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Regelwerk, Bau, Hamburg, BPD
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BPD 6/2013 - BPD Hausnummern - Verfahren zur Festsetzung, Änderung und Aufhebung von Hausnummern
Bauprüfdienste (BPD)
- Hamburg -

Vom 22 August 2013
(BPD 22.08.2013)
(Quelle: www.hamburg.de)



Archiv: FW 1995-5, 2000-3

1 Gegenstand des Bauprüfdienstes

Straßennamen und Hausnummern dienen der Orientierung im Stadtgebiet und erfüllen eine wichtige Ordnungsfunktion für alle personen- oder ortsbezogenen Daten.

1.1 Straßen werden nach § 20 Absatz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) vom Senat benannt. Dies Verfahren ist nicht Gegenstand dieses Bauprüfdienstes. Informationen 1 hierzu enthalten die "Bestimmungen für die Benennung von Verkehrsflächen", herausgegeben von der Kulturbehörde / Staatsarchiv (KB / StA) und bekanntgemacht in den MittVw Nr. 3 vom 31. März 2005 Seite 40.

1.2 Hausnummern werden nach § 20 Absatz 2 HWG für Gebäude und sonstige Anlagen an öffentlichen Wegen von der Wegeaufsichtsbehörde festgesetzt, sobald dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Durch eine "amtliche Hausnummer" an einer "amtlichen Straße" wird die Bildung einer "amtlichen Adresse" ermöglicht. Sie werden zentral für Hamburg in einer gemeinsamen Gazetteer-Datenbank 2 des Landesbetriebes Geoinformation und Vermessung (LGV) und des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein georeferenziert, d.h. koordinatenbasiert abgespeichert.

Andere Behörden, deren Aufgabe u.a. die Prüfung von Adressangaben beinhaltet, erhalten Dateien noch aus der Adress- und Schlüsseldatenbank des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein. Betroffen sind z.B. Melde-, Ausweis- und Wahlangelegenheiten, Kfz-Zulassungen und Gewerbeanmeldungen.

1.3 Dieser Bauprüfdienst ersetzt den Bauprüfdienst 3/2000 (BPD Hausnummern).

2 Rechtsgrundlagen

2.1 Hamburgisches Wegegesetz (HWG), §§ 2, 3 und 20 Absatz 2

2.2 Hamburgische Bauordnung (HBauO), § 19 Absatz 5, Anlage 2 zu § 60, Abschnitt III, Satz 2

2.3 Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO), § 22 Absatz 2 Nr. 5

Melderechtlich (Hausnummer als Teil der Anschrift) sind von Bedeutung:

2.5 Hamburgisches Meldegesetz (HmbMG) und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen

2.6 Wohnwagengesetz, §§ 1, 2 Absatz 4

3 Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit für die Festsetzung, Änderung und Aufhebung von Hausnummern wird durch die Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 16. Oktober 1973 (Amtl. Anz. S. 1377) bestimmt.

In Hamburg wird diese wegerechtliche Aufgabe in der Regel von den für das Baugenehmigungsverfahren zuständigen Bauaufsichtsbehörden wahrgenommen.

4 Verfahrensgrundsätze

4.1 Voraussetzung für die Durchführung des Hausnummernverfahrens ist ein amtlicher Straßenname. Verzögert sich die Straßenbenennung, z.B. in Neubaugebieten, können Hausnummernverfahren noch nicht durchgeführt werden.

Um unangenehme Folgen für die Nutzer (siehe Nr. 1.2 Absatz 2) zu vermeiden, sollen seitens der zuständigen Stellen rechtzeitig Benennungsvorschläge beim Staatsarchiv eingereicht werden (Ziff. III Nr. 2 Satz 2 der Benennungsbestimmungen). Straßen können schon benannt werden, wenn die Erschließungsplanung des Gebiets, z.B. im Bebauungsplan, vorliegt. Der Zeitbedarf für die Benennung einer Straße beträgt mindestens 6 Monate.

4.2 Die Hausnummer soll festgesetzt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein genehmigtes Bauvorhaben ausgeführt und in Nutzung genommen wird. So soll verhindert werden, dass meldefähige Adressen entstehen, die real gar nicht existieren. Die Hausnummernfestsetzung ist daher weder Gegenstand des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 61 HBauO noch des konzentrierten Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO.

Beim Hausnummernverfahren handelt es sich vielmehr um ein eigenständiges wegerechtliches Ordnungsverfahren, welches als Folgevorgang nach einem Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

4.3 Die Festsetzung einer Hausnummer soll spätestens bis zum Nutzungsbeginn erfolgt sein. Aufgrund der einzuhaltenden Fristen nach anderen Rechtsbereichen (z.B. die einwöchige Meldefrist nach § 12 Hamburgisches Meldegesetz) ist es zweckmäßig, wenn das Hausnummernverfahren bereits nach Eingang der Baubeginnanzeige durchgeführt wird.

5 Öffentliches Interesse

Wird das Verfahren in Zusammenhang mit einem Bauvorhaben (z.B. für Wohn- und Geschäftsgebäude) durchgeführt, ist ein öffentliches Interesse bereits gegeben. Es gibt jedoch auch Fälle, wo das Verfahren z.B. auf Wunsch des Grundeigentümers durchgeführt wird. Hierbei wird zuerst geprüft, ob für das betreffende Vorhaben ein öffentliches Interesse an der Festsetzung einer Hausnummer besteht.

5.1 Ein öffentliches Interesse besteht auch bei Gebäuden:

5.1.1 die öffentlich zugänglich sind (z.B. Schulen, Krankenhäuser, Kirchen, Bahnhöfen, Tankstellen, Park und Ride-Anlagen des HVV),

5.1.2 auf öffentlichen Wegen und Plätzen (z.B. Pavillons, Wartehallen mit Läden),

5.1.3 in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, wobei in die Nummerierung die Hausnummern des nächst gelegenen öffentlichen Weges einbezogen werden sollen.

Bei sonstigen Anlagen:

5.1.4 Standplätze für Wohnwagen nach § 2 Wohnwagengesetz,

5.1.5 Liegeplätze für Binnenschiffe, sofern eine Meldepflicht nach § 21 HmbMG besteht,

5.1.6 Liegeplätze für Wohnschiffe, die nicht einem wasserseitig angrenzenden - bereits mit einer Hausnummer versehenen - Grundstück zugeordnet werden können.

5.2 Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere nicht bei:

5.2.1 unbebauten Grundstücken,

5.2.2 Garagen,

5.2.3 Verkaufsständen,

5.2.4 Bedürfnisanstalten,

5.2.5 Netzstationen von Stromversorgungsunternehmen,

5.2.6 Lauben in Kleingartenanlagen, da hier die Parzellen gekennzeichnet werden.

6 Festsetzung von Hausnummern

6.1 Lage zum öffentlichen Weg

Grundsätzlich ist zu beachten, dass für angrenzende unbebaute aber bebaubare Grundstücke Hausnummern für später "reserviert" werden sollen.

6.1.1 Bei radial zum Rathausmarkt verlaufenden Straßen (Radialstraßen) erhalten Gebäude ausgehend von der Stadtmitte (Rathausmarkt) auf der linken Seite der öffentlichen Wege ungerade, auf der rechten Seite gerade Hausnummern.

Bei nicht radial verlaufenden Straßen (Querstraßen) wird von der Radialstraße ausgegangen, von der sie abzweigen. Verbindet eine Querstraße zwei Radialstraßen, so wird von der bedeutenderen ausgegangen.

Nummern gegenüberliegender Gebäude sollen einander ungefähr entsprechen.

6.1.2 Bei ringförmig angelegten öffentlichen Wegen, die an dieselbe Straße, von der sie abzweigen, wieder anschließen, werden die Gebäude im Uhrzeigersinn nummeriert.

6.1.3 Bei öffentlichen Wegen mit platzartigem Charakter werden die Gebäude fortlaufend im Uhrzeigersinn nummeriert. Es wird an der Einmündung des bedeutendsten öffentlichen Weges begonnen.

6.1.4 Bei öffentlichen Wegen, bei denen eine zweiseitige Bebauung (z.B. durch einen Bahnkörper oder einen Wasserlauf in seiner gesamten Länge) ausgeschlossen ist, wird die Seite mit der Bebauung fortlaufend nummeriert.

6.1.5 Bei nicht benannten Stichstraßen oder Wohnwegen (Privatstraßen) soll sich die Nummerierung der Gebäude an die Nummerierungen der Gebäude der öffentlichen Wege (Wohnsammelstraßen) orientieren, von denen die Privatstraßen abzweigen.

Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Stehen in den Wohnsammelstraßen genügend Hausnummern zur Verfügung, so wird entsprechend der vorgenannten Grundsätze verfahren.
  2. Steht in den Wohnsammelstraßen jeweils nur eine Hausnummer für die Privatstraßen zur Verfügung, so erhalten die Gebäude eine Hausnummer unter Hinzufügung eines Kleinbuchstabens in der Reihenfolge des Alphabets. Buchstaben die zu Verwechslungen führen können - wie z.B. das "q" - sollen nicht verwendet werden.
  3. Steht in den Wohnsammelstraßen keine freie Hausnummer zur Verfügung, so werden die Gebäude an den Privatstraßen mit der (niedrigeren) Hausnummer des Eckhauses der Wohnsammelstraße, neben dem die Privatstraßenabzweigen, unter Hinzufügung eines Kleinbuchstabens in der Reihenfolge des Alphabets gekennzeichnet.

6.2 Lage auf dem Grundstück

6.2.1 Eckgebäude erhalten ihre Hausnummer von dem öffentlichen Weg aus, an dem der Gebäudezugang liegt. Bei Gebäudezugängen in Eckabstumpfungen entscheidet die Behörde über den für die Nummerierung maßgeblichen öffentlichen Weg.

6.2.2 Bei Gebäuden auf Grundstücken zwischen zwei öffentlichen Wegen und beiderseitigen Gebäudezugängen wird die Nummerierung vom Hauptzugang aus vorgenommen. Für Nebenzugänge wird in der Regel keine Hausnummer erteilt.

6.2.3 Gebäude auf Grundstücken, die abseits von öffentlichen Wegen liegen, werden von dem öffentlichen Weg aus nummeriert, von dem sie ihren Zugang haben.

6.2.4 Für Gebäude an Privatstraßen wird entsprechend der Nr. 6.1.5. b) bzw. c) verfahren.

6.2.5 Bei Grundstücken mit mehreren, hintereinander gelegenen Gebäuden erhält nur das direkt am öffentlichen Weg liegende Hauptgebäude eine Hausnummer. Die anderen Gebäude auf dem Grundstück können mit derselben Hausnummer und der Hinzufügung eines Buchstabens gekennzeichnet werden, wenn dies nach der Nutzung zweckmäßig ist. Für Wohnanlagen im sozialen Bereich, Krankenhäuser und Schulen wird nur eine Hausnummer vergeben, und zwar von dem öffentlichen Weg aus, an dem sich der Haupteingang befindet.

6.2.6 In Gebäuden mit Läden erhalten die Läden keine eigene Hausnummer. Das gilt nicht, wenn die Läden ihre Zugänge an einem anderen öffentlichen Weg haben als die Gebäudezugänge.

7 Änderung von Hausnummern

Unter der Änderung ist die Aufhebung der Hausnummer eines bestehenden Gebäudes oder einer sonstigen Anlage bei gleichzeitiger Festsetzung einer neuen Hausnummer an gleicher Stelle zu verstehen. Für die weitere Verarbeitung und Nutzung der Informationen, z.B. durch LGV, Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein oder die Meldebehörde, bedeutet eine Hausnummernänderung, dass die geographische Lage der neu festgesetzten Hausnummer mit der aufgehobenen identisch ist.

Die Änderung einer Hausnummer oder einer Adresse hat für Personen, die weiterhin an der ursprünglichen Hausnummer oder Adresse wohnhaft sind, melderechtliche Auswirkungen. Sie werden aufgrund der Inaktualisierung der ursprünglichen Hausnummer oder Adresse im Datenbestand des Statistikamtes Nord von den Einwohnerdienststellen mit der Bitte angeschrieben, die adressbezogenen Angaben ihrer Dokumente (Personalausweis, Fahrzeugschein) ändern zu lassen. Die Berichtigung bzw. Fortschreibung des Melderegisters erfolgt "von Amts wegen".

Eine Hausnummernänderung soll nur in zwingend notwendigen Fällen durchgeführt werden, z.B. wenn:

7.1 Straßen umbenannt werden (wenn eine gesamte Straße umbenannt wird, bedarf es i.d.R. keiner gesonderten Hausnummernänderungen. Die Adressänderungen erfolgen aufgrund des Straßenbenennungsverfahrens),

7.2 Straßen entwidmet jedoch nicht aufgehoben werden (d.h. diese Straßen werden zu Privatstraßen. Eine Änderung der Hausnummer erfolgt analog 6.1.5),

7.3 Grundstücke geteilt werden,

7.4 vorhandene Nummerierungen fehlerhaft sind (z.B. bei 2 Gebäuden mit der gleichen Hausnummer),

7.5 Gebäude umgebaut werden oder Verkehrsanlagen verändert werden (z.B. Verlegung des Gebäudezuganges),

7.6 Straßen entwidmet und aufgehoben werden.

Sofern existierende Gebäude an entwidmeten und aufgehobenen Straßen weiterhin einer Hausnummer bedürfen, ist die Änderung der Hausnummer und Zuordnung zu einer anderen amtlich benannten Straße notwendig. Die Festsetzung erfolgt analog zu 6.1.5.

8 Aufhebung von Hausnummern

Hausnummern werden aufgehoben, wenn:

8.1 Gebäude abgebrochen bzw. beseitigt werden.

8.1.1 Bei genehmigungsbedürftigen Abbrüchen von Gebäuden, für die eine Hausnummer erteilt wurde, erhält die Bauaufsichts- und Wegeaufsichtsbehörde über das Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO die nötigen Informationen zur Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung der Hausnummer.

8.1.2 Nach der Beseitigung von Gebäuden, für die eine Hausnummer festgesetzt wurde und die bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsbedürftig sind (verfahrensfreie Abbrüche), ist die Bauaufsichtsbehörde zu informieren (Anlage zu § 60 HBauO, Abschnitt III, Absatz 2). Diese Verpflichtung trifft den Grundeigentümer bzw. den Auftraggeber und den mit der Beseitigung der baulichen Anlage beauftragten Unternehmer.

Die Bauaufsichtsbehörden sollten betroffene Bürgerinnen und Bürger auf diese Verpflichtung hinweisen, wenn sie Informationen erhalten, die die Beseitigung eines mit einer Hausnummer versehenen Gebäudes erwarten lassen (§ 25 Abs.1 HmbVwVfG).

9 Bescheid

Die Ergebnisse aus den Nr. 5.1, 6, 7 und 8 werden der Anliegerin / dem Anlieger in einem eigenständigen rechtsmittelfähigen Bescheid bekanntgegeben.

Da die Durchführung des Hausnummernverfahrens "von Amts wegen" erfolgt - es bedarf hierfür keines Antrages -, werden keine Gebühren erhoben.

10 Bauordnungsrechtliche Anforderungen

Bei Gebäuden werden - in den Fällen der Nummern 6 und 7 - im Bescheid die nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen bekanntgegeben.

10.1 Grundanforderung (Kennzeichnungspflicht)

In einem Notfall wird es so z.B. Rettungskräften (Ärzte), Feuerwehr und Polizei erleichtert, schnell am Einsatzort zu sein und schnelle Hilfe zu leisten. Dies kann lebensrettend sein.

10.2 Konkretisierung der Grundanforderung

Nach § 19 Absatz 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 HBauO sind nachfolgende Anforderungen zu erfüllen.

Andere Lösungen sind zulässig, wenn das Ziel, das Gebäude mit einer vom öffentlichen Weg aus gut erkennbaren Hausnummer zu kennzeichnen, erreicht wird.

10.3 Erweiterte Anforderung bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen

11 Information anderer Stellen

Mit § 22 Absatz 2 Nr. 5 Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) wird die Bauaufsichtsbehörde (hier im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung als Wegeaufsichtsbehörde) ermächtigt, an andere Stellen Daten über die Erteilung, Aufhebung und Änderung von Hausnummern zu übermitteln.

11.1 Folgende Daten dürfen übermittelt werden:

11.2 An folgende Stellen dürfen die Daten übermittelt werden:

5.8die für die Führung des Hausnummernverzeichnisses zuständige Stelle- Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein / Referat 45
5.6die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde- Landesbetrieb für Geoinformation und Vermessung (LGV / L21)
Mit dem eingeführten "elektronischen Hausnummernverfahren" entfällt an diese Stellen die papiergebundene Hausnummernmeldung. Da Daten über die geographische Lage der Hausnummer übermittelt werden, ist die Übersendung einer Liegenschaftskarte mit Darstellung der Lage der Hausnummer an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nicht mehr erforderlich.
5.1 die für die Steuererhebung zuständige Behörde- Finanzbehörde, Steuerverwaltung (FB / Amt 5)
5.2die für die Landesplanung
zuständige Behörde
- Bezirk, Stadt- und Landschaftsplanung (SL)
5.3die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde- Hamburger Stadtentwässerung (HSE)
5.4die für Abfallentsorgung zuständige Behörde- Stadtreinigung Hamburg (SRH/ZS-233)
5.5die für Grundstücksentwässerung zuständige Behörde- Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU / IB 3)
5.7die für die Telekommunikation, Post, sowie die Elektrizitäts-, Fernwärme, Wasser- und Gasversorgung zuständigen Unternehmen- Hamburger Wasserwerke (HWW)
- Elektrizitätsunternehmen (Vattenfall Europe Netzservice GmbH/ DD-GLN1 )
- weitere, sofern im BTS-Verteiler 3 aufgeführt
Die papiergebundene Hausnummernmeldung an diese Stellen kann erst entfallen, wenn die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung der Hausnummernmeldung geschaffen wurden.

11.3 Übermittlung von Daten an andere Stellen:

An andere Stellen dürfen die Daten nur mit Einwilligung der Bauherrin oder des Bauherrn übermittelt werden (§ 22 Absatz 4 BauVorlVO).

______
1) http://www.hamburg.de/kulturbehoerde/verkehrsflaechenbenennung/ (Stand: 12.06.2013)

2) Gazetteer = "Nachschlageverzeichnis" für Adressen. Es dient der Suche und Fortführung von Hauskoordinaten

3) Behörden-Transport-Service, Post- und Aktenaustausch angeschlossenen Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg und angeschlossener Einrichtungen

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