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BPD 2020-6 - Bauprüfdienst
Sicherheitstreppenräume in Wohngebäuden
- Hamburg -
Vom 2. November 2020
(BPD vom 03.11.2020; 29.01.2021 aufgehoben)
Zur nachfolgenden Regelung BPD 2021-1
Archiv: 2016
1 Gegenstand des Bauprüfdienstes
Der Bauprüfdienst (BPD) regelt ausschließlich Anforderungen an einen innenliegenden Sicherheitstreppenraum in Wohngebäuden (umgangssprachlich häufig als "Sicherheitstreppenraum light" bezeichnet), die keine Sonderbauten sind.
Anstelle eines zweiten Rettungsweges über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle (anleiterbare Stelle) gemäß § 31 Abs. 2 HBauO werden bei Wohngebäuden zunehmend innenliegende Sicherheitstreppenräume geplant.
Hinweis: Für Sonderbauten sind der Bauprüfdienst Brandschutztechnische Auslegungen (BTA) zu § 31 Abs. 2 Satz 3 HBauO 1 bzw. der Bauprüfdienst Anforderungen an den Bau und Betrieb von Hochhäusern (BPD Hochhäuser) 2 heranzuziehen.
1.1 Berücksichtigte Änderungen
Dieser Bauprüfdienst ersetzt den Bauprüfdienst 4/2016 Sicherheitstreppenräume in Wohngebäuden.
2 Rechtsgrundlagen und Normen
2.1 Gesetze und Verordnungen
2.2 Technische Baubestimmungen und Normen
3 Zuständigkeiten
Zuständig4 für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) sind die Bauaufsichtsbehörden in den Fachämtern Bauprüfung der Zentren für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt der Bezirksämter. Abweichend hiervon werden die Aufgaben im Hafennutzungsgebiet von der Hamburg Port Authority (HPA) und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, HafenCity und den Vorbehaltsgebieten (z.B. Mitte Altona) von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH 23) wahrgenommen.
Als sachverständige Stelle steht die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau, Oberste Bauaufsicht (BSW/ABH 2) zur Verfügung.
4 Begriffe
4.1 Sicherheitstreppenraum
Ein Sicherheitstreppenraum ist ein sicher erreichbarer Treppenraum, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können. Wenn ein Sicherheitstreppenraum vorhanden ist, ist ein zweiter Rettungsweg nicht erforderlich (§ 31 Abs. 2 Satz 3 HBauO).
Das notwendige hohe Sicherheitsniveau kann durch unterschiedliche Maßnahmen erreicht werden. Man unterscheidet außenliegende und innenliegende Sicherheitstreppenräume. Diese Unterscheidung bezieht sich auf die unterschiedliche Erschließung und die daraus resultierenden technischen Erfordernisse für die Rauchfreihaltung.
4.1.1 Außenliegender Sicherheitstreppenraum
Ein außenliegender Sicherheitstreppenraum ist ein notwendiger Treppenraum, der über einen an der Gebäudeaußenwand (im Freien) liegenden, offenen, außenluftumspülten Gang ("Laubengang") erschlossen wird. Durch die Erschließung über den außenliegenden offenen Gang wird baulich sichergestellt, dass ggf. vorhandener Rauch aus dem davorliegenden notwendigen Flur nicht in den Treppenraum gelangen kann (s. Bauprüfdienst Brandschutztechnische Auslegungen (BTA) zu § 31 Abs. 2 Satz 3 HBauO5).
4.1.2 Innenliegender Sicherheitstreppenraum
Ein innenliegender Sicherheitstreppenraum ist ein notwendiger Treppenraum, der von der Nutzungseinheit aus über einen notwendigen Flur und einen Vorraum betreten wird. Damit Feuer und Rauch nicht in den Treppenraum eindringen können, ist er mit einem Differenzdrucksystem (Druckbelüftungsanlage) auszustatten, das gewährleistet, dass bei geöffneten Türen immer ein definierter Luftstrom vom Treppenraum in den Vorraum und den notwendigen Flur stattfindet (s. Bauprüfdienst Brandschutztechnische Auslegungen (BTA) zu § 31 Abs. 2 Satz 3 HBauO 6).
Ein innenliegender Sicherheitstreppenraum kann an einer Außenwand liegen und Fenster haben. Diese Fenster sind für die Funktionsfähigkeit der Druckbelüftungsanlage jedoch so herzustellen, dass sie nicht zu öffnen sind7.
4.2 Innenliegender Sicherheitstreppenraum in Wohngebäuden
Wenn bei Wohngebäuden unterhalb der Hochhausgrenze ein innenliegender Sicherheitstreppenraum realisiert werden soll, kann auf einen Vorraum zwischen dem notwendigen Flur und dem Sicherheitstreppenraum verzichtet werden. Vorrausetzung für den Verzicht auf einen Vorraum ist die Erfüllung der nachfolgend aufgeführten Anforderungen.
5 Anforderungen an einen innenliegenden Sicherheitstreppenraum in Wohngebäuden gemäß § 31 Abs. 2 HBauO
5.1 Erforderliche Raumabfolge
Ausgehend von der Wohnung ergibt sich für einen Sicherheitstreppenraum in einem Wohngebäude die folgende Raumabfolge in Fluchtrichtung:
Eine Gesamtsystematik zu Raumabfolgen und Türqualitäten in Abhängigkeit von der Nutzung und der Nutzungsgröße ist in einer tabellarischen Übersicht in Abschnitt 6.2 dieses Bauprüfdienstes zu finden.
5.1.1 Allgemeines
Innenliegende Sicherheitstreppenräume in Wohngebäuden sind grundsätzlich in Verbindung mit Nutzungen zulässig, die in einem direkten Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen (z.B. Tiefgaragen, Müllräume, Fahrradräume, Abstellräume etc.). Darüber hinaus sind im Erdgeschoss unter gewissen Vorrausetzungen bis zu zwei Gewerbeeinheiten zulässig (s. Nr. 5.1.5).
Aufgrund der nutzungsspezifischen Brandlasten und Brandentstehungsrisiken unterschiedlicher Nutzungen ergeben sich zugeordnete Raumabfolgen und Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der raumabschließenden Bauteile. Diese werden im Folgenden dargelegt.
5.1.2 Wohnungen
Wohnungen in Verbindung mit einem Sicherheitstreppenraum in Wohngebäuden unterliegen grundsätzlich keiner Flächenbeschränkung.
Die Türen aus den Wohnungen zum notwendigen Flur sind dicht- und selbstschließend (DS) auszubilden.
Innerhalb der Wohnungen sind Rauchmelder (s. Nr. 5.5.3) in der Nähe zur Wohnungseingangstür anzubringen (s. Abbildung 1).
Abbildung 1: Prinzipskizze des Obergeschosses eines Wohngebäudes der Gebäudeklasse 5. Vom notwendigen Flur aus werden 4 Wohnungen erschlossen. (Hinweis/Legende)
Freilauftürschließer nach DIN 1155 / DIN 14637 an den Wohnungseingangstüren werden empfohlen. Werden mehr als 6 Wohnungen an denselben notwendigen Flur angeschlossen, ist der Einbau von Freilauftürschließern an allen Wohnungseingangstüren des betroffenen Flures verpflichtend. Der Schließvorgang aller Freilauftürschließer dieses Flures ist bei der Detektion von Rauch über die Brandwarnanlage auszulösen.
5.1.3 Abstell-, Lager- und Technikräume in Kellergeschossen
Abstell-, Lager- und Technikräume oder vergleichbare Flächen, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen und von ihrer Fläche, Anzahl und Nutzung mit den Wohnungen und ggf. Gewerbeeinheiten in direktem Zusammenhang stehen, sind grundsätzlich in Verbindung mit einem innenliegenden Sicherheitstreppenraum für Wohngebäude zulässig.
Abstell-, Lager- und Technikflächen mit maximal 400 m2 BGF sind mit einer Schleuse an den notwendigen Flur anzubinden. Diese Schleuse bildet eine zusätzliche brandschutztechnische Pufferzone und muss nicht in den Wirkungsbereich der Druckbelüftungsanlage einbezogen werden. Die Tür von den Räumen zur Schleuse ist als feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Tür herzustellen. Die Tür von der Schleuse zum notwendigen Flur ist dicht- und selbstschließend auszuführen. Der Rauchmelder (s. Nr. 5.5.3) muss innerhalb der Räume in direkter Nähe der Zugangstür montiert werden. Die raumabschließenden Bauteile der Schleuse müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile nach § 25 Abs. 1 HBauO aufweisen (s. Abbildung 2).
Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall bei deutlich geringeren Raumgrößen den Verzicht auf die Anordnung einer Schleuse zulassen. Die Zugangstür zum notwendigen Flur ist in diesem Fall feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend herzustellen.
5.1.4 Geschlossene Mittel- und Großgaragen
Der Anschluss einer Tiefgarage an einen Sicherheitstreppenraum für Wohngebäude ist grundsätzlich zulässig. Die Regelungen der GarVO sind hier ergänzend zu beachten. Rettungswege sind entsprechend den Regelungen der GarVO (§ 15) nachzuweisen.
Eine geschlossene Mittel- oder Großgarage ist über eine Sicherheitsschleuse nach § 14 Abs. 1 GarVO an den luftdurchspülten, notwendigen Flur anzubinden, der dem Sicherheitstreppenraum vorgelagert ist (s. Abbildung 2). Innerhalb der Garage ist ein Rauchmelder (s. Nr. 5.5.3) in direkter Nähe der Zugangstür anzuordnen.
Abbildung 2: Prinzipskizze des Kellergeschosses eines Wohngebäudes der Gebäudeklasse 5 mit Anschluss an eine Tiefgarage und Nutzungseinheiten mit Abstell-, Lager- und Technikräumen. (Hinweis/Legende)
5.1.5 Erdgeschossige Gewerbeeinheiten mit internem Anschluss an den Sicherheitstreppenraum
In einem Gebäude mit einem Sicherheitstreppenraum für Wohngebäude dürfen maximal zwei erdgeschossige Gewerbeeinheiten angeordnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Gewerbeeinheiten für die Rettungswegführung nicht an den Sicherheitstreppenraum anbinden und als ersten Rettungsweg über direkte Ausgänge ins Freie verfügen (s. Abbildung 3).
Wenn der Anschluss der Gewerbeeinheit an den Sicherheitstreppenraum aus nutzungsspezifischen Gründen zwingend erforderlich ist (z.B. als Zugang zu gesonderten Lager- und Abstellräumen o. ä.), muss dieser über eine Schleuse zum luftdurchspülten, notwendigen Flur und von dort in den Sicherheitstreppenraum hergestellt werden. Der Anschluss an den Sicherheitstreppenraum darf nicht als notwendiger Rettungsweg dienen. Die Zugangstür der Gewerbeeinheit zur Schleuse ist dabei als feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Tür auszuführen; die Tür der Schleuse zum notwendigen Flur ist dicht- und selbstschließend herzustellen. Die raumabschließenden Bauteile der Schleuse müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile nach § 25 Abs. 1 HBauO aufweisen (s. Abbildung 3). Gewerbeeinheiten mit internem Anschluss an den Sicherheitstreppenraum sind je Nutzungseinheit auf eine Größe von max. 200 m2 BGF begrenzt. Vor dem Zugang von der Gewerbeeinheit zur Schleuse ist ein Rauchmelder (s. Nr. 5.5.3) anzuordnen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Führung des zweiten Rettungsweges aus der Gewerbeeinheit über den Sicherheitstreppenraum zulassen, wenn die Gewerbeeinheit hinsichtlich der Brandlasten und Personenzahlen eine mit Wohnungen vergleichbare Nutzung aufweist.
Erdgeschossige Gewerbeeinheiten, die keine interne Verbindung an den Sicherheitstreppenraum (auch nicht indirekt über weitere Räume) besitzen, unterliegen keiner Flächenbeschränkung. Gewerbeeinheiten, die einen Sonderbautatbestand nach § 2 Abs. 4 HBauO erfüllen, sind in einem Gebäude mit einem Sicherheitstreppenraum nach diesem Bauprüfdienst grundsätzlich nicht zulässig. Nur im Einzelfall können ggf. Sonderbauten zugelassen werden8.
Abbildung 3: Prinzipskizze des Erdgeschosses eines Wohngebäudes der Gebäudeklasse 5 mit Anschluss an zwei Gewerbeeinheiten. (Hinweis/Legende)
5.2 Notwendiger Flur
Über den notwendigen Flur ist bei ausgelöster Druckbelüftungsanlage die Druckentlastung sicherzustellen. Der notwendige Flur ist bei geöffneter Tür zum Sicherheitstreppenraum weitestgehend zu durchspülen.
Zur Druckentlastung und weitestgehenden Durchspülung sind Abströmschächte möglichst weit entfernt von der Treppenraumtür jedes notwendigen Flurs vorzusehen, die eine kontrollierte und witterungsunabhängige Abströmung gewährleisten. Verzweigte Flurstrukturen können die Anordnung eines weiteren Abströmschachtes erforderlich machen. Die Anlage ist so zu bemessen, dass im notwendigen Flur alle Bereiche vor Türöffnungen eines Geschosses weitestgehend durchspült werden.
Bei Flurbereichen, die von der direkten Durchspülung zwischen Treppenraumtür und Öffnungsabschluss des Abströmschachtes abgewandt angeordnet werden, kann von einer weitestgehenden Durchspülung ausgegangen werden, wenn Türöffnungen im Grundriss maximal 3,0 m in Luftlinie von der Treppenraumtür bzw. dem Öffnungsabschluss des Abströmschachtes entfernt liegen (s. Abbildung 4). Ausschlaggebend für den Nachweis ist das Maß zwischen den Mittelpunkten der Öffnungen gemessen in der äußeren, flurseitigen Wandebene. Sofern Öffnungen zu Flurabzweigen vollflächig an den direkt durchspülten Flurbereich anschließen, kann der Nachweis hier sinngemäß angewandt werden.
Durch den Nachweis der weitestgehenden Durchspülung soll eine Entwicklungsfläche für die Feuerwehr geschaffen und eine Mindestorientierung der Einsatzkräfte in vom Brandereignis betroffenen Flurbereich sichergestellt werden.
Abbildung 4: Nachweis der weitestgehenden Durchspülung (Hinweis)
Die Öffnungen zum Abströmschacht müssen bei Auslösung der Druckbelüftungsanlage automatisch geöffnet werden. Der Öffnungsabschluss im Abströmschacht muss die brandschutztechnische Qualität der Schachtwand erfüllen und rauchdicht sein.
Um bei Betrieb der Druckbelüftungsanlage ein leichteres Öffnen der Türen zum Sicherheitstreppenraum und das sichere Schließen selbstschließender Türen zu gewährleisten, ist ein Druckregelventil mit rauchdichter Regelklappe als Überströmöffnung in der Treppenraumwand zu notwendigen Fluren und Schleusen anzuordnen. Das Druckregelventil bedarf keiner Feuerwiderstandsfähigkeit.
5.3 Sicherheitstreppenraum
5.3.1 Fenster
Für Reinigungszwecke sind zu öffnende Fensterelemente im Sicherheitstreppenraum zulässig, wenn gewährleistet ist, dass sie
5.3.2 Türen
Die Türen vom notwendigen Flur zum Sicherheitstreppenraum sind rauchdicht und selbstschließend (RS) auszubilden.
Der Betrieb der Druckbelüftungsanlage darf nicht dazu führen, dass sich Türen in Rettungswegen wegen zu hoher Druckdifferenzen nicht mehr öffnen lassen. Die maximale Türöffnungskraft darf 100 N betragen.
5.3.3 Treppenraum/Ausgang ins Freie
Gemäß § 33 Abs. 3 HBauO muss ein Treppenraum einen direkten Ausgang ins Freie haben. Sofern dies nicht möglich ist, muss der Raum zwischen dem Treppenraum und dem Ausgang ins Freie u. a. ohne Öffnungen zu anderen Räumen sein, ausgenommen zu notwendigen Fluren. Ein direkter Anschluss von Wohnungen bzw. anderen Nutzungseinheiten oder Räumen an den Sicherheitstreppenraum ist daher nicht zulässig. Deshalb sind auch im Erdgeschoss vorhandene Wohnungen grundsätzlich über einen notwendigen, weitestgehend durchspülten Flur an den Sicherheitstreppenraum anzuschließen (s. Abbildung 5).
Erdgeschossige Müllräume, Fahrradräume oder Räume für Kinderwagen und Mobilitätshilfsmittel nach § 45 Abs. 2 HBauO bis zu einer maximalen Raumgröße von 50 m2 (Nutzfläche) sind ebenfalls über einen notwendigen, weitestgehend durchspülten Flur anzuschließen (s. Abbildung 5). Abweichend von der Schachtabströmung im notwendigen, weitestgehend durchspülten Flur ist eine Abströmung über ein automatisch öffnendes Fenster (rauchmeldergesteuert) innerhalb dieser Räume zulässig9. Die Räume sind mit Rauchmeldern (s. Nr. 5.5.3) auszustatten. Die Tür aus dem jeweiligen Raum zum notwendigen Flur ist feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend herzustellen. Die Tür der Schleuse zum Treppenraum muss rauchdicht und selbstschließend sein. Die raumabschließenden Bauteile der Schleuse müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile nach § 25 Abs. 1 HBauO aufweisen.
Abbildung 5: Prinzipskizze des Erdgeschosses eines Wohngebäudes der Gebäudeklasse 5 mit Anschluss an eine Abstellfläche nach § 45 Abs. 2 HBauO (Hinweis/Legende)
5.4 Aufzüge
Die Anordnung von Aufzügen ohne eigenen Fahrschacht nach § 37 Abs. 1 Satz 3 HBauO ist in Verbindung mit einem Sicherheitstreppenraum in Wohngebäuden nicht zulässig.
Aufzüge sind an einen weitestgehend durchspülten notwendigen Flur anzuschließen und dürfen in keinem Geschoss in direkter Verbindung zu einer Nutzungseinheit stehen.
Im Erdgeschoss ist es zulässig, den Aufzug über eine Schleuse an den Sicherheitstreppenraum anzuschließen (s. Abbildung 5). Diese Schleuse bildet eine zusätzliche brandschutztechnische Abschottung und muss nicht in den Wirkungsbereich der Druckbelüftungsanlage einbezogen werden. Der Anschluss weiterer Räume an diese Schleuse ist allerdings unzulässig. Die Tür der Schleuse zum Treppenraum ist rauchdicht und selbstschließend auszuführen.
Am Kopf des Aufzugsschachtes ist ein Rauchmelder (s. Nr. 5.5.3) zu montieren. Die nach § 37 Abs. 3 HBauO herzustellende Öffnung zur Rauchableitung muss sich bei Rauchdetektion innerhalb des Schachtes automatisch öffnen. Der Aufzugsschacht darf nicht zur Abströmung für die Druckbelüftungsanlage herangezogen werden. Geringe Leckageraten durch den Fahrschacht sind bei der Auslegung der Druckbelüftungsanlage zu berücksichtigen und dürfen die geforderte Durchströmung nicht maßgebend beeinträchtigen.
5.5 Anforderungen an sicherheitstechnische Anlagen
5.5.1 Druckbelüftungsanlage
Der Sicherheitstreppenraum ist mit einem Differenzdrucksystem (Druckbelüftungsanlage) auszustatten. Der Eintritt von Feuer und Rauch in den Sicherheitstreppenraum ist durch Druckbelüftungsanlagen sicher zu verhindern.
Die Planung, Bemessung und Ausführung der Druckbelüftungsanlage hat gemäß der in Hamburg gültigen VV TB (Anhang 14) zu erfolgen.
Die Druckbelüftungsanlage muss selbsttätig in Betrieb gesetzt werden können. Die Ansteuerung ist über eine Brandwarnanlage gemäß Nr. 5.5.3 mit Rauchmeldern sicherzustellen.
Sie muss innerhalb von 120 Sekunden nach Rauch- bzw. Branderkennung wirksam arbeiten. Dabei sind neben der Abströmöffnung im Treppenraum ausschließlich die Öffnungsabschlüsse der Abströmschächte im Brandgeschoss zu öffnen.
Zusätzlich ist eine manuelle Auslöseeinrichtung im Erdgeschoss bzw. in der Zugangsebene der Feuerwehr vorzusehen. Diese darf nur die Abströmöffnung im Treppenraum öffnen (sog."Spülbetrieb").
Die Abschaltung der Druckbelüftungsanlage durch Rauchauslöseeinrichtungen ist nicht zulässig. Nach Öffnen und Schließen von Türen zum Sicherheitstreppenraum oder Vorraum muss sich innerhalb von 3 Sekunden der Sollzustand wieder eingestellt haben.
Druckbelüftungsanlagen müssen einen kontinuierlichen Luftstrom von der Außenluftansaugung über die Überströmöffnungen zu den Abströmöffnungen gewährleisten.
Druckbelüftungsanlagen für Sicherheitstreppenräume müssen so bemessen und beschaffen sein, dass die Luft
Dazu sind Mündungen und Abströmöffnungen so anzuordnen, dass die Wirksamkeit der Druckbelüftungsanlage auch bei vorhersehbaren ungünstigen Wetterbedingungen gewährleistet ist.
Die Zuluftleitung muss eine der Gebäudeklasse entsprechende Feuerwiderstandsdauer haben, wenn sie durch andere Räume geführt wird (z.B. Feuerwiderstandsklasse L90 nach DIN 4102-6). In der Zuluftleitung sind Absperrvorrichtungen gegen Brand- und Rauchübertragung (Brandschutz- und Rauchschutzklappen) nicht zulässig. Im Übrigen müssen die Lüftungsleitungen der Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (M-LüAR) entsprechen (s. VV TB Hamburg 10).
Die für eine Druckbelüftungsanlage erforderliche Außenluftansaugung muss so angeordnet sein, dass kein Rauch angesaugt werden kann und sie von Fenstern, anderen Außenwandöffnungen und von Außenwänden mit brennbaren Baustoffen sowie Außenwandbekleidungen seitlich mindestens 2,5 m entfernt ist. Unterhalb der Außenluftansaugung sind mit Ausnahme der Hauseingangstür (Treppenraumtür) Öffnungen jeglicher Art unzulässig. Nach oben ist ein Mindestabstand von 2,5 m erforderlich (s. Abbildung 6). Für Fenster des Sicherheitstreppenraumes ist dieser Mindestabstand nicht erforderlich.
Abbildung 6: Mindestabstände zur Außenluftansaugung (Hinweis)
Für die Leitungsanlagen gelten die Festlegungen der Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (MLAR) (s. VV TB Hamburg 11).
Bei der Stromversorgung für die Druckbelüftungsanlage ist die Installation einer Leitungsanlage mit Funktionserhalt nach MLAR angemessen, um im Brandfall den Weiterbetrieb der sicherheitstechnischen Anlagen im Sicherheitstreppenraum zu gewährleisten. Die Stromversorgung kann dann unmittelbar hinter dem Hauptzähler und vor der Niederspannungshauptverteilung (NSHV) parallel abgegriffen werden.
Die Regel-, Steuer- und Sicherheitstechnik12 der Druckbelüftungsanlage ist brandschutztechnisch in der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile nach § 25 Abs. 1 HBauO vom Treppenraum abzutrennen und muss so aufgestellt werden, dass die Druckbelüftungsanlage ausreichend lange wirksam ist.
Die Druckbelüftungsanlage ist vor Inbetriebnahme sowie jeweils innerhalb einer Frist von 3 Jahren wiederkehrend von einem Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen gemäß Prüfverordnung13 (PVO) zu überprüfen. Diese Prüfungen sind als Anforderung nach § 17 HBauO mit in den Baugenehmigungsbescheid aufzunehmen.
Betriebsbereite Ersatzgeräte sind nicht erforderlich, wenn die Überwachungsfrist nach § 15 PVO auf ein Jahr verkürzt wird.
5.5.2 Alarmierungseinrichtungen
Die Anforderungen des § 45 Abs. 6 HBauO (Einbau von Rauchwarnmeldern) sind unabhängig von den Regelungen dieses Bauprüfdienstes zu erfüllen.
In Geschossen mit mehreren Wohnungen und Geschossen, die Wohnungen sowie Gewerbeeinheiten mit internem Anschluss umfassen, sind in den dem Sicherheitstreppenraum vorgelagerten notwendigen Fluren akustische Alarmierungseinrichtungen vorzusehen. Diese müssen im Brandfall eine Alarmierung im Brandgeschoss bewirken. Die akustischen Signalgeber14 müssen einen Schallpegel von mindestens 85 dB (A)15 erreichen.
Die Rauchmelder sind so zu steuern, dass eine Rauchdetektion die Aktivierung der akustischen Signalgeber im Brandgeschoss bewirkt (s. Abbildung 7). Über einen nur für die Feuerwehr zugänglichen Druckknopf im Eingangsbereich des Gebäudes ist die Abschaltung der Alarmierungseinrichtungen sicherzustellen.
Abbildung 7: Alarmierung aller Wohnungen im Brandgeschoss (Hinweis/Legende)
5.5.3 Brandwarnanlage
Sicherheitstreppenräume in Wohngebäuden auf Grundlage dieses Bauprüfdienstes sind mit einer Brandwarnanlage (BWA) nach DIN VDE V 0826-2:2018-07 auszustatten, die die anlagetechnischen Einrichtungen über eine Brandwarnzentrale zusammenführt. Die Komponenten müssen der DIN EN 54-Reihe entsprechen. Die Brandwarnanlage muss bei Auftreten von Rauch selbsttätig auslösen.
Die Norm beschreibt Brandwarnanlagen mit Rauchmeldern und einer Zentrale mit Störungsanzeige und -signal (Brandwarnzentrale); die Elemente können funkvernetzt sein. Eine Brandwarnzentrale ist zwingend vorzusehen. Die Zentrale lässt Störungen z.B. zur Vernetzung erkennen und kann die Alarmierung auslösen. Die Druckbelüftungsanlage muss durch die Brandwarnanlage automatisch ausgelöst werden.
Die Brandwarnanlage ist vor Inbetriebnahme sowie jeweils innerhalb einer Frist von 3 Jahren wiederkehrend, von einem Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen gemäß Prüfverordnung16 zu überprüfen. Diese Prüfungen sind als Anforderung nach § 17 HBauO mit in den Baugenehmigungsbescheid aufzunehmen.
6 Anhang
Hinweis: Die in diesem Bauprüfdienst abgebildeten Darstellungen dienen lediglich dem Zweck, die grundsätzlichen Raumabfolgen, Bauteilqualitäten und Zusammenhänge graphisch zu erläutern und sind als Prinzipskizzen zu betrachten. Es handelt sich um stark vereinfachte Darstellungen, denen kein Maßstab zu Grunde liegt und aus denen auch grundsätzlich keine Maße oder Abstände abgeleitet werden können. Alle Prinzipskizzen gelten immer nur in Verbindung mit dem Textteil. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben grundsätzlich unberührt und sind darüber hinaus zu beachten. Für alle Prinzipskizzen wird vorausgesetzt, dass eine zentrale Einblasstelle im Kellergeschoss ausreicht, um den erforderlichen Überdruck im Treppenraum herzustellen. Nur in diesem Fall muss kein zusätzlicher Zuluftschacht am Treppenraum nach oben geführt werden.
6.1 Legende
Den Prinzipskizzen in diesem Bauprüfdienst ist folgende Legende zu Grunde zu legen:
Im BPD enthaltene Verweise auf Hinweis/Legende: Abbildung 1, Abbildung 2, Abbildung 3, Abbildung 4, Abbildung 5, Abbildung 6, Abbildung 7
6.2 Tabellarische Übersicht der Raumabfolgen
Tabellarische Übersicht der Raumabfolgen für den Anschluss an einen Sicherheitstreppenraum in Wohngebäuden in Abhängigkeit von der Nutzung und Größe der Nutzungseinheit
Verweise auf diese Tabelle: Nr. 5.1 Erforderliche Raumabfolge
_____
1) Bauprüfdienst 05/2012, S. 31
2) Bauprüfdienst 01/2008, Nr. 4.2, S. 7
3) VV TB Hamburg (Stand: November 2020)
4) Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen vom 8. August 2006
5) Bauprüfdienst 05/2012, S. 33
6) Bauprüfdienst 05/2012, S. 31
7) siehe auch Abschnitt 5.3.1 Fenster
8) Beteiligung von ABH 21 erforderlich
9) Die erforderliche Strömungsgeschwindigkeit (Abschn. 5.5.1) an der geöffneten Tür vom Treppenraum zum notwendigen Flur ist in diesem Fall bei gleichzeitig geöffneter Tür vom notwendigen Flur zum jeweiligen Raum nach Abschn. 5.3.3 Abs. 2 sowie geöffnetem Abströmfenster nachzuweisen.
10) Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie, VV TB Hamburg, A 2.2.1.11 (Stand: November 2020)
11) Muster-Leitungsanlagenrichtlinie, VV TB Hamburg, A 2.2.1.8 (Stand: November 2020)
12) z.B. Schaltgerätekombinationen
13) Prüfverordnung - PVO (Stand: November 2020)
14) gem. DIN EN 54-3
15) Schalldruckpegel gemessen in den Wohnungen
16) Prüfverordnung - PVO (Stand: November 2020)
ENDE |