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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Hessischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
- Hessen -

Vom 25. November 2014
(GVBl. Nr. 22 vom 09.12.2014 S. 321)



Siehe Fn. *

Aufgrund

  1. des § 199 Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954),
  2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786),
  3. des § 1 des Gesetzes über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten nach dem Siebenten Teil des Bundesbaugesetzes vom 13. März 1972 (GVBl. I S. 73),
  4. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), und
  5. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Hessische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 17. April 2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 2013 (GVBl. S. 532), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Angestelltenverhältnis" durch "Arbeitsverhältnis" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 5 Nr. 2 wird die Angabe "23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543)" durch "8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890)" ersetzt.

3. In § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 3 sowie § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "den Städtebau" durch "die Immobilienwertermittlung" ersetzt.

4. In § 13 Abs. 5 wird die Angabe "23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)" durch "1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3728)" ersetzt.

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "Abs. 2 bis 5 und" gestrichen.

b) Die Abs. 2 bis 5

(2) Die Gebühren der Gutachterausschüsse für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach den im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werten des Wertermittlungsobjekts.

(3) Bei Gutachten für ein Wertermittlungsobjekt mit Wertunterschieden oder mehreren Werten (unterschiedliche Qualitätsmerkmale, verschiedene Wertermittlungsstichtage) wird der Gebührenberechnung die Summe aller ermittelten Werte zu Grunde gelegt. Bei Gutachten für ein belastetes Wertermittlungsobjekt wird der Gebührenberechnung die Summe aus dem unbelasteten Wert und dem Wert der Belastung zu Grunde gelegt.

(4) Für Wertgutachten über Wertänderungen bei Verfahren nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels und nach dem Ersten und Zweiten Teil des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuches für eine größere Anzahl von Grundstücken (Wertzonen) wird die Gebühr bezogen auf ein gebiets- oder zonentypisches Grundstück ermittelt.

(5) Wird der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens zurückgenommen, beträgt die Gebühr je nach dem Stand der Bearbeitung bis zu fünfzig vom Hundert des in dem Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes, mindestens jedoch sechzig Euro. Hat der Gutachterausschuss den Wert bereits ermittelt, ist die volle Gebühr zu erheben.

werden aufgehoben.

c) Abs. 6 wird Abs. 2 und die Angabe "8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030)" durch "25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266)" ersetzt.

6. In § 26 wird die Angabe "2015" durch "2017" ersetzt.

7. Die Anlage (Kostenverzeichnis) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2


Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.

Anhang zu Art. 1 Nr. 7

alt:

als Gebühren sind zu erheben
Nr.GegenstandBemessungs-
grundlage
Gebühr EUR
1234
1Gutachten  
11Gutachten über den Verkehrswert eines unbebauten Grundstücks oder über den reinen Bodenwert eines bebauten Grundstücks im Sinne von § 196 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches bei ermittelten Werten (in EUR)  
1101bis 50.000 250
1102über 50.000 bis 100.000 370
1103über 100.000 bis 150.000 450
1104über 150.000 bis 200.000 535
1105über 200.000 bis 250.000 620
1106über 250.000 bis 300.000 700
1107über 300.000 bis 375.000 790
1108über 375.000 bis 500.000 930
1109über 500.000 bis 750.000 1 100
1110über 750.000 bis 1.000.000 1 240
1112über 1.000.000 bis 25.000.000jede weiteren 250.00075
1113über 25.000.000jede weiteren 1.000.00050
12Gutachten über den Verkehrswert eines bebauten Grundstücks, von Wohnungseigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke200 v. H. nach Nr. 11 
13Gutachten zur Ermittlung anderer Werte, insbesondere für die Ermittlung des Wertes von Rechten an Grundstücken, des Wertes eines grundstücksgleichen Rechts, der Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile, des Wertes von Mieten und Pachten sowie von Gebäuden und baulichen Anlagen.

Bei der Ermittlung des Wertes von Mieten und Pachten wird das Jahresnettoentgelt zu Grunde gelegt.

300 v. H. nach Nr. 11 
14zeitliche Anpassung eines Gutachtens bei unverändertem Grundstücks- und Objektzustand50 v. H. nach Nr. 11 
15Zweitschrift eines Gutachtensbis 1325
16Mehrausfertigung eines Gutachtens bei späterer Beantragung

Anmerkung:

Mit den Gebühren nach Nr. 11 bis 14 sind die Entschädigungen nach § 20 Abs. 1, die Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Reisekosten abgegolten.

Weitere Auslagen, insbesondere Auszüge aus öffentlichen Registern, die zusammen eine Höhe von 20 EUR überschreiten, werden zusätzlich in voller Höhe erhoben.

 35
2Auskünfte  
21Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 195 Abs. 3 des Baugesetzbuches  
211je Bewertungsfall, einschließlich bis zu zehn mitgeteilter Vergleichsfälle 75
212je weiteren mitgeteilten Vergleichsfall 5
22Schriftliche Bodenrichtwertauskünfteje Richtwert20
3Weitere Produkte und Dienstleistungen  
31Immobilienmarktberichte
(ohne Angabe der Bodenrichtwerte)
  
311Immobilienmarktberichte für das Land Hessen 75
312Lokaler Immobilienmarktberichte 25 bis 100
313Auszug aus den Immobilienmarktberichten (z.B. wertrelevante Daten, Grundstatistiken, Auswertung einzelner Marktsegmente) 10 bis 25
32Mietwertübersicht 10 bis 50
33digitale Bodenrichtwertkarte des Zuständigkeitsbereichs auf Datenträger 100 bis 800 
34analoge Bodenrichtwertkarte  
341Übersichtskarte (Basis Stadtplan, topografische Karte o. ä.) 40 bis 200
342Auszug aus der Bodenrichtwertkarte
(Basis Liegenschaftskarte im Maßstab > 1:5.000) in Format DIN A4 bis DIN A3
  
3421Grundgebühr (inklusive Angabe von bis zu 5 Richtwerten) 30
3422je weitere 5 Richtwerte zusätzlich 5
 jedoch pro Ortsteil (Gemarkung oder Stadtbezirk) insgesamt nicht mehr als 50
35Richtwertliste 40 bis 200
36Wertberechnungen der Geschäftsstelle
(z.B. Sach- oder Ertragswerte)
25 bis 50 v. H. nach Nr. 1 
37Preisprüfung nach § 9 Nr. 10  
371Einzelprüfung 30
372Prüfung räumlich zusammenhängender Vertragsobjektezusätzlich zu Nr. 371 je weiteres Vertragsobjekt5
4Online Direktabruf von Auskünften, Produkten und Dienstleistungen nach Nr. 2 und 3
41Der Direktabruf von Bodenrichtwertkarten im Rasterdatenformat (maximal 150 dpi) ist kostenfrei.
42Bodenrichtwertauskunft als Druckdatei (Bodenrichtwert und Bodenrichtwertkarte)je Seite DIN A420
43Automatisierte Wertberechnung für Standardimmobilienje Immobilie40
44sonstige Online-Direktabrufe von Auskünften, Produkten und Dienstleistungen50 bis 90 v. H. nach Nr. 2 und Nr. 3 
5Sonstige Amtshandlungennach Zeitaufwand 


neu
Anlage zu § 17 Abs. 1

Kostenverzeichnis

Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
1Öffentliche Immobilienwertermittlung

Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und der Hessischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)

11Wertgutachten
1101Mit den Gebühren nach Nr. 111 und 112 sind die Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, Kosten für notwendige Geobasisdaten, Kosten für je eine Ausfertigung des Gut achtens für die antragstellende Person und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wertermittlungsobjekts sowie die erforderliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung abgegolten.

Darüber hinaus entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erheben.

111Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks, ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Immobilienwertermittlungsverordnung [Immo WertV])Anlage 1, Staffel A, Spalte 3
112Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder un- bebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)Anlage 1, Staffel A, Spalte 4
113Zusätzlicher Aufwand bei der Erstattung von Wertgutachten nach Nr. 111 oder 112 wegen Beschaffung, Überarbeitung oder Anfertigung für die Wertermittlung notwendiger Unterlagen (z.B. örtliche Bauaufnahme) wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagenbis zu 50 % von Nr. 111 oder 112
114Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte von Rechten an Grundstücken oder von grund- stücksgleichen Rechten (§ 193 Abs. 1 BauGB)nach Nr. 1151 bis 1154mindestens 800
115Erstattung von sonstigen Gutachten, insbesondere über Werte von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB), über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB), über Miet- und Pachtwerte (§ 6 Abs. 3 Satz 1 DVO-BauGB),

über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG),

über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 1 BauGB) sowie über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193


Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 bis 4 ImmoWertV)
1151Vorbereitung und Ausfertigung des Gutachtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwertenach Nr. 161 bis 163
1152Gutachterliche Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Immobilienwertetatsächlich gezahlte Entschädigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 DVO-BauGB
1153Auskunft aus der Kaufpreissammlungnach Nr. 1311 und 1312
1154Auslagennach § 9 Abs. 1 HVwKostG
116Mehrausfertigungen eines Gutachtens
1161jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens10
1162jede nicht gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens30
117Ermäßigungen
1171Gleichzeitig erstattete Gutachten nach Nr. 111 oder 112, die sich auf Wertermittlungsobjekte mit denselben wertbestimmenden Merkmalen beziehen, werden kostenrechtlich zu einem Gutachten zusammengefasst, indem die Gebührenwerte der Einzelgutachten addiert und danach die Gesamtgebühr ermittelt wird.
1172Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss für Immobilienwerte erstattetes Wertgutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen weiterverwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen.
12Vereinfachte Wertermittlungen
121Wertberechnung der Geschäftsstelle z.B. von Sach- oder Ertragswerten (§ 9 Nr. 4 DVO-BauGB)25 bis 50 % von Nr. 111 oder 112
122Automatisierte Wertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 4 DVO-BauGB)
1221Einzelauskunftje Wertberechnung40
1222Mehrfachauskünfte für Dauernutzer
12221Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Wertberechnungje Jahr80
12222Wertberechnungje Wertberechnung10
13Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung
1301Eigengebrauch ist jede Nutzung, die der Verfolgung privater Zwecke oder der Unterstützung interner Geschäftsprozesse dient.
Kommerzielle Verwendung ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der bereitgestellten Daten und Dienste eigene Produkte oder Dienste mit einer direkten oder auch indirekten Gewinnerzielungsabsicht in den Verkehr zu bringen.


Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
131Kaufpreissammlung
1311Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB), einschließlich bis zu zehn bekannt gegebene Kaufpreiseje Antrag100
1312jeder weitere bekannt gegebene Kaufpreis5
132Bodenrichtwerte
1321Präsentationsausgaben aus dem Bodenrichtwertinformationssystem
13211Bodenrichtwertauskunft (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB), analog oder als Druckdateije Bodenrichtwert20
13212Automatisierte Auskunft aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (Automatisierte Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte)kostenfrei
1322Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch)
13221Vektordaten mit Objektstruktur

(NAS, CSV und vergleichbare Datenformate)

Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 BauGB, einschließlich der Umrechnungskoeffizienten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB
132211für den 1. bis 1000. Bodenrichtwertje Bodenrichtwert2

mindestens 50

132212für den 1001. bis 10000. Bodenrichtwertje Bodenrichtwert1
132213für den 10.001. bis 100.000. Bodenrichtwertje Bodenrichtwert0,50
13222Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Datenformate)
132221Bodenrichtwertkarte25 % vonmindestens
In der Bodenrichtwertkarte ist die von den Kataster- und Vermessungsbehörden nach dem Dritten Teil des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes für eigene nicht kommerzielle Zwecke kostenfrei zur Verfügung gestellte Liegenschaftskarte in verminderter Bildauflösung als Kartengrundlage enthalten.Nr. 132211 bis 13221350
1323Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für kommerzielle Verwendung100 bis 400 % von Nr. 13221 bis 132221
1324Dienstebasierte Bereitstellung der Daten des Bodenrichtwertinformationssystems (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB)
13241Bereitstellung des Zugangs zum Datenabrufje Jahr50
13242Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für interne Verwendung (Eigengebrauch)
132421für ein beantragtes Gebiet, unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der ab- gegebenen Informationsmenge

Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird.

für zwei Jahre Nr. 13221 bis 132221
132422gebietsunabhängig, abhängig von der abgerufenen Informationsmenge

Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde.

je Vierteljahr Nr. 13221

bis 132221


13243Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für kommerzielle Verwendung100 bis 400 % von Nr. 132421 oder 132422
133Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten
1331Erteilen des Nutzungsrechts an dem Immobilienmarktbericht

(analog oder als Druckdatei)

13311für das Land Hessen

(§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 DVO-BauGB)

50
13312für einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 9 Nr. 5 DVO-BauGB)30 bis 100
1332Erteilen des Nutzungsrechts an den Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke für das Land Hessen (§ 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB)50
1333Erteilen des Nutzungsrechts an den wertrelevanten Daten

für das Land Hessen oder für einen regional begrenzten Teilmarkt

Indexreihen nach § 11 ImmoWertV, Liegenschaftszinssätze nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB, Marktanpassungsfaktoren nach § 14 Abs. 2 ImmoWertV, insbesondere Sachwertfaktoren nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB

30 bis 100
134Mietwerte
1341Erteilen des Nutzungsrechts an der Mietwertübersicht (§ 9 Nr. 8 DVO-BauGB)
13411für das Land Hessen100
13412für einen regional begrenzten Teilmarkt30 bis 100
1342Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 8 DVO-BauGB)
13421Einzelauskunftje Mietwertberechnung20
13422Mehrfachauskünfte für Dauernutzer
134221Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Mietwertberechnungje Jahr40
134222Mietwertberechnungje Mietwertberechnung5
14Sonstige Amtshandlungen

Anfertigen von fachbezogenen Stellungnahmen (§ 9 Nr. 4 DVO-BauGB), Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen (§ 9 Nr. 10 DVO-BauGB) oder besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung

nach Nr. 161 bis 163
15Gebührenbemessung in besonderen Fällen

Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Gutachterausschuss für Immobilienwerte nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG.

Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben.


Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr
EUR
1234
16

161

162

163

Gebühren nach dem Zeitaufwand

Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte

sonstige Beschäftigte

je 1/4 Stunde
je 1/4 Stunde
je 1/4 Stunde
18,50

15,50

12,25

Anlage 1

zum Kostenverzeichnis Nr. 1

Staffel A - Erstattung von Gutachten

Gebühr für Gutachten über
Verkehrswerte
Gebühr für Gutachten über
Verkehrswerte eines bebau-
ZeileSumme der ermittelten Werte

Werte
(Gebührenwert)

eines unbebauten Grund-
stücks (§ 193 Abs. 1 BauGB)

oder über Bodenwerte eines
bebauten Grundstücks (§ 193
Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16
Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV)

(Nr. 111 Kostenverzeichnis)

ten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1

BauGB)

(Nr. 112 Kostenverzeichnis)

bis unter EUREUREUR
1234
150.000550800
2100.0007001000
3150.0007501200
4200.0008001400
5250.0008301550
6300.0008601670
7375.0009001850
8500.0009702050
9750.00011002300
101.000 00012502500
11je weitere 250.000
bis unter 25.000 000
75150
12ab 25.000 000
je weitere 1.000 000
50100

Die Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach dem Gebührenwert des Wertermittlungsobjekts.

Der Gebührenwert ist die Summe der im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werte des Wertermittlungsobjekts.

Wird der Wert des Wertermittlungsobjekts durch Rechte Dritter, Instandhaltungsrückstände, Abrisskosten, Mängel, Schäden oder öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen gemindert (belastetes Wertermittlungsobjekt), ermittelt sich der Gebührenwert als Summe aus dem Wert des unbelasteten Wertermittlungsobjekts und den absoluten Beträgen der Wertminderungen. Wertminderungen, die mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden können, bleiben unberücksichtigt.

_______-
*) Ändert FN 361-116

ID 14/2466

ENDE