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BPD 2016-5 - Brandschutznachweise
Erstellung und Prüfung von Brandschutznachweisen (Bauprüfdienst (BPD))
- Hamburg -
Vom 1. Mai 2016
(BSW/ABH21 5/2016 vom 17.06.2016)
BSW/ABH21, 17.06.2016 (Version 2 vom 16.01.2017: Anpassung fehlerhafter Internetlinks auf Seite 3 - Fußnote - und unter Nr. 5 -Seite 5. Ansonsten wurden keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen)
1. Gegenstand des Bauprüfdienstes
Dieser Bauprüfdienst (BPD) verdeutlicht die Anforderungen an Form und Inhalt genehmigungsfähiger Brandschutzplanungen als Bauvorlage nach § 15 BauVorlVO und für ihre Prüfung (§ 68 HBauO) und Genehmigung (§ 72 HBauO) im Baugenehmigungsverfahren. Außerdem wird die Funktion des genehmigten Brandschutzkonzeptes im Rahmen der Abnahme der Technischen Gebäudeausrüstung durch Prüfsachverständige dargestellt.
Dieser BPD ist eine Anleitung für die Erstellung von genehmigungsfähigen Brandschutznachweisen/-konzepten. Dies soll dazu führen, dass der Brandschutznachweis/das Brandschutzkonzept eine genehmigte (gestempelte) Bauvorlage wird und damit Teil der Baugenehmigung. Dazu hat der Brandschutznachweis/das Brandschutzkonzept übersichtlich strukturiert zu sein und hat ausschließlich genehmigungsrelevante Inhalte zu enthalten.
Hintergründe des Ziels sind, dass
Hinweis:
Dieser Bauprüfdienst stellt ausschließlich die baurechtlichen Anforderungen an die Bauvorlagen dar, die der Prüfung und Genehmigung der brandschutztechnischen Anforderungen an ein Vorhabens dienen.
Er enthält keine Zuordnung der einzelnen Prüfthemen bzw. Planungsleistungen zu den an der Planung beteiligten Personen.
2. Rechtsgrundlagen und Normen
2.1. Gesetze und Verordnungen
2.2. Normen
3. Zuständigkeiten
Zuständig 1 für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) sind die Bauaufsichtsbehörden der Bezirksämter. Abweichend hiervon werden die Aufgaben im Hafennutzungsgebiet von der Hamburg Port Authority (HPA) und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, Hafen City und den Vorbehaltsgebieten (z.B. Mitte Altona) von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH23) wahrgenommen.
Im Zustimmungsverfahren (§ 64 HBauO) erfolgt die Antragsprüfung durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH23).
Als sachverständige Stelle steht die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau, Oberste Bauaufsicht (BSW/ABH2) zur Verfügung.
4. Begriffe
4.1. Brandschutznachweis
"Brandschutznachweis" ist ein übergeordneter Begriff. ("Jedes Brandschutzkonzept ist ein Brandschutznachweis, aber nicht jeder Brandschutznachweis ist ein Brandschutzkonzept")
Ein Brandschutznachweis (§ 15 BauVorlVO) ist der Abgleich (Soll ↔ Ist = gesetztliche Vorgaben ↔ Planung) der objektspezifisch vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen auf Übereinstimmung mit den für das Bauvorhaben maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zum vorbeugenden baulichen sowie anlagentechnischen Brandschutz (HBauO, Sonderbauvorschriften etc.).
Etwaige Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben sind mit entsprechenden Kompensationsmaßnahmen im Brandschutznachweis aufzuführen.
Der Brandschutznachweis sollte möglichst in den Bauzeichnungen und im Lageplan bzw. textlich in der Baubeschreibung geführt werden. Bei komplexeren Vorhaben werden separate Brandschutzpläne erstellt.
Die wesentlichen nachzuweisenden Angaben für den Regelfall sind in § 15 Bauvorlagenverordnung geregelt. Je nach Komplexität des Vorhabens sind weitergehende Angaben notwendig.
4.2. Brandschutzkonzept
Brandschutzkonzepte (§ 15 Abs. 3 BauVorlVO) sind objektbezogene Brandschutznachweise in Form einer gesonderten, Bauvorlage - bestehend aus einem Textteil zum Brandschutz und aus Brandschutzplänen - die in der Regel speziell von einem Brandschutzfachplaner (vgl. § 55 Abs. 3 HBauO) erstellt werden sollten.
Im Brandschutzkonzept wird das objektspezifische Gesamtzusammenspiel aller brandschutztechnischen Maßnahmen zur Umsetzung der Schutzziele des Baurechts in sich schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Der objektspezifische Erreichungsgrad der definierten Schutzziele ist eindeutig zu benennen.
Ein Brandschutzkonzept ist in der Regel nur für komplexere Regel- und Sonderbauten erforderlich.
4.3. Brandschutzgutachten
Ein Gutachten ist eine sachverständige Meinungsäußerung zu einem bestimmten Sachverhalt. Es muss den Befund und das Zustandekommen des Ergebnisses genau dokumentieren.
Ein Gutachten ersetzt nicht einen Brandschutznachweis/ein Brandschutzkonzept.
5. Erstellung Brandschutznachweise / Brandschutzkonzepte als Bauvorlage nach § 15 BauVorlVO
Zu Inhalt und Gestaltung von Bauvorlagen für eine zügige Bearbeitung durch die Bauaufsicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden im Internet von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Beispiele mit Hinweisen und Erläuterungen angeboten. Sie sind zu finden unter:
http://www.hamburg.de/baugenehmigung/4654816/faqshbauo/
5.1. Grundsätzliche Anforderungen
Damit ein Brandschutznachweis/Brandschutzkonzept prüffähig ist, sollen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann die Bauaufsicht den Antragsteller um entsprechende Überarbeitung nach § 70 Abs. 3 S. 1 HBauO ersuchen (s. Ziffer 6.2.Umgang mit nicht prüffähigen Bauvorlagen).
5.2. Brandschutz in Plänen
Schwerpunkt des Brandschutznachweises/-konzeptes ist die Darstellung der Brandschutzplanung in Plänen. In ihnen sind soweit wie möglich sämtliche brandschutztechnisch relevanten Informationen darzustellen. So erschließt sich schon bei der Durchsicht der Pläne die Gesamtheit der Brandschutzmaßnahmen.
Für den Fall, dass separate Brandschutzpläne zusätzlich zu den Entwurfsplänen erstellt werden, sollen keine Angaben zu Brandschutzqualitäten oder anderen Brandschutzinformationen in die Entwurfspläne eingetragen werden (s. Ziffer 6.1. Allgemeine Hinweise, 1. Spiegelstrich).
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Darstellung und damit einhergehenden gemeinsamen "Sprache" werden Inhalte und Darstellungsformen für Brandschutz in Plänen im Folgenden empfohlen.
Die Verwendung der empfohlenen Farben, Symbole und Darstellungsformen erleichtert der Bauaufsicht die Prüfung. Dadurch wird der Prüfvorgang beschleunigt.
Die folgende Aufstellung ist nicht abschließend. Die Anforderungen der Bauvorlagenverordnung sind zu erfüllen.
5.2.1. Allgemeine Vorgaben
5.2.2. Darstellungen für alle Arten von Vorhaben
a) Grundrisse
Bauteile mit Brandschutzanforderungen 3
Brandabschnitte
Feuerschutz- und Rauchschutz-Abschlüsse für Öffnungen 4
Notwendige Treppenräume und notwendige Flure
Erster Rettungsweg und Rettungsweglängen
Nutzungseinheiten, Teilnutzungseinheiten, Kompartments etc.
Besondere Raumnutzung
Brandschutz- und betriebstechnische Anlagen
(Aufzählung nicht abschließend)
Wirkbereiche der brandschutz- und betriebstechnischen Anlagen
sofern diese Anlagen nicht flächendeckend vorgesehen sind
Weitere Symbole
(Aufzählung nicht abschließend) 5
b) Schnitte
Ein Schnitt ist u.a. in Einzelfällen notwendig, wenn sich die Anforderungen an den Feuerwiderstand, die Verhinderung des Brandüberschlags und die Sicherstellung der Rettungswege aus den Grundrissen nicht unmittelbar erschließen.
In der Regel ist ein Schnitt pro Vorhaben ausreichend.
Im Schnitt sind ebenfalls alle für den Brandschutz maßgeblichen Dinge zu kennzeichnen, insbesondere folgende Angaben sind erforderlich:
c) Ansichten
Ansichten sind u.a. in folgenden Einzelfällen notwendig:
Folgende Angaben sind in den Ansichten insbesondere erforderlich:
d) Lageplan
Es sind die für den vorbeugenden Brandschutz relevanten Besonderheiten und Einrichtungen darzustellen.
5.2.3. Sonderbauten
Bei Sonderbauten werden neben den unter 5.2.2. genannten Punkten weitere Angaben in den Brandschutzplänen notwendig.
a) Versammlungsstätten
b) Verkaufsstätten
c) Beherbergungsstätten
d) Hochhäuser
e) Industriebauten
5.2.4. Änderungen in Bestandsbauten
Bei Bauanträgen zur teilweisen Änderung eines bestehenden Gebäudes ist das brandschutztechnische Gesamtkonzept im Blick zu behalten. Neben den beantragten Änderungen sind deshalb auch die nicht von der Änderung berührten Bereiche des Gebäudes in die brandschutztechnischen Prüfung und Beurteilung einzubeziehen. Dies betrifft insbesondere die Rettungswege sowie die Aufteilung in Brandabschnitte/Nutzungseinheiten/Teilnutzungseinheiten.
Unter Berücksichtigung der unter 5.2.2. genannten Punkte sind deshalb, neben den Brandschutzplänen für die beantragten Änderungen, zusätzlich Geschosspläne als Übersichtspläne mit den nicht von der Änderung berührten Bereichen des Gebäudes vorzulegen.
In diesen Geschossplänen sind die nicht von der beantragten Änderung berührten Bereiche, hellgrau zu hinterlegen.
5.3. Textteil Brandschutzkonzept
Der Textteil der Fachplanung Brandschutz ist ergänzend zu den Brandschutzplänen zu sehen. In ihm ist vor allem das aufzuführen, was nicht in den Plänen darstellbar ist. Er ist so kurz wie möglich zu halten.
5.3.1. Allgemeine Vorgaben
5.3.2. Hinweise zur Technischen Gebäudeausrüstung (TGA)
(betrifft vor allem Sonderbauten)
5.3.3. Struktur / Aufbau Textteil
Zur Gewährleistung eines einheitlichen Aufbaus und damit einhergehend einer guten Prüffähigkeit wird in der folgenden Tabelle eine Struktur/ein Aufbau für den Textteil von Brandschutzkonzepten empfohlen.
Gleichzeitig wird in der folgenden Tabelle vermerkt, welche Inhalte in den Textteil und welche in die Brandschutzpläne gehören.
Legende:
T = Textteil
P = Planteil
x = muss in diesem Teil beschrieben/dargestellt werden
o = kann - kurz und knapp - im Textteil beschrieben werden
- = ist nicht aufzuführen
Inhalt | T | P | Gesetz/ Verordnung | Bemerkungen | |
Teil 1 Formalien | |||||
0.0 | Inhaltsverzeichnis | x | |||
0.1 | Anlass und Auftrag | x | Max. 1/2 DIN A 4 Seite
Achtung: im Textteil ist klar zu differenzieren, welche Anforderungen auf Basis des Baurechts gestellt werden und welche Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen (Arbeitsschutz, Sachschutz etc.) kommen. Nur so ist es möglich, im Rahmen der Genehmigung deutlich zu differenzieren, welcher Teil der Planung Teil der baurechtlichen Genehmigung wird und welcher nicht. | ||
0.2 | Beurteilungsgrundlagen | Stichpunktartige Auflistung der Dokumente! Keine Erläuterungen, Abhandlungen o.ä. | |||
1 | Besprechungsprotokolle | o | Max. Besprechungsprotokolle von Abstimmungen mit der Bauaufsicht | ||
2 | Verwendete Altunterlagen | o | = Genehmigungsunterlagen des Bestands | ||
3 | Verwendete aktuelle Planunterlagen | x | Unter Angabe des Planstands (Datum)! | ||
4 | Gesetzliche Grundlagen | x | HBauO, Verordnungen, Technische Baubestimmungen - nur die, die tatsächlich für die Erstellung der Brandschutzplanung herangezogen wurden! | ||
5 | Bauvorschriften, Normen, Richtlinien | x | Nur die tatsächlich angewendeten! | ||
6 | Verwendete Literatur | - | Für die Bauaufsicht nicht von Belang! | ||
Teil 2 objektbezogene Brandschutzplanung | |||||
A | Gebäudeanalyse, baurechtliche Einordnung | ||||
1 | Objektbeschreibung inkl. Nutzung | x | § 2 HBauO | Art der Nutzung, Zahl und Größe der Nutzungseinheiten, Gebäudeklasse, Sonderbauart, Geschossigkeit, Höhe, | |
2 | Bei Bestandsgebäuden:
| x | |||
3 | Erschließung des Grundstücks | o | x | § 4 HBauO | |
4 | Besondere Herausforderungen für das Erreichen der Schutzziele | x | § 3 (1) HBauO § 17 HBauO | Herausforderungen, die über die Tatbestände der Sonderbauverordnungen hinausgehen, z.B.:
| |
5 | Höchstzulässige Nutzerzahl/ Nutzungsspezifische Gebäudeauslegung | x | x | Sonderbauvorschriften | Personenzahl, Fläche, Lagerguthöhe, ... die Angaben sind in die Pläne aufzunehmen |
B | Abwehrender Brandschutz (Brandbekämpfung und Rettung durch die Feuerwehr) | ||||
1 | Flächen für die Feuerwehr | § 5 HBauO | Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr | ||
1.1 | Vorgesehene Zu- und Umfahrten; Aufstell- und Bewegungsflächen | o | x | Inkl. Nachweis der Schleppkurven | |
1.2 | Sicherstellung der Zugänglichkeit (z.B. Feuerwehrschlüsseldepot) | x | x |
Legende:
T = Textteil
P = Planteil
x = muss in diesem Teil beschrieben/dargestellt werden
o = kann - kurz und knapp - im Textteil beschrieben werden
- = ist nicht aufzuführen
Inhalt | T | P | Gesetz/ Verordnung | Bemerkungen | |
2 | Löschwasserversorgung | Sonderbauvorschriften | |||
2.1 | Löschwasserbedarf | x | |||
2.2 | Verwendbare Löschwasserentnahmestellen inkl. Leistungsfähigkeit; Hydrantenplan | x | |||
2.3 | Abgleich zwischen Löschwasserbedarf und Versorgung und Angabe ggf. vorgesehener Maßnahmen | x | x | Inkl. schriftl. Nachweis des Wasserversorgungsunternehmens! | |
3 | Löschwasserrückhaltung | x | x | Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen (LöRüRL), BPD 6-1993 Löschwasser-Rückhaltung | |
C | Baulicher Brandschutz | ||||
1 | Lage auf dem Grundstück/Abstandsflächen | x | § 6 HBauO | ||
2 | Brandabschnitte/Brandwände | § 28 HBauO | |||
2.1 | Brandwände - äußere | o | x | ||
2.2 | Brandwände - innere | o | x | ||
3 | Bauteile | Der Nachweis der Bauteilanforderungen kann in Tabellenform erfolgen!
Es ist objektbezogen die Erfüllung der Anforderungen zu
nachzuweisen. I.d.R. ist keine Angabe einzelner Baustoffe oder Normen notwendig! | |||
3.1 | Tragende Wände, Stützen | x | § 25 HBauO | ||
3.2 | Außenwände (nichttragend) | o | x | § 26 HBauO | |
3.3 | Trennwände | o | x | § 27 HBauO | |
3.4 | Decken | x | x | § 29 HBauO | |
3.5 | Dächer | o | x | § 30 HBauO | |
4 | Rettungswege | ||||
4.1 | 1. Rettungsweg inkl. Rettungsweglänge | o | x | § 31 + 33 HBauO | |
4.2 | Rettungswegbreite | x | x | Sonderbauvorschriften | Herleitung der Breiten im Textteil, Vermaßung im Planteil |
4.3 | 2. Rettungsweg | o | x | § 31 + 35 HBauO | |
4.4 | Notwendige Treppen/Treppenräume | o | x | § 32 + 33 HBauO | z.B. Textlicher Hinweis zur Größe der Grundfläche (≤ 40 m2?) |
4.5 | Notwendige Flure inkl. Rauchabschnitte | o | x | § 34 HBauO | Maßangabe zur Rauchabschnittslänge |
D | Technische Gebäudeausrüstung | ||||
1 | TGA allgemein | ||||
1.1 | Anforderung an Schottungen in trennenden Bauteilen | x | § 39 HBauO | Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) | |
§ 40 HBauO | Lüftungsanlagenrichtlinie (LüAR) | ||||
1.2 | Anforderungen an Installationsschächte (ggf. in Abhängigkeit von deren Lage und Abmessungen) | o | x | § 39 HBauO | Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) |
§ 40 HBauO | Lüftungsanlagenrichtlinie (LüAR) | ||||
1.3 | Anforderungen an Unterdecken und Doppelböden (ggf. in Abhängigkeit von deren Lage und Abmessungen) | o | x | § 33 HBauO | Darstellung im Schnitt bei komplexen Situationen
Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) Lüftungsanlagenrichtlinie (LüAR) Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (SysBöR) |
§ 34 HBauO | |||||
Sonderbauvorschriften | |||||
D 1 | Haustechnische Anlagen | s.a. Anlage: Übersicht über Normen | |||
1 | Feuerungsanlagen | ||||
1.1 | Feuerungsanlagen, Heizräume, Brennstofflagerräume | o | x | § 41 HBauO | |
FeuVO | |||||
2 | Aufzüge | ||||
2.1 | Öffnung zur Rauchableitung; ggf. Festlegung Evakuierungsgeschoss, spezifische Ansteuerung; ggf. Feuerwehraufzug | x | x | § 37 HBauO | |
Sonderbauvorschriften. | |||||
3 | Blitzschutzanlagen | ||||
3.1 | Anforderungen und vorgesehene Maßnahmen | x | § 43a HBauO | BPD 2-2013 Blitzschutzanlagen | |
Sonderbauvorschriften | |||||
4 | Erhöhte Explosionsgefahr | ||||
4.1 | Ggf. Maßnahmen des Explosionsschutzes | o | x | ||
5 | Starkstromanlagen | Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) | |||
5.1 | Lage u. brandschutztechnische Ausbildung der Elektrischen Betriebsräume, Ladestationen | o | x | § 43a HBauO | BPD 1-2010 Betriebsräume elektrischer Anlagen |
6 | Lüftungsanlage | § 40 HBauO | Lüftungsanlagenrichtlinie (LüAR) | ||
6.1 | Standort Zentralen, versorgte Bereiche | x | Sonderbauvorschriften | ||
6.2 | Führung der Schächte und Kanäle, erforderliche Brandschutzmaßnahmen | x | |||
6.3 | Steuerung im Brandfall | x | |||
D 2 | Brandschutztechnische Anlagen | ||||
1 | Rauch- und Wärmeabzug | § 33 HBauO | |||
1.1 | Prinzipielle Maßnahmen zur Entrauchung im Abgleich mit den bauaufsichtlichen Vorschriften | x | Sonderbauvorschriften | ||
1.2 | Anordnung der Rauch- und Wärmeabzüge sowie der Nachströmöffnungen (Zuluft) | x | x | ||
1.3 | Bemessung | x | |||
1.4 | Anforderungen an die einzelnen Komponenten | x | |||
1.5 | Auslösung und Steuerung | x | |||
2 | Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung | Sonderbauvorschriften | |||
2.1 | Sprinkleranlagen | ||||
| o | x | |||
| x | ||||
2.2 | Wandhydranten | ||||
| o | x | im Bereich der IndBauRL ist - in Abstimmung mit der Feuerwehr - tlw. die flächendeckende Erreichbarkeit des Gebäudes mittels Wandhydranten nachzuweisen | ||
| x | Wandhydranten Typ F | |||
2.3 | Handfeuerlöscher | ||||
| x | ||||
2.4 | Sonderlöschmittel | x | z.B. in Küchen | ||
3 | Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen | Sonderbauvorschriften | |||
3.1 | Art und Umfang der Brandmeldeanlage, überwachte Bereiche | x | x | DIN 14675 und DIN VDE 0833 Teil 1 und 2 Aufschaltung zur Feuerwehr: Ja/Nein | |
3.2 | Anordnung von Zentralen, Unterzentralen, Feuerwehrtableaus und Auslösestellen | o | x | ||
3.3 | Steuerfunktionen der Brandmeldeanlage, ggf. als szenarienabhängige Matrix | x | |||
3.4 | Feuerwehr-Kommunikationssysteme | x | |||
3.5 | Anlagen und Auslegung zur elektroakustischen Alarmierung, technischer Standard; ggf. Anordnung von Sprechstellen; optische Warneinrichtungen | x | (x) | ||
4 | Sicherheitsbeleuchtungsanlage | ||||
4.1 | Technischer Standard | x | |||
5 | Sicherheitsstromversorgung | ||||
5.1 | Zusammenstellung der Verbraucher, die an eine Sicherheitsstromversorgung anzuschließen sind, und Angabe der jeweiligen Betriebsdauer gem. des technischen Standards | x | Sonderbauvorschriften | ||
5.2 | Lage u. brandschutztechnische Ausbildung des Aufstellraumes für Batterien oder Stromerzeugungsaggregate | o | x | BPD 1-2010 Betriebsräume für elektrische Anlagen | |
5.3 | Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen | x | Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) | ||
E | Baurechtlicher Abgleich; Zusammenstellung von Abweichungen | ||||
1 | Vollständige Zusammenstellung der Abweichungen im Abgleich zu den materiellen Anforderungen der HBauO oder den Sonderbauvorschriften sowie der beabsichtigten ausgleichenden Maßnahmen | x | |||
2 | Ggfs. Hinweise auf notwendige Baulasten | x |
6. Prüfung und Genehmigung von Brandschutznachweisen/-konzepten im Baugenehmigungsverfahren
6.1. Allgemeine Hinweise
Prüfung des Brandschutzes in separaten Brandschutzplänen
Wenn der Brandschutznachweis in separaten Brandschutzplänen geführt und nur in diesen geprüft wird, ist in den Textteil des Genehmigungsbescheids sowie auf den Entwurfsplänen ein entsprechender Hinweis aufzunehmen,
Beispiel:
"Die brandschutztechnische Beurteilung des Vorhabens erfolgte auf der Grundlage der Brandschutzpläne vom tt.mm.jjjj (Bauvorlagen x/n-o).
Die Entwurfspläne (Bauvorlagen x/y-z) gelten deshalb in Bezug auf die brandschutztechnischen Belange ausschließlich in Verbindung mit den vorgenannten Bauvorlagen x/n-o (Brandschutzpläne)."
Gleiches gilt, wenn ein separates Brandschutzkonzept mit zugehörigen Plänen eingereicht und geprüft wird.
Grüneinträge
Im Rahmen der Prüfung kann der Bauprüfer/die Bauprüferin durch Grüneinträge im Brandschutznachweis/-konzept nur offenbare Unrichtigkeiten berichtigen (z.B. Schreibfehler berichtigen, Türqualität berichtigen, Trennwand schließen o.ä.) oder allgemeine Hinweise geben. Die Unrichtigkeit muss offensichtlich oder unschwer aus dem Brandschutznachweis/-konzept selbst, unzweifelhaft aus dem Inhalt der Akten oder aus den Umständen des Baugenehmigungsverfahrens erkennbar sein. Die Berichtigung darf nur dann vorgenommen werden, wenn sie einen geringen Aufwand für die Bauaufsichtsbehörde bedeutet. Grüneinträge durch den Bauprüfer/die Bauprüferin, die den Brandschutznachweis/das Brandschutzkonzept modifizieren/abändern, sind nicht zulässig, da die Verantwortung für die Planung beim Entwurfsverfasser/Brandschutzfachplaner liegt. Dies gilt nur für Grüneintragungen in Brandschutznachweisen/-konzepten.
Modifizierungen/Änderungen, die einvernehmlich mit dem Entwurfsverfasser/Brandschutzfachplaner vorgenommen werden, sind zulässig, sofern das Einvernehmen schriftlich dokumentiert wird.
Ziel ist es jedoch nicht, eine "Konsensplanung" zu erzwingen.
(Konsensplanung: Die eingereichte Planung ist ohne Auflagen/Bedingungen genehmigungsfähig, da von der Bauaufsicht so lange nachgefordert wird, dass alle von ihr für erforderlich gehaltenen brandschutztechnischen Anforderungen von den Planern erfüllt werden).
Auflagen oder Bedingungen ("höhere Anforderungen") können durch Grüneinträge geregelt werden. Damit der Grüneintrag / die Auflage bzw. Bedingung ausreichend begründet ist, muss sie unter Angabe der Rechtsgrundlage (Begründung) auch in den Textteil des Genehmigungsbescheids aufgenommen werden.
Angaben im Bescheid
Am Anfang des Bescheids sollten die Angaben zur Gebäudeklasse sowie zu ggfs. vorliegenden Sonderbautatbeständen stehen. Das erleichtert allen zukünftig damit Befassten (PVO-Sachverständige, Feuerwehr etc.) die weitere Arbeit mit den Unterlagen.
Bescheid schlägt Konzept nicht - Widersprüche in der Baugenehmigung
Der Textteil des Baugenehmigungsbescheids und die gestempelten Bauvorlagen in der Anlage wirken gleichberechtigt zusammen.
Die Festlegungen im Textteil des Baugenehmigungsbescheids müssen daher mit den Angaben im Brandschutznachweis/Brandschutzkonzept übereinstimmen. Es dürfen sich keine Widersprüche innerhalb der Bescheidsunterlagen ergeben.
Bei einem Bescheid, der in sich widersprüchlich ist - das wäre z.B. ein Bescheid, der im Textteil des Bescheids andere brandschutztechnische Regelungen trifft als der genehmigte Brandschutznachweis (= Textteil Brandschutznachweis + Brandschutzpläne) - ist die betroffene Regelung i.d.R. unwirksam.
Behörden sind dazu verpflichtet, klare Regelungen zu treffen, die sich nicht widersprechen (§ 37 Abs. 1 VwVfG).
Zur Klärung eines solchen Widerspruchs muss ein hinreichend bestimmter Änderungsbescheid erlassen werden.
6.2. Umgang mit fehlenden oder nicht prüffähigen (mangelhaften) Bauvorlagen
Wenn die Bauvorlagen zum Brandschutz fehlen oder mangelhaft und dadurch nicht prüffähig sind (z.B. auch bei widersprüchlichen Angaben, unvollständigen Angaben etc.), erfolgt eine Nachforderung von Unterlagen nach § 70 Abs. 3 HBauO. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, gilt der Bauantrag nach § 70 Abs. 3 HBauO als zurückgenommen.
6.3. Spezialfall "Brandschutztechnische Ertüchtigung im Bestand"
Im Fall von Gebäuden mit Bestandsschutz, bei denen auf Antrag des Bauherrn lediglich eine freiwillige brandschutztechnische Ertüchtigung / Brandschutzsanierung erfolgen soll, sind im Rahmen des Bauantrags nicht sämtliche Abweichungstatbestände nach heutigem Bauordnungsrecht aufzuführen. Bei diesen freiwilligen Maßnahmen, die nicht durch Nutzungsänderungen oder wesentliche bauliche Änderungen begründet sind, geht es nicht darum, das Gebäude in einen nach heutigem Recht abweichungsfreien Zustand zu bringen. Nach dem Motto: "Jede Ertüchtigung ist gut und willkommen!" sind die Ertüchtigungsmaßnahmen - soweit sie sinnvoll und im Einklang mit dem geltenden Recht sind - genehmigungsfähig, ohne dass (quasi rückwirkend) für den Bestand Abweichungen erteilt werden müssten.
Wichtig ist, dass aus dem Betreff des Antrags/dem Genehmigungsbescheid eindeutig hervorgeht, dass nur die Maßnahmen zur brandschutztechnischen Ertüchtigung des Bestands Gegenstand der Prüfung waren.
(vgl. Niederschrift Fachbesprechung Bauaufsicht 1/2011, TOP 8)
6.4. Umgang mit Ausführungsrichtlinien - Technische Baubestimmungen und allgemein anerkannte Regeln der Technik - in Brandschutznachweisen/ -konzepten
6.4.1. Technische Baubestimmungen (TBB)
Technische Baubestimmungen sind technische Regeln, die von der Bauaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 3 HBauO durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt werden. Sie sind bei der Planung und Ausführung eines Vorhabens zu beachten.
6.4.2. Abweichungen von Technischen Baubestimmungen
Abweichungen von Technischen Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 HBauO lösen keinen Abweichungstatbestand nach § 69 HBauO aus.
Wesentliche, zum Zeitpunkt der Genehmigungsplanung bekannte, Abweichungen von Technischen Baubestimmungen - z.B. der Industriebaurichtlinie oder der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr - sind in den Genehmigungsunterlagen eindeutig kenntlich zu machen und die Erfüllung des Schutzziels in gleichem Maße ist, wie bei bauordnungsrechtlichen Abweichungen nach § 69, zu belegen (s. § 3 Abs. 3 HBauO).
Beispiel:
Von der Industriebaurichtlinie abweichende Ausführungen z.B. hinsichtlich der Rettungsweglängen, der Brandabschnittsgrößen, der Anordnung von Wandhydranten bei Räumen mit einer Fläche von mehr als 1.600 m2 o.ä.
Unwesentliche Abweichungen von Technischen Baubestimmungen sind nicht in den Brandschutznachweis/ das Brandschutzkonzept aufzunehmen, da sie von der Bauaufsichtsbehörde nicht beurteilt werden. Unwesentliche Abweichungen von Technischen Baubestimmungen liegen im Verantwortungsbereich der Bauherren und Planer.
6.4.3. Allgemein anerkannte Regeln der Technik, die nicht als TBB eingeführt sind
Allgemein anerkannte Regeln der Technik, die nicht als Technische Baubestimmung eingeführt sind, sind zwar in der Planung und Ausführung eines Vorhabens zu beachten, sie sind aber grundsätzlich für die Bauaufsicht nicht relevant und nicht im Prüfumfang enthalten. In Genehmigungsunterlagen ist daher nicht auf solche Regeln der Technik zu verweisen.
Ausnahme: Allgemein anerkannte Regeln der Technik für die Technische Gebäudeausrüstung
Für die Baugenehmigung ist es notwendig, dass im Brandschutznachweis/ -konzept eine eindeutige und auskömmliche Beschreibung der Anlagentechnik - Art der Technik, konkretisiertes Schutzziel/Schutzumfang - enthalten ist. (s. Ziffer 5.3.2. Hinweise zur Technischen Gebäudeausrüstung (TGA)).
Diese eindeutige Beschreibung kann ggf. am besten durch die Nennung der einschlägigen Norm erreicht werden. Zusätzlich zu Bezeichnung der Norm muss der konkretisierte Schutzumfang entsprechend der Definitionen der Norm genannt werden.
Beispiel:
Eine Brandmeldeanlage ist im Brandschutzkonzept durch Nennung der gültigen DIN-Normen (DIN VDE 0833-2 und DIN 14675) und der Beschreibung des Schutzumfanges und des Wirkbereiches (flächendeckende BMA, Kategorie I - Vollschutz) hinlänglich beschrieben (siehe BPD 2/2011, Seite 7, Prüfumfang Rahmenprüfung).
Sollte die Beschreibung der Anlagentechnik nicht mit Hilfe der Nennung von Normen/Ausführungsrichtlinien erfüllt werden, so muss eine entsprechend detaillierte Beschreibung der Anlage und ihrer Ausführung im Brandschutznachweis/Brandschutzkonzept enthalten sein, die sowohl für die Baugenehmigung als auch für die PVO-Prüfung auskömmlich ist.
6.4.4. Übersicht über einschlägige Normen der Technischen Gebäudeausrüstung
Die Anlage 1 ist eine Übersicht über die Normen (Ausführungsrichtlinien), die im Brandschutz als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten. Sofern im Brandschutznachweis/-konzept auf diese allgemein anerkannten Regeln der Technik verwiesen wird, kann die Bauaufsichtsbehörde bei der Rahmenprüfung davon ausgehen, dass diese Regeln den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen.
(Die Übersicht ist nicht abschließend!)
6.4.5. Abweichungen von allgemein anerkannten Regeln der Technik
Abweichungen von allgemein anerkannten Regeln der Technik lösen keinen Abweichungstatbestand nach § 69 HBauO aus.
Werden für die Beschreibung der Technischen Gebäudeausrüstung jedoch allgemein anerkannte Regeln der Technik genannt, so sind geplante wesentliche Abweichungen von diesen Regelungen in den Genehmigungsunterlagen eindeutig kenntlich zu machen und die Erfüllung des Schutzziels in gleichem Maße ist zu belegen (s. § 3 Abs. 3 HBauO).
Beispiel:
Für einen Industriebau ist eine BMA Kategorie 1 - Vollschutz nach DIN 14675 i.V.m. DIN VDE 0833-2 geplant. Außerdem ist in einigen Bereichen eine Sprinkleranlage nach VdS CEA 4001 geplant. Die BMA ist mit Alarmierungseinrichtungen für die Alarmierung von anwesenden Personen (Internalarm) sowie für die Alarmierung der Feuerwehr vorgesehen (Fernalarm).
Die Planung sieht vor, in den Bereichen, in denen eine Sprinkleranlage mit Aufschaltung zur Feuerwehr vorgesehen ist, auf eine Überwachung (Rauchdetektion durch die Brandmeldeanlage mittels Rauchwarnmeldern) zu verzichten. Die Alarmierungseinrichtungen sollen über die Auslösung der Sprinkleranlage angesteuert werden.
Eine solche Ausnahme von der Überwachung durch die BMA sieht die DIN VDE 0833-2 allerdings ausdrücklich nur vor, wenn die BMA nicht für eine Alarmierung von Personen erforderlich ist.
Hier liegt eine wesentliche Abweichung von einer anerkannten Regel der Technik vor, die deutlich kenntlich gemacht werden muss und bei der die Erfüllung des Schutzziels in gleichem Maße zu belegen ist.
Unwesentliche Abweichungen von allgemein anerkannten Regeln der Technik sind nicht ins Brandschutzkonzept aufzunehmen, da sie von der Bauaufsichtsbehörde nicht beurteilt werden. Hier liegt es im Verantwortungsbereich des PVO-Sachverständigen, im Rahmen der PVO-Abnahme darüber zu entscheiden, ob diese Abweichungen abnahmefähig sind oder nicht (→ frühzeitige Abstimmung mit PVO-Sachverständigen, s. Ziffer 5.3.2. Hinweise zur technischen Gebäudeausrüstung (TGA))
Beispiel: Eine unwesentliche Abweichungen liegt z.B. dann vor, wenn die Position der Brandmelder in den Räumen von den in der DIN vorgeschriebenen Abständen abweicht, aber der flächendeckende Schutzumfang nicht in Frage steht. Diese Abweichung liegt im Entscheidungsspielraum des Prüfsachverständigen.
6.5. Technische Gebäudeausrüstung (TGA)
6.5.1. Prüfung der Angaben zur TGA
Zum Thema Prüfung Technische Anlagen und Einrichtungen im Genehmigungsverfahren siehe auch: Bauprüfdienst 2/2011 Prüfung TGA.
6.5.2. Hinweise zur genehmigten Brandschutzplanung im Rahmen der Prüfung der TGA durch Prüfsachverständige nach PVO (§ 15 PVO)
Der Brandschutznachweis/das Brandschutzkonzept ist u.a. Grundlage der Sachverständigenprüfung der TGA durch Prüfsachverständige nach Prüfverordnung (PVO) 6 7.
Situation: Das Vorhaben wurde ausgeführt.
Im Zeitraum zwischen der Genehmigung und der Ausführung gab es Änderungen bei ausführungsrelevanten allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Im Rahmen der Geltungsdauer der Baugenehmigung gilt, dass für ein Bauvorhaben diejenigen Vorschriften einzuhalten sind, die zum Zeitpunkt der Genehmigung gültig waren bzw. die in den Genehmigungsunterlagen benannt wurden. Dies gilt selbst dann, wenn in der Zwischenzeit neue Regelwerke veröffentlicht wurden.
Das Vorhaben wurde nun aber nach dem aktuellen Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. In der genehmigten Brandschutzplanung sind jedoch die - jetzt veralteten - Vorgängernormen benannt.
Hinsichtlich veralteter Normen in Brandschutznachweisen/-konzepten - durch Änderungen/Zurückziehungen/Neuveröffentlichungen im Zeitraum nach der Baugenehmigung und vor der PVO-Abnahme - gibt es zwei Fallkonstellationen:
Im Fall von a) liegt es im Verantwortungsbereich des PVO-Sachverständigen, die Anlage ohne Änderungs-/Ergänzungsbescheid zur Baugenehmigung abzunehmen. Ein derartiger Wechsel auf eine neue Norm bedarf keiner Änderung des genehmigten Brandschutzkonzeptes.
Im Fall von b) ist es notwendig, einen Änderungsantrag zu stellen (Bauherr) und zu bescheiden (Bauaufsicht).
Übersicht über einschlägige Normen der Technischen Gebäudeausrüstung | Anlage 1 |
TGA allgemein
Technische Baubestimmung:
Leitungsanlagenrichtlinie (LAR)
Blitzschutz
DIN EN 62305 Blitzschutz
Lüftung
Technische Baubestimmung - Lüftungsanlagenrichtlinie (LüAR)
DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 18017 Lüftung von Bädern und Toilettenräumen
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
DIN 18232 Rauch- und Wärmefreihaltung
DIN EN 12101 Rauch- und Wärmefreihaltung
Starkstromanlagen
DIN VDE 0100 Teil 560 Errichtung von Niederspannungsanlagen - Einrichtungen für Sicherheitszwecke
DIN VDE 0100 Teil 710 Errichtung von Niederspannungsanlagen, medizinisch genutzte Bereiche
DIN VDE 0100 Teil 718 Sicherheitsstromversorgung (Errichten von Niederspannungsanlagen - Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Teil 718: Bauliche Anlagen für Menschenansammlungen)
DIN VDE 0108 Teil 100 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
DIN EN 50171 VDE 0558-508 Zentrale Stromversorgungssysteme
DIN EN 50172-2 VDE 0510-2 Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen
DIN EN 60598-2-22 VDE 0711-2-22 Leuchten für Notbeleuchtung
DIN EN 1838 Angewandte Lichttechnik - Notbeleuchtung
DIN 6280 - 13 Stromerzeugungsaggregate
Brandmeldeanlagen
DIN VDE 0833-1 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Allgemeine Festlegungen
DIN VDE 0833-2 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Festlegungen für Brandmeldeanlagen (BMA)
DIN 14675 Brandmeldeanlagen Aufbau und Betrieb
DIN EN 54 Brandmeldeanlagen
Alarmierungsanlagen
DIN VDE 0828-1 Elektroakustische Notfallwarnsysteme
DIN VDE 0833-4 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Teil 4: Festlegungen für Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall
Feuerlöschanlagen
DIN EN 12845 Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen - Automatische Sprinkleranlagen - Planung, Installation und Instandhaltung
VdS CEA 4001 Planung und Einbau von Sprinkleranlagen (soweit bauaufsichtlich die Sprinkleranlage als Vollschutz erforderlich ist, kann dies nur durch die in VdS CEA 4001 beschriebene Klasse 1 erreicht werden)
DIN 14461-1 Feuerlösch-Schlauchanschlusseinrichtungen - Wandhydranten
DIN 14462 Löschwassereinrichtungen - Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Wandhydrantenanlagen sowie Anlagen mit Über- und Unterflurhydranten
DIN EN 671-1 Ortsfeste Löschanlagen - Wandhydranten - Schlauchhaspeln mit formstabilem Schlauch
Für Wohngebäude und wohnähnliche Nutzungen (z.B. Kindertageseinrichtungen)
DIN 14676 Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnähnlicher Nutzung (Bei Fragen bitte an ABH 21 wenden)
DIN VDE V 0826-1 Überwachungsanlagen - Gefahrenwarnanlagen für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung (Bei Fragen bitte an ABH 21 wenden)
Für Schulen
BHE - Richtlinie Hausalarm (Bei Fragen bitte an ABH 21 wenden)
3) Vorlage für die Farben: Brandschutzatlas, Baulicher Brandschutz; Josef Mayr, Lutz Battran; FeuerTRUTZ Network GmbH
4) Alternativ können immer die Symbole der DIN 14095 bzw. DIN 14675 gewählt werden
5) Brandschutzatlas, Baulicher Brandschutz; Josef Mayr, Lutz Battran; FeuerTRUTZ Network GmbH
6) s. BPD 4/2010 Technische Prüfungen
7) s.s Grundsätze für die Prüfung technischer Anlage und Einrichtungen entsprechend der PVO durch Prüfsachverständige (2009)
ENDE |