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Änderungstext
Fünfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Kultur und Medien
- Hamburg -
Vom 5. Dezember 2023
(HmbGVBl. Nr. 45 vom 19.12.2023 S. 409)
Auf Grund der §§ 2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. September 2023 (HmbGVBl. S. 292), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das Staatsarchiv
Die Gebührenordnung für das Staatsarchiv vom 6. Februar 1987 (HmbGVBl. S. 41, 76), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 635), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 wird die Textstelle "Die Gebühr nach Nummer 1 der Anlage wird" durch die Wörter "Eine Gebühr und besondere Auslagen nach der Anlage werden" ersetzt.
2. In Nummer 2 der Anlage wird der Gebührensatz "6,-" durch den Gebührensatz "6,50" ersetzt.
Auf Grund der §§ 2 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. September 2023 (HmbGVBl. S. 292), und § 29 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes
Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 653), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 635), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 | 41,50 Euro |
Nummer 2 | 34 Euro |
Nummer 3 | 27 Euro |
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
2.1 Die Nummern 1.2 bis 2.2 erhalten folgende Fassung:
Alt:
1.2 sonstiger Antragstellung 19,50 2 Auskunft in Textform über die Denkmaleigenschaft eines nicht in die Denkmalliste oder das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler eingetragenen Objekts bei 2.1 Antragstellung über das Hamburg Service-Portal nach Zeit nach Zeitaufwand, mindestens
47,-2.2 Sonstige Antragstellung nach Zeitaufwand, mindestens 59,50
Neu:
"1.2 | sonstiger Antragstellung | 19 Euro |
2 | Auskunft in Textform über die Denkmaleigenschaft eines nicht in die Denkmalliste oder das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler eingetragenen Objekts bei | |
2.1 | Antragstellung über das Hamburg Service-Portal | nach Zeitaufwand, mindestens 48 Euro |
2.2 | sonstiger Antragstellung | nach Zeitaufwand, mindestens 61 Euro". |
2.2 Nummern 4 erhält folgende Fassung:
Alt:
4 Genehmigung oder Untersagung (§§ 8 und 9 DSchG) nach Zeitaufwand
Neu:
"4 | Genehmigung oder Untersagung (§§ 8 und 9 DSchG) | nach Zeitaufwand, mindestens 42 Euro". |
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.
ID: 232553
ENDE |