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GaVO - Garagenverordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen
- Hessen -
Vom 16. November 1995
(GVBl. I 1995 S. 514; 03.02.2009 S. 30 09 09; 21.11.2012 S. 444 12 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 361-102
Auf Grund des § 64 Abs. 2 Satz 3 und des § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. f und Nr. 3 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775), wird verordnet:
§ 1 Begriffe
(1) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei- denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führende Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind, eine ständige Querlüftung vorhanden ist und im Brandfalle die Abführung von Wärme und Rauch nicht behindert wird.
(2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.
(3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht erfüllen.
(4) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt.
(5) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.
(6) Bin Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.
(7) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Einstellplätze in Garagen (Garageneinstellplätze) und der Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(8) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche
§ 2 Allgemeine Anforderungen 09 12
(1) In Mittel- und Großgaragen sind Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen so übersichtlich zu gestalten, daß sich jede Benutzerin und jeder Benutzer gefahrlos orientieren kann, auch wenn sie oder er mit der Anlage nicht vertraut ist. Dies gilt insbesondere für Zu- und Ausgänge. Treppenräume und Aufzüge sind, soweit möglich, an den Außenwänden anzuordnen. Sie sollen großzügig bemessen und gut auffindbar sein. Für alle Bereiche, in denen sich Personen zu Fuß und Personen, die einen Rollstuhl benutzen, bewegen, ist, soweit möglich, Tageslicht durch direkten Lichteinfall oder durch Lichtspiegel-Systeme zu verwenden. Geschoßhöhe Glaselemente sollen Durchblicke in alle Benutzerräume ermöglichen. Parkstraßen sollen möglichst einbau- und stützenfrei sein. Wände und Decken sind mit hellen und reflektierenden Anstrichen, Fußböden mit hellen Beschichtungen zu versehen. Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, daß dunkle und verschattete Bereiche vermieden werden. Nichteinsehbare Bereiche sind zu vermeiden. Technische Sicherheitseinrichtungen, wie Kameras, akustische Überwachungssysteme und Alarmmelder, können verlangt werden, soweit die Gewährleistung der Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer dies erfordert.
(2) Mittel- und Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von Einstellplätzen haben, die ausschließlich Kraftfahrzeugen vorbehalten sind, die von Personen genutzt werden, die sich aufgrund einer Behinderung außerhalb des Fahrzeugs dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können; die Einstellplätze sind als solche kenntlich zu machen. Der Anteil dieser Einstellplätze bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze muss mindestens drei vom Hundert betragen; mindestens ein Einstellplatz nach Satz 1 muss vorhanden sein. Sie müssen barrierefrei erreichbar und sollen in der Nähe der Aufzüge. angeordnet sein. Satz 1 bis 3 gilt für Stellplätze mit einer Gesamtfläche von mehr als 100 m2 entsprechend.
(2a) Mittel- und Großgaragen mit mindestens 100 Einstellplätzen müssen eine ausreichende Anzahl von Einstellplätzen haben, die über einen Anschluss an Ladestationen für Elektrofahrzeuge verfügen und die ausschließlich Elektrofahrzeugen vorbehalten sind. Der Anteil dieser Einstellplätze bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze muss mindestens 1 Prozent betragen. Für die Nutzung der Ladestationen können Entgelte erhoben werden.
(3) In allgemein zugänglichen Mittel- und Großgaragen müssen Einstellplätze für von Frauen geführte Kraftfahrzeuge und Einstellplätze für von Personen mit Kleinkindern genutzte Kraftfahrzeuge in angemessenem Umfang, mindestens jedoch jeweils fünf vom Hundert bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze, eingerichtet und als solche kenntlich gemacht werden; mindestens ein Einstellplatz für von Frauen geführte Kraftfahrzeuge und ein Einstellplatz für von Personen mit Kleinkindern genutzte Kraftfahrzeuge müssen vorhanden sein. Die Einstellplätze nach Satz 1 und ihre Zugänge sind durch Aufsichtspersonen oder Videokameras zu überwachen und mit gut sichtbaren Alarmmeldern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Einrichtung von besonderen Frauenparkplätzen ist nicht erforderlich, wenn in der gesamten Garage die Anforderungen nach Satz 2 eingehalten werden.
(4) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 vom Hundert geneigt sein; bei gewendelten Rampen ist die Neigung auf der Mittellinie der innersten Fahrspur zu messen. Ebenerdige, Stellplätze, Außenwände und nicht genutzte Dachflächen von Garagen sollen begrünt werden. Die begrünten Flächen sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Nutzfläche stehen und mindestens 20 vom Hundert von dieser betragen, wenn die Nutzfläche über 100 m2 beträgt.
§ 3 Zu- und Abfahrten
(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen.
(2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, kann ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge gefordert werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
(3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen. Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. Breitere Fahrbahnen können in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.
(5) Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich. Der Gehweg muß gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt werden.
(6) In den Fällen der Abs. 3 bis 5 sind die Dacheinstellplätze und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.
(7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
(1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 vom Hundert geneigt sein; bei gewendelten Rampen ist die Neigung auf der Mittellinie der innersten Fahrspur zu messen. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muß mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 vom Hundert haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen.
(2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 vom Hundert Neigung muß eine geringer geneigte Fläche mit weniger als 5 vom Hundert Neigung und von mindestens 3 m Länge liegen.
(3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Personen, die sich zu Fuß bewegen, benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. An Rampen, die von diesen Personen nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen.
(4) Für Rampen von Stellplätzen gelten Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen.
§ 5 Einstellplätze und Fahrgassen 09
(1) Ein Einstellplatz muß mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines Einstellplatzes muß mindestens betragen
Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satz 2 Nr. 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. Satz 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.
(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind gradlinig einzuschalten:
Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse | Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von | ||
2,30 m | 2,40 m | 2,50 m | |
90° | 6,50 | 6,00 | 5,50 |
bis 45° | 3,50 | 3,25 | 3,00 |
Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.
(3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein
(4) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn
(5) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft, gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für
Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoß leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen.
§ 6 Lichte Höhe
Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen.
§ 7 Tragende Wände, Decken, Dächer 09
(1) Tragende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen müssen feuerbeständig (F 90-AB) sein.
(2) Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände und Decken nach Abs. 1
(3) Wände und Decken nach Abs. 1 brauchen nur feuerhemmend (F 30) zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) zu bestehen
(4) Wände und Decken nach Abs. 1 brauchen bei automatischen Garagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) zu bestehen, wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird.
(5) Die Anforderungen nach Abs. 1 und 3 Nr. 2 gelten nicht für Kleingaragen, wenn
In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 bleiben Abstellräume mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche unberücksichtigt.
(6) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken.
(7) Verkleidungen und Dämmschichten unter Decken und Dächern müssen
bestehen. Bei Großgaragen dürfen Verkleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (B 1) bestehen, wenn deren Bestandteile volumenmäßig überwiegend nichtbrennbar sind und deren Abstand zur Decke oder zum Dach höchstens 0,02m beträgt. Dies muß aus einem Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte und Bauarten ersichtlich sein.
(1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Außenwände von
§ 9 Trennwände und Einbauten 09
(1) Trennwände und Tore im Innern von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen.
(2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen
(3) Abs. 2 gilt nicht für Trennwände
(4) Einbauten zur räumlichen Abgrenzung von Stellplätzen im Inneren von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. Sie dürfen die Löscharbeiten und die Lüftung nach § 16 sowie den Rauch- und Wärmeabzug nach § 17 Abs. 3 nicht beeinträchtigen.
Anstelle von Brandwänden nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung genügen
§ 11 Pfeiler und Stützen
Für Pfeiler und Stützen gelten § 2 und §§ 7 bis 10 sinngemäß.
§ 12 Rauchabschnitte, Brandabschnitte 09
(1) Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende Wände (F 30-A) in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnittes darf
betragen: sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen Sprinkleranlagen haben. Für Großgaragen, deren unterste Ebene nicht unter dem zweiten Untergeschoß liegt, können anstelle von Sprinkleranlagen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach § 17 Abs. 3 eingebaut werden. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind so anzuordnen, daß eine gesundheitliche Gefährdung von Personen in Aufenthaltsräumen ausgeschlossen wird. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
(2) Öffnungen in den Wänden nach Abs. 1 müssen mit selbstschließenden, rauchdichten Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6000 m3 Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.
(4) § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung gilt nicht für Garagen.
(5) Beim Einsatz von Impuls-Ventilationssystemen zum Rauch- und Wärmeabzug können von Abs. 1 Satz 2 abweichende Rauchabschnitte festgelegt werden, wenn die Wirksamkeit des Systems projektbezogen nachgewiesen ist.
§ 13 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen
(1) Flure, Treppenräume und Aufzugsvorräume, die nicht nur den Benutzerinnen und Benutzern der Garagen dienen, dürfen verbunden sein
(2) Garagen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden Türen (T 30) verbunden sein. Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Verbindungen
(4) Türen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen mindestens feuerhemmend (T 30) sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
§ 14 Rettungswege
(1) Jede Mittel- und Großgarage muß in jedem Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben, die unmittelbar ins Freie oder in Treppenräume von notwendigen Treppen führen. In oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügt ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie in höchstens 10 m Entfernung erreichbar ist. Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, sind Treppenräume für notwendige Treppen nicht erforderlich.
(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muß in demselben Geschoß mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie
erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Lauflinie zu messen.
(3) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. In Großgaragen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.
(4) Für Dacheinstellplätze gelten Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für automatische Garagen.
(1) In Mittel- und Großgaragen muß eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muss so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar sein, dass an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege in der ersten Stufe eine Beleuchtungsstärke von mindestens einem Lux und in der zweiten Stufe von mindestens 20 Lux erreicht wird.
(2) In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muß zur Beleuchtung der Rettungswege eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung vorbanden sein.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für automatische Garagen.
(1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen haben, soweit nicht nach Abs. 6 und 7 eine natürliche Lüftung ausreicht. Sie müssen außerdem ausreichend große und so auf die Garage verteilte Zuluftöffnunuen haben, daß alle Teile der Garage ausreichend belüftet und entlüftet werden. Die Abluftanlage ist so zu bemessen, einzurichten und zu betreiben, daß der Volumengehalt an Kohlenmonoxyd (CO) in der Luft, gemessen in einer Höhe von etwa 1,50 m über dem Fußboden über einen zusammenhängenden Zeitraum von einer Stunde, unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 50 ppm (50 cm3/m3 ) beträgt. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn die Abluftanlage bei Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie bei Wohnhausgaragen, mindestens 8 m3, bei anderen Garagen mindestens 16 m3 Abluft in der Stunde je m2 Garagennutzfläche abführen kann. Für geschlossene Mittel- ,und Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr können über die Begrenzung des Volumengehaltes an Kohlenmonoxid nach Satz 3 hinaus technische Maßnahmen gefordert werden, die einen Betrieb der maschinellen Abluftanlagen in Abhängigkeit vom Verkehrsaufkommen gewährleisten (frequenzabhängige Schaltung). Für Garagen oder Teile von Garagen mit regelmäßig außergewöhnlichen Verkehrsspitzen kann außerdem ein rechnerischer Nachweis der erforderlichen Abluftleistung verlangt werden.
(2) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen die erforderliche Gesamtleistung erbringen. Jeder Ventilator muß aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, daß sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet. Von Satz 1 bis 3 kann beim Einsatz von Impuls-Ventilationssystemen abgewichen werden, wenn eine vergleichbare Leistungsfähigkeit und Betriebssicherheit des Systems projektbezogen nachgewiesen ist.
(3) Geschlossene Mittel- und Großgaragen sollen CO-Anlagen zur Messung, Warnung und gegebenenfalls Regelung haben. Die CO-Anlagen müssen so beschaffen sein, daß die Benutzerinnen und Benutzer der Garagen bei Überschreitung eines CO-Gehaltes der Luft von 85 ppm für 15 Minuten über Lautsprecher oder durch Blinkzeichen mit deutlicher Aufschrift dazu aufgefordert werden können, die Motoren der Kraftfahrzeuge abzuschalten. Lautsprecher oder Blinkzeichen sind an eine Ersatzstromquelle anzuschließen.
(4) Ist mit der maschinellen Abluftanlage nach Abs. 1 und 2 eine ausreichende Lüftung aller Teile der Garage durch Zuluftöffnungen nicht gesichert, so muß außerdem eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein. Für den elektrischen Anschluß der Zuluftventilatoren gilt Abs. 2 Satz 2.
(5) Räume innerhalb von Garagen, in denen Menschen für längere Zeit tätig sind und in die Kraftfahrzeugabgase eindringen können, müssen so zu lüften sein, daß die Anforderungen an Arbeitsräume erfüllt sind. Abfertigungsräume, Pförtnerlogen und ähnliche Räume müssen eigene maschinelle Zuluftanlagen haben, die das Zuströmen von Kraftfahrzeugabgasen verhindern. Für diese Anlagen genügt ein Zuluftventilator, wenn der Ausfall des Ventilators durch ein Warnsignal angezeigt wird.
(6) Für offene Garagen genügt die natürliche Lüftung. Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr reicht eine natürliche Lüftung aus, wenn Außenwände mit Lüftungsöffnungen einander gegenüberliegen, die in oberirdischen Garagen nicht weiter als 35 m, in eingeschossigen unterirdischen Garagen nicht weiter als 20 m voneinander entfernt sind, und wenn überall eine ständige Querlüftung gesichert ist. Die Lüftungsöffnungen müssen oberhalb der Geländeoberfläche liegen, unverschließbar sein und einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 600 cm2 je Garageneinstellplatz haben. In Garagen, die nur die Tiefe eines Garageneinstellplatzes haben, sowie in Kleingaragen genügen Lüftungsöffnungen in den Außentüren mit einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens 150 cm2 je Garageneinstellplatz.
(7) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen, die nach Lage und Abmessungen den Voraussetzungen nach Abs. 6 Satz 2 nicht entsprechen, sind maschinelle Abluftanlagen nicht erforderlich, wenn zu erwarten ist, daß der CO-Gehalt der Luft in der Garage bei natürlicher Lüftung auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 50 ppm beträgt; dies ist durch einen Bericht einer für die Prüfung von Lüftungsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), anerkannten prüfsachverständigen Person auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, nachzuweisen.
(8) In allen Garagen müssen in genügender Zahl auffällige, dauerhafte Anschläge angebracht sein mit dem Wortlaut "Vorsicht bei laufenden Motoren! Vergiftungsgefahr!"
(9) Die Abluftöffnungen maschineller Abluftanlagen in Mittel- und Großgaragen sind so anzuordnen, daß durch die Abluft für die Umgebung keine Gefahren oder unzumutbare Nachteile oder Belästigungen entstehen. Sie sind in der Regel über Dach anzuordnen.
(10) Abs. 1 bis 9 gelten nicht für automatische Garagen.
§ 17 Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug
(1) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen wie halbstationäre Sprühwasser-Löschanlagen oder Leichtschaum-Löschanlagen müssen vorhanden sein
Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle festzulegen.
(2) Sprinkleranlagen müssen vorhanden sein
(3) Geschlossene Großgaragen müssen für den erforderlichen Rauch- und Wärmeabzug
(4) Abs. 3 gilt nicht für Garagen mit Sprinkleranlagen nach Abs. 2 und mit maschinellen Abluftanlagen nach § 16 Abs. 1, die mindestens 16 m3 Abluft in der Stunde je m2 Garagennutzfläche abführen können.
(5) Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im Mittel
der Geländeoberfläche liegt, in unmittelbarer Nähe jedes Treppenraumzuganges Wandhydranten an Steigleitungen naß oder naß/trocken haben.
§ 18 Brandmeldeanlagen
Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie in Verbindung stehen mit baulichen Anlagen oder Räumen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind. Für andere Mittel- und Großgaragen kann der Einbau von Brandmeldeanlagen verlangt werden, wenn dies nach Lage, Art und Größe der Garage erforderlich ist.
(1) In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen muß während der Betriebszeit mindestens eine Aufsichtsperson ständig erreichbar sein.
(2) In Mittel- und Großgaragen muß die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 15 Abs. 1 während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke im Mittel von mindestens einem Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.
(3) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so instandgehalten werden, daß sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen während der Benutzungszeit ständig eingeschaltet sein.
(4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren und geeigneten Behältern aufbewahrt werden:
(5) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 4 treffen die Betreiberin oder den Betreiber.
§ 20 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen
(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.
(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn
Für geschlossene Großgaragen können Feuerwehrpläne für den Einsatz der Feuerwehr verlangt werden.
Die untere Bauaufsichtsbehörde hat Großgaragen in Abständen von längstens fünf Jahren zu prüfen. Dabei ist auch festzustellen, ob die nach anderen bauaufsichtlichen Vorschriften vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen durch Prüfsachverständige fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Die in regelmäßigen Abständen durchzuführenden bauaufsichtlichen Überprüfungen sind mit den Gefahrenverhütungsschauen der Brandschutzdienststellen zusammenzulegen. Weiteren mit der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betrauten Behörden ist frühzeitig Gelegenheit zur Teilnahme an den bauaufsichtlichen Wiederholungsprüfungen einzuräumen.
§ 23 Weitergehende Anforderungen
Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung des § 3 der Hessischen Bauordnung gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt oder wenn dies zur Gefahrenabwehr oder zur zweckentsprechenden Nutzung der Garagen durch Behinderte erforderlich ist.
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 19 der Hessischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 25 Übergangsvorschriften
(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 19), die Vorschriften über Prüfungen (§ 22) sowie die Bußgeldvorschriften des § 24 Nr. 2 und 3 anzuwenden.
(2) Wird vor dem 1. Juni 1996 über einen Antrag entschieden, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, wenn die Bauherrschaft dies schriftlich beantragt.
§ 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Garagenverordnung vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 1991 (GVBl. I S. 297), wird aufgehoben.
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 09
§ 25 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juni 1996 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
ENDE |