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BauGebO - Baugebührenordnung
Gebührenordnung für das Bauwesen

- Hamburg -

Vom 6. Dezember 1988
(GVBl. S. 279; 1989 S. 291; 1990 S. 261; 1990 S. 284; 1991 S. 373; 1992 S. 282; 1993 S. 101; 1994 S. 373; 1995 S. 392; 1996 S. 297; 1997 S. 583; 1998 S. 273, 276; 1999 S. 303, 308; 2000 S. 378; 2001 S. 411; 2001 S. 531, 532; 2002 S. 313; 2004 S. 9; 21.06.2005 S. 242 05; 01.09.2005 S. 377 05a; 23.05.2006 S. 261 aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Auf Grund der §§ 2 und 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 303), und von § 81 Absatz 8 Nummer 7 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 221), wird verordnet:

§ 1 05a

Für die in der Anlage 1 genannten Amtshandlungen nach

  1. der Hamburgischen Bauordnung - HBauO - vom 1. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 183), zuletzt geändert am 27. September 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 221),
  2. dem Hamburgischen Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus (HmbWoBauErlG) vom 18.Juli 2001 (HmbGVBl. S. 221, 223),
  3. dem Baugesetzbuch - BauGB - in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254), zuletzt geändert am 23. November 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3486, 3489),
  4. dem Wohnungseigentumsgesetz - WEG - vom 15. März 1951 (Bundesgesetzblatt III 403-1), zuletzt geändert am 5. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2911, 2926),
  5. dem Hamburgischen Abwassergesetz - HmbAbwG - vom 21. Februar 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45), zuletzt geändert am 26. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97),
  6. der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21 302-n),
  7. der Prüfingenieurverordnung - PrüfIngVO - vom 4. Januar 1972 mit der Änderung vom 14. Februar 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1972 Seiten 3, 18, 1984 Seite 41),
  8. der Verordnung über den Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung von Asbestsanierungen sowie Abbrucharbeiten - Asbest-SachverständigenVO - vom 25. Juli 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 166), zuletzt geändert am 26. Januar 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 23),
  9. der Verordnung über die Überwachung haustechnischer Anlagen - HaustechÜVO - vom 13. November 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 227), zuletzt geändert am 29. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 301),
  10. gestrichen,
  11. der Energieeinsparverordnung in der Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3147),
  12. der Bauanzeigeverordnung vom 18. Mai 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 99),
  13. der Verordnung über anerkannte sachverständige Personen für bautechnische Prüfaufgaben (BautechPrüfVO) vom 18. September 2001 (HmbGVBl. S. 405)

in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie für weitere Amtshandlungen und Benutzungen auf dem Gebiet des Bauwesens werden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

(1) Die Mindestgebühr beträgt 36,-- Euro, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die in dieser Gebührenordnung nicht aufgeführten Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bauwesens werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben.

(3) Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 36,-- Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde.

§ 3

(1) Die Gebühren für die Erteilung von Baugenehmigungen werden nach den zum Zeitpunkt der Genehmigung geltenden anrechenbaren Kosten ermittelt.

(2) Die anrechenbaren Kosten bei Neubauten sind für die in der Anlage 2 genannten Gebäudearten aus der Multiplikation des Gebäude-Brutto-Rauminhalts mit dem jeweils angegebenen Anrechnungswert zu ermitteln. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987, veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger 1988 Seite 2209.

(3) Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäude und baulichen Anlagen sowie für Umbauten sind die anrechenbaren Kosten nach dem Umfang sämtlicher Arbeiten und Lieferungen, die zur Rohbaufertigstellung erforderlich sind, zu ermitteln. Zu den anrechenbaren Kosten gehören insbesondere die Kosten für

  1. Erdarbeiten ohne Herrichtung des Grundstücks und ohne Mutterbodenauftrag,
  2. Mauerarbeiten,
  3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,
  4. Naturwerksteinarbeiten, Betonwerksteinarbeiten, Zimmerer- und Holzbauarbeiten sowie Stahlbauarbeiten, die nicht in Verbindung mit dem Ausbau des Gebäudes ausgeführt werden,
  5. Abdichtung gegen Wasser,
  6. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
  7. Klempnerarbeiten, die nicht in Verbindung mit dem Ausbau des Gebäudes ausgeführt werden,
  8. Baugrubenverkleidungs-, Ramm- und Einpreßarbeiten,
  9. Kosten der Baustelleneinrichtung ohne Kosten für Winterschutzbauvorrichtungen,
  10. Abbrucharbeiten bei Umbauten.

Zu den anrechenbaren Kosten gehören nicht die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer und nicht die Kosten für die Erstellung der Bauvorlagen. Sind die anrechenbaren Kosten schwer bestimmbar, wird nach den Herstellungskosten abgerechnet.

(4) Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend.

Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Kosten anteilig zu ermitteln.

(5) Für Abgasanlagen, Aufzüge, Behälteranlagen, Lüftungsanlagen, elektrische Anlagen und sonstige haustechnische Anlagen sowie für Grundstücksentwässerungsanlagen sind die anrechenbaren Kosten nach dem Umfang sämtlicher Arbeiten und Lieferungen, die zur Fertigstellung erforderlich sind, zu ermitteln. Absatz 3 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Der Gebührenpflichtige hat die zur Errechnung der Gebühr erforderlichen Nachweise mit dem Antrag vorzulegen.

Die Bauaufsichtsbehörde kann die anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 und 5 unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Gebührenpflichtige die anrechenbaren Kosten nicht nachgewiesen hat oder diese offensichtlich unzutreffend sind; der Gebührenpflichtige kann diesen Nachweis auch noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen.

(7) Die anrechenbaren Kosten und die Herstellungskosten sind jeweils auf volle 1.000 Euro aufzurunden.

§ 4

(1) Zur Bemessung der Gebühr nach Nummer 4.1 der Anlage 1 ist die bauliche Anlage in die dem Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse nach Anlage 3 einzustufen.

Die volle Gebühr in Euro wird durch Multiplikation der Faktoren Bemessungsgrundfaktor, Bauwerksklassenfaktor und Baukostenfaktor berechnet. Der Bemessungsgrundfaktor beträgt 7,35.

Der Bauwerksklassenfaktor ist die um 1 erhöhte Bauwerksklasse nach Anlage 3. Der Baukostenfaktor ist die Potenz mit der Basis ein Tausendstel der anrechenbaren Kosten und dem Exponenten 0,8.

(2) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen unterschiedlicher Bauwerksklassen nach Anlage 3, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.

(3) Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren baulichen Anlagen, so ist die Gebühr nach Anlage 3 für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln.

Dabei sind die anrechenbaren Kosten und die Bauwerksklasse der jeweiligen baulichen Anlage zugrunde zu legen.

Wenn die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, und die baulichen Anlagen der gleichen Bauwerksklasse angehören und auch im Übrigen in statischkonstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind, sind die anrechenbaren Kosten dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine bauliche Anlage zu berechnen.

(4) Mit den Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.10 und 4.13 bis 4.18 der Anlage 1 sind die Auslagen für das Heranziehen von Sachverständigen abgegolten. In den Fällen von Gebührenfreiheit sind diese Auslagen zu ersetzen.

Bei Rücknahme eines Bauantrages sind sie als besondere Auslagen in voller Höhe zu ersetzen.

§ 5

(1) Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche bauliche Anlagen, die im räumlichen Zusammenhang stehen, ermäßigen sich die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2 der Anlage 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage um die Hälfte, wenn Bauanträge und Bauvorlagen gleichzeitig und aufeinander Bezug nehmend zur Prüfung vorgelegt werden.

(2) Für mehrere Gebäude oder andere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen, gleichen Nachweisen für den Schallschutz und den Wärmeschutz, die im räumlichen Zusammenhang stehen, ermäßigen sich die Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.9 der Anlage 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage um neun Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.

(3) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 1 und 2 werden gleichmäßig auf alle Bauanträge verteilt.

(4) Für die Genehmigung von baulichen Anlagen, die in allen Teilen nach Typengenehmigungen ausgeführt werden können oder für die eine Ausführungsgenehmigung nach § 73 Absatz 4 HBauO anerkannt ist, ermäßigen sich die Gebühren nach der Anlage 1 um ein Viertel.

Die Gebühr beträgt höchstens 4.500 Euro.

Bei Inanspruchnahme der Ermäßigung nach Satz 1 entfällt die Ermäßigung nach Absatz 1.

§ 6

(1) Werden Anträge auf Genehmigungen oder Vorbescheide wegen einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB ablehnend beschieden oder zurückgenommen, so wird keine Gebühr erhoben.

Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem die Entscheidung über die Zulässigkeit der baulichen Anlage nach § 15 BauGB ausgesetzt worden ist.

(2) Amtshandlungen im Rahmen von genehmigungspflichtigen Vorhaben, Teilungen von Rechtsvorgängen nach § 144 Absätze 1 und 2 BauGB in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sind gebührenfrei; Gebührenfreiheit besteht nicht für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchverfahren.

§ 7

Für die Erteilung der Zustimmung nach § 62 HBauO ist ein Fünftel der Gebühren nach der Anlage 1 zu entrichten; die Gebührenfreiheitsverordnung vom 6. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 370) in ihrer jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 8

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Bauwesen vom 6. Oktober 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 311 und 320) in ihrer geltenden Fassung außer Kraft.

(3) Gebührenverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung entstanden sind, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.

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 Gebührensätze für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bauwesens 05aAnlage 1
NummerGebührentatbestandGebührensatz in Euro
1Bau-, Nutzungs-, Abbruch- und Werbegenehmi gung, Vorbescheid 
1.1Genehmigung zum Errichten oder Ändern baulicher Anlagen nach § 60 HBauO, sofern in den Nummern 1.2 bis 1.8 nichts anderes bestimmt ist, 
1.1.1für je 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten12,40
1.1.2für je 1.000 Euro der Herstellungskosten in den Fällen nach § 3 Absatz 3 Satz 48,20
1.1.3wenn die Genehmigung zum Errichten und Ändern bau licher Anlagen nach dem Hamburgischen Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbau erfolgt ist, auch bei Eintritt der Genehmigungsfiktion, 
1.1.3.1für je 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten9,30
1.1.3.2für je 1.000 Euro der Herstellungskosten in den Fällen nach § 3 Absatz 3 Satz 46,20
1.2Genehmigung zum Errichten oder Ändern von bauli chen Anlagen besonderer Art oder Nutzung nach § 51 Absatz 2 HBauO, sowie zum Errichten, Ändern oder Abbrechen von Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 1 Absatz 5 HmbAbwG 
1.2.1bei baulichen Anlage besonderer Art oder Nutzung nach § 51 Absatz 2 HBauO 
für je 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten16,50
1.2.2bei Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 1 Ab satz 5 HmbAbwG für je 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten22
mindestens80
1.2.3wenn die Genehmigung zum Errichten oder Ändern von Grundstücksentwässerungsanlagen nach dem Ham burgischen Gesetz zur Erleichterung des Wohnungs baus erfolgt ist, auch bei Eintritt der Genehmigungsfikti on80
bis180
1.2.4für je 1.000 Euro der Herstellungskosten in den Fällen nach § 3 Absatz 3 Satz 412,40
1.3Genehmigung zum Errichten oder Ändern sicherheits technisch bedeutsamer baulicher Anlagen 
1.3.1bei baulichen Anlagen nach § 36 HBauO für je 1.000 Euro der anrechenbaren Kosten8,20
1.3.2bei baulichen Anlagen nach § 1 HBauO in Verbindung mit § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1794), zuletzt geän dert am 27.Dezember 2000 (BGBl. I S. 2041, 2048 ), in der jeweils geltenden Fassung für je 1.000 Euro anrechenbare Kosten2,
1.4Genehmigung von selbständigen Aufschüttungen oder Abgrabungen nach § 69 HBauO je angefangene 1.000 m³15,35
1.5Genehmigung von Gerüsten nach § 60 HBauO46
1.6Genehmigung von Nutzungen und Nutzungsänderun gen nach § 60 HBauO, wenn im Zusammenhang damit keine oder nur geringfügige genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen durchgeführt werden45
bis360
1.7Genehmigung von Abbrüchen nach § 60 HBauO 
1.7.1Gebäude, Gebäudeteile und sonstige bauliche Anlagen je ³ mBrutto-Rauminhalt0,20
höchstens4 500
1.7.2Bauliche Anlagen, deren Brutto-Rauminhalt nicht bestimmbar ist 
1.7.2.1ohne Prüfung von Standsicherheitsnachweisen ... bis450
1.7.2.2mit Prüfung von Standsicherheitsnachweise270
bis4 500
1.8Genehmigung von Werbeanlagen und Automaten nach § 60 HBauO je 1.000 Euro Herstellungskosten auch bei Eintritt der Genehmigungsfiktion .54
mindestens110
Das gilt auch für Werbeanlagen oder Automaten, die keine baulichen Anlagen sind. 
1.9Erteilung eines Vorbescheides nach § 65 HBauO ... bis4 500
 Die Gebühr wird zur Hälfte angerechnet, wenn der Vor bescheid ohne wesentliche Änderung zu einer Geneh migung nach den Nummern 1.1 bis 1.8 führt. 
 Die Mindestgebühr nach § 2 Absatz 1 darf dabei nicht unterschritten werden. 
1.10Erteilen einer Teilbaugenehmigung nach § 69 HBauO je Antragbis zu 20 vom Hundert - v. H. - der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.3, höchstens 6 000
1.11Verlängerung der Geltungsdauer einer Bau-, Nut zungs-, Abbruch-, Werbe- oder Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheides oder einer Befristung nach § 71 HBauO10 v. H. der Genehmigungsgebühr, höchstens 600
1.12Genehmigung von Änderungsanträgen nach § 60 HBauO je Antragzusätzlich bis zu 30 v. H. zu der Gebühr nach den Nummern 1.1 und 1.2
1.13Prüfung und Rückgabe von Bauvorlagen 
1.13.1Prüfung und Rückgabe unvollständiger oder nicht prüf fähiger Bauvorlagen zur Ergänzung oder Änderung nach § 63 HBauO je Vorgang45
bis160
1.13.2Zurückweisung von Anträgen und Bauvorlagen, die so unvollständig sind, dass sie nicht bearbeitet werden können nach § 63 HBauO je Antrag45
bis160
1.14Die Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.6 und 1.8 werden auch in den Fällen erhoben, in denen diese Anlagen geprüft werden, wenn sie ohne Genehmigung errichtet worden sind. 
1.15Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 63a HBauOzusätzlich bis zu 50 v. H. der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.4
Die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach § 58 Absatz 2 HBauO werden als besondere Auslagen erhoben.
2Ausnahmen und Befreiungen, Baulasten 
2.1Ausnahmen 
2.1.1von bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach § 66 und § 51 Absatz 3 HBauO 
je Ausnahme ......................................... bis180
2.1.2von planungsrechtlichen Vorschriften nach § 31 BauGB 
je Ausnahme ......................................... bis270
2.1.3nach sonstigen Vorschriften 
je Ausnahme ......................................... bis180
2.2Befreiungen von 
2.2.1bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach § 67 HBauO 
je Befreiung ......................................... bis295
2.2.2planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften nach § 31 BauGB 
je Befreiung120
bis900
2.2.3sonstigen Vorschriften 
je Befreiung ......................................... bis315
2.4Eintragung oder Löschung einer Baulast nach § 79 HBauO 
bis450
3Bauzustandsbesichtigungen 
3.1Besichtigung des fertig gestellten Rohbaus (auf Antrag nach § 78 HBauO)5 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1 oder 1.2, mindestens 30, höchstens 450
3.2Besichtigung der endgültig fertig gestellten oder abzu brechenden baulichen Anlage (auf Antrag nach § 78 HBauO) .5 v. H. der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.7, mindestens 30, höchstens 2.500
3.3Bauzustandsbesichtigungen von baulichen Anlagen, über deren Zulässigkeit in einem anderen als dem bau aufsichtlichen Verfahren entschieden worden ist, 
je Bauzustandsbesichtigung ......................................... bis2 500
3.4Weitere Besichtigung nach Beanstandung ......................................... bis450
3.5Abnahmebescheinigungen 
je Bescheinigung46
4Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des Brand-, Wärme- und Schallschutzes nach § 63 HBauO sowie nach § 6 HmbWoBauErlG 
4.1Prüfung des Standsicherheitsnachweisesdie nach § 4 Absatz 1 errechnete Gebühr, mindestens 60
4.2Prüfung der Standsicherheitsnachweise, wenn die Prüfung auf Veranlassung des Antragstellers abschnittsweise erfolgtGebühr nach Nummer 4.1 zuzüglich bis zu 50 v. H. dieses Betrages entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand
4.3Prüfung des Standsicherheitsnachweises für Umbauten und AufstockungenGebühr nach Nummer 4.1 zuzüglich bis zu 50 v. H. dieses Betrages entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand
4.4Brandschutz 
4.4.1Prüfung der Standsicherheit im Brandfall nach der HbauO5 v.H. der errechneten Ge bühr nach Nummer 4.1
4.4.2Prüfung des Brandschutzes nach § 6 HmbWoBauErlG10 v.H. der errechneten Gebühr nach Nummer 4.1
4.5Prüfung des Wärmeschutznachweises, baulicher Teil5 v.H. der Gebühr nach Nummer 4.1.
4.6Prüfung des Schallschutznachweises5 v. H. der Ge bühr nach Nummer 4.1
4.7Prüfung von Ausführungszeichnungen50 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1
4.8Prüfung von Elementplänen sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues anstatt der üblichen AusführungszeichnungenGebühr nach Nummer 4.7 zuzüglich bis zu 100 v. H. dieses Betrages entsprechend dem Bearbeitungs mehraufwand
4.9Prüfung von vorgezogener Lastzusammenstellung für die Gründungbis zu 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1
4.10Prüfung eines Nachtrages zu den bautechnischen Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlernbis zum zweifachen Satz der Gebühr nach Nummer 4.1
4.11Prüfung der Standsicherheit, des Wärmeschutzes, des Schallschutzes im Rahmen einer Typengenehmigung oder Typenprüfungbis zum zwanzigfachen Betrag der nach den Nummern 4.1, 4.4 bis 4.6 er rechneten Ge bühr
4.12Prüfung der Standsicherheit, des Wärmeschutzes, des Schallschutzes im Rahmen der Verlängerung einer Typenenehmiun oder Typenprüfungbis zum zehnfachen Betrag der nach den Nummern 4.1, 4.4 bis 4.6 errechneten Gebühr
4.13Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen mit schwieriger Konstruktion oder neuen Bauarten oder Baustoffen (§ 77 HBauO) sowie Bauzustandsbesichtigung und Überwachung baulicher Anlagen (§ 6 HmbWoBauErlG).Euro bis zu 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1
bei Umbautenbis zu 100 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1
4.14Stehen Aufwand und Gebühr in einem groben Missver hältnis zueinander, wird nach dem Zeitaufwand (§ 2 Absatz 3) abgerechnet. 
4.15Sind die anrechenbaren Kosten schwer bestimmbar, wird nach dem Zeitaufwand (§ 2 Absatz 3) abgerechnet. 
4.16Prüfung von Standsicherheitsnachweisen, die künftige bauliche Erweiterungen oder Nutzungsänderungen berücksichtigen ,-Gebühr nach Nummer 4.1 zuzüglich bis zu 100 v. H. dieses Betrages entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand
4.17Prüfung und Bauzuzstandsbesichtigung von ingenieur- mäßig konstruierten Fassaden mit überdurchschnittli- chem SchwierigkeitsgradGebühr nach Zeit aufwand gemäß § 2 Absatz 3
4.18Prüfung der brandschutzrechtlichen Nachweise nach § 6 Absatz 1 HmbWoBauErlG5 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1
5Grundstücksteilungen, Bescheinigungen nach dem BauGB und dem WEG 
5.1Grundstücksteilungen 
5.1.1Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB und nach § 8 HBauO, auch bei Eintritt der Genehmigungsfiktion 
je90
bis450
Werden mehr als zwei Grundstücke gebildet oder ver ändert, so erhöht sich die Gebühr für jedes weitere Grundstück um 
je31
5.1.2Zeugnis (Negativbescheinigung) nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BauGB und nach § 8 HBauO 
je46
5.1.3Gestrichen 
5.2Bescheinigung darüber, dass ein Grundstück - keiner Verfügungs- oder Veränderungssperre nach § 51 BauGB oder - keiner Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB unterliegt 
je Antrag oder Vertrag und je Grundstück23
5.3Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 WEG 
5.3.1je Nutzungseinheit23
5.3.2 .3.2je Garagenstellplatz13
5.3.3Bei Überprüfung der Abgeschlossenheit durch Ortsbe- sichtigungzusätzlich 50 v. H. zu der Ge bühr nach den Nummern 5.3.1 und 5.3.2
5.4(gestrichen) 
5.5Negativtest, dass eine Genehmigung zur Begründung von Sondereigentum nach § 172 BauGB nicht erforderlich ist18
6Fliegende Bauten, Typengenehmigung 
6.1Fliegende Bauten nach § 73 HBauO 
6.1.1Erteilung oder Verlängerung einer Ausführungsgeneh- migung einschließlich technischer Prüfungnach Zeitaufwand gemäß § 2 Absatz 3, mindestens 120
6.1.2Übertragung der Ausführungsgenehmigung auf Dritte oder Eintragung eines neuen Wohnsitzes 
bis55
6.1.3Besichtigung eines Fahrgeschäftes zum Zwecke der Freigabe für den Gebrauch je m2 Grundfläche0,26
mindestens25
höchstens240
6.1.4Besichtigung anderer Fliegender Bauten zum Zwecke der Freigabe für den Gebrauch je m2 Grundfläche0,13
mindestens13
höchstens120
6.1.5Freigabe für den Gebrauch ohne Besichtigung15
6.2Typengenehmigung nach § 72 HBauO 
6.2.1Erteilung einer Typengenehmigung270
bis2.500
6.2.2Verlängerung einer Typengenehmigung90
bis900
7Zustimmung im Einzelfall zur Verwendbarkeit von Bau produkten und Bauarten nach §§ 20c und 21 HBauO90
bis3.600
8Anerkennung von Prüfingenieuren für Baustatik oder von Sachverständigen 
8.1Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik nach § 3 PrüfIngVO je Fachrichtung460
8.2Anerkennung als Sachverständiger nach § 4 HaustechÜVO90
bis450
8.3Anerkennung als Sachverständiger nach § 4 Asbest SachverständigenVO90 
bis450
8.4Anerkennung als staatlich anerkannte sachverständige Person nach § 2 BautechPrüfVO 
8.4.1Anerkennung mit Prüfung der persönlichen und fachli chen Voraussetzungen nach § 3 BautechPrüfVO je Fachrichtung450
8.4.2Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 2 oder 3 BautechPrüfVO 
für die erste Fachrichtung250
Je weitere Fachrichtung50
9Genehmigung zum Errichten, Abbruch, Ändern, für eine Nutzungsänderung baulicher Anlagen oder zur Begründung von Sondereigentum gemäß §§ 172 und 173 BauGB 
je Gebäude60
bis1.800
10Sonstige Amtshandlungen 
10.1Bauaufsichtliche Anordnungen nach §§ 58, 75, 76 oder 83 HBauO bis3.750
10.2Einsichtgewährung in eine Bauakte 
je Akte7
10.3Im Rahmen des Bauanzeigeverfahrens nach der Bau anzeigeverordnung 
10.3.1Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 418
10.3.2Untersagung des Baubeginns nach § 5 Absatz 2 
je Gebäude138
je sonstige Anlage69
11Überlassen von Zeichnungen oder Berechnungen aus einer Bauakte (Benutzungsgebühr) 
11.1bis zu einer Rückgabefrist von 14 Tagen23
bis180
11.2für jeden weiteren Tag nach Ablauf von 14 Tagen2,60
12Erfolglose Widerspruchsverfahren 
12.1bei Widersprüchen gegen die Ablehnung eines Antragesdie volle für die beantragte Amtshandlung vorgesehene Gebühr
bis3.000
12.2bei Widersprüchen gegen die Festsetzung oder die 
Höhe einer Gebühr bis500
12.3in allen übrigen Fällen75
bis600
Bei Teilerfolg des Widerspruchs ist die Gebühr anteilig festzusetzen. 

.

Tabelle der Anrechnungswerte in Euro je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt für Neubauten
nach § 3
  Absatz 2
Anlage 2


 Gebäudeart Anrechnungswert Euro/m3
1.Wohngebäude103
2.Wochenendhäuser90
3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen141
4.Schulen133
5.Kindergärten119
6.Hotels, Pensionen, Heime bis 60 Betten119
7.Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten141
8.Krankenhäuser155
9.Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater (soweit sie nicht unter Nummer 7 oder 12 fallen)119
10.Kirchen131
11.Leichenhallen, Friedhofskapellen109
12.Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit sie nicht unter Nummer 9 fallen)80
13.Hallenbäder131
14.sonstige nicht unter Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude (z.B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern)101
15.eingeschossige Verkaufsstätten78
16.mehrgeschossige Verkaufsstätten141
17.Kleingaragen84
18.eingeschossige Mittel- und Großgaragen100
19.mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen122
20.Tiefgaragen141
21.eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude sowie Tennis- und Sporthallen 
21.1mit nicht geringen Einbauten70
21.2ohne oder mit geringen Einbauten 
a) bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt 
Bauart schwer 1

sonstige Bauarten

50

43

b) der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 
Bauart schwer 1

sonstige Bauarten

43

34

c) der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 30.000 m3 
Bauart schwer 1

sonstige Bauarten

34

27

d) der 30.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 
Bauart schwer 1

sonstige Bauarten

27

20

22.mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne Einbauten100
23.mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten ..114
24.sonstige eingeschossige kleinere gewerbliche Bauten (soweit sie nicht unter Nummer 21 fallen)84
25.Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche BetriebsgebäudeWert nach Nummer 21
26.Schuppen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude39
27.erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser) 
a) bis 1.500 m3Brutto-Rauminhalt

b) der 1.500 m3übersteigende Brutto- Rauminhalt

27

17

1) Gebäude, deren Wände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Kosten anhand der zugehörigen Anrechnungswerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

Für die Bemessung der Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.17 der Anlage 1 sind folgende Zuschläge zu berücksichtigen:

  1. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen sind die anrechenbaren Kosten um 5 v. H. sowie bei Hochhäusern und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 18 bis 20) um 10 v. H. zu erhöhen.
  2. Die angegebenen Anrechnungswerte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln und den anrechenbaren Kosten hinzuzurechnen.

.

Bauwerksklassen nach § 4 Absatz 1 Anlage 3

1. Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

2. Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

3. Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

4. Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

5. Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

.

(aufgehoben) Anlage 4

___________________________

1) Gebäude, deren Wände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

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