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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 16. Dezember 2011
(GVBl. Nr. 26 vom 23.12.2011 S. 817)



Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Straßengesetzes

Das Hessische Straßengesetz in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2003 (GVBl. I S. 851), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

" § 33 Sondernutzung an Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen"

b) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:

" § 55 Inkrafttreten"

2. Dem § 6a wird folgender Satz angefügt:

Die Bekanntmachung der Entscheidung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen bereits in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden sind. "

3. In § 10 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "das Straßen- und Verkehrswesen" durch "den Straßen- und Brückenbau" ersetzt.

4. In § 12 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "unteren" gestrichen.

5. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Straßenbau" durch die Wörter "Straßen- und Brückenbau" ersetzt.

6. In § 22 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "Satz 3" durch "Satz 4" ersetzt.

7. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619)" durch "25. November 2010 (GVBl. I S. 434)" ersetzt.

8. In § 29 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591)" gestrichen.

9. In § 30 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "(§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 [BGBl. I S. 3246], zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2005 [BGBl. I S. 1346])" durch "(§ 63 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 [BGBl. I S. 2585], zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2011 [BGBl. I S. 1986])" ersetzt.

10. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe "25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1358, 2393)" durch "24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94)" und die Angabe "21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)" durch "6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986)" ersetzt.

bb) Satz 2 Nr. 3 Buchst. a wird wie folgt gefasst:

altneu
 sich auf Gebiete, die nach den Richtlinien 79/409/EWG (Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. der EG Nr. L 103 S. 1) oder 92/43/EWG (Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. der EG Nr. L 206 S. 7, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. der EG Nr., L 305 S. 42) unter besonderem Schutz stehen, oder auf Natur- oder Wasserschutzgebiete auswirkt oder"a) sich auf Gebiete, die nach der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EU Nr. L 20 S. 3) oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 3), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl EU Nr. L 363 S. 368), unter besonderem Schutz stehen, oder auf Naturoder Wasserschutzgebiete auswirkt oder"

b) In Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert."

ersetzt.

11. § 37 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 37 Sondernutzung an Gemeindestraßen

Die Gemeinden können den Gebrauch der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch (Sondernutzung) hinaus abweichend von den Bestimmungen des § 16 durch Satzung regeln.

" § 37 Sondernutzung an Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen

Die Gemeinden können den Gebrauch der Landes- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrt sowie der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) abweichend von den Bestimmungen des § 16 durch Satzung regeln. "

12. § 46 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 46 Straßenbaubehörden

(1) Untere Straßenbaubehörde für Bundesfernstraßen und Landesstraßen sind die Ämter für Straßen- und Verkehrswesen.

(2) Bei sonstigen öffentlichen Straßen, für welche eine juristische Person des öffentlichen Rechts Träger der Straßenbaulast ist, werden die Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörde von dem Verwaltungsorgan der Körperschaft oder Anstalt wahrgenommen. Ist ein anderer Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen, so gilt Abs. 1.

(3) Obere Straßenbaubehörde ist das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen.

(4) Oberste Straßenbaubehörde ist die für das Straßen- und Verkehrswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

(5) Soweit Landkreise Träger der Straßenbaulast sind, ist der Kreisausschuss Straßenbaubehörde, soweit Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind, ist der Gemeindevorstand Straßenbaubehörde.

(6) Die für das Straßen- und Verkehrswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung die Einrichtung, den Zusammenschluss, die Auflösung, die Bildung von Außenstellen, die Dienstbezirke und die Dienstsitze der für das Straßen- und Verkehrswesen zuständigen Ämter.

(7) Die für das Straßen- und Verkehrswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann die der obersten Straßenbaubehörde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben auf nachgeordnete Behörden übertragen.

" § 46 Straßenbaubehörden

(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerium.

(2) Obere Straßenbaubehörde für Bundesfern- und Landesstraßen ist das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement.

(3) Soweit Landkreise Träger der Straßenbaulast sind, ist der Kreisausschuss Straßenbaubehörde, soweit Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind, ist der Gemeindevorstand Straßenbaubehörde.

(4) Bei sonstigen öffentlichen Straßen, für welche eine juristische Person des öffentlichen Rechts Träger der Straßenbaulast ist, werden die Aufgaben der Straßenbaubehörde von dem Verwaltungsorgan der juristischen Person des öffentlichen Rechts wahrgenommen. Ist eine juristische Person des Privatrechts Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen, ist die Straßenbaubehörde nach Abs. 2 zuständig.

(5) Die für den Straßen- und Brückenbau sowie den Straßenverkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann die der obersten Straßenbaubehörde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben auf die obere Straßenbaubehörde durch Rechtsverordnung übertragen. "

13. In den §§ 48, 50 Abs. 2, 3, 4 Nr. 2 und Abs. 5 sowie in § 54 werden die Wörter "das Straßen- und Verkehrswesen" jeweils durch "den Straßen- und Brückenbau" ersetzt.

14. § 55 wird wie folgt gefasst:

" § 55 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. November 1962 in Kraft."

Artikel 2 2
Gesetz zur Neuordnung von Behörden der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung

§ 1

(1) Das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen mit Dienstsitz in Wiesbaden, die Ämter für Straßen- und Verkehrswesen mit Dienstsitzen in Bensheim, Darmstadt, Frankfurt am Main, Wiesbaden, Gelnhausen, Schotten, Dillenburg, Marburg, Fulda, Eschwege, Kassel und Bad Arolsen sowie das Hessische Amt für Baustoff- und Bodenprüfung mit Dienstsitz in Wetzlar und seine Außenstellen in Kassel und Darmstadt werden aufgelöst.

(2) Es wird eine obere Straßenbaubehörde mit der Bezeichnung "Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement" eingerichtet, die die Aufgaben der in Abs. 1 genannten Behörden wahrnimmt. Die Behörde hat ihren Dienstsitz in Wiesbaden. Die Aufgaben von Planung, Bau, Betrieb und Verkehr werden nach Sparten organisiert.

(3) Außenstellen der oberen Straßenbaubehörde werden an den Dienstsitzen der bisherigen Ämter für Straßen- und Verkehrswesen sowie an dem Dienstsitz des bisherigen Hessischen Amtes für Baustoff- und Bodenprüfung in Wetzlar und an seinen bisherigen Außenstellen in Kassel und Darmstadt eingerichtet. Die Außenstelle Frankfurt am Main wird mit Ablauf des 31. Dezember 2012 aufgelöst. Die Verkehrszentrale Hessen in Frankfurt am Main/Rödelheim sowie die Aus- und Fortbildungsstätte in Rotenburg/Fulda bleiben als Außenstellen an ihrem Standort erhalten.

(4) Die Straßen-, Autobahn- und Mischmeistereien bleiben an ihren bisherigen Dienstsitzen bestehen und werden den Außenstellen Darmstadt, Dillenburg, Gelnhausen und Kassel als Außenstellen wie folgt zugeordnet:

1. Darmstadt

die Straßenmeistereien Bad König, Beerfelden, Bensheim, Groß-Gerau, Groß-Umstadt, Kemel, Geisenheim, Hofheim am Taunus, Offenbach, Usingen und Idstein sowie die Autobahnmeistereien Idstein, Diedenbergen, Rodgau, Rüsselsheim und die Mischmeisterei Darmstadt und Frankfurt am Main,

2. Dillenburg

die Straßenmeistereien Bad Arolsen, Brechen, Dillenburg, Grünberg, Korbach, Bad Wildungen, Frankenberg, Solms, Weilburg, Marburg, Kirchhain, Steffenberg, Alten-Buseck sowie die Autobahnmeistereien Ehringshausen und Reiskirchen,

3. Gelnhausen

die Straßenmeistereien Bruchköbel, Friedberg (Hessen), Nidda, Sterbfritz, Wächtersbach, Grebenhain, Homberg (Ohm), Lauterbach (Hessen), Gersfeld (Rhön), Hünfeld und Neuhof sowie die Autobahnmeistereien Alsfeld, Fulda und Langenselbold,

4. Kassel

die Straßenmeistereien Borken (Hessen), Espenau, Melsungen, Oberweser, Schwalm stadt, Wolfhagen, Bad Hersfeld, Meißner, Ringgau, Rotenburg a.d. Fulda und Witzen hausen sowie die Autobahnmeistereien Baunatal und Kirchheim sowie die Mischmeisterei Gudensberg.

(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die Beschäftigten des bisherigen Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen, der bisherigen Ämter für Straßen- und Verkehrswesen und der ihnen zugeordneten Straßen-, Autobahn- und Mischmeistereien sowie des bisherigen Hessischen Amtes für Baustoff- und Bodenprüfung als zur oberen Straßenbaubehörde an den bisherigen Dienstorten versetzt, soweit hinsichtlich des Dienstortes keine abweichende Regelung im Einzelfall getroffen ist.

§ 2

Die für den Straßen- und Brückenbau sowie den Straßenverkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung den Zusammenschluss, die Auflösung und die Bildung von Außenstellen sowie die Dienstsitze der in § 1 Abs. 2 aufgeführten Behörde und ihrer Außenstellen regeln.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Artikel 3
Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz zur Neuordnung von Behörden der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung vom 29. März 2007 (GVBl. I S. 250, 251 ) 3,
  2. die Verordnung über die Ämter für Straßen- und Verkehrswesen vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 414) 4.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

1) Ändert GVBl. II 60-6

2) GVBl. II 60-41

3) Hebt auf GVBl. II 60-38

4) Hebt auf GVBl. II 60-39

ENDE