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Gesetz zur Anpassung des Hamburgischen Architektengesetzes sowie weiterer Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679
- Hamburg -
Vom 31. August 2018
(HmbGVBl. Nr. 33 vom 07.09.2018 S. 282)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Architektengesetzes
§ 26 des Hamburgischen Architektengesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 366), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Auf Ersuchen der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Architektenkammer sind die Berufsangehörigen nach §§ 2 und 9 sowie die Gesellschaften nach §§ 10 bis 12 verpflichtet, Auskünfte zu geben, die die Organe oder Ausschüsse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Auskunftserteilung persönlich zu erscheinen, wenn das Organ oder der Ausschuss dies verlangen. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Mitglied durch die Erteilung der Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würde. Die Pflicht der im öffentlichen Dienst stehenden Mitglieder zur Amtsverschwiegenheit bleibt unberührt. | "(1) Auf Ersuchen der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Architektenkammer sind die Berufsangehörigen nach §§ 2 und 9, die Gesellschaften nach §§ 10 bis 12, außerordentliche Mitglieder nach § 13 Absatz 1 Satz 2 sowie Personen die, nach Maßgabe der Hamburgischen Verordnung über Organisation und Inhalte der praktischen Tätigkeit von Architektinnen und Architekten unter Aufsicht vom 12. April 2016 (HmbGVBl. S. 176) eine praktische Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausüben, verpflichtet, Auskünfte zu geben, die die Organe oder Ausschüsse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. Diese Personen sind verpflichtet, zur Auskunftserteilung persönlich zu erscheinen, wenn das Organ oder der Ausschuss dies verlangen; Gesellschaften sind zur Entsendung vertretungsberechtigter Personen verpflichtet. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich diese Personen durch die Erteilung der Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würden. Regelungen zur Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt." |
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
2.1.1 Die Textstelle "Berufsangehörige nach §§ 2 und 9 sowie über Gesellschaften nach §§ 10 bis 12" wird durch die Textstelle "die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen und Gesellschaften sowie über Personen und Gesellschaften, die einen Antrag auf Eintragung in eine der Listen oder eines der Verzeichnisse nach § 3 Absatz 1 gestellt haben," ersetzt.
2.1.2 In Nummer 1 wird die Textstelle "Firma," angefügt.
2.1.3 In Nummer 3 wird hinter dem Wort "Beschäftigungsorte" die Textstelle ", bei Gesellschaften der Ort des Sitzes," eingefügt und die Textstelle "E-Mail-Adressen" durch die Textstelle "E-Mail- und Internetadressen" ersetzt.
2.1.4 In Nummer 5 wird hinter der Textstelle "Berufsausbildung," die Textstelle "zur Fortbildung," und hinter den Wörtern "Tätigkeit und" werden die Wörter "der aufsichtsführenden Person sowie" eingefügt.
2.1.5 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
6. Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat, | "6. Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat,". |
2.1.6 In Nummer 7 wird hinter der Textstelle "Eintragungsversagungen," die Textstelle "Schlichtungsverfahren," eingefügt und die Wörter "Maßnahmen in einem" werden gestrichen.
2.1.7 In Nummer 8 wird hinter dem Wort "der" die Textstelle "Eintragungsvoraussetzungen in die Listen und Verzeichnisse nach § 3 Absatz 1 sowie der" eingefügt und das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
2.1.8 Hinter Nummer 8 wird folgende neue Nummer 9 eingefügt:
"9. für die Beitragserhebung relevante Angaben über die Jahreshonorareinnahmen, das Jahresbruttogehalt und den Jahresgesamtumsatz,".
2.1.9 Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
2.2 Es wird folgender Satz angefügt:
"Personenbezogene Daten Dritter darf die Hamburgische Architektenkammer im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der §§ 2, 9, 10, 11, 29, der Durchführung von Schlichtungs- und Ehrenverfahren sowie Fortbildungen und der Öffentlichkeitsarbeit der Kammer verarbeiten."
3. Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Hamburgische Architektenkammer darf von ihr rechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten an Dritte weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist um Bekanntmachungen in der in der Satzung vorgesehenen Form vorzunehmen. Ebenfalls darf die Hamburgische Architektenkammer personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an das Versorgungswerk nach § 15 weitergeben, soweit sie ihre Mitglieder verpflichtet oder berechtigt, Mitglieder dieses Versorgungswerkes zu werden."
4. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Maßnahmen in einem" durch das Wort "zu" ersetzt und hinter dem Wort "Behörden" und dem Wort "Architektenkammern" wird jeweils ein Komma eingefügt.
5. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
5.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Angaben über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. | "Angaben über Eintragungsversagungen und Ehrenverfahren sind fünf Jahre nach der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu sperren." |
5.2 In Satz 3 wird die Textstelle "und die Voraussetzungen des § 13 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 537, 539), vorliegen" gestrichen.
6. In Absatz 6 Satz 3 wird die Textstelle "Verweise nach § 22" durch die Wörter "Informationen über Eintragungsversagungen und Ehrenverfahren" ersetzt und hinter dem Wort "Jahren" werden die Wörter "nach der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen
§ 26 des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 367), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Auf Ersuchen der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau sind die Berufsangehörigen nach §§ 1, 6 und 7 sowie die Gesellschaften nach §§ 6a bis 6c verpflichtet, Auskünfte zu geben, die die Organe oder Ausschüsse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Auskunftserteilung persönlich zu erscheinen, wenn das Organ oder der Ausschuss dies verlangen. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Mitglied durch die Erteilung der Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würde. Die Pflicht der im öffentlichen Dienst stehenden Mitglieder zur Amtsverschwiegenheit bleibt unberührt. | "(1) Auf Ersuchen der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau sind die Berufsangehörigen nach §§ 1, 6 und 7, die Gesellschaften nach §§ 6a bis 6c sowie Personen, die die Aufnahme in sonstige bei der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau geführte Verzeichnisse beantragt haben, verpflichtet, Auskünfte zu geben, die die Organe oder Ausschüsse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. Diese Personen sind verpflichtet, zur Auskunftserteilung persönlich zu erscheinen, wenn das Organ oder der Ausschuss dies verlangen; Gesellschaften sind zur Entsendung vertretungsberechtigter Personen verpflichtet. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich diese Personen durch die Erteilung der Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würden. Regelungen zur Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt." |
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
2.1.1 Die Textstelle "Berufsangehörige nach §§ 1, 6 und 7 sowie über Gesellschaften nach §§ 6a bis 6c" wird durch die Textstelle "die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen und Gesellschaften sowie über Personen und Gesellschaften, die einen Antrag auf Eintragung in die bei der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau geführten Listen und Verzeichnisse gestellt haben," ersetzt.
2.1.2 In Nummer 1 wird die Textstelle "Firma," angefügt.
2.1.3 In Nummer 3 wird hinter dem Wort "Beschäftigungsorte" die Textstelle ", bei Gesellschaften der Ort des Sitzes" eingefügt und die Textstelle "E-Mail-Adressen" durch die Textstelle "E-Mail- und Internetadressen" ersetzt.
2.1.4 In Nummer 5 wird hinter der Textstelle "Berufsausbildung," die Textstelle "zur Fortbildung," eingefügt.
2.1.5 Nummer 6 erhält folgende Fassung
alt | neu |
6. Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat, | "6. Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat,". |
2.1.6 In Nummer 7 wird hinter der Textstelle "Eintragungsversagungen," die Textstelle "Schlichtungsverfahren," eingefügt und die Wörter "Maßnahmen in einem" werden gestrichen.
2.1.7 In Nummer 8 wird hinter dem Wort "der" die Textstelle "Eintragungsvoraussetzungen in die Listen und Verzeichnisse nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie der" eingefügt und das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
2.1.8 Hinter Nummer 8 wird folgende neue Nummer 9 eingefügt:
"9. für die Beitragserhebung relevante Angaben über die Mitarbeiterzahl,".
2.1.9 Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
2.2 Es wird folgender Satz angefügt:
"Personenbezogene Daten Dritter darf die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der §§ 1 bis 3 sowie 5, 6, 6a, 6c, § 7 Absätze 1 und 2 und § 27, der Durchführung von Schlichtungs- und Ehrenverfahren sowie Fortbildungen und der Öffentlichkeitsarbeit der Kammer verarbeiten."
3. Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau darf von ihr rechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten an Dritte weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist oder um Bekanntmachungen in der in der Satzung oder der Wahlordnung vorgesehenen Form vorzunehmen. Ebenfalls darf die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an das Versorgungswerk nach § 14a weitergeben, soweit sie ihre Mitglieder verpflichtet oder berechtigt, Mitglieder dieses Versorgungswerkes zu werden."
4. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Maßnahmen in einem" durch das Wort "zu" ersetzt und hinter dem Wort "Behörden" wird die Textstelle ", insbesondere andere Ingenieurkammern," eingefügt.
5. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
5.1 In Satz 1 werden die Wörter "über Maßnahmen in einem" durch das Wort "zu" und die Wörter "nach deren Verhängung" durch die Wörter "nach der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens" ersetzt.
5.2 In Satz 2 wird die Textstelle "und die Voraussetzungen des § 13 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 537, 539), vorliegen" gestrichen.
6. In Absatz 6 Satz 3 wird die Textstelle "Verweise nach § 17c" durch die Wörter "Informationen über Eintragungsversagungen und Ehrenverfahren" ersetzt und hinter dem Wort "Jahren" werden die Wörter "nach der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Geodateninfrastrukturgesetzes
Das Hamburgische Geodateninfrastrukturgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 528), geändert am 14. November 2017 (HmbGVBl. S. 348), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Nummer 5 wird jeweils die Textstelle " § 10 Absätze 2" durch die Textstelle " § 10 Absätze 3" ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird die Textstelle "Absätze 2" durch die Textstelle "Absätze 3" ersetzt.
2.2 Absatz 2
(2) Die Verarbeitung, insbesondere die Bereitstellung von und der Zugang zu Geodatensätzen und Geodatendiensten nach § 3 Absatz 1 hat unter Beachtung der im Hamburgischen Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 33), in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten zu erfolgen, soweit in diesem Gesetz oder in besonderen Rechtsvorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten nichts Abweichendes geregelt wird.
wird aufgehoben.
2.3 In Absatz 5 wird die Textstelle "nach Absatz 2" gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Vermessungsgesetzes
Das Hamburgische Vermessungsgesetz vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 529), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird einziger Absatz.
1.2 Absatz 2
(2) Außerhalb des Anwendungsbereichs des Hamburgischen Geodateninfrastrukturgesetzes und soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gilt das Hamburgische Datenschutzgesetz (HmbDSG) vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 33), in der jeweils geltenden Fassung.
wird aufgehoben.
2. In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle " § 8 HmbDSG" durch die Textstelle " § 7 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
ID: 181471
ENDE |