschungsaufgaben. Zu den Berufsaufgaben gehören auch die mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Ingenieurleistungen können selbstständig, angestellt, beamtet oder gewerblich erbracht werden."
4. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Genehmigung
(1) Die Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist zu erteilen, wenn die nachgewiesene ausländische Ausbildung einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten deutschen Ausbildungen gleichwertig ist. (2) Die Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist ferner Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erteilen, die
Die genannten Voraussetzungen können durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen werden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG und ergänzender Bestimmungen, sofern die Vorschriften die bestehenden gesetzlichen Regelungen ergänzen und deren zweckentsprechende Durchführung sichern. (3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. (4) Das Genehmigungsverfahren muss spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung der zuständigen Behörde abgeschlossen sein. Das Verfahren kann auch über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden.In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Verfahren nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden istZuständige Behörde ist die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen (§ 11), deren Befugnisse durch den Eintragungsausschuss (§ 19) wahrgenommen werden. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 9 Abs. 4 entsprechend. (5) Einer Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bedarf nicht, wer aufgrund des Bremischen Hochschulgesetzes berechtigt ist, einen an einer ausländischen Hochschule erworbenen Hochschulgrad oder staatlichen Grad eines Ingenieurs allein oder in einer Wortverbindung oder in fremdsprachlicher Übersetzung zu führen. (6) Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen nach § 2 des in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ingenieurgesetzes gelten als Genehmigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2. | " § 2 Genehmigung
(1) Die Genehmigung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist zu erteilen, wenn die nachgewiesene ausländische Ausbildung einer der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten deutschen Ausbildungen gleichwertig ist. (2) Die Genehmigung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist ferner Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu erteilen, die vorbehaltlich der Absätze 3 und 4
Für die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder - nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die genannten Voraussetzungen können durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union nachgewiesen werden. Die antragstellende Person wird in ein besonderes Verzeichnis der Ingenieurkammer eingetragen. Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat. (3) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch ein Studium gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a abgedeckt werden, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/35/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung. (4) Die Ingenieurkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme ist gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/35/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Ingenieurkammer erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, in denen wesentliche Unterschiede im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a festgestellt wurden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Ingenieurkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation. (5) Personen aus einem anderen Staat, die im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen gemäß § 1a erbringen wollen (auswärtige Dienstleister), dürfen ohne Genehmigung eine § 1 entsprechende Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates führen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig niedergelassen sind und diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vergangenen zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt haben; dies ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 möglich ist. (6) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister dürfen mit Genehmigung der Ingenieurkammer im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen gemäß § 1a unter Führung der geschützten Berufsbezeichnung nach § 1 erbringen, wenn sie die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 erfüllen; Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung. (7) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister, die nicht in die Liste oder ein Verzeichnis eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 5 und 6 vorher der Ingenieurkammer schriftlich anzeigen. Die Anzeige kann auch bei der einheitlichen Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgenommen werden. Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Lande Bremen Dienstleistungen gemäß § 1a zu erbringen. Sie werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in dieses Verzeichnis eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistung nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Meldungen nach Satz 1 und Bescheinigungen nach Satz 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 4 erfolgt in diesem Fall nicht. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend. (8) Die bis zum Ablauf des 9. März 2016 erteilten Genehmigungen nach § 2 des in § 1 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Ingenieurgesetzes gelten als Genehmigung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2." |
5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Genehmigungsverfahren
(1) Denn Antrag auf Genehmigung gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 sind die zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 2 Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b, d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; Unterlagen und Bescheinigungen nach Buchstabe d und f dürfen nicht älter als drei Monate sein. Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 auch über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch abgewickelt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden.
(2) Die Entscheidung über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien im Sinne von Absatz 1 Satz 6 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Verfahren nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Zuständige Behörde ist die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen (§ 11), deren Befugnisse durch den Eintragungsausschuss (§ 19) wahrgenommen werden. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 9 Absatz 4 entsprechend."
6. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter "nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates" ersetzt.
7. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure
(1) Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieure sind die eigenverantwortliche und unabhängige technische, wirtschaftliche und ökologische Planung und Prüfung technischer Vorhaben, Sachverständigentätigkeit und Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben. Hierzu gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung, Prüfung und Ausführung zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung technischer Vorhaben. (2) Eigenverantwortlich ist tätig, wer
(3) Unabhängig ist tätig, wer bei der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben nach Absatz 1 weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. | " § 4 Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure
(1) Berufsaufgabe der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist die eigenverantwortliche und unabhängige Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1a. Dazu gehören auch die Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in den mit der Planung, Prüfung und Ausführung zusammenhängenden Fragen, die treuhänderische Tätigkeit sowie die Überwachung der Ausführung technischer Vorhaben. (2) Eigenverantwortlich ist tätig, wer
(3) Unabhängig ist tätig, wer bei der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben nach Absatz 1 weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen." |
8. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur"
(1) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieure des Landes Bremen nach § 6 Abs. 1 eingetragen oder wer nach § 10 Abs. 1 bis 4 berechtigt ist. (2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" zu führen. (3) Eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Beratenden Ingenieuren allein oder mit Angehörigen anderer Berufsgruppen hinweist, darf nur geführt werden, wenn der Zusammenschluss unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieure des Landes Bremen nach § 6 Absatz 2 bis 5 eingetragen ist oder nach § 10 Abs. 5 bis 7 oder § 31 berechtigt ist. (4) Fremdsprachliche Übersetzungen der Bezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darf nur verwenden, wer diese Bezeichnungen zu führen berechtigt ist. (5) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen. (6) Das Recht zur Führung von Hochschulgraden oder staatlichen Graden nach dem Bremischen Hochschulgesetz bleibt unberührt. | " § 5 Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"
(1) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen nach § 6 Absatz 1 eingetragen oder wer nach § 10 Absatz 1 bis 4 berechtigt ist. (2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" zu führen. (3) Eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren allein oder mit Angehörigen anderer Berufsgruppen hinweist, darf nur geführt werden, wenn der Zusammenschluss unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen nach § 6 Absatz 2 bis 5 eingetragen ist oder nach § 10 Absatz 5 bis 6 berechtigt ist. (4) Fremdsprachliche Übersetzungen der Bezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darf nur verwenden, wer diese Bezeichnungen zu führen berechtigt ist. (5) Das Recht zur Führung von Hochschulgraden oder staatlichen Graden nach dem Bremischen Hochschulgesetz bleibt unberührt. |
9. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure
(1) In die Liste der Beratenden Ingenieure des Landes Bremen ist auf Antrag einzutragen, wer
Die Eintragung erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 bei Personen, die in einem Bundesland in eine Liste der Beratenden Ingenieure entweder bereits eingetragen sind oder eingetragen waren und später wegen Aufgabe des Wohnsitzes, der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes gelöscht worden sind. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Löschung beantragt wird und soweit kein Versagungsgrund vorliegt. Die Eintragung erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 3 bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt sind, eine der deutschen Berufsbezeichnung " Beratender Ingenieur entsprechende Berufsbezeichnung zu führen, und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen. Von der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 5 kann auf Antrag befreit werden, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt. (2) In die Liste der Beratenden Ingenieure des Landes Bremen ist auf Antrag auch ein Zusammenschluss Beratender Ingenieure einzutragen, wenn
(3) Die Eintragungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nr. 4 gilt nicht für einen Zusammenschluss im Sinne des § 5 Abs. 3, der eine Bezeichnung führt, die auf mehr als eine der am Zusammenschluss beteiligten Berufsgruppen hinweist und nicht zugleich eine Wortverbindung ausschließlich mit der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" enthält. Bei einem solchen Zusammenschluss muss stattdessen für die Eintragung
(4) Auf Partnerschaftsgesellschaften gemäß § 8 Absatz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 2 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 sowie Absatz 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften, die als Zusammenschluss in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sind, können ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung gegenüber dem Auftraggeber durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränken, jedoch nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der in Absatz 2 Nummer 7 genannten Mindestversicherungssumme. Die Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag zu vereinbaren, der Ingenieurkammer anzuzeigen und in die besondere Abteilung der Liste der Beratenden Ingenieure nach Absatz 6 einzutragen. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend. (5) Auf Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 2 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 sowie Absatz 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, die als Zusammenschluss in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sind, müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Absatz 2 Nummer 7 entsprechen. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend. (6) Die Eintragung eines Zusammenschlusses nach den Absätzen 1 bis 5 erfolgt in einer besonderen Abteilung der Liste der Beratenden Ingenieure. | " § 6 Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure
(1) In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen ist auf Antrag einzutragen, wer
Die Eintragung erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 bei Personen, die in einem Bundesland in eine Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure entweder bereits eingetragen sind oder eingetragen waren und später wegen Aufgabe des Wohnsitzes, der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes gelöscht worden sind. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Löschung beantragt wird und soweit kein Versagungsgrund vorliegt. Die Eintragung erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach denn Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates, die dort aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt sind, eine der deutschen Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen. Von der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 5 kann auf Antrag befreit werden, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt. § 2 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen ist auf Antrag auch ein Zusammenschluss Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure einzutragen, wenn
(3) Die Eintragungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nummer 4 gilt nicht für einen Zusammenschluss im Sinne des § 5 Absatz 3, der eine Bezeichnung führt, die auf mehr als eine der am Zusammenschluss beteiligten Berufsgruppen hinweist und nicht zugleich eine Wortverbindung ausschließlich mit der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" enthält. Bei einem solchen Zusammenschluss muss stattdessen für die Eintragung
(4) Auf Partnerschaftsgesellschaften gemäß § 8 Absatz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) finden Absatz 2 Nummer 4 bis 6, Nummer 8 und 9 sowie Absatz 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften, die als Zusammenschluss in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind, können ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung gegenüber dem Auftraggeber durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränken, jedoch nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der in Absatz 2 Nummer 7 genannten Mindestversicherungssumme. Die Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag zu vereinbaren, der Ingenieurkammer anzuzeigen und in die besondere Abteilung der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure nach Absatz 6 einzutragen. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend. (5) Auf Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 2 Nummer 4 bis 6, Nummer 8 und 9 sowie Absatz 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, die als Zusammenschluss in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind, müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Absatz 2 Nummer 7 entsprechen. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend. (6) Die Eintragung eines Zusammenschlusses nach den Absätzen 1 bis 5 erfolgt in einer besonderen Abteilung der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure." |
10. Nach § 6 werden folgende §§ 6a, 6b eingefügt:
" § 6a Europäischer Berufsausweis
(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass die Berufsangehörige oder der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(2) Die Ingenieurkammer ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten.
(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zur Führung der in § 1 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von Dateien im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI-Dateien) und dem Umgang mit diesen im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu erlassen.
§ 6b Vorwarnmechanismus
(1) Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikels 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG ; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Sie unterrichtet unter Berücksichtigung von nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß §§ 1, 2 oder 10 beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Informationsaustausches hat im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31), die durch die Verordnung 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1) geändert worden ist und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31. Juli 2002, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18. Dezember 2009, S. 11) geändert worden ist, zu erfolgen.
(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Ingenieurkammer die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,
(3) Wird gegen eine Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist über das IMI ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Werden die in Absatz 1 genannten Gerichtsentscheidungen geändert, sind die Warnungen binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Änderung zu löschen. Absatz 1 Satz 1 findet auf Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.
(4) Die Ingenieurkammer unterrichtet die zuständigen Stellen der Länder der Bundesrepublik Deutschland von den Meldungen nach Absatz 1 und 3.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsakte weitere Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu erlassen."
11. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Beratenden" die Wörter "Ingenieurinnen und" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Beratenden" die Wörter "Ingenieurinnen und" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Beratender" die Wörter "Ingenieurinnen und" eingefügt, und nach dem Wort "bei" die Wörter "einer Gesellschafterin oder" eingefügt.
12. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure ist zu löschen, wenn
Wenn die Eintragungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 oder Absatz 3 aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters oder einer zur Geschäftsführung in dem Zusammenschluss befugten Person nicht mehr erfüllt ist, setzt der Eintragungsausschuss eine Frist von höchstens einem Jahr. Innerhalb dieser Frist hat der Zusammenschluss einen der genannten Eintragungsvoraussetzung entsprechenden Zustand herzustellen, anderenfalls ist die Eintragung nach Satz 1 Nr. 2 zu löschen. (2) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure kann gelöscht werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer nach § 7 Abs. 2 oder 3 eine Eintragung versagt werden könnte, oder wenn der Eingetragene seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 5 Satz 3 und 4 nicht nachkommt. | " § 8 Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren ist zu löschen, wenn
(2) Wenn die Eintragungsvoraussetzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 3 aufgrund des Ausscheidens einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters oder einer zur Geschäftsführung in denn Zusammenschluss befugten Person nicht mehr erfüllt ist, setzt der Eintragungsausschuss eine Frist von höchstens einem Jahr. Innerhalb dieser Frist hat der Zusammenschluss einen der genannten Eintragungsvoraussetzung entsprechenden Zustand herzustellen, anderenfalls ist die Eintragung nach Satz 1 Nummer 2 zu löschen. (3) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure kann gelöscht werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer nach § 7 Absatz 2 oder 3 eine Eintragung versagt werden könnte, oder wenn die eingetragene Person ihren Verpflichtungen nach § 9 Absatz 2 Satz 8 oder § 9 Absatz 5 Satz 3 und 4 nicht nachkommt." |
13. § 9 Absatz 1 bis 5 wird neu gefasst:
alt | neu |
(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure des Landes Bremen wird bei der Ingenieurkammer (§ 11) geführt.
(2) Wer die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure beantragt, hat dem Antrag die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 2 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Ingenieurkammer bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats schriftlich oder mittels elektronischer Post den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Der Bewerber hat zu versichern, dass Versagungsgründe nicht vorliegen. Er hat auch nach der Eintragung alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich der Ingenieurkammer anzuzeigen. (3) Über die Eintragung und die Löschung in der Liste entscheidet der Eintragungsausschuss (§ 19). Für das Eintragungsverfahren gilt dabei § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2bis 4 entsprechend. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt. Eine Löschung kann der Eintragungsausschuss ohne Antrag des Betroffenen nur beschließen, wenn nicht wegen der die Löschung begründenden Tatsachen ein Berufsgerichtsverfahren anhängig oder gesetzlich vorgeschrieben ist. (4) Wird gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Widerspruch eingelegt und hilft der Eintragungsausschuss unter maßgeblicher Mitwirkung seiner an der Erstentscheidung beteiligten Mitglieder diesem nicht ab, so entscheidet der Ausschuss in anderer Besetzung als Widerspruchsausschuss. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht erheben. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Eintragung und Löschung eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieure entsprechend. Dem Eintragungsantrag ist dabei eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Vertrages beizufügen. Jede Änderung des Vertrages oder in der Person der Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vertretungsberechtigten oder in den Kapitalanteilen der Beratenden Ingenieure des Zusammenschlusses ist der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt für alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen betreffen können. Den Änderungsanzeigen ist eine beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung auch im Handels- oder Partnerschaftsregister oder einem anderen Register eingetragen, so ist eine beglaubigte Abschrift dieser Eintragung nachzureichen. Vor einer Eintragung eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieure in eines der in Satz 6 genannten Register oder einer späteren Änderung einer solchen Eintragung ist die Ingenieurkammer unter Angabe der in den Sätzen 1 bis 4 genannten Verhältnisse zu unterrichten. | "(1) Die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen sowie das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure werden bei der Ingenieurkammer (§ 11) geführt.
(2) Wer die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure beantragt, hat dem Antrag die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b, d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; Unterlagen und Bescheinigungen nach Buchstabe d und f dürfen nicht älter als drei Monate sein. Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 und 4 auch über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats schriftlich den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden. Die antragstellende Person hat zu versichern, dass Versagungsgründe nicht vorliegen. Sie hat auch nach der Eintragung alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich der Ingenieurkammer anzuzeigen. (3) Über die Eintragung und die Löschung in der Liste entscheidet der Eintragungsausschuss (§ 19). Die Entscheidung über die Eintragung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien im Sinne von Absatz 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Verfahren nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt. Eine Löschung kann der Eintragungsausschuss ohne Antrag der Betroffenen oder des Betroffenen nur beschließen, wenn nicht wegen der die Löschung begründenden Tatsachen ein Berufsgerichtsverfahren anhängig oder gesetzlich vorgeschrieben ist. (4) Wird gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Widerspruch eingelegt und hilft der Eintragungsausschuss unter maßgeblicher Mitwirkung seiner an der Erstentscheidung beteiligten Mitglieder diesem nicht ab, so entscheidet der Ausschuss in anderer Besetzung als Widerspruchsausschuss. Gegen diese Entscheidung kann die Betroffene oder der Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht erheben. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Eintragung und Löschung eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure entsprechend. Dem Eintragungsantrag ist dabei eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Vertrages beizufügen. Jede Änderung des Vertrages oder in der Person der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vertretungsberechtigten oder in den Kapitalanteilen der Beratenden Ingenieurinnen oder Beratenden Ingenieure des Zusammenschlusses ist der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt für alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen betreffen können. Den Änderungsanzeigen ist eine beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung auch im Handels- oder Partnerschaftsregister oder einem anderen Register eingetragen, so ist eine beglaubigte Abschrift dieser Eintragung nachzureichen. Vor einer Eintragung eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure in eines der in Satz 6 genannten Register oder einer späteren Änderung einer solchen Eintragung ist die Ingenieurkammer unter Angabe der in den Sätzen 1 bis 4 genannten Verhältnisse zu unterrichten." |
14. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Auswärtige Beratende Ingenieure
(1) Personen, die im Lande Bremen weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, dürfen ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure die Berufsbezeichnung nach § 5 führen,
Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit einer in § 5 genannten Berufsbezeichnung zwei Jahre lang während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedsstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre lang ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. (2) Auswärtige Beratende Ingenieure, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen sind und erstmalig im Lande Bremen unter dieser Berufsbezeichnung vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen erbringen, haben dies zuvor der Ingenieurkammer schriftlich oder durch elektronische Post anzuzeigen. Sie müssen
Erfolgte eine entsprechende Anzeige bereits bei einer anderen Ingenieurkammer eines Bundeslandes, genügt eine formlose Mitteilung darüber. (3) Personen, die die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 2 angezeigt haben und die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 erfüllen, werden in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure eingetragen. Sie haben die geltenden Berufspflichten zu beachten und unterliegen den Disziplinarregeln im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation sowie der Berufsgerichtsbarkeit. Über die Eintragung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden Die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 1 kann gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend (4) Den in Absatz 2 genannten Personen kann die Führung der Berufsbezeichnung nach § 5 untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 7 rechtfertigen würden. (5) Für Zusammenschlüsse Beratender Ingenieure, die im Lande Bremen weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Nummer 2 bis 9 erfüllt sein müssen unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 3 und dass in den Fällen nach Absatz 1 Nr. 2 außerdem Versagungsgründe nach § 7 Abs. 3 nicht vorliegen. Partnerschaftsgesellschaften nach Satz 1 können eine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 6 Absatz 4 vornehmen entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Bundeslandes, in dem die Gesellschaften jeweils ihren Sitz haben. (6) Für auswärtige Zusammenschlüsse, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie Bescheinigungen darüber vorzulegen haben, dass
(7) Hat ein auswärtiger Zusammenschluss Beratender Ingenieure nach Absatz 6 die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 2 angezeigt, so wird er in das in Absatz 3 Satz 1 genannte Verzeichnis in einer besonderen Abteilung eingetragen, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 5 und 6 erfüllt. Absatz 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Dem Zusammenschluss kann die Führung der Berufsbezeichnung nach § 5 untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 7 Abs. 3 rechtfertigen würden. | " § 10 Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure
(1) Personen aus einem anderen Staat, die im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen gemäß § 4 erbringen wollen (auswärtige Dienstleister), dürfen eine § 5 entsprechende Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure führen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig niedergelassen sind und diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vergangenen zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt haben; dies ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 5 möglich ist. (2) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister dürfen mit Genehmigung der Ingenieurkammer im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen gemäß § 4 unter Führung der geschützten Berufsbezeichnung nach § 5 erbringen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation gemäß § 6 Absatz 1 festgestellt wurde; § 2 Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung. (3) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister, die nicht in die Liste oder ein Verzeichnis eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 und 2 vorher der Ingenieurkammer schriftlich anzeigen. Die Anzeige kann auch bei der einheitlichen Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgenommen werden. Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Lande Bremen Dienstleistungen gemäß § 4 zu erbringen. Sie werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, haben die Berufspflichten zu beachten und unterliegen den Disziplinarregeln im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation sowie der Berufsgerichtsbarkeit. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in dieses Verzeichnis eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistung nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Meldungen nach Satz 1 und Bescheinigungen nach Satz 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 4 erfolgt in diesem Fall nicht. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend. (4) Auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleistern kann die Führung einer Berufsbezeichnung nach § 5 untersagt werden, wenn dem § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 vergleichbare Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 7 rechtfertigen würden. (5) Für Zusammenschlüsse Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure, die im Lande Bremen weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben (auswärtige Zusammenschlüsse), gilt Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Nummer 2 bis 9 erfüllt sein müssen unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 3. Partnerschaftsgesellschaften nach Satz 1 können eine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 6 Absatz 4 vornehmen entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Landes, in dem die Gesellschaften jeweils ihren Sitz haben. (6) Auswärtige Zusammenschlüsse nach Absatz 5, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sie auf Verlangen Bescheinigungen darüber vorzulegen haben, dass
Sofern die Bescheinigungen nicht vorgelegt werden, kann die Ingenieurkammer den auswärtigen Zusammenschlüssen das Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 untersagen. Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 7 rechtfertigen würden." |
15. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Ingenieurkammer hat die Aufgabe, insbesondere
| (1) Die Ingenieurkammer hat die Aufgabe, insbesondere
|
16. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Ingenieurkammer bestätigt dem Antragsteller unverzüglich schriftlich oder mittels elektronischer Post den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. | "Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person unverzüglich schriftlich den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen." |
bb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
"Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden."
cc) Der neue Satz 7 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 und Nummer 4 wird die Angabe "Satz 6" jeweils durch die Angabe "Satz 8" ersetzt.
bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen und Bescheinigungen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 8 erst beginnt, wenn die Unterlagen und Bescheinigungen vollständig sind. | "4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen und Bescheinigungen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 8 erst beginnt, wenn die Unterlagen und Bescheinigungen vollständig bei der einheitlichen Stelle nach Absatz 8 Satz 2 oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer eingereicht sind; eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien im Sinne von Satz 6 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. |
dd) In Satz 9 werden die Wörter "dem Antragsteller" durch die Wörter "der antragstellenden Person" ersetzt.
ee) In Satz 10 wird die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 8" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter "nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder durch elektronische Post" gestrichen.
bb) in Satz 2 wird Nummer 1
1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit erbringen,
aufgehoben.
cc) Satz 2 Nummer 2 wird Satz 2 Nummer 1 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Bescheinigungen darüber vorlegen, dass sie in einem Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, | "1. Bescheinigungen darüber vorlegen, dass sie in einem Mitgliedstaat oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind." |
dd) Die Nummer 3 wird Nummer 2.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Sofern auswärtige Bauvorlageberechtigte für die Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung eine partielle Bauvorlageberechtigung begehren, wird diese von der Ingenieurkammer gewährt, wenn
e) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
"Absatz 2 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden."
bb) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.
f) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter "nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat" ersetzt und vor dem Wort "bauvorlageberechtigt" die Wörter "in vollem Umfang" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 3 bis 8" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 3 bis 6" ersetzt.
g) Der neue Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absätzen 4 bis 7" durch die Angabe "Absätzen 4 bis 8" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Absätzen 2 bis 7" durch die Angabe "Absätzen 2 bis 8" ersetzt.
17. § 13a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13a Tragwerksplaner
(1) Die Ingenieurkammer führt die Liste der Tragwerksplaner. (2) In die Liste der Tragwerksplaner sind auf Antrag Personen einzutragen, die
Eintragungen in die Liste der Tragwerksplaner bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes gelten auch in Bremen. (3) Für das Verfahren der Antragstellung, Eintragung, Versagung und Löschung gilt § 13 Absatz 2 Satz 3 bis 8, Absatz 3 entsprechend. (4) Für Personen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie für Drittstaatsangehörige, soweit sich für diese nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind, gilt § 13 Absatz 4 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige bzw. der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Ingenieurkammer einzureichen ist. | " § 13a Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner
(1) Die Ingenieurkammer führt die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner. (2) In die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner sind auf Antrag Personen einzutragen, die
Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes gelten auch im Land Bremen. (3) Für das Verfahren der Antragstellung, Eintragung, Versagung und Löschung gilt § 13 Absatz 2 Satz 3 bis 10, Absatz 3 entsprechend. (4) Für Personen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat sowie für Drittstaatsangehörige, soweit sich für diese nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind, gilt § 13 Absatz 4 bis 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige bzw. der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Ingenieurkammer einzureichen ist." |
18. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Beratenden" die Wörter "Ingenieurinnen und" eingefügt,
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "zugelassenen" die Wörter "Prüfingenieurinnen und" eingefügt.
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort "bestellten" die Wörter "Vermessungsingenieurinnen und" eingefügt.
dd) In Nummer 4 wird das Wort "Tragwerksplaner" durch die Wörter "Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner" ersetzt.
ee) In Satz 2 werden nach dem Wort "Berufsbezeichnung" die Wörter " "Ingenieurin" oder" eingefügt.
b) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Pflichtmitglieder scheiden als solche aus der Ingenieurkammer aus, wenn ihre Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieure oder in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure gelöscht wird oder wenn ihre Zulassung als Prüfingenieur für Baustatik oder als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur endet, soweit nicht aus anderen Gründen eine Pflichtmitgliedschaft besteht. | "Pflichtmitglieder scheiden als solche aus der Ingenieurkammer aus, wenn ihre Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder in der Liste der Bauvorlageberechtigten gelöscht wird oder wenn ihre Zulassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur endet, soweit nicht aus anderen Gründen eine Pflichtmitgliedschaft besteht." |
19. § 16 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satz 1 gilt nicht für den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und seinen Stellvertreter. | "Satz 1 gilt nicht für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter." |
20. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "Satzung" durch das Wort "Satzungen" ersetzt.
b) In Nummer 6 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Rechnungsprüferinnen oder" eingefügt.
c) In Nummer 14 werden nach denn Wort "ihrer" die Wörter "Stellvertreterinnen oder" eingefügt.
d) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
16. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer, | "16. die Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder mehrerer Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer," |
e) In Nummer 17 werden nach denn Wort "ihrer" die Wörter "Stellvertreterinnen oder" eingefügt.
f) In Nummer 19 werden nach denn Wort "entsendenden" die Wörter "Vertreterinnen oder" eingefügt.
21. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Kammerversammlung wählt den Vorstand. Dieser besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer in der Satzung bestimmten Zahl weiterer Vorstandsmitglieder. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident, müssen Pflichtmitglieder der Kammer sein, von denen wiederum mindestens die Hälfte in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sein muss. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss ein freiwilliges Kammermitglied sein. | "(1) Die Kammerversammlung wählt den Vorstand. Dieser besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und einer in der Satzung bestimmten Zahl weiterer Vorstandsmitglieder. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die Präsidentin oder der Präsident, müssen Pflichtmitglieder der Kammer sein, von denen wiederum mindestens die Hälfte in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein muss. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss ein freiwilliges Kammermitglied sein." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Er unterbreitet der Kammerversammlung Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihrer Stellvertreter sowie für die der Aufsichtsbehörde vorzuschlagenden ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreter. | "Er unterbreitet der Kammerversammlung Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie für die der Aufsichtsbehörde vorzuschlagenden ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter." |
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "ihre" die Wörter "Stellvertreterinnen oder" eingefügt.
cc) In Satz 6 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "die Betroffene oder" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident, vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, welche die Ingenieurkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst und nach näherer Bestimmung der Satzung vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit einem Geschäftsführer unterzeichnet und vollzogen werden. | "(4) Die Präsidentin oder der Präsident, bei seiner Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, welche die Ingenieurkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst und nach näherer Bestimmung der Satzung von der Präsidentin oder vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer unterzeichnet und vollzogen werden." |
22. § 19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Eintragungsausschuss
(1) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind Vertreter zu wählen. Der Vorsitzende und sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen nicht Bedienstete der Ingenieurkammer oder der Aufsichtsbehörde sein. (2) Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren von der Kammerversammlung gewählt und vom Vorstand der Ingenieurkammer bestellt. (3) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Es sollen möglichst zwei Beisitzer der Fachrichtung des Betroffenen oder einer nahestehenden Fachrichtung angehören. Der Vorsitzende bestimmt, soweit dies möglich ist, jährlich im voraus die Reihenfolge, in der die Beisitzer an den Sitzungen mitwirken. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren des Eintragungsausschusses zu erlassen. | " § 19 Eintragungsausschuss
(1) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer sind Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Vertreterin oder der Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen nicht Bedienstete der Ingenieurkammer oder der Aufsichtsbehörde sein. (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die Beisitzerinnen oder Beisitzer und die Vertreterinnen oder Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren von der Kammerversammlung gewählt und vom Vorstand der Ingenieurkammer bestellt. (3) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder denn Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Es sollen möglichst zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der Fachrichtung der Betroffenen oder des Betroffenen oder einer nahestehenden Fachrichtung angehören. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt, soweit dies möglich ist, jährlich im Voraus die Reihenfolge, in der die Beisitzerinnen oder die Beisitzer an den Sitzungen mitwirken. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren des Eintragungsausschusses zu erlassen." |
23. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Satzung | " § 20 Satzungen". |
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Die Satzung der Ingenieurkammer muss die Belange der verschiedenen Fachrichtungen und Beschäftigungsarten der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder berücksichtigen.
wird aufgehoben.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Sie muss insbesondere Bestimmungen enthalten über" durch die Wörter "Die Ingenieurkammer hat durch Satzungen Bestimmungen zu treffen über" ersetzt.
bbb) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ccc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:
"9. die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 und 4."
c) Nach dem neuen Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Die Ingenieurkammer kann weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen.
(3) Die Satzungen müssen die Belange der verschiedenen Fachrichtungen und Beschäftigungsarten der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder berücksichtigen."
24. § 21 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Er besteht aus dem Vorsitzenden, der zum Richteramt befähigt sein soll, und zwei Beisitzern, die Kammermitglieder sind und von denen einer in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sein muss. Für alle Ausschußmitglieder sind Vertreter zu bestellen. | "Er besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, die oder der zum Richteramt befähigt sein soll, und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die Kammermitglieder sind und von denen eine oder einer in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein muss. Für alle Ausschussmitglieder sind Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen." |
25. § 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "Prüferinnen oder" eingefügt.
b) In Satz 5 werden die Wörter "Der Prüfer" durch die Wörter "Die Prüferin oder der Prüfer" ersetzt.
26. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "zugelassene" die Wörter "Prüfingenieurinnen oder", nach dem Wort "bestellte" die Wörter "Vermessungsingenieurinnen oder" eingefügt und "die Angabe " § 10 Absatz 2" durch die Angabe " § 10 Absatz 1" ersetzt.
bb) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Beratenden" die Wörter "Ingenieurinnen und" eingefügt und das Wort "Tragwerksplaner" durch die Wörter "Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner" ersetzt.
cc) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Beschäftigten" die Wörter "der Beratenden Ingenieurin oder" eingefügt.
dd) In Satz 4 werden nach dem Wort "solche" die Wörter "Gesellschafterinnen oder", nach dem Wort "Beratenden" die Wörter "Ingenieurinnen und" eingefügt und die Angabe " § 10 Absatz 2" durch die Angabe " § 10 Absatz 1" ersetzt.
b) Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben.
Er ist zur Auskunft verpflichtet, soweit er dadurch nicht sich oder einen Angehörigen einer straf-, berufs- oder disziplinargerichtlichen Verfolgung aussetzt.
Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Personen bleibt unberührt. Bei Dritten können Daten entweder nach Absatz 5 oder dann erhoben werden, wenn das Erheben beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können.
In diesen Fällen ist der Betroffene zu benachrichtigen.
Die Herkunft nicht unmittelbar beim Betroffenen erhobener Daten ist schriftlich festzuhalten.
(3) Die Daten nach Absatz 1 werden für jeden Betroffenen gesondert gespeichert. Darüber hinaus sind die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 4 und 6 genannten Daten in die Liste der Beratenden Ingenieure, das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer, das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3 oder in die Listen und Verzeichnisse nach §§ 13 und 13a entsprechend § 9 einzutragen. Akademische Grade und weitere Angaben dürfen nur auf Antrag oder mit Einwilligung des Betroffenen eingetragen werden. In die Liste der Beratenden Ingenieure und das Verzeichnis nach § 10 Abs. 3 sind jeweils in einer besonderen Abteilung die Zusammenschlüsse Beratender Ingenieure nach § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 einzutragen mit Name, Anschrift und Rechtsform sowie dem Namen und Beruf, der Anschrift und Staatsangehörigkeit der persönlich haftenden Gesellschafter und der Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes. | (2) Die Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben.
Sie ist zur Auskunft verpflichtet, soweit sie dadurch nicht sich oder eine Angehörige oder einen Angehörigen einer straf-, berufs- oder disziplinargerichtlichen Verfolgung aussetzt.
Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Personen bleibt unberührt. Bei Dritten können Daten entweder nach Absatz 5 oder dann erhoben werden, wenn das Erheben bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden können.
In diesen Fällen ist die betroffene Person zu benachrichtigen.
Die Herkunft nicht unmittelbar bei der betroffenen Person erhobener Daten ist schriftlich festzuhalten.
(3) Die Daten nach Absatz 1 werden für jede betroffene Person gesondert gespeichert. Darüber hinaus sind die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 4 und 6 genannten Daten in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer, das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3 oder in die Listen und Verzeichnisse nach §§ 13 und 13a entsprechend § 9 einzutragen. Akademische Grade und weitere Angaben dürfen nur auf Antrag oder mit Einwilligung der betroffenen Person eingetragen werden. In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure und das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3 sind jeweils in einer besonderen Abteilung die Zusammenschlüsse Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 6 Absatz 2 und § 10 Absatz 6 einzutragen mit Name, Anschrift und Rechtsform sowie dem Namen und Beruf, der Anschrift und Staatsangehörigkeit der persönlich haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und der Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes." |
c) In Absatz 4 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Ingenieure" durch die Wörter "Ingenieurinnen und Ingenieure" ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 10 Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 7 Satz 2" durch die Angabe " § 10 Absatz 4 oder 6" und die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter "den Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.
27. In § 24 Absatz 6 werden nach dem Wort "Aufsichtsbehörde" die Wörter "eine Beauftragte oder" eingefügt.
28. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Interessen" die Wörter "der Auftraggeberin oder" eingefügt.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Beratende" die Wörter "Ingenieurinnen und" eingefügt.
cc) In Nummer 9 werden nach dem Wort "nicht" die Wörter "Auftraggeberin oder" eingefügt.
dd) In Nummer 10 werden die Wörter "des Auslobers und der Teilnehmer" durch die Wörter "der Ausloberin oder des Auslobers und der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Auswärtige Beratende Ingenieure nach § 10, auswärtige Bauvorlageberechtigte nach § 13 und auswärtige Tragwerksplaner nach § 13a haben ebenfalls die Berufspflichten nach Absatz 1 und 2 zu beachten. Das Gleiche gilt für diejenigen persönlich haftenden Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes in einem Zusammenschluss Beratender Ingenieure oder einem entsprechenden auswärtigen Zusammenschluss nach § 5 Abs. 3, die nicht die Berufsbezeichnung " Beratender Ingenieur" führen dürfen. | "(3) Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 10, auswärtige Bauvorlageberechtigte nach § 13 und auswärtige Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner nach § 13a haben ebenfalls die Berufspflichten nach Absatz 1 und 2 zu beachten. Das Gleiche gilt für diejenigen persönlich haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes in einem Zusammenschluss Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure oder einem entsprechenden auswärtigen Zusammenschluss nach § 5 Absatz 3, die nicht die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" führen dürfen. " |
29. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 6 und Nummer 7 werden jeweils nach denn Wort "Beratenden" die Wörter "Ingenieurinnen und" eingefügt und das Wort "Tragwerksplaner" durch die Wörter "Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach denn Wort "Beratende" die Wörter "Ingenieurinnen und" eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Beratender" die Wörter "Ingenieurinnen und" eingefügt.
30. In § 29 Absatz 3 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "der Untersuchungsführerin oder" eingefügt.
31. § 30 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Berechtigung nach den §§ 1, 2 Abs. 5, §§ 5, 10 oder 31 die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Beratender Ingenieur" allein, in einer Wortverbindung oder in einer fremdsprachlichen Übersetzung oder in einer Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 oder des § 5 Abs. 2 und 3 hinweist, führt. | "(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Berechtigung nach den §§ 1, 2 Absatz 8, §§ 5, 10 oder 31 die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" oder "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" allein, in einer Wortverbindung oder in einer fremdsprachlichen Übersetzung oder in einer Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 oder des § 5 Absatz 2 und 3 hinweist, führt." |
32. § 31 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31
Die bis zum Ablauf des 7. Oktober 2014 eingeleiteten Eintragungsverfahren werden nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften fortgeführt; es sei denn, die am 8. Oktober 2014 geltenden Regelungen dieses Gesetzes sind für die Betroffenen günstiger. | " § 31 Übergangsvorschrift
Auf Personen, die bis zum Ablauf des 9. März 2016 bereits mit einem Studium begonnen haben, das zu diesem Zeitpunkt zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" berechtigte, ist § 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage zu Artikel 1 Nummer 4 |
.
Leitlinien zu Ausbildungsinhalten | Anlage (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2) |
A. Allgemeines
Im Studium müssen die theoretischen und praktischen Aspekte der Fachrichtung gemessen an den jeweiligen Berufsaufgaben nach § 1 sowie den erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und möglichen Tätigkeiten ausreichend zur Geltung kommen.
B. Fachrichtungen
I. Fachrichtung Architektur:
Im Rahmen eines hauptsächlich auf Architektur ausgerichteten Studiums von mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte entsprechend Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a bis k der Richtlinie 2005/36/EG erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:
1. Methoden und Techniken:
2. Berufliche Tätigkeiten:
II. Fachrichtung Innenarchitektur
Im Rahmen eines hauptsächlich auf Innenarchitektur ausgerichteten Studiums von mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:
1. Methoden und Techniken:
2. Beruflichen Tätigkeiten:
III. Fachrichtung Landschaftsarchitektur
Im Rahmen eines hauptsächlich auf Landschaftsarchitektur ausgerichteten Studiums von mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:
1. Methoden und Techniken:
2. Berufliche Tätigkeiten:
IV. Fachrichtung Stadtplanung
Inn Rahmen eines hauptsächlich auf Stadtplanung ausgerichteten Studiums von mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:
1. Methoden und Techniken:
2. Beruflichen Tätigkeiten:
ENDE |