Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neufassung der Bremischen Landesbauordnung und Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes
- Bremen -

Vom 29. Mai 2024
(GBl. Nr. 57 vom 24.06.2024 S. 270, ber. 25.06.2024 S. 380)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Bremische Landesbauordnung

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Bremischen Landesbauordnung zum 14. Januar 2027

Die Bremische Landesbauordnung, die durch Artikel 1 dieses Gesetzes konstitutiv neugefasst worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (Abl. L 157 vom 9.Juni 2006, S. 24, L 76 vom 16. März 2007 S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1230 (ABl. L 165 vom 29. Juni 2023, S. 1, L 169 vom 4. Juli 2023, S. 35) geändert worden ist, durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist."8. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 S. 1 vom 29. Juni 2023, S. 1, L 169 vom 4. Juli 2023, S. 35) durch eine EU-Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist."

2. In § 66 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe d wird die Angabe "Richtlinie 2006/42/EG " durch die Angabe "Verordnung (EU) 2023/1230" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes

Das Bremische Ingenieurgesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 910, 912) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

b) Die Angabe zu § 13a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13a Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner" § 13a Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste nach § 65 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung".

c) Nach der Angabe zu § 13a werden folgende Angaben eingefügt:

" § 13b Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 13a Absatz 3"

" § 13c Ausgleichsmaßnahmen"

" § 13d Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von Bauvorlageberechtigten, Anzeigeverfahren"

" § 13e Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner".

aa) Die Angabe zur Anlage (zu § 20 Absatz 4 Satz 2) wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
(zu § 20 Absatz 4 Satz 2)
"Anlage 1
(zu § 20 Absatz 4 Satz 2)".

bb) Folgende Angabe wird angefügt:

"Anlage 2 (zu § 13a Absatz 1 Nummer 1)".

2. In § 3a wird das Wort "seines" durch das Wort "seiner" und die Angabe " § 17" durch die Angabe " §§ 10, 12, 13 und 17" ersetzt.

3. § 12 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 6), das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 10 Absatz 3), die Liste der Bauvorlageberechtigten (§ 13), das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten (§ 13 Absatz 6 und 7), die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 13a Absatz 2), das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 13a Absatz 4) und das Verzeichnis der Kammermitglieder (§ 15 Absatz 2) zu führen, die für die Berufsausübung erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen und dieses Gesetz im Übrigen auszuführen, sofern nicht die Zuständigkeit anderer Stellen bestimmt ist,"3. die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 6), das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 10 Absatz 3), die Liste der Bauvorlageberechtigten (§ 13a), das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten (§ 13d), die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 13e), das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 13e Absatz 4) und das Verzeichnis der Kammermitglieder (§ 15 Absatz 2) zu führen, die für die Berufsausübung erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen und dieses Gesetz im Übrigen auszuführen, sofern nicht die Zuständigkeit anderer Stellen bestimmt ist,"

4. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Bauvorlageberechtigte

(1) Die Ingenieurkammer führt die Liste der Bauvorlageberechtigten.

(2) In die Liste der Bauvorlageberechtigten sind auf Antrag Personen einzutragen, die

  1. im Land Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben,
  2. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG ) nachweisen und
  3. mindestens zwei Jahre eine praktische Tätigkeit in den genannten Fachrichtungen auf dem Gebiet der Entwurfsplanung in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben.

Eintragungen in die Liste der Bauvorlageberechtigten bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes gelten auch in Bremen.

Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person unverzüglich schriftlich den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die in Satz 8 genannte Frist,
  2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,
  3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und
  4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen und Bescheinigungen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 8 erst beginnt, wenn die Unterlagen und Bescheinigungen vollständig bei der einheitlichen Stelle nach Absatz 8 Satz 2 oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer eingereicht sind; eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien im Sinne von Satz 6 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Ingenieurkammer kann die Frist gegenüber dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 8 maßgebliche Frist entschieden worden ist.

(3) Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Für die Versagung und die Löschung der Eintragung sowie das Verfahren gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.

(4) Personen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat sowie für Drittstaatsangehörige, soweit sich für diese nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste bauvorlageberechtigt,

  1. wenn sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  2. dafür dem Absatz 2 Nummer 1 und 3vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und Versagungsgründe nach § 7 nicht vorliegen.

(5) Auswärtige Bauvorlageberechtigte, die nicht in die Liste der Bauvorlageberechtigten bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes eingetragen sind und erstmalig im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen erbringen, haben dies zuvor der Ingenieurkammer schriftlich anzuzeigen. Sie müssen

  1. Bescheinigungen darüber vorlegen, dass sie in einem Mitgliedstaat oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind.
  2. einen Nachweis darüber vorlegen, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigter mindestens die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 und 3 erfüllen mussten.

(6) Sofern auswärtige Bauvorlageberechtigte für die Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung eine partielle Bauvorlageberechtigung begehren, wird diese von der Ingenieurkammer gewährt, wenn

  1. die auswärtigen Bauvorlageberechtigten nachweisen können, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung qualifiziert sind, den Teil der Bauvorlageberechtigung auszuüben, für die sie im Lande Bremen den partiellen Zugang beantragen,
  2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit einer Bauvorlageberechtigten oder eines Bauvorlageberechtigten im Herkunftsmitgliedstaat und der Bauvorlageberechtigten oder dem Bauvorlageberechtigten im Lande Bremen so groß sind, dass die Anwendung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 3 und 4 der Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm zu durchlaufen, um die vollumfängliche Bauvorlageberechtigung im Lande Bremen zu erlangen und
  3. sich die partielle Bauvorlageberechtigung objektiv von der umfassenden Bauvorlageberechtigung im Lande Bremen trennen lässt; die Ingenieurkammer berücksichtigt dabei, ob die partielle Bauvorlageberechtigung im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

(7) Personen, die die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 5 angezeigt haben und die Voraussetzungen nach Absatz 4 und 5 erfüllen, werden in das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten eingetragen. Sie haben die geltenden Berufspflichten zu beachten. Über die Eintragung ist eine Bescheinigung auszustellen. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis nach Satz 1 löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht erfüllt sind. Absatz 2 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.  § 9 Absatz 6 gilt entsprechend.

(8) Staatsangehörige, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat sowie für Drittstaatsangehörige, soweit sich für diese nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 4 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind in vollem Umfang, wenn ihnen die Ingenieurkammer bescheinigt, dass sie die Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 1 und 3 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Absatz 2 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 4 bis 8 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer geführten Verzeichnisse erfolgt nicht. Verfahren nach den Absätzen 2 bis 8 können auch über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) abgewickelt werden.

" § 13 Bauvorlageberechtigte

Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen führt die Liste der nach § 65 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung Bauvorlageberechtigten. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Für die Versagung und die Löschung der Eintragung sowie das Verfahren gelten die §§ 13a bis 13d entsprechend".

5. § 13a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13a Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner

(1) Die Ingenieurkammer führt die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner.

(2) In die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner sind auf Antrag Personen einzutragen, die

  1. im Land Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben,
  2. einen Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG ) nachweisen oder die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt führen dürfen und
  3. eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung nachweisen.

Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes gelten auch im Land Bremen.

(3) Für das Verfahren der Antragstellung, Eintragung, Versagung und Löschung gilt § 13 Absatz 2 Satz 3 bis 10, Absatz 3 entsprechend.

(4) Für Personen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat sowie für Drittstaatsangehörige, soweit sich für diese nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind, gilt § 13 Absatz 4 bis 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige bzw. der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Ingenieurkammer einzureichen ist.

" § 13a Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste nach § 65 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung

(1) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen einzutragen, wer

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage 2 geregelten Leitlinien an einer deutschen Hochschule nachweist,
  2. danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Objekten praktisch tätig gewesen ist und
  3. in der Freien Hansestadt Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort hat.

(2) Auf Antrag ist in die Liste der Bauvorlageberechtigten einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist, und die Anforderung des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt.

(3) Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller wird in die Liste nach Absatz 1 auch eingetragen, wenn

  1. sie oder er in Bezug auf die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 Richtlinie 2005/36/EG besitzt, soweit diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten,
  2. der Ausbildungsnachweis den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und
  3. die berufspraktische Tätigkeit mit den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 vergleichbar ist.

Satz 1 gilt auch für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller, die oder der nachweist, dass sie oder er

  1. diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,
  2. im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und
  3. keine wesentlichen Unterschiede gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestehen.

(4) Einer Eintragung nach Absatz 1 oder Absatz 2 bedarf es nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller aufgrund einer Regelung eines anderen Landes bauvorlageberechtigt ist.

(5) § 17 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden."

6. Nach § 13a werden die folgenden §§ 13b bis 13e eingefügt.

" § 13b Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 13a Absatz 3

(1) Für die Form des Antrags auf Eintragung, die einzureichenden Unterlagen sowie das diesbezügliche Verfahren gelten die §§ 12 und 13 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes.

(2) Antragstellerinnen und Antragsteller haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 dieser Richtlinie vorzulegen. Gibt die Antragstellerin oder der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine Ausbildungsstelle. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG kann die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat tätig, kann die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Übrigen finden die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e, f und g Anwendung. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).

(3) Über die Eintragung in die Liste nach § 13a Absatz 1 ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Liste enthält folgende Angaben:

  1. Zeitpunkt der Eintragung,
  2. Familienname, Geburtsname und Vornamen,
  3. Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,
  4. Akademische Grade und Titel,
  5. ladungsfähige Adresse.

Die Liste enthält darüber hinaus Angaben über die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers und den Staat, in dem sie oder er ihre oder seine Berufsqualifikation erworben hat. Wesentliche Änderungen gegenüber der nach Satz 2 bescheinigten Situation hat die Antragstellerin oder der Antragsteller der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen unverzüglich mitzuteilen. Die für die Löschung aus Listen geltenden Regelungen der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen gelten auch für diese Liste.

(4) Kann eine Eintragung in die Liste nicht erfolgen, weil der Antragsteller die Voraussetzungen des § 13a Absatz 3 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid nach § 10 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festzustellen.

§ 13c Ausgleichsmaßnahmen

(1) Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nicht in die Liste nach § 13a Absatz 2 und 3 eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen und die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstaben b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen. Beantragt eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben.

(2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen festgelegt.

(3) Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der für das Bauberufsrecht zuständigen Senatorin oder des für das Bauberufsrecht zuständigen Senators für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung.

§ 13d Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von Bauvorlageberechtigten, Anzeigeverfahren

(1) Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister ist zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt, wenn sie oder er in ein entsprechendes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen eingetragen ist.

(2) Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister nach Absatz 1 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen in Textform anzuzeigen. Einer Anzeige nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist. Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. ein Identitätsnachweis,
  2. eine Bescheinigung, dass sie oder er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. ein Berufsqualifikationsnachweis,
  4. in den in § 13a Absatz 3 Satz 2 genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,
  5. ein Nachweis über den Versicherungsschutz.

§§ 12 und 13 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind anzuwenden.

(3) Die Vorlage der Meldung nach Absatz 2 berechtigt die Dienstleisterin oder den Dienstleister zur Erstellung von Bauvorlagen. Der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen steht es frei, die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 nachzuprüfen. Die Erstellung von Bauvorlagen ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister zu untersagen, wenn sie oder er nicht zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nach der Anzeige untersagt wird oder die Voraussetzungen des § 13a Absatz 3 Satz 2 nicht erfüllt sind. In diesem Fall ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit einzuräumen, fehlende Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang zu erwerben oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Ist die Dienstleisterin oder der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder erfüllt sie oder er die Voraussetzungen des § 13a Absatz 3 Satz 2, so darf ihr oder ihm die Erstellung von Bauvorlagen nicht aufgrund seiner Berufsqualifikation beschränkt werden. Für die Bestimmung desselben Berufs im Sinne dieses Absatzes gilt das gestufte System des § 65 Absatz 1 bis 3 der Bremischen Landesbauordnung.

(4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist dann so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer inländischen Berufsbezeichnung möglich ist.

(5) Auswärtige Bauvorlageberechtigte haben die Berufspflichten nach § 25 zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen zu behandeln. Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

(6) § 17 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

§ 13e Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner

(1) Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen führt die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner.

(2) In die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner sind auf Antrag Personen einzutragen, die

  1. die Voraussetzungen nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen sowie
  2. eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung nachweisen.

Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes gelten auch im in der Freien Hansestadt Bremen.

(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen bestätigt der antragstellenden Person unverzüglich schriftlich den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die in Satz 6 genannte Frist,
  2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,
  3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und
  4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen und Bescheinigungen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 6 erst beginnt, wenn die Unterlagen und Bescheinigungen vollständig bei der einheitlichen Stelle oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen eingereicht worden sind; eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien im Sinne von Satz 4 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen kann die Frist gegenüber der antragstellenden Person einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 6 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Für die Versagung und die Löschung der Eintragung sowie das Verfahren gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend.

(4) Für Personen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat sowie für Drittstaatsangehörige, soweit sich für diese nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, die zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind, gilt § 13a Absatz 2 bis 4 und § 13d Absatz 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen einzureichen ist."

7. In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe " § 13 Absatz 2" durch die Angabe " § 13a" und die Angabe " § 13a Absatz 2" durch die Angabe " § 13e Absatz 2" ersetzt.

8. In § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "nach § 10 Abs. 3" durch die Angabe "nach § 10 Absatz 3" ersetzt.

bb) Nach den Wörtern "in die Listen und Verzeichnisse" wird die Angabe "nach §§ 13 und 13a" durch die Angabe "nach §§ 13 und 13e" ersetzt.

cc) Nach den Wörtern "einen Eintragungsantrag nach § 6" wird die Angabe " §§ 13 und 13a" durch die Angabe " §§ 13 und 13e" ersetzt.

dd) Nach den Wörtern "Dienstleistungen nach § 10 Absatz 1," wird die Angabe " § 13 Absatz 5 oder § 13a Absatz 4" durch die Angabe " § 13d oder § 13e Absatz 4" ersetzt.

ee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. Angaben zur Eintragung in eine Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, ein Verzeichnis entsprechend § 10 Absatz 3a, ein Mitgliederverzeichnis einer Ingenieurkammer, eine Liste der Bauvorlageberechtigten (§ 13 Absatz 2), ein Verzeichnis entsprechend § 13 Absatz 6 und 7, eine Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 13a Absatz 2) oder ein Verzeichnis entsprechend § 13a Absatz 4,"7. Angaben zur Eintragung in eine Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, ein Verzeichnis entsprechend § 10 Absatz 3a, ein Mitgliederverzeichnis einer Ingenieurkammer, eine Liste der Bauvorlageberechtigten (§ 13a), ein Verzeichnis entsprechend § 13d, eine Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 13e Absatz 1 und 2) oder ein Verzeichnis entsprechend § 13e Absatz 4,"

b) In Absatz 1 Satz 4 wir nach den Wörtern "noch Dienstleistungen nach § 10 Absatz 1," die Angabe " § 13 Absatz 5 oder § 13a Absatz 4" durch die die Angabe " § 13d oder § 13e Absatz 4" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " §§ 13 und 13a" durch die Angabe " §§ 13 und 13e" ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter " § 13 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 5, § 13a Absatz 3, § 13a Absatz 4" durch die Wörter " § 13b Absatz 3 Satz 5, § 13d, § 13e Absatz 3, § 13e Absatz 4" ersetzt.

9. In § 25 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 13a" durch die Angabe " § 13e" ersetzt.

10. In § 26 Satz 2 werden die Wörter " § 13 Absatz 2 und § 13a Absatz 2" durch die Wörter " § 13a und § 13e" ersetzt.

.

Leitlinien zu AusbildungsinhaltenAnlage 2
(zu 13a Absatz 1 Nummer 1)

Allgemeines:

Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren ausgerichtet sein. Die Tätigkeit von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren umfasst im Wesentlichen die Planung, den Entwurf, die Konstruktion, die Ausführung, die Instandhaltung, den Betrieb und den Rückbau von Gebäuden und baulichen Anlagen jeder Art, insbesondere in den Bereichen des Hoch-, Verkehrs-, Tief und Wasserbaus.

Inhaltliche Anforderungen an das Studium des Bauingenieurwesens

Im Rahmen eines hauptsächlich auf das Bauingenieurwesen ausgerichteten Studiengangs mit der Bezeichnung "Bauingenieurwesen" oder entsprechenden Studiengängen von mit mindestens drei Studienjahren (entspricht 180 ECTS-Leistungspunkten) müssen mindestens 135 ECTS-Punkte in Studienfächern erworben werden, die dem Bauwesen zugeordnet werden können.

Hierzu gehören:

  1. Studienfächer, die ein fundiertes Grundlagenwissen im
    thematischnaturwissenschaftlichen Bereich vermitteln: insbesondere Höhere Mathematik, technische Mechanik, Bauphysik, Bauchemie, und Baustoffkunde und Technisches Darstellen,
  2. Studienfächer, die allgemeine fachspezifische Grundlagen des Bauingenieurwesens vermitteln: insbesondere Baukonstruktion / Objektplanung Gebäude, Tragwerksplanung, Bauinformatik/ Geoinformatik, Digitales Bauen, numerische Modellierung, Geotechnik, Bodenmechanik und Geodäsie,
  3. Studienfächer, die spezifische Kenntnisse des konstruktiven Ingenieurbaus vermitteln: insbesondere Baustatik, Massivbau (Beton-, Stahlbeton- und Mauerwerksbau), Stahl- und Metallbau, Holzbau, Verbundbau, Glasbau und Kunststoffe, Brückenbau,
  4. Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse in bauingenieurspezifischen Spezialbereichen vermitteln: insbesondere Wasserwirtschaft, Wasserbau, Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Altlasten, Verkehrsplanung, öffentliche Verkehrssysteme und Verkehrswege (Straße, Schiene) Straßenwesen,
  5. Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse des Baumanagements vermitteln: insbesondere Bauprojektmanagement, Bauprozessmanagement und Baubetriebswirtschaft, Bauplanungsmanagement,
  6. Studieninhalte, die weitere allgemeine Grundlagen vermitteln: insbesondere Baurecht (Planungsrecht, Ordnungsrecht, Zivilrecht (Verträge, Haftung), Bauen im Bestand, Ökologie, Fremdsprachen (Fachwortschatz) und technische Gebäudeausrüstung.

Der Anteil der Studienfächer in den Nummern 1 bis 4 muss dabei mindestens 110 ECTS-Punkte betragen.

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Die Senatorin oder der Senator für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Bremischen Landesbauordnung in der vom 1. Juli 2024 und in der vom 14. Januar 2027 an geltenden Fassung im Bremischen Gesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bremische Landesbauordnung vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 603) außer Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 14. Januar 2027 in Kraft.

ID 241444

ENDE