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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Kultur und Medien
- Hamburg -

Vom 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. Ne. 61 vom 20.12.2022 S. 635)



Artikel 1

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das Staatsarchiv

(nicht dargestellt)

Artikel 2

Auf Grund der §§ 2 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), und § 29 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes

Nummern 1 und 2 der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 653), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 436), werden durch folgende Nummern 1 bis 2.2 ersetzt:

Alt:

NummerGebührentatbestandGebührensatz in Euro
1Bescheinigung über die Denkmaleigenschaft eines in die Denkmalliste eingetragenen Denkmals gemäß § 6 Absatz 1 DSchG in der jeweils geltenden Fassung oder in das Verzeichnis der geschützten beweglichen Denkmäler gemäß § 6 Absatz 4 DSchG eingetragenen Denkmals bei
a) Antragstellung über das Hamburg Service-Portalgebührenfrei
b) sonstiger Antragstellungnach Zeitaufwand
2Auskunft in Textform über die Denkmaleigenschaft eines nicht in die Denkmalliste oder das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler eingetragenen Objektsnach Zeitaufwand


Neu:

"1Bescheinigung über die Denkmaleigenschaft eines in die Denkmalliste eingetragenen Denkmals gemäß § 6 Absatz 1 DSchG in der jeweils geltenden Fassung oder in das Verzeichnis der geschützten beweglichen Denkmäler gemäß § 6 Absatz 4 DSchG eingetragenen Denkmals bei
1.1Antragstellung über das Hamburg Service-Portal7,-
1.2sonstiger Antragstellung19,50
2Auskunft in Textform über die Denkmaleigenschaft eines nicht in die Denkmalliste oder das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler eingetragenen Objekts bei
2.1Antragstellung über das Hamburg Service-Portal nach Zeitnach Zeitaufwand, mindestens
47,-
2.2Sonstige Antragstellungnach Zeitaufwand, mindestens 59,50".

Artikel 3

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

ID: 222759

ENDE