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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes
- Hessen -

Vom 15. November 2007
(GVBl. Nr. 25 vom 28.11.2007 S. 788)


Siehe Fn. * 1

Artikel 1

Das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182), geändert durch Gesetz vom 2. März 2005 (GVBl. I S. 134), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

" § 24 Außerkrafttreten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Berufsbezeichnung
  1. "Architektin" oder "Architekt",
  2. "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt",
  3. "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt",
  4. "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner"

darf nur führen oder führen lassen, wer unter der jeweiligen Berufsbezeichnung in ein Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes oder § 19b des Ingenieurkammergesetzes vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182 eingetragen oder als auswärtige berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft dazu nach § 7 berechtigt ist.

"(1) Die Berufsbezeichnung
  1. "Architektin" oder "Architekt",
  2. "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt",
  3. "Landschaftsarchitektin" oder " Landschaftsarchitekt",
  4. "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner"

darf nur führen, wer unter der jeweiligen Berufsbezeichnung in ein Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes oder § 19b des Ingenieurkammergesetzes vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 784), eingetragen oder aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder als auswärtige berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft nach § 7 dazu berechtigt ist."

b) Abs. 5 erhält folgende Fassung:

altneu
  (5) Das Recht zur Führung akademischer Grade bleibt unberührt."(5) Das Recht zur Führung akademischer Grade und die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates in einer dessen Amtssprache zu führen, bleiben unberührt."

c) Der Abs. 6 wird angefügt.

3. Dem § 2 wird der Abs. 3 angefügt.

4. In § 3 Abs. 4 werden nach dem Wort "wurde" die Worte " , und nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften anerkannte, von den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abweichende Rechte, die zur Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigen" eingefügt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Hochschule" die Worte "oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung" eingefügt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Eine berufsqualifizierende Ausbildung setzt eine Regelstudienzeit von acht Semestern oder vier Jahren voraus, es sei denn nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ist ein Studiengang mit kürzerer Regelstudienzeit anerkannt."Eine berufsqualifizierende Ausbildung setzt eine Regelstudienzeit von insgesamt mindestens acht Semestern oder vier Jahren auf Vollzeitbasis oder sechs Studienjahren, die zumindest drei Jahre Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung umfassen und die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen wurde, voraus, es sei denn, nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ist ein Studiengang mit anderer Regelstudienzeit anerkannt."

cc) Als neuer Satz 3 wird eingefügt:

"Beträgt die Regelstudienzeit nach Satz 2 weniger als acht Semester oder vier Jahre, aber mindestens sechs Semester oder drei Jahre, beträgt die Zeit der praktischen Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 vier Jahre."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach der Zahl "2" wird die Angabe "und Satz 3" und wird nach dem Wort "Berufsaufgaben" die Angabe "(einschließlich Baustellenpraxis von mindestens sechs Monaten)" eingefügt. Die Worte "den aufgrund dieses Gesetzes vorgeschriebenen" werden gestrichen."

bb) Als neuer Satz 2 wird eingefügt:

"Das Nähere über Inhalt, Umfang und Nachweis der praktischen Tätigkeit und der Fortbildungsmaßnahmen ist durch Rechtsverordnung zu regeln."

cc) Der neue Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Bei Architektinnen und Architekten ist die Gleichwertigkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staat erworbenen Berufspraxis in den dem entsprechenden Fachgebiet wesentlichen Berufsaufgaben unabhängig von Satz 1 festzustellen."Der Nachweis der Gleichwertigkeit der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staat erworbenen Berufspraxis mit den Anforderungen nach Satz 1 kann verlangt werden."

c) Der neue Abs. 5 wird eingefügt.

d) Die bisherigen Abs. 5 bis 7 werden Abs. 6 bis 8.

e) Der neue Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 5 werden die Worte "bei Aufnahme der Berufstätigkeit" gestrichen.

bb) In Satz 1 Nr. 6 werden nach dem Wort "Behörde" die Worte "und gegebenenfalls vergleichbare nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staates ausgestellte andere Nachweise" eingefügt.

cc) In Satz 1 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nr. 8 angefügt.

dd) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Empfang der Nachweise ist binnen eines Monats schriftlich oder mittels elektronischer Post zu bestätigen. Auf fehlende Nachweise ist hinzuweisen. Ist die Prüfung der Unterlagen bei Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 besonders aufwendig, verlängert sich die Frist um einen Monat."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird in der Angabe "Abs. 1 bis 3" die Zahl "3" durch die Zahl "4" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  (2) Wird vorübergehend eine Leistung den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 entsprechend orts- und objektbezogen im Lande Hessen erbracht, ist das der Architekten- und Stadtplanerkammer unter Angabe des Namens oder der Firma, des Ortes der Niederlassung, der zuständigen berufsständischen Kammer oder vergleichbaren Einrichtung sowie der Bezeichnung des Vorhabens (Objekt) und dessen Ortes anzuzeigen; das gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Wettbewerben. Ein Nachweis über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung, den Umfang der Berechtigung zur Ausübung des Berufs in dem Heimat- oder Herkunftsstaat und eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung kann verlangt werden. Die Daten können bis zu fünf Jahre nach Abschluss des Objekts gespeichert werden und sind danach oder spätestens zehn Jahre nach der Anzeige zu löschen."(2) Wird vorübergehend oder gelegentlich eine Dienstleistung entsprechend den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 im Lande Hessen erbracht, ohne dass die Person oder Gesellschaft in ein Berufsverzeichnis oder Berufsgesellschaftsverzeichnis einer entsprechenden Kammer eines Bundeslandes eingetragen ist, ist deren erstmalige Ausführung unter Angabe des Namens oder der Firma, des Ortes der Niederlassung, der berufsständischen Kammer oder vergleichbaren Einrichtung oder der Aufsichtsbehörde sowie der Bezeichnung des Vorhabens (Objekt) und des belegenen Ortes der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich schriftlich oder durch elektronische Post anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Angaben zu machen über
  1. die Staatsangehörigkeit der Person,
  2. die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung,
  3. den Umfang der Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit in dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie
  4. eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung.

Soweit weder die Ausbildung noch die Berufsbezeichnung noch die Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit in dem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staat reglementiert ist, kann die Anzeige in beliebiger Form darüber, dass die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre berechtigt ausgeübt wurde, erfolgen. Die Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn beabsichtigt ist, während des betreffenden Jahres weitere Dienstleistungen zu erbringen. Erfolgte eine entsprechende Anzeige bereits

bei einer anderen Architekten- oder Ingenieurkammer eines Bundeslandes, genügt eine formlose Mitteilung darüber. Die Anzeige ist nicht erforderlich bei der Bewerbung um öffentlich oder nicht öffentlich ausgeschriebene Dienstleistungsaufträge und Wettbewerbe; wird daraufhin ein Auftrag erteilt, ist die Anzeige nachzuholen. Soweit die Voraussetzungen zur Führung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Berufsbezeichnungen nicht vorliegen, ist die Berufsbezeichnung in einer Amtssprache des Staates der Niederlassung zu führen; besteht dort keine entsprechende Berufsbezeichnung, ist der Ausbildungsnachweis in einer Amtssprache des Staates der Niederlassung anzugeben. Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann in begründeten Zweifelsfällen Nachweise über die Angaben der Anzeige oder Mitteilung verlangen. Die Daten können bis zu fünf Jahre nach Abschluss des Objekts in einem besonderen Register gespeichert werden, ohne dass die betreffende Person oder Berufsgesellschaft damit Mitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer oder eines Versorgungswerkes oder einer anderen Einrichtung wird, und sind danach oder spätestens zehn Jahre nach der Anzeige zu löschen. Für die Anzeige und Registrierung dürfen Kosten nicht erhoben werden."

7. Dem § 9 wird der Abs. 3 und 4 angefügt.

8. In § 14 wird der Abs. 2a eingefügt.

9. § 21 Abs. 2, 4, 8, 11, 12 und 13

(2) Wer beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Städtebaus oder der Stadtplanung ausgeübt hat, ist unter dieser Berufsbezeichnung in das Berufsverzeichnis einzutragen, auch wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Eintragung ist innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu stellen. Bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Eintragung darf die bisher geführte Berufsbezeichnung weitergeführt werden, soweit das nicht entsprechend § 7 Abs. 4 untersagt wird. Die Eintragung kann versagt werden, wenn innerhalb der zurückliegenden fünf Jahre keine geschäftsmäßige Wahrnehmung entsprechender Berufsaufgaben glaubhaft gemacht wird.

(4) Ein beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängiges Eintragungsverfahren oder Ehrenverfahren wird nach dem bis dahin geltenden Recht abgeschlossen, es sei denn, die Eintragungsvoraussetzungen oder die Regeln über die Berufspflichten und Ahndung von Verstößen sind nach diesem Gesetz für die betreffende Person günstiger

(8) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählten Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandes der Architektenkammer Hessen bleiben als Mitglieder der Organe nach diesem Gesetz und die bestellten Mitglieder des Wahlvorstandes und des Wahlausschusses der Architektenkammer Hessen bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

(11) Spätestens achtzehn Monate nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind Neuwahlen für die Vertreterversammlung durchzuführen. Städtebauarchitektinnen und Städtebauarchitekten sind dann Teil der Wahlgruppe der Stadtplanerinnen und Stadtplaner Bis zur Neuwahl sollen als weitere Mitglieder der Vertreterversammlung je eine Person benannt werden

  1. aus der Berufsgruppe der Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die als
    a) freischaffend,
    b) nicht freischaffend,
  2. gewerblich tätig in das Berufsverzeichnis nach § 3 eingetragen sind,
  3. für die Partnerschaften und die nicht als gewerblich firmierenden Berufsgesellschaften,
  4. für die anderen Berufsgesellschaften.

Vorschlagende Personen und Berufsgesellschaften sowie die benannten Personen müssen Pflichtmitglieder sein. Bei mehreren Vorschlägen entscheidet das Los in öffentlicher Sitzung des amtierenden Wahlvorstandes, zu der die benannten Personen schriftlich einzuladen sind. Die Benennung kann bis zum Schluß der ersten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes stattfindenden Sitzung der Vertreterversammlung erfolgen.

(12) Bis zum In-Kraft-Treten der Satzung für die Wahl zur Vertreterversammlung ist bei einer Wahl zur Vertreterversammlung in Ergänzung zu § 5 Abs. 2 der Wahlordnung für die Wahl zur Vertreterversammlung der Architektenkammer Hessen vom 12. Dezember 1974 (GVBl. I S. 630), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 1999 (GVBl. I S. 365), die Liste der Wahlgruppen wie folgt zu ergänzen:

"Gruppe 11: Stadtplaner, freischaffend,

Gruppe 12: Stadtplaner, nicht freischaffend,

Gruppe 13: Partnerschaften und Berufsgesellschaften, freischaffend,

Gruppe 14: Berufsgesellschaften, nicht freischaffend".

Für die Wahlverzeichnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 4 der Wahlordnung können folgende Abkürzungen verwendet werden:

SPStadtplaner
BGF/PGBerufsgesellschaften, freischaffend
BGNBerufsgesellschaften, nicht freischaffend

(13) Ein vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehender Eintragungsausschuss, Sachverständigenausschuss und Ehrenausschuss kann durch Beschluss des Vorstandes als Ausschuss der Architekten- und Stadtplanerkammer bis zum Ende dessen ursprünglicher Amtszeit mit seinen bisher bestehenden Aufgaben und Mitgliedern die entsprechenden Verfahren nach diesem Gesetz durchführen. Die Mitglieder gelten als von der Architekten- und Stadtplanerkammer bestellt.

wird aufgehoben.

10. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Abs. 1 Nr. 2 wird nach dem Wort "Inhalt" ein Komma und danach die Angabe "Umfang und Nachweis" und nach dem Wort "Tätigkeit" die Angabe "einschließlich Baustellenpraxis" eingefügt.

bb) Nach Nr. 5 werden die Nr. 6 bis 8 eingefügt.

cc) Die bisherige Nr. 6 wird zu Nr. 9.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (85/384/EWG) (ABl. EG Nr. L 223, S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/ EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/ 1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/ EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/ 16/EWG des Rates über die Tätigkeit der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206, S. 1), nach der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG) (ABl. EG Nr. L 19, S. 16), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG ," ersetzt durch "2005/36/EG".

11. Der § 24 wird angefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

______ 

*) Ändert GVBl. 1150-37

1) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141).

ENDE