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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Hessischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
- Hessen -
Vom 25. November 2014
(GVBl. Nr. 22 vom 09.12.2014 S. 321)
Siehe Fn. *
Aufgrund
verordnet die Landesregierung:
Die Hessische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 17. April 2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 2013 (GVBl. S. 532), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Angestelltenverhältnis" durch "Arbeitsverhältnis" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 5 Nr. 2 wird die Angabe "23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543)" durch "8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890)" ersetzt.
3. In § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 3 sowie § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "den Städtebau" durch "die Immobilienwertermittlung" ersetzt.
4. In § 13 Abs. 5 wird die Angabe "23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)" durch "1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3728)" ersetzt.
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "Abs. 2 bis 5 und" gestrichen.
b) Die Abs. 2 bis 5
(2) Die Gebühren der Gutachterausschüsse für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach den im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werten des Wertermittlungsobjekts.(3) Bei Gutachten für ein Wertermittlungsobjekt mit Wertunterschieden oder mehreren Werten (unterschiedliche Qualitätsmerkmale, verschiedene Wertermittlungsstichtage) wird der Gebührenberechnung die Summe aller ermittelten Werte zu Grunde gelegt. Bei Gutachten für ein belastetes Wertermittlungsobjekt wird der Gebührenberechnung die Summe aus dem unbelasteten Wert und dem Wert der Belastung zu Grunde gelegt.
(4) Für Wertgutachten über Wertänderungen bei Verfahren nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels und nach dem Ersten und Zweiten Teil des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuches für eine größere Anzahl von Grundstücken (Wertzonen) wird die Gebühr bezogen auf ein gebiets- oder zonentypisches Grundstück ermittelt.
(5) Wird der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens zurückgenommen, beträgt die Gebühr je nach dem Stand der Bearbeitung bis zu fünfzig vom Hundert des in dem Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes, mindestens jedoch sechzig Euro. Hat der Gutachterausschuss den Wert bereits ermittelt, ist die volle Gebühr zu erheben.
werden aufgehoben.
c) Abs. 6 wird Abs. 2 und die Angabe "8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030)" durch "25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266)" ersetzt.
6. In § 26 wird die Angabe "2015" durch "2017" ersetzt.
7. Die Anlage (Kostenverzeichnis) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
alt:
als Gebühren sind zu erheben
Nr. Gegenstand Bemessungs-
grundlageGebühr EUR 1 2 3 4 1 Gutachten 11 Gutachten über den Verkehrswert eines unbebauten Grundstücks oder über den reinen Bodenwert eines bebauten Grundstücks im Sinne von § 196 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches bei ermittelten Werten (in EUR) 1101 bis 50.000 250 1102 über 50.000 bis 100.000 370 1103 über 100.000 bis 150.000 450 1104 über 150.000 bis 200.000 535 1105 über 200.000 bis 250.000 620 1106 über 250.000 bis 300.000 700 1107 über 300.000 bis 375.000 790 1108 über 375.000 bis 500.000 930 1109 über 500.000 bis 750.000 1 100 1110 über 750.000 bis 1.000.000 1 240 1112 über 1.000.000 bis 25.000.000 jede weiteren 250.000 75 1113 über 25.000.000 jede weiteren 1.000.000 50 12 Gutachten über den Verkehrswert eines bebauten Grundstücks, von Wohnungseigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke 200 v. H. nach Nr. 11 13 Gutachten zur Ermittlung anderer Werte, insbesondere für die Ermittlung des Wertes von Rechten an Grundstücken, des Wertes eines grundstücksgleichen Rechts, der Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile, des Wertes von Mieten und Pachten sowie von Gebäuden und baulichen Anlagen. Bei der Ermittlung des Wertes von Mieten und Pachten wird das Jahresnettoentgelt zu Grunde gelegt.
300 v. H. nach Nr. 11 14 zeitliche Anpassung eines Gutachtens bei unverändertem Grundstücks- und Objektzustand 50 v. H. nach Nr. 11 15 Zweitschrift eines Gutachtens bis 13 25 16 Mehrausfertigung eines Gutachtens bei späterer Beantragung Anmerkung:
Mit den Gebühren nach Nr. 11 bis 14 sind die Entschädigungen nach § 20 Abs. 1, die Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Reisekosten abgegolten.
Weitere Auslagen, insbesondere Auszüge aus öffentlichen Registern, die zusammen eine Höhe von 20 EUR überschreiten, werden zusätzlich in voller Höhe erhoben.
35 2 Auskünfte 21 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 195 Abs. 3 des Baugesetzbuches 211 je Bewertungsfall, einschließlich bis zu zehn mitgeteilter Vergleichsfälle 75 212 je weiteren mitgeteilten Vergleichsfall 5 22 Schriftliche Bodenrichtwertauskünfte je Richtwert 20 3 Weitere Produkte und Dienstleistungen 31 Immobilienmarktberichte
(ohne Angabe der Bodenrichtwerte)311 Immobilienmarktberichte für das Land Hessen 75 312 Lokaler Immobilienmarktberichte 25 bis 100 313 Auszug aus den Immobilienmarktberichten (z.B. wertrelevante Daten, Grundstatistiken, Auswertung einzelner Marktsegmente) 10 bis 25 32 Mietwertübersicht 10 bis 50 33 digitale Bodenrichtwertkarte des Zuständigkeitsbereichs auf Datenträger 100 bis 800 34 analoge Bodenrichtwertkarte 341 Übersichtskarte (Basis Stadtplan, topografische Karte o. ä.) 40 bis 200 342 Auszug aus der Bodenrichtwertkarte
(Basis Liegenschaftskarte im Maßstab > 1:5.000) in Format DIN A4 bis DIN A33421 Grundgebühr (inklusive Angabe von bis zu 5 Richtwerten) 30 3422 je weitere 5 Richtwerte zusätzlich 5 jedoch pro Ortsteil (Gemarkung oder Stadtbezirk) insgesamt nicht mehr als 50 35 Richtwertliste 40 bis 200 36 Wertberechnungen der Geschäftsstelle
(z.B. Sach- oder Ertragswerte)25 bis 50 v. H. nach Nr. 1 37 Preisprüfung nach § 9 Nr. 10 371 Einzelprüfung 30 372 Prüfung räumlich zusammenhängender Vertragsobjekte zusätzlich zu Nr. 371 je weiteres Vertragsobjekt 5 4 Online Direktabruf von Auskünften, Produkten und Dienstleistungen nach Nr. 2 und 3 41 Der Direktabruf von Bodenrichtwertkarten im Rasterdatenformat (maximal 150 dpi) ist kostenfrei. 42 Bodenrichtwertauskunft als Druckdatei (Bodenrichtwert und Bodenrichtwertkarte) je Seite DIN A4 20 43 Automatisierte Wertberechnung für Standardimmobilien je Immobilie 40 44 sonstige Online-Direktabrufe von Auskünften, Produkten und Dienstleistungen 50 bis 90 v. H. nach Nr. 2 und Nr. 3 5 Sonstige Amtshandlungen nach Zeitaufwand
neu
Anlage zu § 17 Abs. 1
Kostenverzeichnis
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Öffentliche Immobilienwertermittlung
Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Bundeskleingartengesetz (BKleingG) und der Hessischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB) | ||
11 | Wertgutachten | ||
1101 | Mit den Gebühren nach Nr. 111 und 112 sind die Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, Kosten für notwendige Geobasisdaten, Kosten für je eine Ausfertigung des Gut achtens für die antragstellende Person und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Wertermittlungsobjekts sowie die erforderliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung abgegolten.
Darüber hinaus entstandene Auslagen sind zusätzlich zu erheben. | ||
111 | Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks, ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Immobilienwertermittlungsverordnung [Immo WertV]) | Anlage 1, Staffel A, Spalte 3 | |
112 | Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder un- bebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB) | Anlage 1, Staffel A, Spalte 4 | |
113 | Zusätzlicher Aufwand bei der Erstattung von Wertgutachten nach Nr. 111 oder 112 wegen Beschaffung, Überarbeitung oder Anfertigung für die Wertermittlung notwendiger Unterlagen (z.B. örtliche Bauaufnahme) wegen fehlender oder nicht verwertbarer Bauunterlagen | bis zu 50 % von Nr. 111 oder 112 | |
114 | Erstattung von Gutachten über Verkehrswerte von Rechten an Grundstücken oder von grund- stücksgleichen Rechten (§ 193 Abs. 1 BauGB) | nach Nr. 1151 bis 1154 | mindestens 800 |
115 | Erstattung von sonstigen Gutachten, insbesondere über Werte von Gebäuden und baulichen Anlagen (§ 193 Abs. 1 BauGB), über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 193 Abs. 2 BauGB), über Miet- und Pachtwerte (§ 6 Abs. 3 Satz 1 DVO-BauGB),
über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG), über verfahrensrelevante Werte für die Bodenordnung, Sanierung oder städtebauliche Entwicklung (§ 193 Abs. 1 BauGB) sowie über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (§ 193 |
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 bis 4 ImmoWertV) | |||
1151 | Vorbereitung und Ausfertigung des Gutachtens durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Immobilienwerte | nach Nr. 161 bis 163 | |
1152 | Gutachterliche Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses für Immobilienwerte | tatsächlich gezahlte Entschädigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 DVO-BauGB | |
1153 | Auskunft aus der Kaufpreissammlung | nach Nr. 1311 und 1312 | |
1154 | Auslagen | nach § 9 Abs. 1 HVwKostG | |
116 | Mehrausfertigungen eines Gutachtens | ||
1161 | jede gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens | 10 | |
1162 | jede nicht gleichzeitig mit der Erstausfertigung abgegebene Mehrausfertigung eines Gutachtens | 30 | |
117 | Ermäßigungen | ||
1171 | Gleichzeitig erstattete Gutachten nach Nr. 111 oder 112, die sich auf Wertermittlungsobjekte mit denselben wertbestimmenden Merkmalen beziehen, werden kostenrechtlich zu einem Gutachten zusammengefasst, indem die Gebührenwerte der Einzelgutachten addiert und danach die Gesamtgebühr ermittelt wird. | ||
1172 | Wird ein zu einem früheren Zeitpunkt von einem Gutachterausschuss für Immobilienwerte erstattetes Wertgutachten von diesem aktualisiert oder ergänzt und können bereits erbrachte Leistungen weiterverwendet werden, so sind diese bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen. Die Gebührenermäßigung ist zu begründen. | ||
12 | Vereinfachte Wertermittlungen | ||
121 | Wertberechnung der Geschäftsstelle z.B. von Sach- oder Ertragswerten (§ 9 Nr. 4 DVO-BauGB) | 25 bis 50 % von Nr. 111 oder 112 | |
122 | Automatisierte Wertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 4 DVO-BauGB) | ||
1221 | Einzelauskunft | je Wertberechnung | 40 |
1222 | Mehrfachauskünfte für Dauernutzer | ||
12221 | Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Wertberechnung | je Jahr | 80 |
12222 | Wertberechnung | je Wertberechnung | 10 |
13 | Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung | ||
1301 | Eigengebrauch ist jede Nutzung, die der Verfolgung privater Zwecke oder der Unterstützung interner Geschäftsprozesse dient. | ||
Kommerzielle Verwendung ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der bereitgestellten Daten und Dienste eigene Produkte oder Dienste mit einer direkten oder auch indirekten Gewinnerzielungsabsicht in den Verkehr zu bringen. |
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
131 | Kaufpreissammlung | |||||
1311 | Auskunft aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 BauGB), einschließlich bis zu zehn bekannt gegebene Kaufpreise | je Antrag | 100 | |||
1312 | jeder weitere bekannt gegebene Kaufpreis | 5 | ||||
132 | Bodenrichtwerte | |||||
1321 | Präsentationsausgaben aus dem Bodenrichtwertinformationssystem | |||||
13211 | Bodenrichtwertauskunft (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB), analog oder als Druckdatei | je Bodenrichtwert | 20 | |||
13212 | Automatisierte Auskunft aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (Automatisierte Einsichtnahme in die Bodenrichtwertkarte) | kostenfrei | ||||
1322 | Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für interne Verwendung (Eigengebrauch) | |||||
13221 | Vektordaten mit Objektstruktur
(NAS, CSV und vergleichbare Datenformate) | |||||
Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 BauGB, einschließlich der Umrechnungskoeffizienten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB | ||||||
132211 | für den 1. bis 1000. Bodenrichtwert | je Bodenrichtwert | 2
mindestens 50 | |||
132212 | für den 1001. bis 10000. Bodenrichtwert | je Bodenrichtwert | 1 | |||
132213 | für den 10.001. bis 100.000. Bodenrichtwert | je Bodenrichtwert | 0,50 | |||
13222 | Rasterdaten (TIFF und vergleichbare Datenformate) | |||||
132221 | Bodenrichtwertkarte | 25 % von | mindestens | |||
In der Bodenrichtwertkarte ist die von den Kataster- und Vermessungsbehörden nach dem Dritten Teil des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes für eigene nicht kommerzielle Zwecke kostenfrei zur Verfügung gestellte Liegenschaftskarte in verminderter Bildauflösung als Kartengrundlage enthalten. | Nr. 132211 bis 132213 | 50 | ||||
1323 | Erteilen des Nutzungsrechts an einer Bestandsdatenausgabe aus dem Bodenrichtwertinformationssystem (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) Ausgabe für kommerzielle Verwendung | 100 bis 400 % von Nr. 13221 bis 132221 | ||||
1324 | Dienstebasierte Bereitstellung der Daten des Bodenrichtwertinformationssystems (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) | |||||
13241 | Bereitstellung des Zugangs zum Datenabruf | je Jahr | 50 | |||
13242 | Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für interne Verwendung (Eigengebrauch) | |||||
132421 | für ein beantragtes Gebiet, unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der ab- gegebenen Informationsmenge
Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird. | für zwei Jahre Nr. 13221 bis 132221 | ||||
132422 | gebietsunabhängig, abhängig von der abgerufenen Informationsmenge
Der Gebührenberechnung ist die Anzahl der Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die in einem Kalendervierteljahr abgerufen wurde. | je Vierteljahr Nr. 13221
bis 132221 |
13243 | Erteilen des Rechts zum Abruf der Daten für kommerzielle Verwendung | 100 bis 400 % von Nr. 132421 oder 132422 | |
133 | Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten | ||
1331 | Erteilen des Nutzungsrechts an dem Immobilienmarktbericht
(analog oder als Druckdatei) | ||
13311 | für das Land Hessen
(§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 DVO-BauGB) | 50 | |
13312 | für einen regional begrenzten Teilmarkt (§ 9 Nr. 5 DVO-BauGB) | 30 bis 100 | |
1332 | Erteilen des Nutzungsrechts an den Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke für das Land Hessen (§ 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB) | 50 | |
1333 | Erteilen des Nutzungsrechts an den wertrelevanten Daten
für das Land Hessen oder für einen regional begrenzten Teilmarkt Indexreihen nach § 11 ImmoWertV, Liegenschaftszinssätze nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB, Marktanpassungsfaktoren nach § 14 Abs. 2 ImmoWertV, insbesondere Sachwertfaktoren nach § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB | 30 bis 100 | |
134 | Mietwerte | ||
1341 | Erteilen des Nutzungsrechts an der Mietwertübersicht (§ 9 Nr. 8 DVO-BauGB) | ||
13411 | für das Land Hessen | 100 | |
13412 | für einen regional begrenzten Teilmarkt | 30 bis 100 | |
1342 | Automatisierte Mietwertberechnung für Standardimmobilien (§ 9 Nr. 8 DVO-BauGB) | ||
13421 | Einzelauskunft | je Mietwertberechnung | 20 |
13422 | Mehrfachauskünfte für Dauernutzer | ||
134221 | Bereitstellung des Zugangs zur automatisierten Mietwertberechnung | je Jahr | 40 |
134222 | Mietwertberechnung | je Mietwertberechnung | 5 |
14 | Sonstige Amtshandlungen
Anfertigen von fachbezogenen Stellungnahmen (§ 9 Nr. 4 DVO-BauGB), Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen (§ 9 Nr. 10 DVO-BauGB) oder besondere Selektion, Kombination oder Aufbereitung der Daten der öffentlichen Immobilienwertermittlung | nach Nr. 161 bis 163 | |
15 | Gebührenbemessung in besonderen Fällen
Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, oder kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Gutachterausschuss für Immobilienwerte nicht zu vertreten hat, ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige Amtshandlung vorgesehenen Betrags zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand nach § 3 Abs. 2 HVwKostG. Entstandene Auslagen sind in voller Höhe zu erheben. |
Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr EUR |
1 | 2 | 3 | 4 |
16
161 162 163 | Gebühren nach dem Zeitaufwand
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte sonstige Beschäftigte | je 1/4 Stunde je 1/4 Stunde je 1/4 Stunde | 18,50
15,50 12,25 |
Anlage 1
zum Kostenverzeichnis Nr. 1
Staffel A - Erstattung von Gutachten
Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte | Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines bebau- | ||
Zeile | Summe der ermittelten Werte
Werte | eines unbebauten Grund- stücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines (Nr. 111 Kostenverzeichnis) | ten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1
BauGB) (Nr. 112 Kostenverzeichnis) |
bis unter EUR | EUR | EUR | |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | 50.000 | 550 | 800 |
2 | 100.000 | 700 | 1000 |
3 | 150.000 | 750 | 1200 |
4 | 200.000 | 800 | 1400 |
5 | 250.000 | 830 | 1550 |
6 | 300.000 | 860 | 1670 |
7 | 375.000 | 900 | 1850 |
8 | 500.000 | 970 | 2050 |
9 | 750.000 | 1100 | 2300 |
10 | 1.000 000 | 1250 | 2500 |
11 | je weitere 250.000 bis unter 25.000 000 | 75 | 150 |
12 | ab 25.000 000 je weitere 1.000 000 | 50 | 100 |
Die Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach dem Gebührenwert des Wertermittlungsobjekts.
Der Gebührenwert ist die Summe der im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werte des Wertermittlungsobjekts.
Wird der Wert des Wertermittlungsobjekts durch Rechte Dritter, Instandhaltungsrückstände, Abrisskosten, Mängel, Schäden oder öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen gemindert (belastetes Wertermittlungsobjekt), ermittelt sich der Gebührenwert als Summe aus dem Wert des unbelasteten Wertermittlungsobjekts und den absoluten Beträgen der Wertminderungen. Wertminderungen, die mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden können, bleiben unberücksichtigt.
_______-
*) Ändert FN 361-116
ID 14/2466
ENDE