Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Druck- und Lokalversion
Regelwerk

Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Kultur und Medien
- Hamburg -

Vom 5. Dezember 2023
(HmbGVBl. Nr. 45 vom 19.12.2023 S. 409)



Artikel 1

Auf Grund der §§ 2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. September 2023 (HmbGVBl. S. 292), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das Staatsarchiv

Die Gebührenordnung für das Staatsarchiv vom 6. Februar 1987 (HmbGVBl. S. 41, 76), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 635), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 wird die Textstelle "Die Gebühr nach Nummer 1 der Anlage wird" durch die Wörter "Eine Gebühr und besondere Auslagen nach der Anlage werden" ersetzt.

2. In Nummer 2 der Anlage wird der Gebührensatz "6,-" durch den Gebührensatz "6,50" ersetzt.

Artikel 2

Auf Grund der §§ 2 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. September 2023 (HmbGVBl. S. 292), und § 29 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes

Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 653), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 635), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 141,50 Euro
Nummer 234 Euro
Nummer 327 Euro

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

2.1 Die Nummern 1.2 bis 2.2 erhalten folgende Fassung:

Alt:

1.2sonstiger Antragstellung19,50
2Auskunft in Textform über die Denkmaleigenschaft eines nicht in die Denkmalliste oder das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler eingetragenen Objekts bei
2.1Antragstellung über das Hamburg Service-Portal nach Zeitnach Zeitaufwand, mindestens
47,-
2.2Sonstige Antragstellungnach Zeitaufwand, mindestens 59,50


Neu:

"1.2sonstiger Antragstellung19 Euro
2Auskunft in Textform über die Denkmaleigenschaft eines nicht in die Denkmalliste oder das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler eingetragenen Objekts bei
2.1Antragstellung über das Hamburg Service-Portalnach Zeitaufwand, mindestens 48 Euro
2.2sonstiger Antragstellungnach Zeitaufwand, mindestens 61 Euro".

2.2 Nummern 4 erhält folgende Fassung:

Alt:

4Genehmigung oder Untersagung (§§ 8 und 9 DSchG)nach Zeitaufwand

Neu:

"4Genehmigung oder Untersagung (§§ 8 und 9 DSchG)nach Zeitaufwand, mindestens 42 Euro".

Artikel 3

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

ID: 232553


ENDE