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Änderungstext
Sechzehntes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes
Vom 21. November 2006
(GVBl. Nr. 49 vom 28.11.2006 S. 562)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Wegegesetz in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256, 262), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu § 15 erhält folgende Fassung:
" § 15 Planfeststellung, Plangenehmigung".
1.2 Im Vierten Teil werden folgende Einträge angefügt:
" § 15 a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht,
§ 15 b Enteignung,
§ 15 c Vorzeitige Besitzeinweisung,
§ 15 d Vorzeitiger Baubeginn".
2. In § 4 Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die Freie und Hansestadt Hamburg kann ausnahmsweise, insbesondere bei über- oder unterbauten, für den Fußgängerverkehr vorgesehenen Wegeflächen, vom Erwerb der Grundflächen absehen und auf die Begründung öffentlichen Eigentums verzichten."
3. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Textstelle angefügt:
"wenn der öffentliche Weg für den Verkehr entbehrlich ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Entwidmung erforderlich machen."
4. § 13a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Vor der nach § 13 Absatz 2 zu treffenden Bestimmung von Art und Umfang der ersten Anlage oder des Ausbaus eines öffentlichen Weges ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchzuführen, wenn das Vorhaben nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt oder nach § 125 Absatz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137), zuletzt geändert am 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), zulässig ist. | "(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorhaben, die in einem Bebauungsplan festgesetzt oder nach § 125 Absatz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), zulässig sind." |
5. Im Vierten Teil werden die §§ 15 bis 15d angefügt.
(6) Die Trägerin der Wegebaulast kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten nach Absatz 4 verlangen. Die Vorauszahlung ist mit den endgültig festgesetzten Kosten zu verrechnen, auch wenn die Person, die die Vorauszahlung leistete, die Kosten nicht zu tragen hat.
wird aufgehoben.
7. § 19 Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
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Die Freie und Hansestadt Hamburg kann für die Sondernutzung außer Gebühren nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 392), und der dazu erlassenen Gebührenordnungen in der jeweils geltenden Fassung die Erstattung aller Kosten verlangen, die ihr im Zusammenhang mit der Sondernutzung entstehen. | "Die Freie und Hansestadt Hamburg kann für die Sondernutzung Gebühren nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), und der dazu erlassenen Gebührenordnungen in der jeweils geltenden Fassung oder in den Fällen des Absatzes 5 ein Entgelt, das den vollen Wert der Nutzung ausgleicht, verlangen. Sie kann ferner die Erstattung aller Kosten fordern, die ihr im Zusammenhang mit der Sondernutzung entstehen, soweit sie nicht bei der Bemessung des vollen Wertes der Nutzung oder der Gebührenhöhe berücksichtigt worden sind." |
8. In § 21 werden die Absätze 4 bis 6 angefügt.
8a. § 23 Absatz 3 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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1. auf öffentlichen Wegen Handzettel zu gewerblichen Zwecken zu verteilen sowie Personen anzusprechen oder anzuhalten, um für das Aufsuchen von Gaststätten oder Vergnügungsstätten zu werben; | "1. auf öffentlichen Wegen Handzettel zu gewerblichen Zwecken zu verteilen sowie Personen anzusprechen oder anzuhalten, um für das Aufsuchen von Gaststätten, Vergnügungsstätten oder sonstigen Betriebs- und Verkaufsstätten zu werben;". |
9. § 25 Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
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Sind mit behördlicher Genehmigung an einem öffentlichen Weg angrenzende Flächen tatsächlich dem allgemeinen Verkehr zugänglich gemacht worden, so kann die Wegeaufsichtsbehörde von den Anliegerinnen und Anliegern jederzeit verlangen, diese Grundstücksteile so herzurichten, dass Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht entstehen können. Die Wegeaufsichtsbehörde kann weiter fordern, dass diese Flächen den Bedürfnissen des Verkehrs und Veränderungen an den öffentlichen Wegen angepasst werden. | "Anliegerinnen und Anlieger, die die an einen öffentlichen Weg angrenzenden Flächen tatsächlich dem allgemeinen Verkehr zugänglich machen, haben diese Flächen zuvor so herzurichten und dauerhaft so zu unterhalten, dass Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht entstehen können. Sie haben diese Flächen ferner auf Anforderung der Wegeaufsichtsbehörde den Bedürfnissen des Verkehrs und Veränderungen an den öffentlichen Wegen anzupassen." |
10. § 28 Absatz 2 Sätze 2 und 3
Beim Streuen sind abstumpfende Mittel zu verwenden. Tausalz oder tausalzhaltige Mittel dürfen nur auf Straßen mit Buslinienverkehr und auf Bundesstraßen sowie in Einzeleinsätzen an örtlichen Gefahrenpunkten im sonstigen Straßennetz verwendet werden.
werden gestrichen.
11. § 49 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Straßen, befahrbare Wege und Plätze sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen und sie mindestens mit einer Fahrbahn versehen und Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen hergestellt sind. | "Straßen, befahrbare Wege und Plätze sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen oder an diesen eine Dienstbarkeit zu ihren Gunsten besteht und die Flächen mindestens mit einer Fahrbahn versehen und Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen hergestellt sind." |
12. In § 62 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Ausführung von baulichen Maßnahmen an öffentlichen Wegen kann von einer Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Kosten abhängig gemacht werden. Die Vorauszahlung ist mit den endgültig entstandenen Kosten zu verrechnen, auch wenn die Person, die die Vorauszahlung leistete, die Kosten nicht zu tragen hat."
13. § 72 Absatz 1 wie folgt geändert:
13.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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3. die in einer Erlaubnis nach den §§ 18, 19, 22 oder 25 enthaltenen Auflagen nicht erfüllt; | "3. die in einer Erlaubnis nach den §§ 18, 19, 22 oder 25 Absatz 2 enthaltenen Auflagen nicht erfüllt;" |
13.2 Hinter Nummer 7 wird die neue Nummer 8 eingefügt.
13.3 Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.