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Änderungstext
Hessisches Energiezukunftsgesetz
Vom 21. November 2012
(GVBl. Nr. 23 vom 30.11.2012 S. 444)
Artikel 1 1
Hessisches Energiegesetz (HEG)
(wie eingefügt)
Artikel 2 3
Änderung der Garagenverordnung
(gültig ab 30.Mai 2013)
Nach § 2 Abs. 2 der Garagenverordnung vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 514), geändert durch Verordnung vom 3. Februar 2009 (GVBl. I S. 30), wird als Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Mittel- und Großgaragen mit mindestens 100 Einstellplätzen müssen eine ausreichende Anzahl von Einstellplätzen haben, die über einen Anschluss an Ladestationen für Elektrofahrzeuge verfügen und die ausschließlich Elektrofahrzeugen vorbehalten sind. Der Anteil dieser Einstellplätze bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze muss mindestens 1 Prozent betragen. Für die Nutzung der Ladestationen können Entgelte erhoben werden."
Artikel 3 4
Änderung der Hessischen Bauordnung
Anlage 2 Nr. I der Hessischen Bauordnung ist der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) wird wie folgt geändert:
1. In Nr. 3.10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
2. Nach Nr. 3.10 wird als Nr. 3.11 eingefügt:
"3.11 Kleinwindanlagen bis zu 10 m Anlagengesamthöhe in Gewerbe- und Industriebieten sowie in vergleichbaren Sondergebieten und in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, die diesen Gebieten nach Art ihrer tatsächlichen baulichen oder sonstigen Nutzung entsprechen. "
Artikel 4 5
Änderung des Denkmalschutzgesetzes
Dem § 16 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 291), wird folgender Satz angefügt:
"Die Behörde hat sowohl private als auch öffentliche Interessen des Klima- und Ressourcenschutzes sowie den Grad der Schutzwürdigkeit der Denkmäler in angemessener Weise zu berücksichtigen. "
Artikel 5 6
Änderung der Kompensationsverordnung
Die Kompensationsverordnung vom 1. September 2005 (GVBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach der Absatzbezeichnung "(2)" folgender Satz eingefügt:
"Der Eingriff und die Kompensationsmaßnahmen sind nach Maßgabe der Anlagen 2 bis 4 sowie des § 2 Abs. 2a zu bewerten."
2. In den §§ 6 und 7 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Ausgleichsabgabe" durch das Wort "Ersatzzahlung" ersetzt.
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift sowie in den Nummern 1.2, 3 und 4 wird das Wort "Ausgleichsabgabe" jeweils durch das Wort "Ersatzzahlung" ersetzt.
b) Nach Nr. 4.3.4 wird als Nr. 4.4 eingefügt:
"4.4 Eingriffe durch Masten
Bei Eingriffen durch Masten, insbesondere Hochspannungsmasten, Windenergieanlagen, Funkmasten, Funk- und Aussichtstürme, Pfeiler von Talbrücken oder vergleichbaren bauliche Anlagen (Masten) bemisst sich die Ersatzzahlung für nicht vermeidbare und nicht kompensierbare Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nach dem folgenden Verfahren.
Die Fläche des horizontal projizierten Umkreises der 15-fachen Gesamthöhe eines Einzelmastes ist den nachfolgenden Wertstufen 1 bis 4 zuzuordnen. Aus dem flä-
chengewichteten Mittel der Einzelwerte der im Umkreis repräsentierten Wertstufen ergibt sich der Betrag der je laufenden Meters Gesamthöhe zu erhebenden Ersatzzahlung für den Einzelmast.
Die Gesamthöhe ist über der Geländeoberfläche am Mastfuß zu ermitteln. Bei Hanglagen ist von der durchschnittlichen Geländeoberfläche auszugehen. Bei Windenergieanlagen bemisst sich die Gesamthöhe aus der Nabenhöhe zuzüglich der Länge des längsten Rotorflügels ab Nabenmitte.
4.4.1 Wertstufe 1
Landschaften mit geringer Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung; intensive, großflächige Landnutzung dominiert; naturraumtypische Eigenart weitgehend überformt und zerstört; Vorbelastungen in Form von visuellen Beeinträchtigungen bezogen auf das Landschaftsbild durch störende technische und bauliche Strukturen, Lärm et cetera deutlich gegeben (zum Beispiel durch Verkehrsanlagen, Deponien, Abbauflächen, Industriegebiete).
Einzelwert: 100 Euro je laufender Meter Einzelmast
4.4.2 Wertstufe 2
Landschaften mit mittlerer Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung; naturraumtypische und kulturhistorische Landschaftselemente sowie landschaftstypische Vielfalt vermindert und stellenweise überformt aber noch erkennbar; Vorbelastungen zu erkennen; vorhandene Windparkfläche, soweit nicht Wertstufe 1.
Einzelwert: 200 Euro je laufender Meter Einzelmast
4.4.3 Wertstufe 3
Landschaften mit hoher Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung; naturräumliche Eigenart und kulturhistorische Landschaftselemente im Wesentlichen noch gut zu erkennen; beeinträchtigende Vorbelastungen gering; hierunter fallen unter anderem weniger sensible Bereiche von Landschaftsschutzgebieten oder Naturparken oder im Umfeld von Denkmalen, Pflege- und Entwicklungszone eines Biosphärenreservates.
Einzelwert: 300 Euro je laufender Meter Einzelmast
4.4.4 Wertstufe 4
Landschaften mit sehr hoher Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung; Natur weitgehend frei von visuell störenden Objekten; extensive kleinteilige Nutzung dominiert; hoher Anteil naturraumtypischer Landschaftselemente; hoher Anteil natürlicher landschaftsprägender Oberflächenformen; hoher Anteil kulturhistorisch bedeutsamer Landschaftselemente, Denkmale bzw. historischer Landnutzungsformen; unter anderem: Nationalparke, Kernzonen der Biosphärenreservate, besonders sensible Bereiche von Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten, Kern- und Pufferzonen von UNESCOWelterbestätten.
Einzelwert: 800 Euro je laufender Meter Einzelmast
4.4.5 Reduktion
Werden mehrere ähnliche Masten in einem räumlichen Zusammenhang errichtet, ist der Einzelwert je Einzelmast zu reduzieren. Ein räumlicher Zusammenhang besteht, wenn Windenergieanlagen nicht weiter als das Zehnfache des Rotordurchmessers, andere Masten nicht mehr als zwei Mastlängen voneinander entfernt stehen oder wenn Masten durch Seile oder Bauteile dauerhaft miteinander verbunden sind. Der Einzelwert je Einzelmast ist jeweils um sieben Prozent zu reduzieren, wenn zwei bis acht Masten in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Stehen
mehr als acht Masten in einem räumlichen Zusammenhang, so beträgt der Einzelwert je Mast 51 Prozent.
4.4.6 Ersatzzahlung für Überspannung
Wird die Landschaft zwischen Masten durch Seile, Leiterseile oder Bauteile überspannt, so beträgt das Ersatzgeld bei einer linearen Überspannung ein Euro je laufenden Meter und bei flächiger Überspannung (zum Beispiel bei Brücken) ein Euro je Quadratmeter überspannter Fläche. Werden Leiterseile gebündelt geführt, errechnet sich das Ersatzgeld je laufenden Meter Leiterseilbündel."
4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nr. 2.4 wird als Nr. 2.5 eingefügt:
"2.5 den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand der Landschaft in dem Umkreis um einen Mast im Sinne der Anlage 2 Nr. 4.4."
b) Der Nr. 3.1 werden die Wörter "einschließlich geplanter Überspannungen sowie der künftigen laufenden Unterhaltung des Vorhabens," angefügt.
Artikel 6
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch Art. 2 die Garagenverordnung und durch Art. 5 die Kompensationsverordnung geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 2 sechs Monate nach dem Tage der Verkündung in Kraft.