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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes
- Hessen -

Vom 12. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 27 vom 20.12.2012 S. 612)


Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "15. November 2007 (GVBl. I S. 784)" durch "15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716)" und das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

b) In Abs. 5 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter "Europäischem Gemeinschaftsrecht" durch "dem Recht der Europäischen Union" ersetzt.

bb) In Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Als Nr. 4 wird angefügt:

"4. Name, Anschrift und Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung sowie die vereinbarten Erhöhungen der Versicherungssumme."

b) In Abs. 4 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 werden nach dem Wort " Studiengang" die Wörter "von mindestens vier Jahren" eingefügt und das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

bbb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "entspricht," die Wörter "wobei eine berufspraktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs und vor Beginn oder wahrend eines Masterstudiengangs bis zu einem Jahr angerechnet werden kann," eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

cc) Satz 3

Beträgt die Regelstudienzeit nach Satz 2 weniger als acht Semester oder vier Jahre, aber mindestens sechs Semester oder drei Jahre, beträgt die Zeit der praktischen Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 vier Jahre.

wird aufgehoben.

dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "Europäischem Gemeinschaftsrecht" durch "dem Recht der Europäischen Union" ersetzt.

b) Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchst. b werden nach dem Wort "Geographie," die Wörter "Landschaftsarchitektur und Landschaftsplanung," eingefügt.

bb) In Buchst. c werden die Wörter "Europäischem Gemeinschaftsrecht" durch "dem Recht der Europäischen Union" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "und Satz 3" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Europäischem Gemeinschaftsrecht" durch "dem Recht der Europäischen Union" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

d) In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "gehobenen oder" gestrichen.

e) In Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

f) Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 4 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

bb) In Nr. 5 wird nach dem Wort "oder" das Wort "selbstständig" eingefügt.

cc) In Nr. 6 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

dd) Nach Nr. 7 wird als neue Nr. 8 eingefügt:

"8. ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 (Eintragungsgebühr),"

ee) Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 9 und das Wort "Gemeinschaften" wird durch "Union" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach diesem Gesetz" gestrichen und nach dem Wort "Berufsbezeichnung" wird die Angabe "im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 4" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Berufsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind alle in der Rechtsform einer Gesellschaft ausgeübten Berufsaufgaben unter einer nach diesem Gesetz geschützten Berufsbezeichnung, soweit nichts anderes bestimmt ist."Berufsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, die eine nach diesem Gesetz geschützte Berufsbezeichnung in der Firma führen."

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Gesellschaft" durch "Berufsgesellschaft" ersetzt.

bb) In Satz 6 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "Niederlassung" durch die Wörter "Haupt- oder Zweigniederlassung" ersetzt.

bb) In Nr. 2 und 3 wird das Wort "Gemeinschaften" jeweils durch "Union" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "sowie der Bezeichnung des Vorhabens (Objekt) und des belegenen Ortes" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

c) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 und 2 " durch " § 1 Abs. 1 bis 4" ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird die Angabe " § 158c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378)" durch " § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

7. In § 14 Abs. 2a Satz 1 wird die Angabe "20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 539)" durch "27. September 2012 (GVBl. S. 290)" ersetzt.

8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 4 werden die Wörter "Europäischem Gemeinschaftsrecht" durch "dem Recht der Europäischen Union" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Den Mitgliedern obliegt weiterhin, den nach § 1 Abs. 3 eingetragenen Zusatz in der Berufsbezeichnung zu führen."

9. In § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaftsrechts" durch "Rechts der Europäischen Union" ersetzt.

10. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

b) Die Abs. 5 und 6

(5) Als "Städtebauarchitektin" oder Städtebauarchitekt" kann auf Antrag bis zu fünf Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in das Berufsverzeichnis nach § 3 eingetragen werden, wer die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 des Hessischen Architektengesetzes in der Fassung vom 4. Oktober 1977 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), erfüllt; die zur Eintragung vorausgesetzte berufliche Tätigkeit (Berufspraxis) beträgt einheitlich zwei Jahre. Die Übergangsfrist nach Satz 1 verlängert sich um die zur Eintragung erforderliche fehlende Zeit der Berufspraxis, höchstens jedoch um zwei Jahre, soweit die berufliche Tätigkeit bei Ablauf dieser Frist bereits zusammenhängend aufgenommen worden ist.

(6) Wer die Voraussetzungen des § 5 des Hessischen Architektengesetzes erfüllt, ist auf Antrag bis zu zehn Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in das Berufsverzeichnis nach § 3 einzutragen. Der Sachverständigenausschuss wird durch die Architekten- und Stadtplanerkammer bestellt.

werden aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 3.

d) Die bisherigen Abs. 9 und 10 werden die Abs. 4 und 5.

e) Als Abs. 6 und 7 werden angefügt:

"(6) Wer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die Prüfung in einem der Studiengange nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in weniger als acht Semestern oder vier Jahren, aber mindestens sechs Semestern oder drei Jahren abgeschlossen hat, kann in das Berufsverzeichnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 eingetragen werden, wenn eine erfolgreiche praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von vier Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 nachgewiesen wird.

(7) Wer bis zum 31. Dezember 2020 die Staatsprüfung zum gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst in der dem Fachgebiet nach § 2 Abs. 1 entsprechenden Fachrichtung abgelegt hat und zuvor die Prüfung in einem der Studiengange nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in weniger als acht Semestern oder vier Jahren, aber mindestens sechs Semestern oder drei Jahren abgeschlossen hat, kann in das Berufsverzeichnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 eingetragen werden."

11. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 6 wird die Angabe "geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141) " durch "zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (ABl. EU Nr. L 59 S. 4)" ersetzt.

bb) In Nr. 7 wird die Angabe "8" durch "9" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch "Union" ersetzt.

12. In § 24 wird die Angabe "2012" durch "2020" ersetzt.

13. Es werden ersetzt:

a) in § 2 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 6 sowie § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 das Wort "Gemeinschaften" jeweils durch "Union" und

b) in § 5 Abs. 1 und § 18 Abs. 5 die Wörter "Europäischem Gemeinschaftsrecht" jeweils durch "dem Recht der Europäischen Union".

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

*) Ändert FFN 50-37

ENDE