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PÜZAVO - Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht
- Sachsen-Anhanlt -
Vom 27. März 2006
(GVBl. Nr. 12 vom 31.03.2006 S. 170)
▾ Änderungen
Aufgrund von § 84 Abs. 4 Nrn. 2 und 4 und § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSA 2006 S. 7), wird verordnet:
(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als
wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.
(1a) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.
(2) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne oder mehrere Bauprodukte.
(3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(4) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 72 Abs. 2 Satz 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen 09
(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (leitende Person). Sie muss ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
nachweisen. Die leitende Person einer Prüfstelle muss diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn eine hauptberuflich stellvertretende Person bestellt ist, die die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt. Für Prüfstellen kann eine hauptberuflich stellvertretende Person verlangt werden, die die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; ist die leitende Person nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite hauptberuflich stellvertretende Person verlangt werden. Die leitende Person und, wenn eine stellvertretende Person bestellt ist, die stellvertretende Person müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeilen erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Die leitende Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
Die Nummern 2 und 3 gelten auch im Falle vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten.
(3) Jede Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle muss ferner verfügen über
(4) Jede Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle muss die Gewähr dafür bieten, dass sie unparteiisch ist.
(5) Eine Überwachungsgemeinschaft als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle hat für ihren jeweiligen Anerkennungsbereich einen Fachausschuss einzurichten. Er unterstützt die leitende Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle in allen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsvorgängen, insbesondere bei der Bewertung der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsergebnisse, und spricht hierfür Empfehlungen aus. Dem Fachausschuss müssen mindestens drei Produkthersteller sowie die leitende Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle angehören. Die Anerkennungsbehörde kann die Berufung weiterer von Produktherstellern unabhängiger Personen verlangen.
(6) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge für bestimmte Aufgaben nur an gleichfalls dafür anerkannte Prüf- oder Überwachungsstellen oder an solche Stellen, die in das Anerkennungsverfahren einbezogen waren, erteilen. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.
§ 3 Antrag und Antragsunterlagen 09
(1) Die Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu beantragen. Anerkennungsbehörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik.
(2) Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
(3) Die Anerkennungsbehörde kann Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
(4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt dem Antragsteller unverzüglich den Eingang des Antrags und der Antragsunterlagen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Überprüfung beim Antragsteller und für die Vergleichsuntersuchungen so schnell wie möglich mit dem Antragsteller ab. Sie teilt dem Antragsteller so schnell wie möglich mit, ob und gegebenenfalls welche Mängel die Unterlagen aufweisen.
(5) Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf, und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Satz 1 gilt sinngemäß für Überprüfungen beim Antragsteller und die Durchführung von Vergleichsuntersuchungen.
(6) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen, einschließlich, sofern erforderlich, der vollständigen Durchführung der Überprüfung beim Antragsteller und der vollständigen Durchführung von Vergleichsuntersuchungen zu entscheiden. Die Anerkennungsbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragsteller um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gilt die Anerkennung nicht als erteilt.
(7) Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Jede Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle muss
§ 5 Besondere Pflichten
(1) Prüfstellen und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.
(2) Jede Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle hat Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind von der leitenden Person der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auf Verlangen vorzulegen.
§ 6 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt,
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
Liegen Widerrufsgründe nach Satz 1 hinsichtlich der leitenden Person vor, kann von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Eintreten der Widerrufsgründe ein Wechsel der leitenden Person stattgefunden hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
§ 7 Übergangsvorschrift
Personen, die am 2. Juli 1997 Leiter einer nach bisherigem Recht anerkannten Prüfstelle oder Überwachungsgemeinschaft waren, sind für die entsprechenden Bauprodukte von der Forderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 befreit. Anerkennungen aufgrund bisherigen Rechts gelten fort.
§ 8 In-Kraft-Treten
ENDE
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