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Änderungstext
Gesetz zur Erleichterung der Gremienarbeit aus Anlass der COVID-19-Pandemie und zur Schaffung der Voraussetzungen für Fördermaßnahmen im Hochschulbereich
- Hamburg -
Vom 26. Juni 2020
(HmbGVBl. Nr. 36 vom 03.07.2020 S. 380)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes
Das Hamburgische Richtergesetz vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 538), wird wie folgt geändert:
1. In § 24 wird folgender Satz angefügt:
"Das betreffende Mitglied soll Umstände nach Satz 1 unverzüglich seinem Stellvertreter und dem Vorsitzenden des Richterwahlausschusses mitteilen."
2. § 25 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 2 werden die Wörter "durch Handschlag" durch die Textstelle ", etwa durch Handschlag," ersetzt.
2.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2.2.1 In Satz 2 wird die Textstelle " § 26 Absatz 1 Satz 2" durch die Textstelle " § 26 Absatz 1 Satz 3" ersetzt und hinter dem Wort "zugehen" wird die Textstelle ", wobei es dem Vorsitzenden freisteht, die Unterlagen ausschließlich elektronisch zu übermitteln" eingefügt.
2.2.2 Hinter Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Den jeweils stimmberechtigten Mitgliedern sowie deren Stellvertretern werden die Personalunterlagen und Personalbögen für die vorgeschlagenen Personen zur Verfügung gestellt, wobei es dem Vorsitzenden freisteht, die Unterlagen ausschließlich elektronisch zu übermitteln. § 48a Absatz 1 gilt für diese Unterlagen entsprechend."
2.2.3 Im neuen Satz 5 werden die Wörter "Personalbögen und sonstige Unterlagen" durch die Textstelle "Personalunterlagen, Personalbögen und etwaige sonstige Unterlagen" ersetzt.
2.3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2.3.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Einsichtnahme wird dabei ausschließlich in der Form gewährt, in der die jeweilige Personalakte geführt wird."
2.3.2 Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Dies gilt nicht" durch die Wörter "Ein Recht auf Einsichtnahme besteht nicht" ersetzt.
2.4 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Sämtliche Mitglieder und Stellvertreter haben dem Vorsitzenden die zur Vorbereitung, Einberufung und Durchführung des Richterwahlausschusses erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen, einschließlich insbesondere funktionsfähiger E-Mail-Adressen zur Abwicklung aller zur Durchführung des Richterwahlausschusses erforderlichen Maßnahmen."
3. § 26 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 wird hinter der Absatzbezeichnung folgender Satz eingefügt:
"Der Richterwahlausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist."
3.2 In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Abstimmung im Rahmen der Sitzung kann dabei mittels Stimmzetteln oder elektronisch erfolgen, worüber der Vorsitzende entscheidet. Die Anonymität der Stimmabgabe ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen."
3.3 Hinter Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Der Vorsitzende kann, wenn die Durchführung einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer nicht möglich ist oder gewichtige Gründe gegen die Durchführung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer sprechen, entscheiden, die Sitzung des Richterwahlausschusses mittels Telefon- oder Videokonferenz, durchzuführen. Die Abstimmung kann dabei im Rahmen der Sitzung elektronisch oder im Anschluss an die Sitzung schriftlich (Briefwahl) oder elektronisch erfolgen, worüber jeweils der Vorsitzende entscheidet. Die Anonymität der Stimmabgabe ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Der Vorsitzende trägt dafür Sorge, dass die Abstimmung, sofern sie nicht bereits in der Sitzung erfolgt, unverzüglich im Anschluss an diese durchgeführt wird und legt angemessene Fristen hierfür fest. Die Teilnehmer haben durch organisatorische Maßnahmen die Wahrung der Vertraulichkeit der Sitzung sicherzustellen, dies gilt insbesondere für die zur Verfügung gestellten Informationen und Zugangsdaten. Ausgenommen hiervon ist die erforderliche Weitergabe der Informationen und Zugangsdaten an deren Vertreter. Die Teilnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Räumlichkeiten, von denen aus sie an den Sitzungen elektronisch teilnehmen, nicht für Dritte zugänglich sind. Im Übrigen bleiben die Absätze 1 und 2 unberührt.
(4) Eine etwaige Entscheidung des Vorsitzenden nach Absatz 3 Satz 1 soll unverzüglich und nach Möglichkeit zusammen mit der Einladung nach § 25 Absatz 4 erfolgen. Dabei soll vom Vorsitzenden auch angegeben werden, in welcher Form die Stimmabgabe zu erfolgen hat und ob diese im Rahmen der Sitzung oder im Anschluss an diese durchgeführt wird. Für den Fall der Briefwahl sollen Stimmzettel nach Möglichkeit bereits mit der Einladung versandt werden."
3.4 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
4. Hinter § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
" § 26a Vereinfachte Beschlussfassungen
Für Entscheidungen über die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit, über die Einstellung eines Bewerbers für eine Richterstelle auf Probe oder kraft Auftrags sowie über die Übertragung von Richterämtern mit anderer Amtsbezeichnung der Besoldungsstufen R 1 und R 2 kann der Richterwahlausschuss Regelungen über eine vereinfachte Beschlussfassung, etwa im Wege zusammenfassender Entscheidung oder der Vorabentscheidung, treffen."
5. In § 27 werden folgende Sätze angefügt:
"In den Fällen des § 26 Absätze 3 und 4 ist es ausreichend, wenn die Niederschrift unverzüglich nach erfolgter Beschlussfassung erstellt und übersandt wird. Eine Aufzeichnung der Sitzungen erfolgt nicht, auch wenn diese mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden."
6. § 35 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
6.1 In Satz 1 werden die Wörter "unterzeichnet sein" durch die Textstelle "unterstützt werden, wobei für die Übermittlung und Unterstützung von Vorschlägen jeweils die Textform erforderlich ist" ersetzt.
6.2 In Satz 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen und werden hinter dem Wort "Benennung" die Wörter "in Textform" eingefügt.
6.3 In Satz 3 wird das Wort "unterzeichnen" durch das Wort "unterstützen" ersetzt.
7. § 44 wird wie folgt geändert:
7.1 In Absatz 3 Satz 2 wird hinter dem Wort "ein" die Textstelle ", wobei nach Entscheidung des Vorsitzenden Einladung und Mitteilung auch ausschließlich elektronisch übermittelt werden können" eingefügt.
7.2 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) § 25 Absatz 6 gilt entsprechend."
8. § 46 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. | "(2) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Stimmberechtigten gefasst. Sofern eine geheime Abstimmung durchgeführt wird, gilt § 26 Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend." |
9. Hinter § 46 wird folgender § 46a eingefügt:
" § 46a Sitzungsdurchführung mittels Telefon-/Videokonferenz
(1) Der Vorsitzende kann, wenn die Durchführung einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer nicht möglich ist oder gewichtige Gründe gegen die Durchführung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer sprechen, entscheiden, die Sitzung des Richterrates mittels Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen. § 26 Absatz 3 Sätze 2 bis 7 und § 27 Satz 4 gelten entsprechend.
(2) Eine etwaige Entscheidung des Vorsitzenden nach Absatz 1 soll unverzüglich und nach Möglichkeit zusammen mit der Einladung nach § 44 Absatz 3 erfolgen. § 26 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Sitzungsniederschrift gilt § 46 Absatz 6, wobei diese entsprechend § 27 Satz 3 auch im Nachgang zur Sitzung aufgenommen werden kann. Zudem genügt abweichend von § 46 Absatz 6 Sätze 2 und 3 im Falle des Satzes 1 die nachträgliche Unterzeichnung allein durch den Vorsitzenden unter Beifügung einer Anwesenheitsliste in Textform.
(4) Im Übrigen bleiben die §§ 44 bis 46 unberührt."
10. § 48 wird wie folgt geändert:
10.1 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Vorlage kann auch durch ausschließlich elektronische Übermittlung erfolgen."
10.2 In Absatz 3 wird hinter dem Wort "durchführen" die Textstelle ", wobei diese auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können" eingefügt.
11. § 48a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
11.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort "oder" die Textstelle ", soweit eine elektronische Übermittlung erfolgt ist," eingefügt.
11.2 In Satz 2 wird das Wort "Ihre" durch die Wörter "Eine darüber hinausgehende" ersetzt.
12. § 66 wird wie folgt geändert:
12.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Vorsitz, Geschäftsführung, Beschlussfassung | "Vorsitz, Geschäftsführung, Beschlussfassung, personenbezogene Unterlagen". |
12.2 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für die Behandlung personenbezogener Unterlagen gilt § 48a Absatz 1 entsprechend."
13. In § 67 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Mitglieder des Präsidialrates und ihre Stellvertreter sind zur Bereitstellung erforderlicher personenbezogener Daten entsprechend § 25 Absatz 6 verpflichtet."
14. Hinter § 67 wird folgender § 67a eingefügt:
" § 67a Sitzungsdurchführung mittels Telefon-/Videokonferenz
(1) Der Vorsitzende kann, wenn die Durchführung einer Sitzung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer nicht möglich ist oder gewichtige Gründe gegen die Durchführung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer sprechen, entscheiden, die Sitzung des Präsidialrates mittels Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen. § 26 Absatz 3 Sätze 2 bis 7 und § 27 Satz 4 gelten entsprechend. Im Übrigen bleiben die §§ 66 und 67 unberührt.
(2) Eine etwaige Entscheidung des Vorsitzenden nach Absatz 1 soll unverzüglich und nach Möglichkeit zusammen mit der Einladung nach § 66 Absatz 3 in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Sätze 2 und 3 erfolgen. § 26 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend."
15. § 68 wird wie folgt geändert:
15.1 In Absatz 1 Satz 2 wird hinter dem Wort "beizufügen" die Textstelle ", wobei Antrag und Unterlagen auch ausschließlich elektronisch übermittelt werden können" eingefügt.
15.2 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Einsichtnahme wird dabei ausschließlich in der Form gewährt, in der die jeweilige Personalakte geführt wird."
16. In § 69 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "schriftliche Stellungnahme" durch die Wörter "Stellungnahme in Textform" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg
Das Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 21. November 2000 (HmbGVBl. S. 349), zuletzt geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 342), wird wie folgt geändert:
1. Hinter § 4 Absatz 2 Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Versammlung kann auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Die Satzung soll nähere Bestimmungen dazu treffen."
2. Es wird folgender § 9 angefügt:
" § 9 Übergangsbestimmung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1) Die Entscheidung über eine Teilnahme der Mitglieder an der Mitgliederversammlung nach § 4 Absatz 2 mittels elektronischer Kommunikation, die Stimmabgabe mittels elektronischer Kommunikation und die Zulassung der Bild- und Tonübertragung kann der Verwaltungsausschuss auch ohne Ermächtigung durch die Satzung treffen.
(2) Der Verwaltungsausschuss kann entscheiden, dass die Mitgliederversammlung mittels Telefon- oder Videokonferenz abgehalten wird, sofern die Stimmrechtsausübung der Mitglieder über elektronische Kommunikation möglich ist.
(3) Abweichend von der Satzung kann der Verwaltungsausschuss die Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen und einen bereits mitgeteilten Termin für die Mitgliederversammlung um bis zu zwei Wochen verschieben; eine Ladungsfrist von zwei Wochen für den neuen Termin ist einzuhalten.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Widerspruchsausschusses bleiben bis zu einer Neuwahl oder ihrer Abberufung im Amt."
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 93), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Professorinnen und Professoren der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg können abweichend von Absatz 1 als Dienstaufgabe eine überwiegende Tätigkeit in der Forschung, zur Entwicklung von Lehrinnovationen, Kooperationsbeziehungen oder Transferbeziehungen (Schwerpunktprofessur) mit einem reduzierten Umfang bis zu elf Lehrveranstaltungsstunden übertragen werden. Die Übertragung ist angemessen zu befristen. Die Befristung kann längstens sechs Jahre betragen."
2. § 96 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
"(5) Sitzungen können auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden; § 98 bleibt unberührt. Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden."
2.2 Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.
3. In § 98 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Sitzungen, die mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden, findet eine Beteiligung der Hochschulöffentlichkeit statt, soweit dies technisch möglich ist."
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 351) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(7) Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung, die von den für den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen zuständigen Selbstverwaltungsgremien zu beschließen und vom Präsidium der Hochschule zu genehmigen ist." |
Artikel 5
Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
Das Bauleitplanfeststellungsgesetz in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird wie folgt geändert:
1. Hinter § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
" § 10a
(1) In außergewöhnlichen Fällen, in denen ein Zusammentreffen der Kommission an einem Sitzungsort auf Grund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist, können Sitzungen mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende. Die Durchführung mittels Telefon- oder Videokonferenz ist ausgeschlossen, wenn mindestens sieben Mitglieder oder mindestens drei von der Bürgerschaft gewählte Mitglieder widersprechen. Die Öffentlichkeit wird hergestellt, soweit dies technisch möglich ist. Abstimmungen erfolgen als namentliche Abstimmungen in entsprechender Anwendung des § 10.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen kann die oder der Vorsitzende entscheiden, die Beschlussfassung der Kommission im schriftlichen oder elektronischen Verfahren durchzuführen, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder oder mindestens drei von der Bürgerschaft gewählte Mitglieder widersprechen. Jedem Mitglied des Ausschusses ist dazu einzeln die entsprechende Vorlage zu übermitteln, einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen. Die Frist soll mindestens 48 Stunden betragen. § 10 Absätze 1 bis 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der anwesenden Mitglieder der Kommission nach § 10 Absatz 2 Satz 3 diejenigen Mitglieder treten, die sich an dem Beschlussverfahren beteiligen. Das Ergebnis der Beschlussfassung gibt die oder der Vorsitzende in der nächsten Sitzung zur Niederschrift bekannt."
2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes
§ 9 des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes vom 22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 361, 364), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse können auf Vorschlag der bzw. des Vorsitzenden auch schriftlich, elektronisch oder mittels Telefon- oder Videokonferenz gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrates diesem Verfahren widerspricht. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die stellvertretende oder der stellvertretende Vorsitzende erhält bei Stimmengleichheit ein doppeltes Stimmrecht." |
2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Im Falle ihrer Verhinderung können die Mitglieder eines Stiftungsrates zu einzelnen oder allen Punkten der Tagesordnung ihre Stimme durch vorherige schriftliche oder elektronische Erklärung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden eines Stiftungsrates abgeben oder ihr Stimmrecht für diese Sitzung auf ein anderes Mitglied des Stiftungsrates übertragen. Die Abgabe der Stimme durch schriftliche oder elektronische Erklärung geht einer Stimmrechtsübertragung vor. Schriftliche oder elektronische Beschlussfassung eines Stiftungsrates ist zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht." |
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über Verwaltungsbehörden
Das Gesetz über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 363), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Sitzungen können auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden."
2. § 11 wird wie folgt geändert:
2.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
2.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Beschlüsse der Deputation können auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden."
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Kommission für Bodenordnung
In § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Kommission für Bodenordnung vom 29. April 1997 (HmbGVBl. S. 131), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), werden folgende Sätze angefügt:
"Die Sitzung kann auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Die Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden."
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Kreditkommission
§ 3 des Gesetzes über die Kreditkommission vom 29. April 1997 (HmbGVBl. S. 133), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 184), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Sitzungen können auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Die Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden."
2. In Absatz 3 Satz 2 werden hinter dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
In § 12 Absatz 1 des Gesetzes über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. September 1996 (HmbGVBl. S. 219), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527, 530), wird folgender Satz angefügt:
"Sie bzw. er kann entscheiden, die Sitzung auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen."
Artikel 11
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes
In § 19 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes vom 20. Juli 1994 (HmbGVBl. S. 213), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 530), werden folgende Sätze angefügt:
"Die Sitzung kann auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden, wenn nicht mindestens 5 vom Hundert der Mitglieder widersprechen. Die Satzung soll nähere Bestimmungen dazu treffen."
Artikel 12
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
In § 17 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 7. März 2017 (HmbGVBl. S. 66), wird folgender Satz angefügt:
"Sitzungen können mittels Telefon- oder Videokonferenz und Beschlussfassungen im schriftlichen oder elektronischen Verfahren durchgeführt werden, wenn die in Satz 3 genannten Gründe einer Präsenzsitzung entgegenstehen."
Artikel 13
Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
In § 2 Absatz 1 des Entschädigungsleistungsgesetzes vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 253, 254), wird folgender Satz angefügt:
"Sofern durch Beschlussfassungen im schriftlichen oder elektronischen Verfahren ausnahmsweise nach Art und Umfang der Vorlagen eine Vollsitzung ersetzt wird, gelten diese Beschlussfassungen zusammen ebenfalls als eine Vollsitzung, wenn das nicht dazu führt, dass die Anzahl der üblichen Vollsitzungen des jeweiligen Ausschusses überschritten wird."
Artikel 14
Änderung des Denkmalschutzgesetzes
In § 3 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) wird hinter Satz 3 folgender Satz eingefügt:
"Das Amt wird fortgeführt, bis ein neues Mitglied ernannt worden ist."
Artikel 15
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Artikel 3 Nummern 2 bis 3 und Artikel 13 treten mit Wirkung vom 12. März 2020 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
ID: 201152
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