umwelt-online: Archivdatei - Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz (2)

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§ 11 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung ist die von den Mitgliedern der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen gewählte Vertretung. Diese beschließt unbeschadet anderer durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragener Aufgaben über

  1. die Satzungen,
  2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  3. die Feststellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes, die Festsetzung der Beiträge, die Bestimmung der Person oder des Unternehmens, das mit der Prüfung der Rechnungslegung oder des Jahresabschlusses zu beauftragen ist, sowie die Entlastung des Vorstandes,
  4. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Aufnahme von Darlehen und Eingehung vergleichbarer Verpflichtungen, die über den Rahmen einer laufenden Verwaltung hinausgehen, die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,
  5. die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe und Einrichtungen,
  6. die ihr durch Satzung zugewiesenen Aufgaben.

Sie kann besondere Prüfungen durchführen oder durchführen lassen; das gilt nicht für Eintragungs- und Löschungsverfahren, Unbedenklichkeits- und Untersagungsverfahren sowie Obliegenheits-, Berufsordnungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren.

(2) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 65 Pflichtmitgliedern. Die Hauptsatzung kann die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung auf bis zu eins vom Hundert der zum Beginn der Wahl eingetragenen Pflichtmitglieder festsetzen. Alle Fachgebiete und Arten der Berufsausübung der in der Architekten- und Stadtplanerkammer vertretenen Pflichtmitglieder sollen mit wenigstens einem zur Wahl aufgestellten Mitglied vertreten sein.

(3) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Berufsgesellschaften haben dieselben aktiven und passiven Wahlrechte wie natürliche Berufsangehörige. Die Wahl erfolgt durch Briefwahl. Weiteres bestimmt die durch Satzung zu erlassende Wahlordnung. In dieser ist das Nähere zu regeln über

  1. das Wahlsystem,
  2. das Wahlrecht und die Wählbarkeit der Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer,
  3. die Voraussetzungen der Stimmabgabe und die Stimmenzahl,
  4. den Wahlvorstand, den Wahlausschuss und die Wahlbekanntmachung,
  5. das Verfahren zur Einreichung der Wahlvorschläge, ihre Prüfung und die Aufstellung des Verzeichnisses der Wahlvorschläge,
  6. die Stimmabgabe und Feststellung des Wahlergebnisses,
  7. das Wahlprüfungsverfahren,
  8. das vorzeitige Ausscheiden von Mitgliedern der Vertreterversammlung, des Wahlvorstandes und des Wahlausschusses.

(4) Die Vertreterversammlung tritt spätestens am ersten Werktag des auf das Ende der Wahl folgenden dritten Monats zusammen. Danach ist sie mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist binnen einer Frist von höchstens zwei Monaten einzuberufen, wenn das der Vorstand beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vertreterversammlung das unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt oder die Aufsichtsbehörde das verlangt.

(5) Die Vertreterversammlung wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist auf diese Rechtsfolge schriftlich hinzuweisen.

(6) Beschlüsse über Satzungen werden mit der Mehrheit der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mitglieder, im Übrigen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. War der Beschluss über eine Satzung wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird über diesen Gegenstand in einer anschließend einberufenen Versammlung zum zweiten Mal verhandelt, bedarf der Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei die Mehrheit der Stimmen von Pflichtmitgliedern getragen sein muss. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, mindestens einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und neun weiteren Mitgliedern. Die Satzung kann besondere Amtsträger und weitere Mitglieder des Vorstandes bestimmen. Dem Vorstand sollen Mitglieder aus allen Berufsgruppen und Beschäftigungsarten und den Berufsgesellschaften angehören.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Vertreterversammlung für die Dauer deren Amtszeit gewählt. Die Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes erfolgt durch die Wahl eines an dessen Stelle tretenden neuen Mitglieds. § 11 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Satzung kann eine weitergehende Anzahl der erforderlichen Wahlstimmen vorgeben.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architekten- und Stadtplanerkammer. Er führt insbesondere die Berufsverzeichnisse, erklärt die Unbedenklichkeit einer in der Firma einer Berufsgesellschaft zu führenden Berufsbezeichnung, über wacht die Einhaltung der Obliegenheiten der Mitglieder sowie der Berufspflichten der Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften und führt die Ordnungswidrigkeitsverfahren durch; er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise von der nach Abs. 4 eingerichteten Geschäftsstelle ausführen lassen.

(4) Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und dieser die Erledigung dieser Geschäfte in eigener Zuständigkeit und einzelne Geschäfte einer anderen Stelle übertragen.

(5) Der Vertreterversammlung und der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein schriftlicher Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr der Architekten- und Stadtplanerkammer und ihrer Einrichtungen zu erstatten.

§ 13 Satzungen 05

(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer regelt ihre Angelegenheiten durch Satzungen. Die Belange der Mitglieder aller Berufsgruppen und Arten der Berufsausübung sind gleichberechtigt zu wahren.

(2) Durch Satzung sind zu regeln

  1. ihre innere Verfassung und ihr Sitz sowie die Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben (Hauptsatzung),
  2. die Wahl zur Vertreterversammlung (Wahlordnung),
  3. das Beitragswesen (Beitragsordnung),
  4. die Erhebung von Kosten (Kostenordnung),
  5. die Streitschlichtung zwischen Mitgliedern untereinander und Dritten (Schlichtungsordnung),
  6. eine Fortbildungsordnung (§ 17 Abs. 3 Satz 2).

(3) Beschlüsse über Satzungen, ihre Änderung und die Aufhebung sind mit der Satzung der Aufsichtsbehörde in einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten ausgefertigten Fassung mitzuteilen. Die Hauptsatzung und die Wahlordnung sowie deren Änderung oder Aufhebung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Satzungen, ihre Änderung und die Aufhebung sind mit Ausfertigungsvermerk und soweit erforderlich mit dem Genehmigungsvermerk im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. Sie treten am ersten Tag des nach der Veröffentlichung folgenden dritten Monats in Kraft, soweit kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen kann in abgekürzter Form erfolgen, wenn die Bekanntmachung des vollständigen Textes mit Ausfertigungs- und Genehmigungsvermerk von der Architekten- und Stadtplanerkammer in elektronischer Form allgemein zugänglich gehalten oder eine Kopie auf Anforderung übersandt wird; in der abgekürzten Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Für die Einsichtnahme auf der elektronischen Plattform und das Ausdrucken dürfen keine Kosten erhoben werden; bei Übersendung kann nur Ersatz der Portokosten verlangt werden

§ 14 Finanzwesen 07 12a

(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer ist eine kostenrechnende Einrichtung. Sie erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge und Kosten. Sie kann Zuwendungen Dritter annehmen, soweit dadurch das Vertrauen in die unparteiische Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen aus der im Rahmen der Berufsaufgaben nach diesem Gesetz ausgeübten Tätigkeit gestaffelt werden. Besteht in anderen berufsständischen Kammern eine weitere Pflichtmitgliedschaft oder sind Berufsgesellschaften und deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter Pflichtmitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer, können die Beiträge herabgesetzt werden. Bis zu ihrer bestandskräftigen Festsetzung können die Beiträge vorläufig erhoben werden. Das Weitere bestimmt die Beitragsordnung.

(2) Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Architekten- und Stadtplanerkammer und ihrer Einrichtungen, die Festsetzung der Beiträge und die Entlastung der Geschäftsführung bedürfen nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder des für das Haushaltsrecht zuständigen Ministeriums oder der hierfür zuständigen Ministerinnen oder Minister. Sie sind in ausgefertigter Form der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan und die Festsetzung der Beiträge treten zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist verkürzen oder verlängern.

(2a) Das Finanzwesen kann in Form leistungsbezogener Planaufstellung und Bewirtschaftung entsprechend § 7a der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), sowie in Form der Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches entsprechend § 71a der Hessischen Landeshaushaltsordnung ausgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

(3) Für Amtshandlungen, die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen sowie andere besondere Leistungen der Architekten- und Stadtplanerkammer und ihrer Einrichtungen sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Das Weitere bestimmt die Kostenordnung.

(4) Zur Bemessung und Festsetzung der Beiträge und der Kosten dürfen Angaben über den Familienstand und die Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit nach diesem Gesetz, Unterhaltsverpflichtungen und andere satzungsgemäß anzuerkennende Verpflichtungen sowie Jahresabschlüsse und freiwillig vorgelegte Steuerbescheide erhoben und verarbeitet werden. Nach bestandskräftiger Festsetzung des Beitrags oder der Kosten sind die vorgelegten Urkunden zurückzugeben und die erhobenen Daten zu löschen, soweit sie nicht für nachfolgende Festsetzungen benötigt werden.

(5) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden von der Kasse der Gemeinde oder bei Gemeinden ohne Vollstreckungsstelle von der Kasse des Landkreises vollstreckt, in der die pflichtige Person, Berufsgesellschaft oder andere Gesellschaft eine Niederlassung, eine Anstellung oder einen Wohnsitz hat oder sonst angetroffen werden kann. Die Vollstreckungsbehörde erhält außer dem Ersatz der uneinbringlichen Vollstreckungskosten einen Unkostenbeitrag von fünf vom Hundert des beizutreibenden Betrages.

§ 15 Obliegenheiten 12a

(1) Den Mitgliedern obliegt, der Architekten- und Stadtplanerkammer unverzüglich

  1. Änderungen in Bezug auf die Angaben nach § 3 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 6 Abs. 2, 3 und 6 mitzuteilen,
  2. Angaben im Zusammenhang mit der Pflichtteilnahme oder freiwilligen Teilnahme an einer satzungsgemäßen Versorgungseinrichtung und einer Befreiung davon zu machen,
  3. Änderungen der satzungsgemäßen Voraussetzungen zur Beitragsbemessung und Beitragsfestsetzung mitzuteilen,
  4. Löschungen und Änderungen in einem Berufsverzeichnis oder Gesellschaftsregister in einem Bundesland, anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staat mitzuteilen,
  5. als Berufsgesellschaft Tatsachen, die zum Widerruf der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung oder zum Erlöschen einer nach diesem Gesetz gegebenen Berechtigung geeignet sind, mitzuteilen,
  6. Auskunft zu geben über den Bestand, die Höhe und einen Ausschluss von Wagnissen der nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung, über die Gründe ihres Nichtbestehens und über die Erfüllung von Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen
  7. auf Anforderung die von der Architekten- und Stadtplanerkammer erhaltenen Urkunden und Nachweise über die Mitgliedschaft zurückzugeben.

Den Mitgliedern obliegt weiterhin, den nach § 1 Abs. 3 eingetragenen Zusatz in der Berufsbezeichnung zu führen.

(2) Im Lande Hessen niedergelassene Berufsangehörige und Berufsgesellschaften haben sich bei der Architekten- und Stadtplanerkammer unverzüglich anzumelden. Das gilt nicht für Berufsangehörige, die bereits in ein von ihr geführtes Berufsverzeichnis eingetragen, und für Berufsgesellschaften, deren berufsangehörige Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausschließlich Pflichtmitglied der Ingenieurkammer des Landes Hessen sind. Berufsgesellschaften haben mit der Anmeldung eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschafts- oder Partnerschaftsvertrages und einen beglaubigten Auszug aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister beizubringen oder können auf solche bereits vorliegenden unveränderten Nachweise Bezug nehmen.

(3) Bei einer schweren oder wiederholten schuldhaften Verletzung einer Obliegenheit kann ein Zwangsgeld bei Berufsangehörigen bis zu fünftausend Euro und bei Berufsgesellschaften bis zu zehntausend Euro festgesetzt werden. Das gilt auch für die Anzeigepflicht auswärtiger Berufsangehöriger und Berufsgesellschaften nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4. Das Zwangsgeld fließt der Architekten- und Stadtplanerkammer zu.

§ 16 Verschwiegenheit, Datenschutz, Auskünfte

(1) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und Einrichtungen der Architekten- und Stadtplanerkammer und deren Hilfskräfte sowie hinzugezogene Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Pflichten nach Satz 1 und 2 bestehen nach Beendigung der Tätigkeit fort. Die Präsidentin oder der Präsident oder eine von diesen beauftragte Person kann davon Befreiung erteilen.

(2) Die Architekten- und Stadtplanerkammer und ihre Einrichtungen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit das zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen oder aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze zweckgebunden erforderlich ist. Das gilt auch im Verhältnis zu Berufsgesellschaften und anderen Gesellschaften.

(3) Fünf Jahre nach der Löschung der Eintragung in einem Berufsverzeichnis und anderen Verzeichnis oder Beendigung der Mitgliedschaft sind alle gespeicherten Daten zu löschen, sofern sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht weiter erforderlich sind oder die betroffene Person oder Gesellschaft nicht die weitere Speicherung beantragt. § 18 Abs. 10 bleibt unberührt. Die Betroffenen sind vor der Löschung auf ihr Recht auf eine weitere Speicherung schriftlich hinzuweisen.

(4) Wer ein berechtigtes Interesse an den nach § 3 Abs. 2 und 3 oder § 7 Abs. 2 und 4 erhobenen Daten, über die Mitgliedschaft nach § 8 Abs. 1, über Mitglieder der Organe nach § 8 Abs. 3, bestellte und vereidigte Sachverständige nach § 9 Abs. 2 Nr. 2, Mitglieder von Einrichtungen nach § 9 Abs. 2, die Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung nach § 10 Abs. 1 oder über Erkenntnisse in einem Berufsordnungsverfahren nach § 18 Abs. 6 und 9 glaubhaft macht, dem ist Auskunft über einzelne oder alle Eintragungen zu erteilen. Solche Daten dürfen ganz oder teilweise von der Architekten- und Stadtplanerkammer veröffentlicht oder allgemein an Dritte weitergegeben werden, solange dem von der eingetragenen Person oder Berufsgesellschaft schriftlich zugestimmt wurde. Die Empfänger der Daten sind verpflichtet, die Daten nach der der Überlassung entsprechenden Verwendung zu löschen.

(5) Besondere Vorschriften nach diesem oder einem anderen Gesetz und die Erteilung von Auskünften gegenüber amtlichen Stellen bleiben unberührt.

Dritter Teil
Berufsordnung

§ 17 Berufspflichten 12a

(1) Die Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften und technischen Regeln zu beachten,
  2. sich gegenüber berufsangehörigen Personen und Berufsgesellschaften und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
  3. sich der Teilnahme an Wettbewerben zu enthalten, die durch ihre Verfahrensbedingungen einen lauteren Leistungsvergleich oder die Belange der Ausloberinnen und Auslober, Bewerberinnen und Bewerber sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer in ausgewogener Weise nicht wahren,
  4. über ihre berufliche Tätigkeit, Person und Berufsgesellschaft nur sachlich zu informieren und anpreisende, aufdringliche, unlautere oder unsachliche Werbung zu unterlassen,
  5. Bauvorlagen nur zu unterzeichnen, die von ihnen selbst oder unter ihrer verantwortlichen Leitung verfasst wurden, oder in zulässiger Weise anzuerkennen,
  6. besonders als freie oder freischaffende Berufsangehörige oder Berufsgesellschaften ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortung gegenüber der Auftraggeberschaft und anderen Personen und Unternehmen zu wahren und wahren zu lassen,
  7. die berechtigten Interessen der Auftraggeberschaft und deren im Rahmen der Berufsausübung bekannt gewordenen persönlichen und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
  8. sich nach Maßgabe üblicher Versicherungsbedingungen ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer Berufsausübung herrühren können, und der Auftraggeberschaft gegenüber Auskunft über den Bestand, die Höhe und Ausschlüsse von Wagnissen der Berufshaftpflichtversicherung zu geben sowie ihre Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu erfüllen, soweit diese sich auf den Bestand und den Umfang der Deckung der Berufshaftpflichtversicherung auswirken können; der von einem Versicherungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ausgestellte Nachweis ist anzuerkennen, wenn daraus folgt, dass die Deckungsbedingungen und der Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Verletzung der Berufspflichten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(3) Die Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und die berufliche Fortbildung ihrer Beschäftigten sowie die berufspraktische Vorbereitung angehender berufsangehöriger Personen zu fördern. Weiteres kann die Architekten- und Stadtplanerkammer bestimmen, soweit dazu keine Rechtsverordnung besteht.

(4) Die Mitglieder und bei Berufsgesellschaften deren Geschäftsführer haben auf schriftliche Einladung zu einem von der Architekten- und Stadtplanerkammer oder von ihr eingesetzten Einrichtung anberaumten Schlichtungsverfahren persönlich zu erscheinen.

(5) Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann Richtlinien zu den Berufspflichten erlassen.

§ 18 Berufsordnungsverfahren 12a

(1) Die schuldhafte Verletzung der Berufspflichten wird in einem förmlichen Berufsordnungsverfahren (Ehrenverfahren) der Architekten- und Stadtplanerkammer geahndet. Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern und der Berufsgerichte bleibt unberührt.

(2) Ausgeschlossen sind Verfahren

  1. wegen politischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder religiöser Ansichten und Handlungen;
  2. gegen Personen in einem öffentlichen Dienst-, Anstellungs- oder Amtsverhältnis und Personen, die als Beliehene oder Verpflichtete öffentliche Aufgaben wahrnehmen, hinsichtlich ihrer hieraus sich ergebenden Tätigkeit;
  3. gegen Berufsangehörige, die ausschließlich Pflichtmitglied der Ingenieurkammer des Landes Hessen sind, und Berufsgesellschaften mit ausschließlich ihr als Pflichtmitglied angehörenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern.

(3) Einen Antrag auf Einleitung eines Berufsordnungsverfahrens kann stellen

  1. die betroffene Person oder Berufsgesellschaft gegen sich selbst,
  2. die Präsidentin oder der Präsident nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4) Ein eingeleitetes Berufsordnungsverfahren ist bis zur Beendigung eines Strafverfahrens auszusetzen, wenn wegen desselben Sachverhaltes öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden ist. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für ein Berufsordnungsverfahren bindend. Ist eine Person in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren eingestellt, kann wegen desselben Sachverhalts, der Gegenstand der Entscheidung war, ein Berufsordnungsverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.

(5) Abs. 4 gilt entsprechend, wenn ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhaltes eingeleitet wurde oder ein Straf-, Disziplinar-, Ehrenverfahren oder Berufsordnungsverfahren bei einer anderen berufsständischen Kammer eines Bundeslandes oder nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates anhängig ist oder rechtskräftig abgeschlossen wurde.

(6) In einem Berufsordnungsverfahren kann erkannt werden auf

  1. einen schriftlichen Verweis,
  2. eine Geldauflage bis zu fünfundzwanzigtausend Euro bei berufsangehörigen Personen und fünfzigtausend Euro bei Berufsgesellschaften,
  3. Verlust der Fähigkeit, Ämter in der Architekten- und Stadtplanerkammer und ihren Einrichtungen und Ausschüssen zu bekleiden,
  4. Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen, Einrichtungen und Ausschüssen der Architekten- und Stadtplanerkammer für eine Dauer von bis zu fünf Jahren,
  5. Löschung der Eintragung in dem Berufsverzeichnis,
  6. Untersagung der Führung der Berufsbezeichnung bei Berufsgesellschaften mit Ausnahme von Partnerschaften.

In den Fällen des Satz 1 Nr. 3 bis 6 ist ein Zeitraum von wenigstens einem und höchstens sieben Jahren zu bestimmen, innerhalb dessen die Folgen der Entscheidung fortbestehen. Bei einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 kann zugleich auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 erkannt werden. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 schließt die Folge einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 3 ein.

(7) Sind seit der Verletzung der Berufspflicht mehr als fünf Jahre verstrichen, so sind Maßnahmen nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist ein Berufsordnungsverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.

(8) Geldauflagen fließen der Architekten- und Stadtplanerkammer zu.

(9) Die Präsidentin oder der Präsident kann bei einem minder schweren Verstoß gegen Berufspflichten eine schriftlich Rüge erteilen. Mit der Rüge sind weitere Berufsordnungsmaßnahmen wegen des der Rüge zugrunde gelegten Sachverhaltes ausgeschlossen.

(10) Alle personenbezogenen Daten zu einem Berufsordnungsverfahren und einer Rüge sind fünf Jahre nach Bestandskraft oder Einstellung oder darüber hinausgehend nach dem zeitlichen Ablauf der Vollstreckung oder der erkannten Maßnahme zu löschen. Das gilt auch bei Berufsgesellschaften.

Vierter Teil
Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Staatsaufsicht 12a

(1) Das für das Architektenrecht zuständige Ministerium oder die von der für das Architektenrecht zuständigen Ministerin oder dem dafür zuständigen Minister bestimmte Behörde (Aufsichtsbehörde) führt die Aufsicht über die Architekten- und Stadtplanerkammer Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung dieses Gesetzes und des maßgeblichen Rechts der Europäischen Union und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Satzungen (Staatsaufsicht).

(2) Die Aufsichtsbehörde kann an den Sitzungen der Vertreterversammlung, des Vorstandes, der Einrichtungen und der Ausschüsse der Architekten- und Stadtplanerkammer teilnehmen. Sie ist zu jeder Vertreterversammlung einzuladen. Ihr oder der von ihr beauftragten Person ist jederzeit das Wort zu erteilen. Auf ihr Verlangen ist die Vertreterversammlung unverzüglich einzuberufen.

(3) Die Aufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Person kann vom Vorstand jederzeit mündliche oder schriftliche Auskunft über Angelegenheiten der Architekten- und Stadtplanerkammer sowie ihrer Einrichtungen und Ausschüsse verlangen und Geschäftsprüfungen durchführen oder durchführen lassen. Sie kann rechtswidrige Entscheidungen der Architekten- und Stadtplanerkammer und rechtswidrige Beschlüsse ihrer Organe außer Kraft setzen.

(4) Erfüllt die Architekten- und Stadtplanerkammer die gesetzlichen Pflichtaufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde an deren Stelle, in deren Namen und auf deren Kosten das Erforderliche durchführen oder durch Beauftragte durchführen lassen. Die Aufsichtsbehörde kann eine beauftragte Person bestellen, die Teile der Aufgaben oder alle Aufgaben der Architekten- und Stadtplanerkammer in deren Namen und auf deren Kosten wahrnimmt und ausführt, soweit das zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der gesetzlichen Pflichtaufgaben oder zum Bestand der Kammer oder einer nach § 10 Abs. 1 bestehenden eigenen Versorgungseinrichtung erforderlich erscheint. Die Aufsichtsbehörde kann die Neuwahl der Vertreterversammlung anordnen, wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Vertreterversammlung auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Kosten für die allgemeine Aufsicht und für Amtshandlungen der Staatsaufsicht erheben.

§ 20 Bußgeldvorschriften 05

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt

  1. eine in § 1 Abs. 1 und 4 genannte oder
  2. die nach § 7 Abs. 4 untersagte

Berufsbezeichnung führt oder führen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, bei Berufsgesellschaften und anderen Gesellschaften bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architekten- und Stadtplanerkammer

(4) Die Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der Architekten- und Stadtplanerkammer Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einer Person, Berufsgesellschaft oder anderen Gesellschaft nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Für die Vollstreckung der Bescheide gilt § 14 Abs. 5 entsprechend.

Fünfter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 21 Übergangsvorschriften 07 12a

(1) Die Berufsbezeichnung " Garten- und Landschaftsarchitektin oder Garten- und Landschaftsarchitekt und "Städtebauarchitektin" oder "Städtebauarchitekt" darf führen, wer damit in die Liste einer zuständigen berufsständischen Kammer in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist. Eine solche zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes eingetragene Bezeichnung kann neben der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 geführten Berufsbezeichnung beibehalten oder bei früherer Eintragung wieder eingetragen und weitergeführt werden.

(2) Die Ausbildungen in einem den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an deutschen Fachhochschulen mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen oder bestanden, oder entsprechende Ausbildungen in gleichgestellten anderen Studiengängen werden als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 anerkannt.

(3) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Architektenkammer Hessen besteht als die nach diesem Gesetz bestimmte Architekten- und Stadtplanerkammer, die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Mitgliedschaften bestehen als solche nach diesem Gesetz fort.

(4) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassenen Satzungen, Entscheidungen und anderen Rechtsakte der Architektenkammer Hessen gelten als solche der Architekten- und Stadtplanerkammer fort. Eine Satzung, die den Anforderungen nach diesem Gesetz nicht entspricht, soll spätestens vor Ablauf von achtzehn Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes angepasst werden; danach kann die Aufsichtsbehörde das Erforderliche veranlassen.

(5) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Anschluss an ein berufsständisches Versorgungswerk oder eine andere Versorgungseinrichtung besteht als solcher nach diesem Gesetz fort.

(6) Wer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die Prüfung in einem der Studiengange nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in weniger als acht Semestern oder vier Jahren, aber mindestens sechs Semestern oder drei Jahren abgeschlossen hat, kann in das Berufsverzeichnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 eingetragen werden, wenn eine erfolgreiche praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von vier Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 nachgewiesen wird.

(7) Wer bis zum 31. Dezember 2020 die Staatsprüfung zum gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst in der dem Fachgebiet nach § 2 Abs. 1 entsprechenden Fachrichtung abgelegt hat und zuvor die Prüfung in einem der Studiengange nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in weniger als acht Semestern oder vier Jahren, aber mindestens sechs Semestern oder drei Jahren abgeschlossen hat, kann in das Berufsverzeichnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 eingetragen werden.

§ 22 Rechtsverordnungen 07 12a

(1) Die für das Architektenrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann zur Ausführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen erlassen über

  1. die anzuerkennenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise,
  2. den Inhalt,Umfang und Nachweis der für die Eintragung erforderlichen praktischen Tätigkeit einschließlich Baustellenpraxis und Fortbildung (Berufspraxis),
  3. das Sachverständigenwesen unbeschadet § 36 der Gewerbeordnung,
  4. die von den Mitgliedern in ihren Fachgebieten wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen,
  5. die Erhebung von Kosten der Staatsaufsicht und ihrer Höhe,
  6. Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Abs. 5 in Übereinstimmung mit Art. 14 und 15 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (ABl. EU Nr. L 59 S. 4),
  7. nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 9 anzuerkennende Nachweise,
  8. die Bestimmung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen als zuständige Stelle nach § 9 Abs. 3,
  9. von dem Vorstand wahrzunehmende weitere Aufgaben.

(2) Soweit es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Organe der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist, können auch Vorschriften erlassen werden über

  1. die Führung der Berufsbezeichnung,
  2. die Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr,
  3. die Anerkennung von Nachweisen,
  4. von der Kammer auszuführende weitere Aufgaben,

insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG sowie nach Richtlinien der Europäischen Union zum öffentlichen Auftragswesen, über den Beitritt weiterer Staaten und über Abkommen mit Staaten und Organisationen.

§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts

(1) Das Hessische Architektengesetz in der Fassung vom 4. Oktober 1977 (GVBl. I S. 398) 2, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), und die Durchführungsverordnung zum Hessischen Architektengesetz vom 29. November 1977 (GVBl. I S. 461) 3, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Januar 1993 (GVBl. I S. 42), werden aufgehoben.

(2) Die Wahlordnung für die Wahl zur Vertreterversammlung der Architektenkammer Hessen tritt mit dem In-Kraft-Treten der Satzung für die Wahl zur Vertreterversammlung außer Kraft. Bei der Verkündung der Satzung ist hierauf hinzuweisen.

§ 24 Außerkrafttreten 07 12a

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

2) Hebt auf GVBl. 50-12
3) Hebt auf GVBl. II 50-26

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