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Regelwerk, Bau

Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes
- Hamburg -

Vom 14. Dezember 2010
(HmbGVBl. Nr. 46 vom 24.12.2010 S. 653; 05.04.2013 S. 142 13; 15.12.2015 S. 377 15; 06.12.2016 16; 05.12.2017 S. 437; 04.12.2018 S. 414 18; 03.12.2019 S. 436 19; 06.12.2022 S. 635 22; 05.12.2023 S. 409 23)
Gl.-Nr.: 202-1-42




Auf Grund der §§ 2, 10 und 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 453), sowie § 29 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 2 Vorauszahlungen

Die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren sind in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren im Voraus zu entrichten, soweit dies in der Anlage ausdrücklich vorgesehen ist.

§ 3 Allgemeine Berechnungsmaßstäbe 15 16 18 23

(1) Bei Amtshandlungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet werden, und für Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, aber in der Anlage nicht aufgeführt sind, insbesondere bei schriftlichen Auskünften und Gutachten, werden für jede im Interesse der erforderlichen Leistung aufgewendete angefangene halbe Arbeitsstunde

1.einer Beamtin oder eines Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten41,50 Euro,
2.einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten34 Euro,
3.einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten27 Euro

erhoben.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Antrag während der Bearbeitungszeit ganz oder teilweise zurückgenommen wird.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

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 Anlage 13 16 18 22 23


NummerGebührentatbestandGebührensatz in Euro
1Bescheinigung über die Denkmaleigenschaft eines in die Denkmalliste eingetragenen Denkmals gemäß § 6 Absatz 1 DSchG in der jeweils geltenden Fassung oder in das Verzeichnis der geschützten beweglichen Denkmäler gemäß § 6 Absatz 4 DSchG eingetragenen Denkmals bei
1.1Antragstellung über das Hamburg Service-Portal7,-
1.2sonstiger Antragstellung19 Euro
2Auskunft in Textform über die Denkmaleigenschaft eines nicht in die Denkmalliste oder das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler eingetragenen Objekts bei
2.1Antragstellung über das Hamburg Service-Portalnach Zeitaufwand, mindestens 48 Euro
2.2sonstiger Antragstellungnach Zeitaufwand, mindestens 61 Euro
3Bescheinigung oder vorläufige Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 10g, 11b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3369, 3862), zuletzt geändert am 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122), in der jeweils geltenden Fassung und § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 in der Fassung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730), in der jeweils geltenden Fassungnach Zeitaufwand
4Genehmigung oder Untersagung (§§ 8 und 9 DSchG)nach Zeitaufwand,
mindestens 42 Euro
5Verfügungen zur denkmalgerechten Erhaltung und Verwendung von Denkmälern (§ 7 Absätze 1 und 6 Satz 1 DSchG)nach Zeitaufwand
6Selbstvornahme oder Anordnung der Ersatzvornahme (§ 7 Absatz 6 Satz 2 DSchG)nach Zeitaufwand
7Anordnung der vorläufigen Einstellung von genehmigungspflichtigen Maßnahmen (§ 13 Absatz 2 Satz 1 DSchG)
8Versiegelung und Ingewahrsamnahme (§ 13 Absatz 2 Satz 2 DSchG)
9Genehmigungen für Ausgrabungen (§ 14 DSchG)gebührenfrei
10Genehmigungen für Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten (§ 16 DSchG)gebührenfrei
11Enteignungen (§ 19 DSchG)nach Zeitaufwand
12Anordnungen zur Behebung von Beeinträchtigungen (§ 13 Absatz 1 DSchG)nach Zeitaufwand
13Unterschutzstellung sowie vorläufige Unterschutzstellung (§ 5 Absatz 1 DSchG)gebührenfrei


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