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Technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung (HBO)
Brandschutztechnisches Sicherheitskonzept für innenliegende Treppenräume von Wohngebäuden unterhalb der Hochhausgrenze
- Hessen -
Stand: 9. August 2000
(StAnz. Nr. 29 vom 16.07.2001 S. 2605)
Technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung (HBO)*
1. Anwendungsbereich
Dieser Erlass gilt für brandschutztechnische Sicherheitsanforderungen nach § 53 Abs. 1 HBO für innenliegende Treppenräume nach § 34 Abs. 1 Satz 2 HBO von Wohngebäuden unterhalb der Hochhausgrenze.
2. Innenliegende Treppenräume in Wohngebäuden mit nicht mehr als fünf Vollgeschossen
2.1 Anzahl der Wohnungen je Geschoss
Je Geschoss dürfen bis zu vier Wohnungen von einem innenliegenden Treppenraum erschlossen werden.
2.2 Zugang zum innenliegenden Treppenraum
Der innenliegende Treppenraum darf aus dem Geschoss nur über einen Vorraum oder einen höchstens 10 m langen allgemein zugänglichen Flur oder Flurabschnitt zugänglich sein.
2.3 Türen
Die Tür zwischen dem Treppenraum und dem Vorraum sowie zwischen dem Vorraum und dem allgemein zugänglichen Flur muss mindestens feuerhemmend und selbstschließend (T 30) und rauchdicht sein. Die Wohnungseingangstüren müssen dichtschließend sein. Als dichtschließend gelten Türen mit stumpf einschlagendem oder gefälztem, vollwandigem Türblatt und einer mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtung (zum Beispiel Dämpfungsprofil); Verglasungen in diesen Türen sind nicht zulässig.
2.4 Rauchabzugsvorrichtung
An der obersten Stelle des Treppenraumes ist eine Rauchabzugsvorrichtung mit einem aerodynamisch freien Querschnitt von mindestens 5 vom Hundert der Grundfläche des Treppenraumes, mindestens jedoch von 1 m2 anzubringen. Sie muss vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz sowie in Abständen von höchstens drei Geschossen zu öffnen sein. Weiterhin muss sie bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung bedienbar sein. Die Rauchabzugsvorrichtung muss im Erdgeschoss eine gleich große, mit der Rauchabzugsvorrichtung gekoppelte Zuluftöffnung haben; die Zuluftöffnung kann die Haustür sein, wenn sie die entsprechende Größe und eine Vorrichtung zum Offenhalten der Tür hat.
3. Innenliegende Treppenräume in Wohngebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen bis zur Hochhausgrenze
3.1 Anzahl der Wohnungen je Geschoss
Je Geschoss dürfen bis zu vier Wohnungen von einem innenliegenden Treppenraum erschlossen werden.
3.2 Zugang zum innenliegenden Treppenraum
Der innenliegende Treppenraum darf aus dem Geschoss nur über einen Vorraum zugänglich sein. Der Vorraum soll mindestens 3 m2 Grundfläche bei 1 m Mindestbreite haben; er darf weitere Öffnungen nur zu allgemein zugänglichen Fluren und Aufzügen haben.
3.2.1 Die Wände des Vorraums sind feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A); durch den Vorraum hindurchgeführte Lüftungsleitungen sind in L 90 oder mit Brandschutzklappen in K 90 herzustellen.
3.3 Türen
Türen zwischen dem innenliegenden Treppenraum und dem Vorraum sowie zwischen dem Vorraum und dem allgemein zugänglichen Flur müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend (T 30) und rauchdicht sein.
3.4 Lüftungsanlage, Brandmeldeanlage
3.4.1 Der innenliegende Treppenraum einschließlich aller Vorräume ist mit einer automatisch gesteuerten Lüftungsanlage auszurüsten, die die Anforderungen nach Nr. 3.4.2 bis 3.4.7 erfüllt; einer Rauchabzugsvorrichtung nach § 34 Abs. 11 HBO bedarf es nicht.
3.4.2 Die Lüftungsanlage ist mit Ventilatoren so auszurüsten, dass eine Be- und Entlüftung gewährleistet ist. Bei fünf Vollgeschossen muss im Gefahrenfall ein vertikaler Luftvolumenstrom von mindestens 5000 m3/h vorhanden sein, der von unten nach oben strömt. Für jedes weitere Geschoss bis zur Hochhausgrenze sind zusätzlich weitere 1000 m3/h im Gefahrenfall erforderlich.
3.4.3 Die Lüftungsanlage muss durch eine akustisch und optisch anzeigende Brandmeldeanlage mit Rauchmeldern, die im allgemein zugänglichen Flur vor dem Vorraum angeordnet werden müssen, automatisch in Betrieb gesetzt werden.
3.4.4 Die Lüftungsanlage kann auch für einen Luftvolumenstrom von mindestens 5000 m3/h in bis zu drei zu einem Treppenraum gehörenden, unmittelbar übereinander liegenden Vorräumen bemessen werden, wenn die für die Be- und Entlüftung erforderlichen beiden Öffnungen in jedem Vorraum mit dichtschließenden Klappen versehen sind, die bei Rauchentwicklung durch Auslösen der Rauchmelder und gleichzeitiger Inbetriebsetzung der Lüftungsanlagen nur in dem jeweiligen Geschoss automatisch geöffnet werden. Nr. 3.4.2 Satz 3 gilt dann nicht.
3.4.5 Der im innenliegenden Treppenraum und in allen Vorräumen durch den Luftvolumenstrom entstehende maximale Überdruck darf 50 Pa nicht überschreiten.
3.4.6 Außenluftöffnungen für Lüftungsanlagen sind so anzuordnen, dass die gegen Raucheintritt gesichert sind. Sie dürfen auch nicht in der Nähe von Fortluftöffnungen liegen.
3.4.7 Treppenräume, die mehr als zwei Untergeschosse erschließen, sind mit mechanischen Entlüftungsanlagen auszurüsten. In diesen Treppenräumen muss der Luftstrom von oben nach unten, entgegen der Fluchtrichtung, strömen.
3.5 Ersatzstromversorgungsanlage
Es muss eine Ersatzstromversorgungsanlage vorhanden sein, die sich bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung selbsttätig innerhalb von 15 Sekunden einschaltet und die Stromversorgung für die Sicherheitseinrichtungen des innenliegenden Treppenraumes und aller Vorräume übernimmt.
Die Beleuchtungsstärke im innenliegenden Treppenraum und aller Vorräume muss im Bereich der Lauflinie gemessen mindestens ein Lux betragen.
Die Ersatzstromversorgungsanlage muss für einen mindestens einstündigen Betrieb aller Sicherheitseinrichtungen des innenliegenden Treppenraumes und aller Vorräume bemessen sein.
Einführung eines brandschutztechnischen Sicherheitskonzeptes für innenliegende Treppenräume von Wohngebäuden unterhalb der Hochhausgrenze (§ 34 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 53, 61 und 66 der Hessischen Bauordnung - HBO)
als Technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 HBO
(StAnz. Nr. 29 vom 16.07.2001 S. 2605)
Bezug: Erlass vom 30. Oktober 2000 (StAnz. S. 3958)
Innenliegende Treppenräume sind den Räumen besonderer Art nach § 53 HBO gleichzusetzen; sie müssen den Benutzern im Gefahrenfall jederzeit sicher zur Verfügung stehen.
Die Benutzer von innenliegenden Treppenräumen werden einer besonderen Gefahr ausgesetzt, wenn die innenliegenden Treppenräume durch Raucheintritt so beeinträchtigt werden, dass eine Personenrettung (Selbst- oder Fremdrettung) nicht mehr erfolgen kann. Um dies zu vermeiden, müssen innenliegende Treppenräume besondere Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 HBO sind innenliegende Treppenräume zulässig, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann, von ihnen aus der Keller nicht unmittelbar zugänglich ist und auch sonst wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
Die Zulässigkeit setzt die Erfüllung der hiermit nach § 3 Abs. 3 HBO als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführten Brandschutzanforderungen für innenliegende Treppenräume von Wohngebäuden unterhalb der Hochhausgrenze (siehe Anlage)
Die Anforderungen, die sich aus dieser Technischen Baubestimmung ergeben, sind bei der Errichtung von innenliegenden Treppenräumen von Wohngebäuden unterhalb der Hochhausgrenze (22 m) zu beachten.
Von dem vorgegebenen Sicherheitskonzept kann abgewichen werden (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 2 HBO), wenn eine im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 HBO gleichwertige Lösung nachgewiesen wird.
Die Übertragbarkeit des Sicherheitskonzeptes für innenliegende Treppenräume bei anderen Gebäuden als Wohngebäuden ist im Einzelfall zu prüfen.
Die sich aus der Hessischen Bauordnung und den Sonderbauregelungen ergebenden Anforderungen an Treppenräume (§ 34 HBO) und Sicherheitstreppenräume (§ 17 HBO) bleiben unberührt. Da der Aufgabenbereich der Brandschutzdienststellen betroffen ist, sind diese Stellen nach § 66 Abs. 3 Satz 1 HBO zum Bauantrag zu hören.
Der Bezugserlass vom 30. Oktober 2000 (StAnz. S. 3958) wird aufgehoben.
Dieser Erlass tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft und am 31. Dezember 2006 außer Kraft.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.
ENDE