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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung über Feuerungsanlagen, Brennstofflagerung, Garagen und
über Zuständigkeiten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung und der Energieeinsparverordnung

- Hessen -

Vom 3. Februar 2009
(GVBl. Nr. 2 vom 06.02.2009 S. 30)


Artikel 1 1
Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung
FeuVO - Feuerungsverordnung

(wie eingefügt)

Artikel 2 2
Änderung der Garagenverordnung

Aufgrund des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Hessischen Bauordnung wird verordnet:

Die Garagenverordnung vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 514) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9 erhält folgende Fassung:

" § 9 Trennwände und Einbauten"

b) Die Angabe zu § 21 erhält folgende Fassung:

" § 21 Feuerwehrpläne"

c) Die Angabe zu § 27 erhält folgende Fassung:

" § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Mittel- und Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von Garageneinstellplätzen haben, die ausschließlich Personen, die einen Rollstuhl benutzen, vorbehalten sind (Behindertenparkplätze); diese sind als solche kenntlich zu machen. Der Anteil der Behindertenparkplätze bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze ,muß mindestens 3 vom Hundert betragen; mindestens ein Behindertenparkplatz muß jedoch vorhanden sein."Mittel- und Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von Einstellplätzen haben, die ausschließlich Kraftfahrzeugen vorbehalten sind, die von Personen genutzt werden, die sich aufgrund einer Behinderung außerhalb des Fahrzeugs dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können; die Einstellplätze sind als solche kenntlich zu machen. Der Anteil dieser Einstellplätze bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze muss mindestens drei vom Hundert betragen; mindestens ein Einstellplatz nach Satz 1 muss vorhanden sein."

b) Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 In allgemein zugänglichen Mittel- und Großgaragen müssen Einstellplätze für Frauen (Frauenparkplätze) und Einstellplätze für Personen mit Kleinkindern in angemessenem Umfang, mindestens jedoch jeweils 5 vom Hundert bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze, eingerichtet und als solche kenntlich gemacht werden; mindestens ein Frauenparkplatz und ein Einstellplatz für Personen mit Kleinkindern muß jedoch vorhanden sein."In allgemein zugänglichen Mittel- und Großgaragen müssen Einstellplätze für von Frauen geführte Kraftfahrzeuge und Einstellplätze für von Personen mit Kleinkindern genutzte Kraftfahrzeuge in angemessenem Umfang, mindestens jedoch jeweils fünf vom Hundert bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze, eingerichtet und als solche kenntlich gemacht werden; mindestens ein Einstellplatz für von Frauen geführte Kraftfahrzeuge und ein Einstellplatz für von Personen mit Kleinkindern genutzte Kraftfahrzeuge müssen vorhanden sein."

3. § 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Bei der Anordnung von Garagen und der Herstellung von Stellplätzen, Fahrgassen, Zu- und Abfahrten sind die Grundsätze des ökologisch orientierten Bauens zu beachten."Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 vom Hundert geneigt sein; bei gewendelten Rampen ist die Neigung auf der Mittellinie der innersten Fahrspur zu messen."

4. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 4. 3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte oder für Personen mit Kleinkindern bestimmt ist."4. 3,50 m, wenn der Einstellplatz für von Personen mit Behinderung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 genutzte Kraftfahrzeuge oder für von Personen mit Kleinkindern nach § 2 Abs. 3 Satz 1 genutzte Kraftfahrzeuge bestimmt ist."

5. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 wird jeweils die Angabe "den §§ 29 und 31" durch " § 13 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 29" durch " § 13 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

b) Abs. 3

(3) Auf Außenwände von offenen Kleingaragen findet § 6 Abs. 7 der Hessischen Bauordnung keine Anwendung.

wird aufgehoben.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
  § 9 Trennwände" § 9 Trennwände und Einbauten"

b) In Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 29" durch " § 13 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

c) Als Abs. 4 wird angefügt:

"(4) Einbauten zur räumlichen Abgrenzung von Stellplätzen im Inneren von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. Sie dürfen die Löscharbeiten und die Lüftung nach § 16 sowie den Rauch- und Wärmeabzug nach § 17 Abs. 3 nicht beeinträchtigen."

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe " § 30 Abs. 2 Nr. 1" durch " § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

c) Abs. 2

(2) § 30 Abs. 2 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung gilt nicht für offene Kleingaragen.

wird aufgehoben.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 wird die Angabe " § 30 Abs. 2 Nr. 2" durch " § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

b) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Beim Einsatz von Impuls-Ventilationssystemen zum Rauch- und Wärmeabzug können von Abs. 1 Satz 2 abweichende Rauchabschnitte festgelegt werden, wenn die Wirksamkeit des Systems projektbezogen nachgewiesen ist."

10. § 15 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Sie muß so beschaffen sein, daß an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege eine Beleuchtungsstärke im Mittel von mindestens 90 Lux erreicht werden kann."Sie muss so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar sein, dass an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege in der ersten Stufe eine Beleuchtungsstärke von mindestens einem Lux und in der zweiten Stufe von mindestens 20 Lux erreicht wird."

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Von Satz 1 bis 3 kann beim Einsatz von Impuls-Ventilationssystemen abgewichen werden, wenn eine vergleichbare Leistungsfähigkeit und Betriebssicherheit des Systems projektbezogen nachgewiesen ist."

b) In Abs. 7 werden die Worte "lüftungstechnischen Anlagen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden prüfberechtigten Person" durch die Worte "Lüftungsanlagen nach der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), anerkannten prüfsachverständigen Person" ersetzt.

12. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Angabe "90 Lux" durch "einem Lux" ersetzt.

b) Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden."In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden."

13. § 21 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 21 Bauvorlagen, Feuerwehrpläne

(1) Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:

  1. die Nutzfläche sowie die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen,
  2. die Rettungswege einschließlich ihres Verlaufs im Freien,
  3. die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen,
  4. die CO-Warnanlagen,
  5. die maschinellen Lüftungsanlagen,
  6. die Sicherheitsbeleuchtung,
  7. Behindertenparkplätze,
  8. Frauenparkplätze,
  9. Einstellplätze für Personen mit Kleinkindern.

(2) Für geschlossene Großgaragen können Feuerwehrpläne für den Einsatz der Feuerwehr verlangt werden.

" § 21 Feuerwehrpläne

Für geschlossene Großgaragen können Feuerwehrpläne für den Einsatz der Feuerwehr verlangt werden."

14. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "Sachverständige und Sachkundige" durch "Prüfsachverständige" ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "Brandverhütungsschauen" durch "Gefahrenverhütungsschauen" ersetzt.

15. In § 24 wird die Angabe " § 82 Abs. 1 Nr. 18" durch " § 76 Abs. 1 Nr. 19" ersetzt.

16. § 27 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 27 Inkrafttreten

§ 25 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juni 1996 in Kraft.

" § 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juni 1996 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft."

Artikel 3 3
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung und der Energieeinsparverordnung
(Zuständigkeitsverordnung über Heizkosten und Energie)

(wie eingefügt)

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

___________
1) GVBl. II 361-117
2) Ändert GVBl. II 361-102
3) GVBl. II 514-7

ENDE