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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Weiterentwicklung der Förderung von sozialem Wohnraum in Hessen
- Hessen -

Vom 2. Dezember 2014
(GVBl. Nr. 22 vom 09.12.2014 S. 314)



Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Wohnraumfördergesetzes

wohDas Hessische Wohnraumfördergesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "vorrangig" gestrichen.

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

" (3) Bei der Förderung besonderer Wohnformen kann das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium zur Erreichung des besonderen Förderzwecks durch Förderrichtlinien von den §§ 6, 7 und 16 bis 18 abweichen. In diesen Förderrichtlinien kann eine von § 25 Abs. 1 abweichende zuständige Stelle bestimmt werden. Dies gilt insbesondere für Wohnraum für Studierende, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung sowie für Wohngemeinschaften zur gegenseitigen Unterstützung im Alter oder bei Hilfebedürftigkeit und betreute Wohnformen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Gemeinden und Gemeindeverbande erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nach Weisung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786)."Die Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nach Weisung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 4 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung."

b) In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "zweijährigem" durch "dreijährigem" ersetzt.

3. Dem § 5 wird als Abs. 5 angefügt:

" (5) Das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 festgelegten Einkommensgrenzen abweichende Einkommensgrenzen für Haushalte zu bestimmen, die die Einkommensgrenze überschreiten und nach den örtlichen und regionalen Verhältnissen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung haben."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "aktuellen" die Wörter "oder die zu erwartenden" eingefügt.

b) In Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt:

"Der pauschale Abzug ist jeweils nur einmal zulässig."

c) In Abs. 3 Nr. 7 wird die Angabe "7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592)" durch "25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266)" ersetzt.

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Sofern keine wesentlichen Einkommensveränderungen zu erwarten sind, kann er für die Dauer von zwei Jahren erteilt werden."

bb) Im bisherigen Satz 2 wird nach dem Wort "aufhalten" das Wort "dürfen" eingefügt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "Abs. 3 bis 5" durch "Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 wird das Wort "des" durch "geförderten" ersetzt.

6. Dem § 20 wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Die Ausgleichszahlungen nach Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 sind für die soziale Wohnraumförderung einzusetzen."

7. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie sind für die soziale Wohnraumförderung einzusetzen."

b) In Abs. 5 wird die Angabe "29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) " durch "10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786)" ersetzt.

8. In § 25 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Besteht für Wohnraum ein Benennungsrecht zugunsten einer anderen Gemeinde, ist mit Ausnahme der Fälle nach § 20 Abs. 1 abweichend von Satz 1 die Gemeinde zuständige Stelle, die das Benennungsrecht ausübt."

9. In § 28 Satz 2 wird die Angabe " 2017" durch "2019" ersetzt.

Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes

Das Hessische Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung vom 3. April 2013 (GVBl. S. 142) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden nach der Angabe "(GVBl. S. 600)" ein Komma und die

Angabe "geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 314)" eingefügt.

2. In § 26 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a wird das Wort "drei" durch "sechs" ersetzt.

3. In § 31 Satz 2 wird die Angabe " 2017" durch "2019" ersetzt.

Artikel 3 3
Änderung der Wohnungsbindungsverordnung

Die Wohnungsbindungsverordnung vom 27. Februar 1974 (GVBl. I S. 141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Zuständige Stellen für die in § 2 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600) in Verbindung mit § 21 Abs. 2, 4 und 5 und § 24 Satz 1 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), in § 4 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 6 und 8, in den §§ 5 und 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes genannten Aufgaben sind die Gemeinden. Sie erfüllen diese Aufgaben nach Weisung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786)." § 1

Zuständige Stellen für die in § 2 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 3. April 2013 (GVBl. S. 142), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 314), in Verbindung mit § 21 Abs. 2, 4 und 5 und § 24 Satz 1 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 314), und in § 4 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 6 und 8, in den §§ 5 und 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes genannten Aufgaben sind die Gemeinden. Sie erfüllen diese Aufgaben nach Weisung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung."

2. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie sind für die soziale Wohnraumförderung einzusetzen."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Als Abs. 2 wird angefügt:

" (2) Besteht für Wohnraum ein Benennungs- oder Besetzungsrecht zugunsten einer anderen Gemeinde, ist mit Ausnahme der Fälle nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Wonungsbindungsgesetzes abweichend von Abs. 1 die Gemeinde zuständige Stelle, die das Benennungs- oder Besetzungsrecht ausübt."

Artikel 4
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch Art. 3 die Wohnungsbindungsverordnung geändert wird, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, die Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

______
1) Ändert FFN 362-71

2) Ändert FFN 362-72 In Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

3) Ändert FFn 362-29

ID/ 14/2467

ENDE