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HmbVermG - Hamburgisches Vermessungsgesetz
Hamburgisches Gesetz über das Vermessungswesen
- Hamburg -
Vom 20. April 2005
(GVBl. Nr. 13 vom 29.04.2005 S.135; 15.12.2009 S. 405 09; 15.12.2009 S. 528 09a; 24.12.2013 S. 503 13; 31.08.2018 S. 282 18)
Gl.-Nr.: 236-1-3
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgaben des Vermessungswesens
(1) Aufgaben des Vermessungswesens sind die Einrichtung, Führung und Bereitstellung der Geobasisdaten einschließlich der dafür erforderlichen Vermessungsarbeiten. Die Wahrnehmung als öffentliche Aufgabe ist auf die Erfüllung der Bedarfe von Staat, Wirtschaft und Wissenschaft, insbesondere auf den Gebieten des Städtebaus, der Raum- und Fachplanung einschließlich der Hafenplanung sowie der Bodenordnung einschließlich der räumlichen Zuordnung und Abgrenzung von Rechten an Flurstücken auszurichten.
(2) Es ist ein einheitliches geodätisches Bezugssystem einzurichten und vorzuhalten. Dieses bildet die geodätische Grundlage für alle Geobasisdaten. Dabei ist die bundesweite Einheitlichkeit des geodätischen Bezugssystems und der Geobasisdaten zu wahren, soweit dies erforderlich und möglich ist.
(3) Raumbezogene Fachinformationssysteme und deren Geofachdaten, die durch Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg oder in deren Auftrag eingerichtet und geführt werden, sind auf das geodätische Bezugssystem und auf die vorhandenen Geobasisdaten zu beziehen.
§ 2 Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
§ 3 Flurstücksbildung, Grenznachweis, Grenzfeststellung 09a
(1) Flurstücke werden auf Antrag oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters (§ 11) zweckmäßig ist, von Amts wegen gebildet. Die Bildung von Flurstücken ist den Eigentümerinnen oder Eigentümern und Inhaberinnen oder Inhabern von grundstücksgleichen Rechten bekannt zu geben sowie unverzüglich dem Grundbuchamt mitzuteilen, soweit dies für die Führung des Grundbuchs erforderlich ist. Die Bildung von Flurstücken nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(2) Der Verlauf der Flurstücksgrenzen wird durch die Koordinaten der Grenzpunkte im geodätischen Bezugssystem bestimmt (Koordinatenbasierter Grenznachweis). Sind für einen Grenzpunkt solche Koordinaten noch nicht ermittelt, bilden alle Vermessungsergebnisse, die im Rahmen vorhergegangener Grenzherstellungen und Grenzfeststellungen entstanden sind, den Grenznachweis.
(3) Grenzpunktkoordinaten können ohne örtliche Überprüfung der Grenzpunkte aus den Vermessungsergebnissen, die im Rahmen vorhergegangener Grenzherstellungen und Grenzfeststellungen entstanden sind, ermittelt werden, wenn der Grenzverlauf nach diesen Unterlagen mit einer Abweichung von weniger als 0,1 m festgestellt werden kann und die zuständige Behörde keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Ergebnisse hat.
(4) Ist eine Ermittlung von Grenzpunktkoordinaten gemäß Absatz 3 nicht möglich, sind die betroffenen Flurstücksgrenzen durch die zuständige Behörde nach Absatz 5 festzustellen (Grenzfeststellung). Sind sich die Eigentümerinnen oder Eigentümer der angrenzenden Flurstücke über den Verlauf der Grenze einig, soll die zuständige Behörde dies der Grenzfeststellung zu Grunde legen.
(5) Im Grenzfeststellungsverfahren ist zur Anhörung der Beteiligten ein Grenztermin abzuhalten. Zeitpunkt und Ort sind den Beteiligten rechtzeitig anzukündigen. Dabei sind sie darauf hinzuweisen, dass auch ohne ihre Anwesenheit Grenzen festgestellt werden können. Über den Grenztermin ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Stellungnahme der zum Grenztermin erschienenen Beteiligten zu den entscheidungserheblichen Tatsachen enthält. Das Ergebnis der Grenzfeststellung ist den Beteiligten schriftlich bekannt zu geben. Im Grenztermin anwesenden Beteiligten gegenüber kann die schriftliche Bekanntgabe unterbleiben, wenn das Ergebnis in der Niederschrift festgehalten, mündlich bekannt gegeben und von diesen Beteiligten schriftlich anerkannt wurde.
Der Verlauf von Flurstücksgrenzen wird auf Antrag oder von Amts wegen in der Örtlichkeit hergestellt und den Beteiligten angewiesen (Grenzherstellung); die Grenzherstellung darf nur erfolgen, wenn ein Grenznachweis nach § 3 Absatz 2 Satz 1 vorliegt oder Grenzpunktkoordinaten nach § 3 Absatz 3 ermittelt werden können. Der Verlauf der Flurstücksgrenzen wird auf Antrag oder von Amts wegen durch Vermessungsmarken (§ 7) gekennzeichnet.
§ 5 Einmessungspflicht für Gebäude
Wird ein Gebäude neu errichtet oder in seinem Grundriss verändert, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Flurstücks und die Inhaberin oder der Inhaber von grundstücksgleichen Rechten verpflichtet, die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters (§ 11) erforderliche Einmessung des Gebäudes auf eigene Kosten durch eine Vermessungsstelle oder eine sachkundige Person zu veranlassen und das Ergebnis der Einmessung der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Einmessungs- und Mitteilungspflicht entsteht mit der Fertigstellung des Gebäudes und ruht als öffentliche Last auf dem Flurstück.
§ 6 Betreten von Grundstücken
Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, sind berechtigt, zu diesem Zweck Grundstücke zu betreten, zu befahren und für die Aufstellung und vorübergehende Ablage von Hilfsmitteln zu nutzen. Sind Grundstücke nicht öffentlich zugänglich, soll die Benutzung der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der Inhaberin oder dem Inhaber von grundstücksgleichen Rechten sowie der oder dem Nutzungsberechtigten angekündigt werden, wenn dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Wohnungen dürfen nur betreten werden, wenn die Wohnungsinhaberinnen oder Wohnungsinhaber zustimmen.
§ 7 Vermessungsmarken
(1) Grenzpunkte oder sonstige für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 erforderliche Punkte können örtlich durch Vermessungsmarken gekennzeichnet werden. Sie dürfen nur von Vermessungsstellen eingebracht, verändert, wiederhergestellt oder beseitigt werden. Sie dürfen nicht in ihrer Erkennbarkeit und Verwendbarkeit beeinträchtigt werden.
(2) Eigentümerinnen oder Eigentümer von Grundstücken und Inhaberinnen oder Inhaber von grundstücksgleichen Rechten sowie die Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass Vermessungsmarken auf ihren Flurstücken und an ihren baulichen Anlagen eingebracht und Vermessungssignale für die Dauer von Vermessungsarbeiten errichtet werden. Sie haben der zuständigen Behörde mitzuteilen, wenn auf ihrem Flurstück eingebrachte Vermessungsmarken verloren gegangen, schadhaft, nicht mehr erkennbar oder in ihrer Lage verändert sind.
(3) Wer Maßnahmen treffen will, durch die Vermessungsmarken, insbesondere deren fester Stand, Erkennbarkeit oder Verwendbarkeit, gefährdet werden können, hat dies rechtzeitig der zuständigen Behörde mitzuteilen. Sind Vermessungsmarken zu verlegen, hat der Verursacher die Kosten hierfür zu tragen.
§ 8 Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis
Vermessungsstellen sind befugt, Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beurkunden oder zu beglaubigen. Auf die Beurkundung und Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert am 23. April 2004 (BGBl. I S. 598, 600), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Teil 2
Geobasisdaten, Liegenschaftskataster
Die Verarbeitung von Geobasisdaten (§ 10) erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzes, soweit das Hamburgische Geodateninfrastrukturgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 528) keine abweichenden Regelungen enthält.
(1) Die Geobasisdaten umfassen
(2) Daten des geodätischen Bezugssystems können an jedermann übermittelt werden, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Geotopographische Daten, kartographische Produkte sowie amtliche Luftbilder und Fernerkundungsergebnisse können an jedermann übermittelt werden, soweit öffentliche und private Belange nicht entgegenstehen.
(4) Daten des Grenznachweises (§ 3 Absatz 2) können an jedermann übermittelt werden, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine fachgerechte Verwendung gewährleistet ist.
§ 11 Liegenschaftskataster 09a
(1) Das Liegenschaftskataster besteht aus der maßstabsgetreuen georeferenzierten Darstellung und Beschreibung der Liegenschaften; es enthält die in Absatz 3 näher bestimmten Daten.
(2) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis im Sinne des § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung (GBO) in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt geändert am 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710, 2715), in der jeweils geltenden Fassung. Für im Grundbuch gemäß § 3 Absatz 2 GBO nicht gebuchte Flurstücke werden die Eigentümerinnen und Eigentümer im Liegenschaftskataster geführt.
(3) Im Liegenschaftskataster werden folgende Daten gespeichert:
§ 12 Erheben, Speichern, Verändern und Löschen von Daten des Liegenschaftskatasters
(1) Die Daten für das Liegenschaftskataster entstehen bei dessen Einrichtung und Führung neu, werden von den Vermessungsstellen erhoben oder der zuständigen Behörde von Dritten übermittelt.
(2) Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg sind verpflichtet, von ihnen erhobene und nach § 11 Absatz 3 im Liegenschaftskataster zu speichernde Daten an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde zu übermitteln.
(3) Eigentümerinnen oder Eigentümer von Flurstücken und Gebäuden und Inhaberinnen oder Inhaber von grundstücksgleichen Rechten haben auf Anforderung der zuständigen Behörde alle für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Angaben zu machen. Sie sind verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich ohne Aufforderung Änderungen an den Eigentums- und Grenzverhältnissen von Flurstücken anzuzeigen, die im Grundbuch nicht nachgewiesen sind.
(4) Die Speicherung, Veränderung und Löschung von Daten des Liegenschaftskatasters sind dem Grundbuchamt unverzüglich mitzuteilen, soweit dies für die Führung des Grundbuchs erforderlich ist.
(5) Die Speicherung, Veränderung und Löschung von Daten des Liegenschaftskatasters über tatsächliche Verhältnisse der Liegenschaften, soweit sie Flurstücks- oder Gebäudebezeichnungen, geometrische Angaben oder Flächeninhaltsangaben enthalten, sowie Hinweise auf einen streitigen Grenzverlauf sind den Flurstückseigentümerinnen oder Flurstückseigentümern und Inhaberinnen oder Inhabern von grundstücksgleichen Rechten bekannt zu geben, soweit diese Maßnahmen nicht nur der internen Führung des Liegenschaftskatasters dienen. Die Bekanntgabe der Speicherung, Änderung und Löschung von Daten gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 6 erfolgt nur, wenn diese Maßnahmen nicht auf Entscheidungen anderer Behörden beruhen, die ihrerseits bekannt gegeben worden sind.
§ 13 Übermittlung von Daten des Liegenschaftskatasters 09a 13
(1) Den Eigentümerinnen oder Eigentümern und Inhaberinnen oder Inhabern von grundstücksgleichen Rechten an einem Flurstück sind die Daten des Liegenschaftskatasters für dieses Flurstück auf Antrag zu übermitteln.
(2) An jedermann können Daten des Liegenschaftskatasters auf Antrag übermittelt werden, soweit öffentliche und private Belange nicht entgegenstehen. Für personenbezogene Daten (§ 11 Absatz 3 Nummer 4) gilt dies nur, wenn darüber hinaus ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.
(3) An öffentliche Stellen können die Daten des Liegenschaftskatasters ohne die Einschränkungen in Absatz 2 Satz 2 übermittelt werden, soweit dies
Satz 1 gilt auch für Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung sowie der öffentlichen Abfall- und Abwasserentsorgung.
(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 3 ist entbehrlich, wenn die folgenden Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben um Übermittlung der Daten ersuchen:
Satz 1 gilt auch für Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung sowie der öffentlichen Abfall- und Abwasserentsorgung.
§ 14 Automatisierter Abruf von Daten des Liegenschaftskatasters 09a 18
(1) Den in § 13 Absatz 4 genannten Stellen kann auf Antrag der automatisierte Abruf von Daten des Liegenschaftskatasters nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze ermöglicht werden.
(2) Die am automatisierten Abrufverfahren beteiligten Stellen haben die nach § 7 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zur Zugangs-, Benutzer- und Zugriffskontrolle, zu treffen. Durch geeignete technische Vorkehrungen, wie die Vergabe personenbezogener Benutzerkennungen und Passworte, ist sicherzustellen, dass nur berechtigten Personen Zugriff auf die Daten gewährt wird.
(3) Zur Überprüfung der Zulässigkeit sind die automatisierten Abrufe in einem zufallsbestimmten Stichprobenverfahren programmgesteuert aufzuzeichnen. Dabei sind folgende Daten zu speichern:
Diese Aufzeichnungen dürfen nur zur Prüfung der Zulässigkeit der automatisierten Abrufe genutzt werden. Sie sind mindestens sechs Monate, längstens jedoch bis zum Abschluss der Prüfung, die in unregelmäßigen Abständen stattzufinden hat, aufzubewahren.
§ 15 Nutzung von Daten, Verwendungsvorbehalt, Einziehung
(1) Geobasisdaten dürfen über den Zweck der Übermittlung hinausgehend nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde genutzt, insbesondere vervielfältigt, umgearbeitet, digitalisiert, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt nicht, wenn die Nutzung ausschließlich für eigene, nicht gewerbliche Zwecke erfolgt oder nach anderen Rechtsvorschriften zugelassen ist.
(2) Für die Nutzung personenbezogener Daten des Liegenschaftskatasters (§ 11 Absatz 3 Nummer 4) darf die Erlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Betroffenen vorliegt.
(3) Unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hergestellte Erzeugnisse können eingezogen werden. Der Einziehung unterliegen auch Datensammlungen und Datenbanken, die zur Herstellung solcher Erzeugnisse angelegt wurden.
Teil 3
Sonstige Vorschriften
§ 16 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure 09
(1) An der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 wirken die in Hamburg Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Ausübung eines öffentlichen Amtes mit. Sie sind Vermessungsstellen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder -ingenieur ist auf Antrag zu bestellen, wer die Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, das 60. Lebensjahr nicht überschritten hat, die persönliche Eignung besitzt und
(3) Antragstellerinnen und Antragsteller, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummern 2 oder 3 erfüllen, müssen mindestens zwei Jahre lang Vermessungen nach §§ 3 und 4 ausgeführt haben. Sie müssen ausreichende Kenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 besitzen. Hierüber erstattet ein bei der zuständigen Behörde gebildeter Prüfungsausschuss ein Gutachten auf Grund einer mündlichen Prüfung und der hierzu vorzulegenden schriftlichen Ergebnisse der während der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 Nummern 2 oder 3 ausgeführten Arbeiten.
(4) Die Bestellung erlischt durch Tod, durch Verzicht, durch Rücknahme oder durch Widerruf.
(5) Im Rahmen der Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure dürfen deren Geschäftsräume während der Geschäftsstunden zur Überprüfung ihrer Berufsausübung betreten werden.
(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
§ 17 Sonstige Vermessungsstellen
(1) Die zuständige Behörde kann Dienststellen anderer Behörden, die Vermessungen durchführen und von einer Person geleitet werden, die die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Dienst besitzt, die Genehmigung erteilen, im Einzelfall an der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 als Vermessungsstellen mitzuwirken. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
(2) Die Vermessungsstellen nach Absatz 1 haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die von der zuständigen Behörde aufgestellten fachlichen Grundsätze zu beachten. Sie haben auf ihre Kosten die von ihnen angefertigten Vermessungsergebnisse und die Unterlagen der zuständigen Behörde einzureichen und deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu bestätigen, soweit diese der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 dienlich sind.
§ 18 Einschränkung von Grundrechten, Entschädigung
(1) Durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz) eingeschränkt werden.
(2) Entsteht einer Person durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes ein nicht nur geringfügiger Schaden, ist ihr dafür von der Person oder Stelle, die die Kosten der Maßnahme zu tragen hat, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Entschädigungsanspruch verjährt mit Ablauf des auf das Jahr, in dem der Schaden entstanden ist, folgenden Jahres; im Übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Über den Anspruch entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis fünfzehntausend Euro geahndet werden.
§ 20 Aufhebung und Fortgeltung von Vorschriften
(1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
(2) Die Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure vom 11. Oktober 1995 (HmbGVBl. S. 277) und die Gebührenordnung für den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung vom 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 575) in der jeweils geltenden Fassung, gelten als auf Grund von § 16 Absatz 6 dieses Gesetzes erlassen.
ENDE |