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PÜZAVO - PÜZ-Anerkennungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht
- Hessen -
Vom 7. April 1997
(GVBl. I Nr. 7 vom 06.05.1997 S. 79; 20.01.2004 S. 56)
zur aktuellen Fassung =>
Auf Grund des § 86 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 7 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1994 (GVBl. I S. 775), wird verordnet:
§ 1 Anerkennung
(1) Eine Person, eine Stelle oder eine Überwachungsgemeinschaft kann auf Antrag als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach § 24 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.
(2) Die Anerkennung erfolgt für einzelne Bauprodukte. Sie kann für mehrere Bauprodukte ausgesprochen werden.
(3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(4) Die Anerkennung kann befristet werden; die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 64 Abs. 7 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Bauordnung gilt entsprechend.
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und eine mit der Leitung beauftragte Person haben, der die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegt. Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner die Gewähr dafür bieten, daß sie die in den §§ 4 und 5 aufgeführten Pflichten erfüllen. Die mit der Leitung beauftragte Person muß ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer Fachhochschule oder Universität/Technischen Hochschule abgeschlossen haben und
nachweisen. Die mit der Leitung beauftragte Person einer Prüfstelle muß diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 4 gilt nicht, wenn eine hauptberufliche Stellvertretung bestellt ist, die die Anforderungen erfüllt, die für die mit der Leitung beauftragten Person maßgebend sind. Für Prüfstellen kann eine hauptberufliche Stellvertretung der mit der Leitung beauftragten Person verlangt werden; sie hat die Anforderungen zu erfüllen, die für die mit der Leitung beauftragten Person maßgebend sind, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist. Wenn die mit der Leitung beauftragte Person nach Satz 5 nicht hauptberuflich tätig ist, kann eine zweite hauptberufliche Stellvertretung verlangt werden.
(2) Die mit der Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle beauftragte Person darf
(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über
(4) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen die Gewähr dafür bieten, daß die bei ihnen Beschäftigten, insbesondere die mit der Leitung beauftragte Person und ihre Stellvertretung, unparteilich sind.
(5) Eine Überwachungsgemeinschaft als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle muß für ihren jeweiligen Anerkennungsbereich einen Fachausschuß eingerichtet haben. Dieser hat die mit der Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle beauftragte Person in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen zu unterstützen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und hierfür Empfehlungen auszusprechen. Dem Fachausschuß müssen mindestens drei produktherstellende Unternehmen sowie die mit der Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle beauftragte Person angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer von produktherstellenden Unternehmen unabhängigen Personen verlangen.
(6) Prüf- und Überwachungssteilen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungssteilen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.
§ 3 Antrag und Antragsunterlagen
(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen.
(2) Der Antrag muß folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten bezüglich der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
§ 4 Allgemeine Pflichten
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen
§ 5 Besondere Pflichten
(1) Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.
(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind von der mit der Leitung beauftragten Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.
§ 6 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
Liegen bei einer Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der mit der Leitung beauftragten Person vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel der mit der Leitung beauftragten Person stattgefunden hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
§ 7 Übergangsvorschrift
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit der Leitung einer nach § 84 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung als anerkannt geltenden Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft beauftragt sind, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Anforderung des § 2 Abs. 1 Satz 3 befreit.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
ENDE