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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen
- Hamburg -

Vom 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. Nr. 61 vom 20.12.2022 S. 637)



Artikel 1

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens und des Wohnungsbaus

(nicht dargestellt)

Artikel 2

Auf Grund der §§ 2, 5 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), und § 16 Absatz 6 Nummer 5 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 282, 284), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg

Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 580), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 901), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 erhält die folgende Fassung:

altneu
(2) Die in der Anlage genannten Gebührensätze und die Auslagen enthalten keine Umsatzsteuer; bei steuerpflichtigen Leistungen wird sie hinzugerechnet."(2) Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, enthält die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatzsteuer. Im Übrigen enthalten die in dieser Verordnung genannten Gebühren keine Umsatzsteuer. Bei Verwaltungsgebühren ist diese im Rahmen der Festsetzung der Gebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen."

2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils der Gebührensatz "62 Euro" durch den Gebührensatz "83 Euro" ersetzt.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

3.1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:

3.1.1 Nummern 1 bis 3.5 werden durch folgende Nummern 1 bis 3.3 ersetzt:

Alt:


1

Auskunft
1.1200002aus den Daten des Grenznachweises, je Bediensteten je angefangene halbe Stunde44,50
2Einmalige Verwendung von Daten des Grenznachweises
2.11200626Grundbetrag140,-
2.2200627zuzüglich je Grenzpunkt35,-
3Standard-Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
3.1200560Liegenschaftskarte im Format bis zu 297 x 420 mm (DIN A 3), je Auszug26,05
3.2200561Liegenschaftskarte in größeren Formaten, je Auszug50,42
3.3200004Flurstücksnachweis, Flurstücks- und Eigentumsnachweis,
je Auszug13,78
3.4200694Bestandsnachweis, je Auszug26,05
3.5200453zuzüglich zur Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.4, sofern ein erhöhter Bearbeitungsaufwand erforderlich ist, je angefangene halbe Stunde einer oder eines Bediensteten44,50


Neu:

"1Auskunft
1.1aus den Daten des GrenznachweisesGebühr nach Nummer 14
2Einmalige Verwendung von Daten des Grenznachweises
2.1200626Grundbetrag für eine Bereitstellung von Da ten des Grenznachweises, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 2.2 erhoben wird166,60 einschließlich Umsatzsteuer
2.1.1200627zuzüglich je Grenzpunkt41,65 einschließlich Umsatzsteuer
2.2Bereitstellung von Daten des Grenznachweises im Internet
2.2.1201880Grundbetrag166,60 einschließlich Umsatzsteuer
2.2.2201881zuzüglich je Grenzpunkt41,65 einschließlich Umsatzsteuer
3Standardauszüge aus dem Liegenschaftskataster
3.1200560Liegenschaftskarte, je Auszug32,- einschließlich Umsatzsteuer
3.2200004Flurstücksnachweis, Flurstücks- und Eigentumsnachweis, je Auszug16,90 einschließlich Umsatzsteuer
3.3200694Bestandsnachweis, je Auszug32,- einschließlich Umsatzsteuer"

3.1.2 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:Neu:
Nummer 4.1Position 200020. . ..88,-90,-
Nummer 4.2Position 200022. . ..28,5029,50
Nummer 5.1Position 200023. . ..45,5046,50
Nummer 5.2Position 200024. . ..35,5036,50
Nummer 6.1Position 200391. . ..230,-279,65 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 6.2Position 200392. . ..59,-71,40 einschließlich Umsatzsteuer

3.1.3 Nummer 6.3.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

6.3.1200395für Bearbeitungszeiten von mehr als drei halben Stunden, je weitere halbe Stunde einer oder eines Bediensteten44,50


Neu:

"6.3.1für Bearbeitungszeiten von mehr als einer StundeGebühr nach Nummer 14".

3.1.4 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze

Alt:Neu:
Nummer 6.4.1Position 201360. . ..230,-235,-
Nummer 6.4.2Position 201361. . ..129,-132,-

3.1.5 Hinter Nummer 6.4.2 werden folgende Nummern 6.5 bis 6.5.3.2 eingefügt:

"6.5Identitätsbescheinigungen und Bescheinigungen nach § 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
6.5.1201893Grundbetrag je Bescheinigung mit bis zu fünf Angaben235,-
6.5.2201894zuzüglich weiterer An - gaben, jeweils bis zu fünf Angaben60,-
6.5.3zuzüglich zur Gebühr nach Nummern 6.5.1 und 6.5.2, sofern für die Erstellung der Bescheinigung erforderlich,
6.5.3.1für Bearbeitungszeiten von mehr als einer StundeGebühr nach Nummer 14
6.5.3.2für Zerlegung von Flurstücken, Grenzherstellung beziehungsweise Grenzfeststellung, Einrichtung und Wiederherstellung der Abgrenzungen von Belastungsflächen sowie Feststellung von Grenzbezügen zu baulichen AnlagenGebühr nach Nummern 7.1.1 bis 9.3.2".

3.1.6 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze

Alt:Neu:
Nummer 7.1.1Position 200050285,-496,23 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 7.1.2Position 200051140,-170,17 einschließlich Umsatzsteuer

3.1.7 Nummer 7.1.3 wird

7.1.3200052zuzüglich des erforderlichen Feldvergleichs123,-


gestrichen.

3.1.8 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze

Alt:Neu:
Nummer 7.2.1Position 2000531.015,-1237,60 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 7.2.2Position 200054495,-600,95 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 7.3Position 200810185,-224,91 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 8.1Position 200055780,-952,- einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 8.2Position 200056370,-452,20 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 9.1.1Position 200057134,-163,03 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 9.1.2Position 20005849,-59,50 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 9.2.1Position 2013621.100,-1.338,75 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 9.2.2Position 20136348,-58,31 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 9.3.1Position 200061445,-541,45 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 9.3.2Position 200062210,-255,85 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 10.4.1Position 201543347,-357,-
Nummer 10.4.1.1Position 20110194,-96,-
Nummer 10.4.2Position 201544133,-137,-
Nummer 10.4.2.1Position 20110337,-38,-
Nummer 10.4.3Position 201545133,-137,-
Nummer 10.4.3.1Position 20110537,-38,-
Nummer 10.4.4Position 20136462,-63,-
Nummer 11.1Position 2005623.800,-4.641,- einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 11.1.1Position 2014804.920,-5.973,80 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 11.2.1Position 2005631,191,45 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 11.2.2Position 2014811,541,88 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 11.2.3Position 2016100,300,37 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 11.2.4Position 2016110,380,46 einschließlich Umsatzsteuer
Nummer 11.3Position 2005641850,-2.320,50 einschließlich Umsatzsteuer

3.1.9 Nummer 11.4 wird

11.4200089Mehrausfertigungen der Gutachten, je Exemplar31,-


gestrichen.

3.1.10 Die Nummern 12 bis 12.4.3 werden durch folgende Nummern 12 bis 12.4.2 ersetzt:

Alt:

12Auskünfte über den Grundstücksmarkt
12.1Auskünfte aus der Kaufpreissammlung mit Nennung von Kauffällen
12.1.1200090Grundbetrag je Stichprobe, einschließlich bis zu 30 Kauffällen420,-
12.1.2200091zuzüglich für jeden weiteren Kauffall4,20
12.1.3201650Automatisierte Auskunft aus der Kaufpreissammlung im Internet105,-
12.2Auswertungen aus der Kaufpreissammlung
12.2.1200092Standard-Auswertungen, Grundbetrag105,-
12.2.2200093zuzüglich je Stichprobe52,50
12.3Daten des Grundstücksmarktes, insbesondere vorläufige Vergleichswerte, Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten
12.3.1200612Auskunft über Daten des Grundstücksmarktes, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 12.3.2 erhoben wird,63,-
12.3.1.1200613zuzüglich für jeden Wert63,-
12.3.1.2201214Mehrausfertigung von Auskünften über Daten des Grundstücksmarktes31,-
12.3.2201310Nutzung der Immobilienwertdatenauskunft (IDA) im Internet, je Wert21,-
12.4Immobilienmarktberichte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Hamburg
12.4.1GMXJ/IMHX
Zehnjahresberichte
90,-
12.4.2IMH21
Immobilienmarktbericht Hamburg 2021
51,-
12.4.3IMH22
Immobilienmarktbericht Hamburg 2022
52,-


Neu:

"12Auskünfte über den Immobilienmarkt
12.1Auskünfte aus der Kaufpreissammlung mit Nennung von Kauffällen
12.1.1200090Auskunft aus der Kaufpreissammlung, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 12.1.2 erhoben wird, Grundbetrag je Stichprobe einschließlich bis zu 30 Kauffällen440,-
12.1.1.1200091zuzüglich für jeden weiteren Kauffall4,40
12.1.2201650Automatisierte Auskunft aus der Kaufpreissammlung im Internet, je Auskunft110,-
12.2Auswertungen aus der Kaufpreissammlung
12.2.1200092Standard-Auswertung, Grundbetrag110,-
12.2.1.1200093zuzüglich je Stichprobe55,-
12.3Daten des Immobilienmarktes, insbesondere vorläufige Vergleichswerte, Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten
12.3.1200612Auskunft über Daten des Immobilienmarktes, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 12.3.2 erhoben wird, Grundbetrag je Auskunft66,-
12.3.1.1200613zuzüglich für jeden Wert66,-
12.3.2201310Nutzung der Immobilienwertdatenauskunft (IDA) im Internet, je Wert22,-
12.4Immobilienmarktberichte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Hamburg
12.4.1GMXJ/IMHX Zehnjahresberichte90,-
12.4.2IMH23 Immobilienmarktbericht Hamburg 202353,-".

3.1.11 In Nummer 13 wird der Gebührensatz "230,-" durch die Textstelle "279,65 einschließlich Umsatzsteuer" ersetzt.

3.1.12 Es wird folgende Nummer 14 angefügt:

"14201882Einsatz des Personals, je Stunde einer oder eines Bediensteten, einschließlich Umsatzsteuer98,77
201895Einsatz des Personals, je Stunde einer oder eines Bediensteten, in den Fällen, in denen keine Umsatzsteuer anfällt83,-".

3.2.Abschnitt II wird wie folgt geändert:

3.2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:Neu:
Nummer 2.1Position 201540. . ..895,-915,-
Nummer 2.1.1Position 201368. . ..210,-215,-
Nummer 2.2Position 201541. . ..450,-460,-
Nummer 2.2.1Position 201371. . ..85,-87,-
Nummer 2.3Position 201542...150,-153,-
Nummer 2.3.1Position 201373. . ..105,-107,50

3.2.2 Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:

Alt:

2.4zuzüglich zur Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.3.1 für den erhöhten Verwaltungsaufwand aufgrund der Ersatzvornahme, je angefangene halbe Stunde31,-

Neu:

"2.4201430 zuzüglich zur Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.3.1 für den erhöhten Verwaltungsaufwand aufgrund der Ersatzvornahme, je Stunde83,-".

Artikel 3

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), und § 81 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 8 Nummer 7 und Absatz 10 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Baugebührenordnung

Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 901, 902), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. Kapitel III der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30) sowie Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU 2011 Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert am 21. Februar 2014 (ABl. EU Nr. L 159 S. 41), und Abschnitt 6 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538), soweit es nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2449, 2450), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1494), Anwendung findet
"7. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1) sowie Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU 2011 Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert am 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), und Abschnitt 6 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538), soweit es nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2449, 2450), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1494), Anwendung findet".

2. In § 2 Absätze 1 und 3 wird jeweils der Gebührensatz "31,90 Euro" durch den Gebührensatz "32,80 Euro" ersetzt.

3. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl "9,99" durch die Zahl "10,29" ersetzt.

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:Neu:
Nummer 1.1.1erster Gebührensatz19,9520,50
zweiter Gebührensatz125,60129,40
Nummer 1.1.2erster Gebührensatz13,3413,70
zweiter Gebührensatz125,60129,40
Nummer 1.2.1erster Gebührensatz15,1815,63
zweiter Gebührensatz62,8064,70
Nummer 1.2.2erster Gebührensatz10,2510,55
zweiter Gebührensatz62,8064,70
Nummer 1.3.1erster Gebührensatz25,9726,75
zweiter Gebührensatz125,60129,40
Nummer 1.3.2erster Gebührensatz20,0521,11
zweiter Gebührensatz125,60129,40
Nummer 1.5erster Gebührensatz64,9066,84
Nummer 1.6erster Gebührensatz64,9066,84
Nummer 1.7erster Gebührensatz64,9066,84
Nummer 1.8.1erster Gebührensatz129,80133,69
Nummer 1.8.2erster Gebührensatz64,9066,84
Nummer 1.9erster Gebührensatz129,80133,69
Nummer 1.11erster Gebührensatz64,9066,84
Nummer 1.15erster Gebührensatz129,80133,69
Nummer 2.1erster Gebührensatz64,9066,84
Nummer 2.2erster Gebührensatz64,9066,84

4.2 In Nummer 2.3 wird hinter der Textstelle "Nummern 1 bis 3" die Textstelle "und Absatz 3" eingefügt und der Gebührensatz "129,80" wird durch den Gebührensatz "133,69" ersetzt.

4.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:Neu:
Nummer 2.4erster Gebührensatz64,9066,84
Nummer 2.5erster Gebührensatz31,9032,80

4.4 In Nummer 4.5 wird der Gebührensatz "48,50 Euro" durch den Gebührensatz "50 Euro" und der Gebührensatz "63 Euro" durch den Gebührensatz "65 Euro" ersetzt.

4.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:Neu:
Nummer 5.164,9066,84
Nummer 5.2.132,4533,42
Nummer 5.2.2129,80133,69
Nummer 5.2.38,088,32
Nummer 5.2.464,9066,84
Nummer 5.331,9032,80
Nummer 6.1.1erster Gebührensatz48,5050
zweiter Gebührensatz97,-100
Nummer 6.1.2519534
Nummer 6.1.3zweiter Gebührensatz13,40,-13,80
Nummer 6.1.416,-17
Nummer 6.2.1139143
Nummer 6.2.417,5018
Nummer 7.2432445
Nummer 7.4432445
Nummer 8.1474500

4.6 In Nummer 8.2 wird hinter der Textstelle "PVO" die Textstelle ", je Fachrichtung" eingefügt und der Gebührenrahmen "150 bis 450" wird durch den Gebührensatz "500" ersetzt.

4.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:Neu:
Nummer 9.1erster Gebührensatz64,9066,84
Nummer 9.264,9066,84
Nummer 10.1erster Gebührensatz129,80133,69
zweiter Gebührensatz38603.976
Nummer 10.2erster Gebührensatz31,9032,80
zweiter Gebührensatz64,9066,84
Nummer 10.331,9032,80
Nummer 12.1erster Gebührensatz31,9032,80
zweiter Gebührensatz260268
Nummer 12.23,243,34

4.8 In Nummer 14 wird die Textstelle "(EG) Nr. 765/2008" durch die Textstelle "(EU) 2019/1020" ersetzt.

4.9 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:Neu:
Nummer 14.1erster Gebührensatz48,5050
zweiter Gebührensatz194200
Nummer 14.2erster Gebührensatz48,5050
zweiter Gebührensatz194200
Nummer 14.3erster Gebührensatz48,5050
zweiter Gebührensatz194200

5. In der Anlage 2 erhält Nummer 4 des Textes unterhalb der Tabelle folgende Fassung:

altneu
4. Die angegebenen Anrechnungswerte berücksichtigen nur einfache Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln und den anrechenbaren Kosten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 abzüglich des Volumenanteils der Sohlplatte je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen, höchstens jedoch 1,50 m3 je Quadratmeter Sohlplatte."4. Die angegebenen Anrechnungswerte berücksichtigen nur einfache Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln und den anrechenbaren Kosten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen."

Artikel 4

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID: 222760

ENDE