umwelt-online: Großflächige Einzelhandelsvorhaben im Bau- und Landesplanungsrecht(1)
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Großflächige Einzelhandelsvorhaben im Bau- und Landesplanungsrecht - Hinweise und Erläuterungen
- Hessen -
Vom 20. Januar 2003
(StAnz. Nr. 5 vom 03.02.2003 S. 394, 453)
1. Einführung
Landesplanungs- und Städtebaurecht verfolgen das Ziel einer räumlichen und städtebaulichen nachhaltigen Entwicklung unter ökonomischen, sozialen und ökologischen Gesichtspunkten. Wesentlicher Bestandteil einer an diesen Zielen orientierten Raumordnungs- und Städtebaupolitik ist die Sicherung der Funktionsfähigkeit und Nutzungsvielfalt der Zentren von Gemeinden, Städten und Stadtteilen. Hier nimmt der Einzelhandel eine Leitfunktion wahr. Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe können bei falscher Standortwahl die raumordnerische und städtebauliche Struktur nachteilig beeinflussen sowie den lt. Gesetz zu berücksichtigenden Belangen der - insbesondere mittelständischen - Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zuwiderlaufen. Die bestehenden landesplanerischen und städtebaulichen Rechtsvorschriften sollen solchen Fehlentwicklungen entgegenwirken und die vielseitigen staatlichen, kommunalen und privaten Maßnahmen flankierend absichern und unterstützen, die der Stärkung, Revitalisierung, Sanierung und Erneuerung von Städten und Gemeinden dienen.
Es soll im Rahmen der Regional- und Bauleitplanung sichergestellt werden, dass sich der Einzelhandel an städtebaulich integrierten Standorten entfalten kann, und zwar sowohl im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung mit einem differenzierten und bedarfsgerechten Warenangebot als auch zur Attraktivitätssteigerung der Innenstädte, Stadtteilzentren und Ortskerne, um diese unter anderem in ihrer Versorgungs-, Dienstleistungs- und Kommunikationsfunktion zu stärken.
Die forcierte Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsvorhaben mit zum Teil neuen Erscheinungsformen in den 90er Jahren hat dazu geführt, dass wegen der damit verbundenen raumordnerischen und städtebaulichen Probleme die Diskussion über geeignete Instrumentarien und ihrer konsequenten Anwendung ihren Niederschlag unter anderem in einer Vielzahl von Entschließungen, Beschlüssen, Empfehlungen seitens verschiedener Ministerkonferenzen, kommunaler Spitzenverbände, Spitzenverbänden der Wirtschaft, Einzelhandelserlassen der Bundesländer, aber auch in Rechtsnormen (zum Beispiel UVP-Gesetz, Raumordnungsverordnung) und in der aktuellen Rechtsprechung gefunden hat.
Der Landesentwicklungsplan Hessen 2000 enthält dezidierte landesplanerische Zielvorgaben hinsichtlich großflächiger Einzelhandelsvorhaben, die in den Regionalplänen umgesetzt wurden und damit von der kommunalen Bauleitplanung zu beachten sind (Anpassungspflicht der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB). Darüber hinaus sind diese Ziele relevant hinsichtlich der Frage der Sondergebietspflichtigkeit (§ 11 Abs. 3 BauNVO).
Die nachstehenden Ausführungen enthalten auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften (insbesondere Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, Hessisches Landesplanungsgesetz, Landesentwicklungsplan, Regionalpläne) Erläuterungen, Verfahrenshinweise und Empfehlungen als Handreichung und Arbeitshilfe für die kommunale und regionale Planungspraxis sowie für die unteren Bauaufsichtsbehörden. Sie soll damit auch mehr Rechtssicherheit und Transparenz für alle Verfahrensbeteiligten - insbesondere Investoren, Kommunen, Regionalplanung - bei der Anwendung der o. g. Vorschriften schaffen.
2. Die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1990
2.1 Allgemeines
Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO sind
Außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig.
Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe werden im Weiteren unter dem Begriff "großflächige Einzelhandelsvorhaben/ Einzelhandelsprojekte" subsumiert.
2.2. Begriffe
2.2.1 Einkaufszentren
(§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO)
Die BauNVO enthält keine Definition des Einkaufszentrums. Einkaufszentren sind in der Regel einheitlich geplante, finanzierte, gebaute und verwaltete räumliche Konzentrationen von Betrieben verschiedener Branchen und Größenordnungen des Einzelhandels, meistens in Kombination mit Dienstleistungsbetrieben.
Ein Einkaufszentrum kann auch eine gewachsene Ansammlung solcher Betriebe sein, wenn außer ihrer engen räumlichen Konzentration ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation und Kooperation vorliegt, welche die Ansammlung mehrerer Betriebe zu einem planvoll gewachsenen und aufeinander bezogenen Ganzen werden lassen. Kennzeichnend für ein Einkaufszentrum ist die besondere Anziehungskraft auf Kunden durch den Eindruck eines "Zentrums". Hersteller-Direktverkaufszentren (Factory-Outlet-center, Designer-Outlet-center und Ähnliches) sind Einkaufszentren.
In Ortsteilen und kleineren Orten kann bereits mit der räumlichen und organisatorischen Zusammenfassung von nur wenigen Betrieben dieser Art mit zentrenbildender Funktion ein Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO entstehen. Wegen der Größe der Einkaufszentren und der Vielfalt des Angebots werden die besonderen städtebaulichen Auswirkungen, die für die großflächigen Handelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauNVO gefordert werden, in der Baunutzungsverordnung unterstellt. Einkaufszentren müssen eine beachtliche Größe aufweisen. Deshalb werden sie keinesfalls weniger als 1.200 m2 Geschossfläche haben.
2.2.2 Großflächige Einzelhandelsbetriebe
(§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO)
Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind Unternehmen, die ein gemischtes oder spezielles Sortiment an Waren, gegebenenfalls Dienstleistungen, auf großer Fläche an letzte Verbraucher anbieten und verkaufen (zum Beispiel Verbrauchermärkte Kauf- und Warenhäuser, SB-Warenhäuser und Fachmärkte, wie Möbelhäuser, Baumärkte, Gartencenter, Textilfachmärkte). Einzelhandelsbetriebe, von denen die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO näher bezeichneten nicht nur unwesentlichen Auswirkungen ausgehen können, sind nur dann Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie außerdem "großflächig" sind. Die Großflächigkeit eines Betriebes ist eine eigene selbstständige Voraussetzung. Sie beginnt, dort, wo üblicherweise die Größe von der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben ihre Obergrenze findet. Diese Grenze liegt nicht wesentlich unter 700 m2 Verkaufsfläche, aber auch nicht deutlich darüber (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, BRS 47 Nr. 56). Dies gilt unabhängig von den regionalen und örtlichen Verhältnissen, das heißt die Großflächigkeit ist für die kleine Gemeinde nicht anders zu beurteilen als für die Großstadt und dort nicht anders für den Ortsteil A als für den Ortsteil B. Bei der Ermittlung der Großflächigkeit ist zunächst auf den einzelnen Betrieb abzustellen. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO kann allerdings auch dann vorliegen, wenn es sich um eine "Funktionseinheit" mehrerer nicht großflächiger Betriebe handelt. Eine solche Funktionseinheit ist dann anzunehmen, wenn die Betriebe nach grundstücksrechtlichen, betriebs- oder bautechnischen Gesichtspunkten eine Einheit bilden.
2.2.3 Sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauNVO
Die Verwendung des Begriffs " sonstige großflächige Handelsbetriebe" soll sicherstellen, dass auch solche Handelsbetriebe erfasst werden, die nicht ausschließlich Einzelhandel betreiben, Einzelhandelsbetrieben jedoch vergleichbar sind, weil sie auch an Endverbraucher verkaufen und deshalb die gleichen Auswirkungen wie großflächige Einzelhandelsbetriebe haben können. Hierzu kann bei entsprechend großen Verkaufsflächen auch der Direktverkauf an Endverbraucher in Fertigungsbetrieben gehören. Der (traditionelle) funktionale Großhandel ist nicht erfasst. Wenn an Gewerbetreibende o. A., Freiberufler, Behörden, Kantinen betrieblich verwertbare Waren abgesetzt werden, ist Großhandel anzunehmen. Werden Waren zur privaten Lebensführung der oben genannten Gruppe erworben, liegt Einzelhandel vor, wenn mehr als 10 vom Hundert des Umsatzes des Handelsunternehmens zur Deckung des betriebsfremden Eigenbedarfs der Erwerber dient.
2.2.4 Verkaufsfläche
Als Verkaufsfläche gilt der gesamte Teil der Geschäftsfläche, auf welcher der Verkauf abgewickelt wird und der dem Kunden zugänglich ist (einschließlich Kassenzonen, Standflächen für Warenträger, Gänge, Stellflächen für Einrichtungsgegenstände, Treppen innerhalb der Verkaufsräume). Zu der Verkaufsfläche zählen auch Freiflächen, die nicht nur vorübergehend für Verkaufszwecke genutzt werden sowie Lagerräume, die gleichzeitig dem Verkauf dienen ("integrierte Lagerhaltung", "Verkauf ab Lager") (siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1990, BauR 1990, 569).
2.2.5 Warenangebot/Sortimente
Bei der Festsetzung eines Sondergebietes für großflächige Einzelhandelsprojekte können sowohl die Art als auch die Verkaufsflächen der zulässigen Sortimente mit Festlegungen zum Kernsortiment und Randsortiment näher eingegrenzt werden.
Das Kernsortiment (Hauptsortiment) bestimmt den typischen Charakter des Einzelhandelsbetriebes. Das Randsortiment ist einem bestimmten Kernsortiment/Hauptsortiment sachlich ergänzend zugeordnet und enthält hinsichtlich des Angebotsumfangs deutlich untergeordnete Nebensortimente (OVG Münster, Urteil vom 22. Juni 1998, Az.: 7 a D 108/96, IV E).
Im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche werden zentren-/innenstadtrelevante und nicht zentren-/innenstadtrelevante Sortimente unterschieden. Zentren-/innenstadtrelevante Sortimente sind typischerweise prägend für das Einzelhandelsangebot in den Innenstädten, Ortskernen und Stadtteilzentren und deren Besucherattraktivität. Sie dienen der Nah-/Grundversorgung (Güter des täglichen Bedarfs) und der Deckung des periodischen und aperiodischen Haushaltsbedarfs.
Nicht zentren-/innenstadtrelevant sind in der Regel Sortimente, die großflächige Betriebsformen zwingend voraussetzen (zum Beispiel sperrige Güter, Güter mit großem Platzbedarf), eine An- und Auslieferung mit Kraftfahrzeugen erfordern und in der Regel für innerstädtische Lagen weniger geeignet sind.
Anlage 1 enthält eine schematische bei spielhafte Auflistung der zentren-/innenstadtrelevanten Sortimente. Bei ihrer Anwendung sind die spezifischen Gegebenheiten der jeweiligen Gemeinden und ihrer zentralen Orte/Geschäftszentren zu berücksichtigen.
3. Ziele der Raumordnung, raumordnungsrechtliche Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsvorbaben
Die Ziele der Raumordnung sind festgelegt im Landesentwicklungsplan Hessen 2000 (LEP) und in den Regionalplänen Nordhessen, Mittelhessen und Südhessen.
Die Zielvorgaben des Landesentwicklungsplanes (LEP) wurden in den drei Regionalplänen konkretisiert. Die Ziele dieser Raumordnungspläne sind gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 5 HLPG von allen öffentlichen Stellen, insbesondere den kommunalen Gebietskörperschaften, zu beachten; die Gemeinden haben ihre Bauleitpläne diesen Zielen anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB).
Darüber hinaus enthalten LEP und Regionalpläne Grundsätze, die im Rahmen von Bauleitplanverfahren einer Abwägung unterliegen. Als zentraler Grundsatz gilt, dass die verbrauchernahe Versorgung - unter der Zielsetzung räumlich ausgeglichener Versorgungsstrukturen,. insbesondere einer wohnungsnahen (das heißt auch fußläufig erreichbaren) Grundversorgung in zumutbarer Erreichbarkeit auch für in ihrer Mobilität eingeschränkte Bevölkerungsgruppen möglichst erhalten bleiben muss. Dies gilt in besonderer Weise für die ortsteilbezogene Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs (Versorgungsgebot).
Das bedeutet, dass auch Ober- und Mittelzentren die Grundversorgung in den Grundzentren zu berücksichtigen haben.
Im LEP sind folgende Ziele genannt:
Die Ziele der Regionalpläne werden an dieser Stelle nicht im Einzelnen dargestellt. Es wird auf den jeweils geltenden Regionalplan für Nordhessen, Mittelhessen und Südhessen verwiesen.
4. Landesplanerische Verfahren
4.1 Raumbedeutsamkeit von großflächigen Einzelhandelsvorhaben
Nach § 4 Abs. 1 und 6 HLPG haben unter anderem alle Behörden des Landes und die kommunalen Gebietskörperschaften die Ziele der Regionalpläne bei allen Planungen und sonstigen Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen), zu beachten.
Raumbedeutsam ist
wenn zu erwarten ist, dass sich solche Vorhaben auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung nicht nur unwesentlich auswirken können.
4.2 Mitteilungspflicht
Nach § 17 HLPG haben die in § 4 Abs. 1 HLPG genannten Stellen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen aus ihrem Zuständigkeitsbereich den Landesplanungsbehörden rechtzeitig mitzuteilen. Als wesentliche raumbedeutsame Maßnahme, die eine Mitteilungspflicht begründet, gilt die Planung von den unter Nr. 4.1 genannten Einzelhandelsgroßbetrieben, wenn diese in Oberzentren und in Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums Vorkaufsflächen von 1.500 m2, in anderen Orten von 700 m2 überschreiten. Vorhaben in rechtskräftig ausgewiesenen oder in vorhandenen Kerngebieten (§ 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 7 BauNVO) und Sondergebieten nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO - sofern deren Festsetzungen in Übereinstimmung mit dem geplanten Vorhaben stehen - unterliegen nicht der Mitteilungspflicht.
4.3 Abweichungen vom Regionalplan
Will eine kommunale Gebietskörperschaft von den im Regionalplan festgelegten Zielen abweichen, bedarf sie der Zustimmung der Regionalversammlung. Der Antrag auf Abweichung ist bei der oberen Landesplanungsbehörde (Regierungspräsidium) zu stellen. Eine Abweichung vom Regionalplan kann zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Regionalplans nicht berührt werden.
Um dies beurteilen zu können, ist in der Regel ein Gutachten (siehe Ziffer 5.4) und gegebenenfalls ein Einzelhandelskonzept (siehe Ziffer 6.1) vorzulegen.
4.4 Raumordnungsverfahren
Nach § 1 Nr. 19 Raumordnungsverordnung soll für die Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam und von überörtlicher Bedeutung ist. Durch das Raumordnungsverfahren wird - anhand einer Raumverträglichkeitsprüfung - festgestellt (§ 13 HLPG),
Ein Raumordnungsverfahren soll dann durchgeführt werden, wenn der Regionalplan für eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme kein räumlich und sachlich hinreichend konkretes Ziel der Raumordnung und Landesplanung enthält.
Nach § 18 Abs. 2 ROG kann von einem Raumordnungsverfahren insbesondere dann abgesehen werden, wenn die Planung oder Maßnahme unabdingbar Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht oder den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplans oder Bebauungsplans nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht oder widerspricht.
In Anbetracht der konkreten räumlichen und sachlichen Ziele der geltenden Regionalpläne für Süd-, Mittel- und Nordhessen bezüglich großflächiger Einzelhandelsprojekte dürfte ein Raumordnungsverfahren in der Regel entbehrlich sein. Ein Raumordnungsverfahren kann insbesondere in jenen Fällen erforderlich sein, in denen regions- und landesgrenzüberschreitende raumbedeutsame Auswirkungen zu erwarten sind (zum Beispiel Factory-Outlet-center).
Im Falle eines Raumordnungsverfahrens ist die Erstellung eines Gutachtens entsprechend der "Arbeitshilfe/Checkliste zur Erstellung betr. großflächige Einzelhandelsvorhaben" erforderlich (siehe Ziffer 5.4).
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