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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Ingenieur- und des Ingenieurkammergesetzes
- Hessen -

Vom 15. November 2007
(GVBl. Nr. 25 vom 28.11.2007 S. 784)


Siehe Fn. 1

Artikel 1 2
Änderung des Ingenieurgesetzes

Das Ingenieurgesetz vom 15. Juli 1970 (GVBl. I S. 407), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2006 (GVBl. I S. 318), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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  (1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften zur Anerkennung von Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48 und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), nach Verträgen der Europäischen Gemeinschaften über den Beitritt von Staaten oder nach Abkommen mit Staaten und Organisationen die Genehmigung von der zuständigen Stelle in Deutschland erhalten hat."(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), dazu berechtigt ist. Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wem dies von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. Die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates in einer seiner Amtssprache zu führen, bleibt unberührt."

b) In Abs. 4 wird die Angabe "15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843)" durch "18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713)" ersetzt.

c) Abs. 5 erhält folgende Fassung:

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 (5) Das Verfahren zur Prüfung des Antrages eines Staatsangehörigen der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz muss spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit einer begründeten Entscheidung abgeschlossen sein."(5) Der Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nach Abs. 1 Satz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu bescheiden. Ist die Prüfung der Unterlagen besonders aufwendig, verlängert sich die Frist um einen Monat. Der Empfang der Unterlagen ist binnen eines Monats schriftlich oder mittels elektronischer Post zu bestätigen. Auf fehlende Unterlagen ist hinzuweisen."

2. In § 5 Satz 2 werden die Worte "des Landes" gestrichen.

3. § 7

§ 7

Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin zur Führung der in § 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.

wird aufgehoben.

4. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

" § 20 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Ingenieurkammergesetzes vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 784), gilt entsprechend."

5. In § 9 Abs. 2 wird die Angabe "89/48/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG ," ersetzt durch "2005/36/EG".

Artikel 2 3
Änderung des Ingenieurkammergesetzes

Das Ingenieurkammergesetz vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2005 (GVBl. I S. 134), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird in Nr. 8 der Punkt durch ein Komma ersetzt und als Nr. 9 angefügt:

"9. die nach dem Ingenieurgesetz vom 15. Juli 1970 (GVBl. I S. 407), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 784), zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen."

b) Als Abs. 4 bis 6 werden angefügt:

" (4) Die Ingenieurkammer kann durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle nach § 158c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), für die nach § 14 Satz 3 Nr. 7, § 18a Abs. 3, § 19a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 19b Abs. 5 Nr. 5 und § 19d Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 verpflichteten Berufsangehörigen bestimmt werden.

(5) Die Ingenieurkammer ist die zuständige Behörde und Kontaktstelle nach Art. 8, 56 und 57 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/ 100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs; die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt.

(6) Die Ingenieurkammer kann zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben besondere Einrichtungen schaffen oder sich an solchen anderer Träger beteiligen Sie kann mit anderen zuständigen Stellen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und über Verfahren der Anerkennung berufsbezogner Nachweise treffen."

2. In § 3a Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) " ersetzt durch "28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923)".

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) Nr. 4 wird aufgehoben.

bb) In Nr. 5 werden nach dem Wort "Haushaltsplan" die Worte "oder Wirtschaftsplan" angefügt.

b) In Abs. 6 werden die Worte "die Kostenordnung" und das nachfolgende Komma gestrichen.

4. § 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Die Aufsichtsbehörde" ersetzt durch "Der Präsident oder sein Stellvertreter".

b) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Er" ersetzt.

c) Satz 3 erhält folgende Fassung:

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 "Scheidet ein Mitglied des Eintragungsausschusses vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied nach Maßgabe von Satz 1 zu bestellen."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 werden nach dem Wort "Haushaltsplan" jeweils die Worte "oder Wirtschaftsplan" eingefügt.

b) Dem Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Kostenordnung und das Kostenverzeichnis erlässt der Vorstand. Sie sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann in abgekürzter Form erfolgen, wenn der vollständige Text mit Ausfertigungsvermerk von der Ingenieurkammer in elektronischer Form allgemein zugänglich gehalten oder eine Kopie auf Anforderung übersandt wird; in der abgekürzten. Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Für die Einsichtnahme und das Ausdrucken dürfen keine Kosten erhoben werden; bei Übersendung von Kopien kann nur Ersatz der Portokosten verlangt werden."

c) Als Abs. 4 wird angefügt:

"(4) Das Finanzwesen kann in Form der leistungsbezogenen Planaufstellung und Bewirtschaftung entsprechend § 7a der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der

Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 539), sowie in Form der Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches entsprechend § 71a der Hessischen Landeshaushaltsordnung ausgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand."

6. In § 14 Satz 3 wird in Nr. 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und als Nr. 7 angefügt:

"7. sich nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus seiner Berufsausübung herrühren, sowie seine Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu erfüllen, soweit diese sich auf den Bestand und den Umfang der Deckung der Berufshaftpflichtversicherung auswirken können. Er hat der Auftraggeberschaft gegenüber unaufgefordert Mitteilung über den Bestand, die Höhe und Ausschlüsse von Wagnissen der Berufshaftpflichtversicherung zu machen."

7. Dem § 15 wird als Abs. 4 angefügt:

"(4) Die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gewährte Befugnis, eine in Abs. 1 bis 3 genannte vergleichbare Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates in einer seiner Amtssprachen zu führen, bleibt vorbehaltlich des § 19d Abs. 1 bis 6 unberührt."

8. In § 16 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe

"nach dem Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 15. Juli 1970 (GVBl. I S. 407)" gestrichen.

9. § 18a Abs. 3 Satz 6 wird aufgehoben.

10.

a) In § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a werden nach dem Wort "Gebäuden" die Worte "und ihre Ausführung mit einer Baustellenpraxis von mindestens sechs Monaten" und werden nach dem Komma die Worte "und die Teilnahme an den aufgrund dieses Gesetzes vorgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen; das Nähere über Inhalt, Umfang und Nachweis der praktischen Tätigkeit und der Fortbildungsmaßnahmen ist durch Rechtsverordnung zu regeln, " eingefügt.

b) In § 19a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und § 19b Abs. 5 Nr. 6 werden nach dem Wort "Behörde" jeweils die Worte "und gegebenenfalls vergleichbare nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staates auszustellende Nachweise" eingefügt.

11. § 19c wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Als neue Nr. 3 wird eingefügt:

"3. in einem besonderen Verzeichnis Angaben nach § 19d Abs. 1 bis 6, ohne dass die betreffende Person oder Gesellschaft damit Mitglied der Ingenieurkammer oder eines Versorgungswerkes oder einer anderen Einrichtung wird,"

bb) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.

b) In Abs. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "wurde" die Worte "und nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften anerkannte, von den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abweichende Rechte, die zur Niederlassung oder Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigen." eingefügt.

12. Nach § 19c wird als § 19d eingefügt:

" § 19d Vorübergehende Dienstleistungen, Ausgleichsmaßnahmen, Verfahrensvorschriften

(1) Eine Person oder Gesellschaft, die erstmals vorübergehend oder gelegentlich eine Dienstleistung entsprechend den Berufsaufgaben nach § 13 Abs. 1 unter der in § 15 genannten Berufsbezeichnung oder als bauvorlageberechtigte Person im Sinne des § 19a Abs. 9 oder unter der in § 19b Abs. 1 Satz 1 genannten Berufsbezeichnung im Lande Hessen erbringt, ohne in ein Berufsverzeichnis als niedergelassene Person oder Gesellschaft oder ohne in ein Verzeichnis bauvorlageberechtigter Personen einer Ingenieur- oder Architektenkammer eines Bundeslandes eingetragen zu sein, hat dies der Ingenieurkammer zuvor oder in dringenden Fällen unverzüglich nachträglich schriftlich oder durch elektronische Post anzuzeigen.

(2) Mit der Anzeige sind Angaben zu machen über

  1. den vollständigen Namen der Person oder der Gesellschaft,
  2. die Staatsangehörigkeit der Person,
  3. die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung,
  4. den Umfang der Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit in dem Herkunftsmitgliedstaat oder in dem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Hessen gleichgestellten anderen Staat,
  5. eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung,
  6. den Ort der Niederlassung,
  7. bestehende Eintragungen in einem Handelsregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register mit der Nummer der Eintragung oder einer gleichwertigen, der Identifikation dienenden Erklärung,
  8. die für die Person oder Gesellschaft zuständige berufsständische Kammer oder vergleichbare Einrichtung oder Aufsichtsbehörde sowie
  9. das Vorhaben (Objekt) und dessen Ort.

Die Ingenieurkammer kann in Zweifelsfällen Nachweise zu den Angaben verlangen.

(3) Soweit weder die Ausbildung noch die Berufsbezeichnung noch die Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit in dem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staat reglementiert ist, kann die Anzeige in beliebiger Form darüber, dass die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre berechtigt ausgeübt wurde, erfolgen.

(4) Die Anzeige nach Abs. 1 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die berufsangehörige Person oder Gesellschaft beabsichtigt, während des betreffenden Jahres weiter Dienstleistungen zu erbringen. Erfolgte bereits eine entsprechende Meldung bei einer anderen deutschen Ingenieur- oder Architektenkammer, genügt eine formlose Mitteilung darüber.

(5) Die Anzeige ist nicht erforderlich bei der Teilnahme an öffentlich und nicht öffentlich ausgeschriebenen Aufträgen und Wettbewerben. Wird daraufhin ein Auftrag erteilt, ist die Anzeige nachzuholen.

(6) Liegen die Voraussetzungen zur Führung der in § 15 Abs. 1 oder nach §§ 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes genannten Berufsbezeichnung nicht vor, ist die Berufsbezeichnung in einer Amtssprache des Niederlassungsstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staates zu führen; besteht dort keine entsprechende Berufsbezeichnung, ist der Ausbildungsnachweis in einer Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaates anzugeben.

(7) Entspricht im Falle der Niederlassung oder hauptberuflichen Anstellung die Ausbildung nicht den nach § 16 Abs. 2 Nr. 2, § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder § 19b Abs. 2 Nr. 1 gestellten Anforderungen, können nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Rechtsverordnung Ausgleichsmaßnahmen in Form

  1. eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder
  2. einer Eignungsprüfung

verlangt werden, soweit der Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeberschaft das erfordern. Die betreffende Person hat in diesem Falle das Recht der Wahl zwischen einer der Ausgleichsmaßnahmen.

(8) Über Anträge eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staates, die nach diesem Gesetz zu stellen sind, ist spätestens drei Monate nach Zugang der vollständigen Unterlagen abschließend zu entscheiden. Ist die Prüfung der Unterlagen besonders aufwendig, verlängert sich die Frist um einen Monat. Der Empfang der Unterlagen ist binnen eines Monats schriftlich oder mittels elektronischer Post zu bestätigen; auf fehlende Unterlagen ist hinzuweisen.

(9) Der von einem Versicherungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Gemeinschaften ausgestellte Nachweis über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 14 Satz 3 Nr. 7, § 18a Abs. 3, § 18b Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 19a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 19b Abs. 5 Nr. 5 und § 19d Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ist anzuerkennen, wenn daraus folgt, dass die Deckungsbedingungen und der Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist."

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird aufgehoben.

b) Als Abs. 5 und 6 werden angefügt:

"(5) Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Kostenordnungen gelten als Kostenordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 fort und können durch den Vorstand geändert oder aufgehoben werden.

(6) Die von der Aufsichtsbehörde bestellten Vorsitzenden, Stellvertreter und Beisitzer bleiben bis zum Ende ihrer Bestellung im Amt. Der Vorstand kann die Bestellung dieser Personen nach § 7 Abs. 4 Satz 2 widerrufen."

14. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In § 22 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Inhalt" ein Komma und danach die Worte "Umfang und Nachweis" und nach dem Wort "Tätigkeit" die Worte "einschließlich Baustellenpraxis" eingefügt.

bb) In Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und als Nr. 4 und 5 werden angefügt:

"4. die Bestimmung der Ingenieurkammer als zuständige Stelle nach § 2 Abs. 4,

5. Ausgleichsmaßnahmen nach § 19d Abs. 7 nach Maßgabe der Art. 14 und Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2005/ 36JEG."

b) In Abs. 2 wird die Angabe "des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG) (ABl. EG Nr. L 19, S. 16), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/ EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/ 1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/ EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeit der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206, S. 1)" durch die Angabe "2005/36/EG" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Abweichend hiervon tritt Art. 2 Nr. 6 und Nr. 9 am 1. Januar 2008 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141).

2) Ändert GVBl. II 50-10

3) Ändert GVBl. II 50-30

ENDE