umwelt-online: Hessisches Straßengesetz (2)

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§ 34 Veränderungssperre

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 36,

(3) § 32a Abs. 4 findet Anwendung.

§ 34a Einstellung des Planfeststellungsverfahrens

Wird ein Vorhaben vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben, so stellt die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch Beschluss ein. Der Beschluss ist in den Gemeinden, in denen die Pläne ausgelegen haben, ortsüblich bekannt zu machen. Damit enden die Veränderungssperre nach § 34 und die Anbaubeschränkungen nach § 23 Abs. 5.

§ 35 Zuständigkeiten 18a 21

(1) Anhörungsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. Soll sich der Plan auf mehrere Regierungsbezirke erstrecken, so bestimmt die oberste Straßenbaubehörde das zuständige Regierungspräsidium. Satz 1 und 2 gelten auch für Bundesfernstraßen.

(2) Planfeststellungsbehörde für Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen ist die oberste Straßenbaubehörde, für Gemeindestraßen das örtlich zuständige Regierungspräsidium.

(3) Ist nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes eine gemeinsame zuständige Behörde bestimmt und erstreckt sich die Planfeststellung auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes, so ist insoweit das Verfahrensrecht dieses Landes anzuwenden, Die fachlich zuständigen Aufsichtsichtsbehörden können durch Vereinbarung eine abweichende Regelung treffen.

(4) Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1, 2 und 7 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091), ist der Gemeindevorstand.

§ 36 Enteignung 15

(1) Die Enteignung ist zugunsten des Trägers der Straßenbaulast zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 33 festgestellten oder genehmigten Planes notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2) Erklärt sich der Betroffene mit der Übertragung oder Beschränkung seines Grundeigentums oder eines anderen Rechts der Art und dem Umfang nach einverstanden, so kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(3) Soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 22, 23, 27 oder aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 33 verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen den Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend.

(4) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung.

§ 36a Vorzeitige Besitzeinweisung 15

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung oder Genehmigung des Plans in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung muss vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte oder genehmigte Plan aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

Zweiter Teil
Sonderbestimmungen für Gemeindestraßen
und sonstige öffentliche Straßen

§ 37 Sondernutzung an Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen 11

Die Gemeinden können den Gebrauch der Landes- und Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrt sowie der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) abweichend von den Bestimmungen des § 16 durch Satzung regeln.

§ 38 Kostenbeitrag bei gesteigerter Abnutzung

(1) Wird eine Gemeindestraße oder eine sonstige öffentliche Straße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4) durch den Betrieb eines Unternehmens oder durch die Bewirtschaftung, Ausbeutung oder sonstige Art der Nutzung eines Grundstücks vorübergehend oder dauernd in einem das gewöhnliche Maß erheblich übersteigenden Umfang abgenutzt, so kann der Träger der Straßenbaulast von dem Benutzer einen Beitrag zu den Kosten der Straßenunterhaltung insoweit fordern, als diese Kosten durch die das gewöhnliche Maß übersteigende Abnutzung der Straße veranlasst werden.

(2) Soweit für die Gemeindestraßen oder sonstige öffentliche Straßen eine juristische Person des öffentlichen Rechts Träger der Straßenbaulast ist, wird der Beitrag nach Abs. 1 durch Heranziehungsbescheid festgesetzt.

§ 39 Beschränkt öffentliche Gemeindewege

(1) Die Gemeinden können die Widmung von Gemeindestraßen auch auf einen bestimmten Kreis von Benutzern beschränken.

(2) Die Gemeinden können durch Satzung die Benutzer beschränkt öffentlicher Wege zu den Unterhaltungskosten oder im Rahmen des Herkömmlichen zur Unterhaltung heranziehen. Die Heranziehung zu den Unterhaltungskosten regelt sich nach den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts.

§ 40 Nichtanwendung von Vorschriften bei sonstigen öffentlichen Straßen

(1) Auf die sonstigen öffentlichen Straßen finden die Vorschriften der §§ 11 bis 13, 16 bis 20 und 22 bis 28 keine Anwendung.

(2) Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus richtet sich nach bürgerlichem Recht.

Dritter Teil
Träger der Straßenbaulast und Straßenbaubehörden

§ 41 Träger der Straßenbaulast für Landesstraßen und Kreisstraßen

(1) Das Land ist Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen. Dem Land kann durch Vereinbarung mit den Landkreisen die Verwaltung und Unterhaltung der Kreisstraßen einschließlich des Um- und Ausbaus gegen Ersatz der entstehenden Kosten übertragen werden. Die Rechte der Landkreise als Träger der Straßenbaulast bleiben unberührt.

(3) Die Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen und Kreisstraßen. Ein Wechsel der Straßenbaulast tritt nach Ablauf des Haushaltsjahres ein, nach dem die Änderung der für die Baulast maßgeblichen Einwohnerzahl drei Jahre lang angedauert hat, frühestens jedoch zum 1. Januar 2009.

(4) Obliegt die Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge der Landesstraßen dem Lande oder im Zuge der Kreisstraßen den Landkreisen, so haben die Gemeinden zu den Kosten des Baues und der Unterhaltung der Ortsdurchfahrten insoweit beizutragen, als die Fahrbahnen innerhalb der Ortsdurchfahrten eine größere Breite aufweisen oder erfordern als an den anschließenden freien Strecken. Ein Kostenbeitrag ist jedoch stets nur für den über sechs Meter Fahrbahnbreite hinausgehenden Teil der Ortsdurchfahrt zu leisten. Für Gehwege und Parkplätze sind die Gemeinden Träger der Straßenbaulast.

§ 42 (aufgehoben)

§ 43 Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen

Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen.

§ 44 Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen

Der Träger der Straßenbaulast für eine sonstige öffentliche Straße (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) wird in der Widmung bestimmt.

§ 45 Straßenbaulast Dritter

(1) Die Vorschriften der §§ 41 bis 44 finden keine Anwendung, soweit die Straßenbaulast nach anderen Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird.

(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung von Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast als solche unberührt.

(3) Liegt nach Abs. 1 die Straßenbaulast für im Zuge einer öffentlichen Straße gelegene Straßenteile, wie z.B. Brücken und Durchlässe, einem anderen ob, so ist der nach §§ 41, 43 und 44 bestimmte Träger der Straßenbaulast berechtigt und verpflichtet, zur Behebung eines Notstandes auch ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des anderen alle Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse der Erhaltung der Sicherheit des Verkehrs erforderlich sind.

§ 46 Straßenbaubehörden 11 21

(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerium.

(2) Obere Straßenbaubehörde und Straßenbaubehörde für Bundes- und Landesstraßen ist Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement.

(3) Soweit Landkreise Träger der Straßenbaulast sind, ist der Kreisausschuss Straßenbaubehörde. Soweit Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind, ist der Gemeindevorstand Straßenbaubehörde. Satz 2 gilt auch für Bundesstraßen.

(4) Bei sonstigen öffentlichen Straßen, für welche eine juristische Person des öffentlichen Rechts Träger der Straßenbaulast ist, werden die Aufgaben der Straßenbaubehörde von dem Verwaltungsorgan der juristischen Person des öffentlichen Rechts wahrgenommen. Ist eine juristische Person des Privatrechts Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen, ist die Straßenbaubehörde nach Abs. 2 zuständig.

(5) Die für den Straßen- und Brückenbau sowie den Straßenverkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann die der obersten Straßenbaubehörde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben auf die obere Straßenbaubehörde durch Rechtsverordnung übertragen.

§ 47 Sicherheitsvorschriften

Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.

§ 48 Ausbaurichtlinien

Die für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister bestimmt die Mindestvoraussetzungen, denen die öffentlichen Straßen entsprechen müssen.

Vierter Teil
Aufsicht

§ 49 Straßenaufsicht

(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast und den Straßenbaubehörden nach den gesetzlichen Vorschriften obliegen, wird durch die Straßenaufsicht sichergestellt.

(2) Kommt ein Landkreis oder eine Gemeinde als Träger der Straßenbaulast einer gesetzlichen Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die Straßenaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde die Verpflichtung fest. Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig. Im Übrigen kann die Straßenaufsichtsbehörde die Durchführung der notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist anordnen. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten verfügen und vollziehen.

§ 50 Straßenaufsichtsbehörden

(1) Straßenaufsichtsbehörde ist

  1. das Regierungspräsidium für Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen sowie für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen in Gemeinden mit mehr als 30000 Einwohnern,
  2. der Kreisausschuss für alle übrigen öffentlichen Straßen.

(2) Obere Straßenaufsichtsbehörde ist im Falle des Abs. 1 Nr. 1 die für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, im Falle des Abs. 1 Nr. 2 das Regierungspräsidium.

(3) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist die für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht,

  1. soweit der Bund oder das Land Träger der Straßenbaulast ist,
  2. für Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen, für die außerhalb der Ortsdurchfahrt ein Dritter Träger der Straßenbaulast ist; insoweit wird die Straßenaufsicht von der für den Straßen- und Brückenbau zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister ausgeübt.

(5) Die für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann die der obersten Straßenaufsichtsbehörde nach diesem Gesetz obliegenden Zuständigkeiten auf andere Behörden übertragen.

Fünfter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs-
und Schlussbestimmungen

§ 51 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Gehwege mit Stoffen bestreut, deren Verwendung aufgrund des § 10 Abs. 3 Satz 3 und 4 verboten ist;
  2. eine von ihm verursachte Verunreinigung einer öffentlichen Straße entgegen der Vorschrift des § 15 Abs. 1 nicht unverzüglich beseitigt oder eine Straße oder einzelne Bestandteile entgegen der Vorschrift des § 15 Abs. 2 beschädigt oder zerstört;
  3. eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht oder gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 erteilten Auflagen zuwiderhandelt;
    3a. entgegen § 17a eine öffentliche Straße unerlaubt benutzt oder als Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder Autowracks oder Gegenstände verbotswidrig abstellt;
  4. entgegen § 23 Anlagen errichtet oder wesentlich verändert oder erteilten vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt;
  5. als Waldbesitzer Schonwaldungen im Sinne des § 26 nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet;
  6. entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 Einrichtungen anlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 52 Übergangsbestimmungen

(1) Die bisherigen Landstraßen I. Ordnung sind Landesstraßen im Sinne dieses Gesetzes. Die bisherigen Landstraßen Il. Ordnung sind Kreisstraßen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind auch diejenigen Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Sie können entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung eingestuft werden.

(3) Wechselt aufgrund dieses Gesetzes die Straßenbaulast, so tritt der Wechsel, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Beginn des auf das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes folgenden Haushaltsjahres ein.

(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geht das Eigentum an öffentlichen Straßen ohne Entschädigung auf den Träger der Straßenbaulast über, soweit es bisher einer Gebietskörperschaft zustand und der neue Träger der Straßenbaulast eine Gebietskörperschaft ist. § 11 Abs. 2, 3 und 4 und § 12 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Ortsumgehungen, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach § 19 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S.1237) gebaut worden sind, behalten ihre Eigenschaft als Ortsumgehung auch dann, wenn inzwischen unmittelbare Zugänge von den anliegenden Grundstücken geschaffen worden sind.

(6) Beginn und Ende der Ortsdurchfahrt bemessen sich nach ihrer Festsetzung gemäß §§ 13 ff. der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1237), bis sie nach § 7 Abs. 2 bis 4 neu festgesetzt werden.

(7) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende unwiderrufliche Nutzungsrechte an öffentlichen Straßen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, entzogen werden. § 36 gilt entsprechend.

(8) Bis zum Erlass neuer Vorschriften nach § 18 Abs. 3 richten sich die Gebühren für Sondernutzungen im Sinne dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht.

(9) Für Sondernutzungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vertraglich vereinbart sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes kündbar sind.

(10) Nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26, März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 243) begründete Nutzungen an Baumpflanzungen sind Sondernutzungen im Sinne des § 16. Sie können durch den Träger der Straßenbaulast widerrufen werden, auch wenn ein entsprechender Vorbehalt bisher nicht bestanden hat, Im letzteren Falle kann angemessene Entschädigung in Geld gefordert werden.

(11) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(12) Soweit bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer der Straße ist und das Eigentum nicht nach Abs. 4 übergeht, ist die Enteignung gemäß § 36 ohne vorherige Planfeststellung zulässig.

§ 53 Aufhebung von Vorschriften

§ 54 Ausführungsvorschriften

Die für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften.

§ 55 Inkrafttreten 11

Dieses Gesetz tritt am 1. November 1962 in Kraft.

______________

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 73/5 vom 14 März 1997).

3) Diese Bestimmung betrifft das Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung

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