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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht
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GebOVerm - Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und den Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg
- Hamburg -

Vom 5. Dezember 2006
(HmbGVBl. Nr. 51 vom 15.12.2006 S. 580; ... ; 03.12.2019 S. 438; 01.12.2020 S. 680 20, 07.12.2021 S. 901 21; 06.12.2022 S. 637 22; 05.12.2023 S. 413 23)



Auf Grund der §§ 2, 5, 10, 17 und 18 des Gebührengesetzes (GebG) vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), und von § 16 Absatz 6 Nummer 5 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes (HmbVermG) vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 282, 284) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich 22

(1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen des Landesbetriebes Geoinformation und Vermessung werden die in §§ 3 und 4 und in der Anlage festgelegten Benutzungs- und Verwaltungsgebühren sowie besondere Auslagen nach § 2 Absatz 4 erhoben. Soweit die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure Vermessungsarbeiten als Träger eines öffentlichen Amtes ausführen, erhalten sie die Vergütung (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Gebührengesetzes und dieser Gebührenordnung.

(2) Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, enthält die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatzsteuer. Im Übrigen enthalten die in dieser Verordnung genannten Gebühren keine Umsatzsteuer. Bei Verwaltungsgebühren ist diese im Rahmen der Festsetzung der Gebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.

§ 2 Zuschläge, Abschläge und besondere Auslagen

(1) Werden auf Veranlassung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers Leistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeführt, werden Zuschläge erhoben. Der Zuschlag für Leistungen an Werktagen beträgt 30 vom Hundert (v.H.) und für Leistungen an Sonn- und am Feiertagen 50 v. H. der sich aus der Anlage ergebenden jeweiligen Gebühren. Die Zuschläge sind auf den Teil der Gebühren zu erheben, der sich aus dem Verhältnis der Dauer der Leistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zur Dauer der gesamten Leistung ergibt.

(2) Bei Zerlegungen von Flurstücken werden die nach dieser Gebührenordnung zu erhebenden Gebühren um 70 v. H. reduziert, soweit dadurch eine vereinfachte Führung des Liegenschaftskatasters erreicht wird, die Größe der Flurstücke sich nur unerheblich ändert und für die Beteiligten keine besonderen wirtschaftlichen Vorteile entstehen.

(3) Bei gleichzeitiger Ausführung von Zerlegungen von Flurstücken, Grenzherstellungen beziehungsweise Grenzfeststellungen oder Festlegungen der Abgrenzung von Belastungsflächen wird jeweils nur der höchste Grundbetrag einmal in Ansatz gebracht.

(4) Über die in § 5 Absatz 2 GebG genannten besonderen Auslagen hinaus sind auch Entschädigungen für Personen zu erstatten, die Auskünfte nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635) in der jeweils geltenden Fassung, über ein Grundstück geben.

§ 3 Gebühren in besonderen Fällen und Gebührenbefreiungen 20 21 22 23

(1) Wird ein Auftrag

  1. zurückgenommen, nachdem mit der Arbeit begonnen wurde, der Auftrag aber noch nicht erledigt ist, so bemessen sich die Gebühren nach dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur Gesamtleistung;
  2. geändert, so bemessen sich die Gebühren nach den endgültigen Angaben; bereits erbrachte Mehrleistungen werden zusätzlich in Ansatz gebracht.

Die Gebühr beträgt mindestens 90 Euro.

(2) Für die Ablehnung eines Auftrages auf Vornahme einer Leistung oder für den Ausschluss von der Benutzung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 90 Euro erhoben, höchstens jedoch die für die Leistung vorgesehene Gebühr.

(3) Bei umfangreichen Arbeiten können Abschlagszahlungen entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten verlangt werden.

(4) Für

  1. Bescheinigungen der örtlichen und wirtschaftlichen Einheit von Grundstücken nach Nummer 14160 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert am 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208, 2225), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Identitätsbescheinigungen, wenn die Änderung einer Flurstücksnummer von Amts wegen erfolgt ist,
  3. mündliche Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster über einzelne Daten zu einem Flurstück,
  4. die Bearbeitung von Stichproben aus der Kaufpreissammlung, über die wegen fehlender Kauffälle keine positive Auskunft gegeben werden kann, und
  5. allgemeine Auskünfte an die Presse über Bodenrichtwerte, Preisindizes oder Ähnliches, die zur Berichterstattung über die Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt dienen,

werden keine Gebühren erhoben.

§ 4 Besondere Vorschriften für den Bereich der Grundstücksbewertung

(1) Die Höhe der Gebühr für die Erstattung von Gutachten, für sonstige Wertermittlungen und für sonstige Sachverständigen-Leistungen richtet sich nach dem im Gutachten ermittelten Grundstückswert oder dem Wert des Rechtes am Grundstück, sowie der Schwierigkeitsstufe nach Absatz 1a.

(1a) Gutachten sind der Schwierigkeitsstufe zuzuordnen:

  1. bei Wertermittlungen
    1. von Erbbaurechten, Nießbrauchs- und Wohnrechten und sonstigen Rechten sowie von entsprechend belasteten Grundstücken,
    2. zur Vorbereitung oder Durchführung von Umlegungen, städtebaulichen Entwicklungsverfahren und Verträgen sowie vorzeitigen Entlassungen aus städtebaulichen Sanierungsverfahren,
    3. für steuerlichen Bewertungen, soweit es sich nicht um bloße Verkehrswertermittlungen handelt,
    4. von unterschiedlichen Nutzungsarten auf einem Grundstück,
    5. von Spezialimmobilien wie zum Beispiel Hotels, Kinos,
    6. mit Berücksichtigung von Schadensgraden oder Rohbauzuständen,
    7. von nicht oder nicht mehr vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen,
    8. von Immobilien, die nicht mehr in der bisherigen Weise genutzt werden können oder sollen (Konversionsimmobilien),
    9. von Rohbauland oder Bauerwartungsland,
    10. für Wertermittlungs- oder Qualitätsstichtage vor dem 1. Januar 1991,
  2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muss, zum Beispiel Flächenberechnungen und die dazu erforderlichen Vorarbeiten,
  3. wenn sie im Allgemeinen oder im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung erfordern,
  4. bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages.

(2) Sind mehrere Grundstücke einer Eigentümerin oder eines Eigentümers zu begutachten, so gelten sie im Sinne dieser Verordnung als ein Grundstück, wenn sie räumlich, wirtschaftlich und wertermittlungstechnisch eine Einheit bilden.

(3) Sind für einen oder mehrere Wertermittlungsstichtage mehrere Werte eines Grundstücks zu ermitteln, so richtet sich die Gebühr nach dem höchsten Wert. Für die Ermittlung der übrigen Werte werden Zuschläge nach Nummer 11 der Anlage erhoben.

(4) Ist der Wert einer periodischen Leistung zu ermitteln, so richtet sich die Gebühr nach dem Barwert, ersatzweise nach dem Zwanzigfachen des ermittelten Jahreswertes.

(5) Werden in einem Gutachten Vergleichsfälle aus der Kaufpreissammlung, Bodenrichtwerte, zur Wertermittlung erforderliche Daten oder Ähnliches mitgeteilt, so sind diese Leistungen in der Gebühr für das Gutachten enthalten.

(6) Bei Bodenrichtwertgrundstücken und anderen fiktiven Grundstücken ist der Wert maßgeblich, der sich aus den vom Gutachterausschuss zugrunde gelegten Eigenschaften des fiktiven Grundstücks ergibt.

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Die Gebührenordnung für den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung vom 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 575) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

(3) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

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 Anlage 20 21 22 23


NummerPosition

Gebührentatbestand

Gebührensatz in Euro


Abschnitt I
Benutzungsgebühren


1

Auskunft
1.1aus den Daten des GrenznachweisesGebühr nach Nummer 14
2Einmalige Verwendung von Daten des Grenznachweises
2.1200626Grundbetrag für eine Bereitstellung von Da ten des Grenznachweises, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 2.2 erhoben wird166,60 einschließlich Umsatzsteuer
2.1.1200627zuzüglich je Grenzpunkt41,65 einschließlich Umsatzsteuer
2.2Bereitstellung von Daten des Grenznachweises im Internet
2.2.1201880Grundbetrag166,60 einschließlich Umsatzsteuer
2.2.2201881zuzüglich je Grenzpunkt41,65 einschließlich Umsatzsteuer
3Standardauszüge aus dem Liegenschaftskataster
3.1200560Liegenschaftskarte, je Auszug33,- einschließlich Umsatzsteuer
3.2200004Flurstücksnachweis, Flurstücks- und Eigentumsnachweis, je Auszug17,40 einschließlich Umsatzsteuer
3.3200694Bestandsnachweis, je Auszug33,- einschließlich Umsatzsteuer
4Unterlagen zur Belastung und zur Enteignung von Grundstücksteilen
4.1200020Erste Ausfertigung einer Unterlage zur Belastung oder Enteignung94,-
4.2200022zuzüglich für jede weitere Ausfertigung einer Unterlage gemäß Nummer 4.1.31,-
5Bescheinigungen aus dem Baulastenverzeichnis
5.1200023Bescheinigung über die Eintragung oder Nichteintragung einer Baulast, je betroffenes Flurstück47,70
5.2200024zuzüglich für die Auszüge aus dem Baulastenverzeichnis37,70
6Bescheinigungen aus dem Liegenschaftskataster
6.1200391Grundbetrag je Bescheinigung mit bis zu fünf Angaben (zum Beispiel Flurstück, Entfernung, Höhe, Koordinatenpaar, Fläche, Belastungsfläche, Maß oder Winkel)291,55 einschließlich Umsatzsteuer
6.2200392zuzüglich weiterer Angaben, jeweils bis zu fünf Angaben74,38 einschließlich Umsatzsteuer
6.3zuzüglich zur Gebühr nach Nummern 6.1 und 6.2, sofern zur Erstellung der Bescheinigung erforderlich
6.3.1für Bearbeitungszeiten von mehr als einer StundeGebühr nach Nummer 14
6.3.2für Zerlegung von Flurstücken, Grenzherstellung bzw. Grenzfeststellung, Einrichtung und Wiederherstellung der Abgrenzungen von Belastungsflächen sowie Feststellung von Grenzbezügen zu baulichen AnlagenGebühr nach Nummern 7.1.1 bis 9.3
6.4Bescheinigung aus den historischen Liegenschaftsnachweisen
6.4.1201360Grundbetrag für Bescheinigungen (auch Negativbescheinigungen aus den historischen Liegenschaftsnachweisen)245,-
6.4.2201361zuzüglich je Angabe137,50
6.5Identitätsbescheinigungen und Bescheinigungen nach § 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
6.5.1201893Grundbetrag je Bescheinigung mit bis zu fünf Angaben245,-
6.5.2201894zuzüglich weiterer Angaben, jeweils bis zu fünf Angaben62,50
6.5.3zuzüglich zur Gebühr nach Nummern 6.5.1 und 6.5.2, sofern für die Erstellung der Bescheinigung erforderlich,
6.5.3.1für Bearbeitungszeiten von mehr als einer StundeGebühr nach Nummer 14
6.5.3.2für Zerlegung von Flurstücken, Grenzherstellung bzw. Grenzfeststellung, Einrichtung und Wiederherstellung der Abgrenzungen von Belastungsflächen sowie Feststellung von Grenzbezügen zu baulichen AnlagenGebühr nach Nummern 7.1.1 bis 9.3
7Zerlegung oder Verschmelzung von Flurstücken
7.1Zerlegung von Flurstücken ohne örtliche Herstellung der neuen Flurstücksgrenzen
7.1.1200050Grundbetrag535,50
einschließlich Umsatzsteuer
7.1.2200051zuzüglich je Grenzpunkt183,26 einschließlich Umsatzsteuer
7.2Zerlegung von Flurstücken mit örtlicher Herstellung der neuen Flurstücksgrenzen
7.2.1200053Grundbetrag1.336,37 einschließlich Umsatzsteuer
7.2.2200054zuzüglich je Grenzpunkt648,55 einschließlich Umsatzsteuer
7.3200810Verschmelzung von Flurstücken, je neu entstandenes Flurstück242,76 einschließlich Umsatzsteuer
8Grenzherstellung bzw. Grenzfeststellung
8.1200055Grundbetrag969,85 einschließlich Umsatzsteuer
8.2200056zuzüglich je Grenzpunkt464,10 einschließlich Umsatzsteuer
9Abgrenzung von Belastungsflächen
9.1Festlegung der Abgrenzung von Belastungsflächen ohne örtliche HerstellungGebühr nach Nummer 14
9.2Abgrenzung von Belastungsflächen mit Aufmaß von ZwangspunktenGebühr nach Nummer 14
9.3Örtliche Herstellung der Abgrenzung von BelastungsflächenGebühr nach Nummer 14
10Übernahme von Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster
10.1über Zerlegung von Flurstücken
10.1.1200063Grundbetrag242,-
10.1.2200064zuzüglich je Grenzpunkt115,-
10.2über Grenzherstellung bzw. Grenzfeststellung
10.2.1200069Grundbetrag73,-
10.2.2200070zuzüglich je Grenzpunkt7,50
10.3über Abgrenzung von Belastungsflächen
10.3.1200071Grundbetrag137,-
10.3.2200072zuzüglich je Punkt72,-
10.4über Gebäudeeinmessung
10.4.1201543Erstes Gebäude, bis 25 Punkte376,-
10.4.1.1201101zuzüglich weiterer Punkte, jeweils bis zu 10 Punkten100,-
10.4.2201544Erstes Gebäude von geringem Wert bis 25 Punkte144,-
10.4.2.1201103zuzüglich weiterer Punkte, jeweils bis zu 10 Punkten40,-
10.4.3201545je weiteres Gebäude zu Nummer 10.4.1 oder 10.4.2 bis 25 Punkte144,-
10.4.3.1201105zuzüglich weiterer Punkte, jeweils bis zu 10 Punkten40,-
10.4.4201364Zusatzgebühr bei mehr als zwei Gebührenpflichtigen66,-
11Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte
11.1200562Grundbetrag je Gutachten4.879,- einschließlich Umsatzsteuer
11.1.1201480Grundbetrag je Gutachten, Schwierigkeitsstufe6.247,50 einschließlich Umsatzsteuer
11.2Zuschläge je Gutachten
11.2.1200563zuzüglich je volle 1.000 Euro des ermittelten Wertes, bis zu einem ermittelten Wert von 50.000 000 Euro1,55 einschließlich Umsatzsteuer
11.2.2201481zuzüglich je volle 1.000 Euro des ermittelten Wertes, bis zu einem ermittelten Wert von 50.000 000 Euro, Schwierigkeitsstufe1,96 einschließlich Umsatzsteuer
11.2.3201610zuzüglich je volle 1.000 Euro des über 50.000 000 Euro ermittelten Wertes0,38 einschließlich Umsatzsteuer
11.2.4201611zuzüglich je volle 1.000 Euro des über 50.000 000 Euro ermittelten Wertes, Schwierigkeitsstufe0,49 einschließlich Umsatzsteuer
11.3200564zuzüglich für jeden zusätzlichen Wert2.439,50einschließlich Umsatzsteuer
12Auskünfte über den Immobilienmarkt
12.1Auskünfte aus der Kaufpreissammlung mit Nennung von Kauffällen
12.1.1200090Auskunft aus der Kaufpreissammlung, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 12.1.2 erhoben wird, Grundbetrag je Stichprobe einschließlich bis zu 30 Kauffällen460,-
12.1.1.1200091zuzüglich für jeden weiteren Kauffall4,60
12.1.2201650Automatisierte Auskunft aus der Kaufpreissammlung im Internet, je Auskunft115,-
12.2Auswertungen aus der Kaufpreissammlung
12.2.1200092Standard-Auswertung, Grundbetrag115,-
12.2.1.1200093zuzüglich je Stichprobe57,50
12.2.1.2soweit die Abrechnung nach der Anzahl der Stichproben unverhältnismäßig ist und daher nicht angewendet werden kannGebühr nach Nummer 14
12.3Daten des Immobilienmarktes, insbesondere vorläufige Vergleichswerte, Bodenrichtwerte und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten
12.3.1200612Auskunft über Daten des Immobilienmarktes, soweit nicht eine Gebühr nach Nummer 12.3.2 erhoben wird, Grundbetrag je Auskunft69,-
12.3.1.1200613zuzüglich für jeden Wert69,-
12.3.1.2soweit die Abrechnung nach der Anzahl der Werte unverhältnismäßig ist und daher nicht angewendet werden kannGebühr nach Nummer 14
12.3.2201310Nutzung der Immobilienwertdatenauskunft (IDA) im Internet, je Wert22,-
12.4Immobilienmarktberichte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Hamburg
12.4.1IMH24 Immobilienmarktbericht Hamburg 2024, Broschüre54,-
13200452Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken gemäß § 8 HmbVermG, je Antrag291,55 Einschließlich Umsatzsteuer
14201882Einsatz des Personals, je Stunde einer oder eines Bediensteten, einschließlich Umsatzsteuer107,10
201895Einsatz des Personals, je Stunde einer oder eines Bediensteten, in den Fällen, in denen keine Umsatzsteuer anfäll90,-
15Sonstige Leistungen des Landesbetriebs Geoinformation und VermessungGebühr nach Nummer 14

Abschnitt II
Verwaltungsgebühren

1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
1.1Entscheidung über die Bestellung
1.1.1Position 200102 für Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 HmbVermG500,-
1.1.2Position 201730 für Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 16 Absatz 2 Nummern 2 und 3 HmbVermG1000,-
1.2200103Rücknahme oder Widerruf einer Bestellung nach § 16 Absatz 4 HmbVermG300,-
2Gebäudeeinmessung bei Ersatzvornahmen
2.1201540Erstes Gebäude, bis 25 Punkte940,-
2.1.1201368zuzüglich weiterer Punkte, jeweils bis zu 10 Punkten221,-
2.2201541Erstes Gebäude von geringem Wert, bis 25 Punkte470,-
2.2.1201371zuzüglich weiterer Punkte, jeweils bis zu 10 Punkte90,-
2.3201542je weiteres Gebäude bis zu 25 Punkten157,50
2.3.1201373zuzüglich weiterer Punkte, jeweils bis zu 10 Punkten110,-
2.4201430201430 zuzüglich zur Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.3.1 für den erhöhten Verwaltungsaufwand aufgrund der Ersatzvornahme, je Stunde90,-
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