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Regelwerk

PÜZAVO - Anerkennungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht

- Hessen -

Vom 24. November 2010
(GVBl. I Nr. 21 vom 10.12.2010 S. 484; 13.11.2012 S. 423 12; 05.10.2018 S. 642 18)



Siehe Fn. *

Archiv: PÜZAVO 1997

Aufgrund des § 80 Abs. 8 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 10 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), wird verordnet:

§ 1 Anerkennung 18

(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag durch die Anerkennungsbehörde anerkannt werden als

  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse nach § 27 Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung,
  2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung nach § 27 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung,
  3. Zertifizierungsstelle nach § 27 Satz 1 Nr. 3 der Hessischen Bauordnung,
  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung nach § 27 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung,
  5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 27 Satz 1 Nr. 5 der Hessischen Bauordnung oder
  6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 27 Satz 1 Nr. 6 der Hessischen Bauordnung,

wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.

(2) Zweitniederlassungen von nach Abs. 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung durch die Anerkennungsbehörde. § 2 gilt entsprechend. Zweitniederlassungen von nach Abs. 1 Nr. 3 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde untersagt das Tätigwerden der Zweitniederlassungen von nach Abs. 1 Nr. 3 anerkannten Zertifizierungsstellen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Abs. 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.

(3) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.

(4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(5) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 74 Abs. 7 Satz 3 der Hessischen Bauordnung gilt entsprechend.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen 18

(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und eine mit der Leitung beauftragte Person haben, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt. Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner die Gewähr dafür bieten, dass sie die in den §§ 3 und 4 aufgeführten Pflichten erfüllen. Die mit der Leitung beauftragte Person muss ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und

  1. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten,
  2. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten,
  3. für Zertifizierungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten,
  4. für Überwachungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten,
  5. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich

nachweisen. Die mit der Leitung einer Prüfstelle beauftragte Person muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben, sofern nicht eine hauptberufliche Stellvertretung bestellt ist, die die Anforderungen erfüllt, die für die mit der Leitung beauftragte Person maßgebend sind. Für Prüfstellen kann eine hauptberufliche Stellvertretung der mit der Leitung beauftragten Person, die die für die mit der Leitung beauftragten Person maßgebenden Anforderungen zu erfüllen hat, verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist. Wenn die mit der Leitung beauftragte Person nach Satz 3 nicht hauptberuflich tätig ist, kann eine zweite hauptberufliche Stellvertretung verlangt werden. Die mit der Leitung beauftragte Person und, wenn eine Stellvertretung bestellt ist, die Stellvertretung müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(2) Die mit der Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle beauftragte Person darf

  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
  2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben und
  3. durch gerichtliche Anordnung nicht in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sein.

Sie muss

  1. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
  2. die Gewähr dafür bieten, dass sie neben ihren Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten als mit der Leitung beauftragte Person gewährleistet ist.

Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten auch im Falle vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten.

(3) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen ferner verfügen über

  1. die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
  2. schriftliche Anweisungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen,
  3. ein Verfahren zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten.

(4) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen nach § 27 Satz 1 der Hessischen Bauordnung die Gewähr dafür bieten, dass sie, insbesondere die mit der Leitung beauftragte Person und ihre Stellvertretung, unparteilich sind. Die Anerkennungsbehörde kann für den jeweiligen Anerkennungsbereich die Einrichtung eines Fachausschusses bei der jeweiligen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle verlangen. Er berät die mit der Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle beauftragte Person in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Der Fachausschuss setzt sich aus mindestens drei Fachleuten, die nicht der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören, sowie der mit der Leitung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle beauftragten Person zusammen. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer unabhängiger Personen verlangen, soweit dies aus fachlicher Sicht erforderlich ist.

§ 3 Allgemeine Pflichten

(1) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen

  1. im Rahmen ihrer Anerkennung und Auslastung von allen herstellenden Unternehmen in Anspruch genommen werden können,
  2. die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,
  3. der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben,
  4. regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt anerkannten Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstellen teilnehmen,
  5. ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung so warten, erneuern und ergänzen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraumes erfüllt sind,
  6. Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,
  7. Anweisungen erstellen, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben und diese fortschreiben,
  8. die Erfüllung der Pflichten nach Nr. 4 bis 7 sowie nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen, und
  9. einen Wechsel der mit der Leitung oder ihrer Stellvertretung beauftragten Person sowie wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen, die dazu führen können, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen.

(2) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen erteilen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.

§ 4 Besondere Pflichten

(1) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.

(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind von der mit der Leitung beauftragten Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.

§ 5 Antrag und Unterlagen

(1) Die Anerkennung nach § 1 Abs. 1 ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen.

(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  1. Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 sich die Anerkennung beziehen soll,
  2. Angaben zum Bauprodukt, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach der Hessischen Bauordnung bekannt gemachte technische Regeln Bezug genommen werden,
  3. Nennung der mit der Leitung und ihrer Stellvertretung beauftragten Personen und des sonstigen leitenden und sachbearbeitenden Personals einschließlich Angabe des Geburtsdatums, der Qualifikation und der Berufserfahrung,
  4. Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der antragstellenden natürlichen oder juristischen Person, der mit der Leitung nach § 2 Abs. 2 und ihrer Stellvertretung beauftragten Personen und der Beschäftigten zu einzelnen herstellenden Unternehmen,
  5. Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,
  6. Angaben zu Unterauftragnehmerinnen und Unterauftragnehmern und
  7. die Erklärung, dass die Erfüllung der Aufgaben unter Einhaltung der in den §§ 3 und 4 genannten Pflichten erfolgt.

Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten sind beizufügen.

(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.

(4) Wird über die beantragte Anerkennung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(5) Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 6 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
  2. durch Ablauf der Frist nach § 1 Abs. 5 oder
  3. wenn die mit der Leitung beauftragte Person das 68. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. nachträglich Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
  2. die mit der Leitung oder ihrer Stellvertretung beauftragte Person infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder
  3. die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder schwerwiegend verstoßen hat.

Liegen bei einer natürlichen oder juristischen Person die Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der mit der Leitung beauftragten Person vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel der mit der Leitung beauftragten Person stattgefunden hat.

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle

  1. ihre Tätigkeit zwei Jahre nicht ausgeübt hat,
  2. nicht regelmäßig an dem Erfahrungsaustausch nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 teilnimmt oder
  3. sich nicht an den Vergleichsuntersuchungen nach § 4 Abs. 1 beteiligt.

§ 7 Übergangsvorschrift

Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens mit der Leitung einer anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft aufgrund von § 7 der PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 7. April 1997 (GVBl. I S. 79), geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2004 (GVBl. I S. 56), in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung betraut sind, gilt im Rahmen der in der bestehenden Anerkennung ausgewiesenen Bauprodukte in Anerkennungsverfahren nach § 1 dieser Verordnung § 2 Abs. 1 Satz 3 nicht.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 12 18

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG
des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.

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