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Änderungstext
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Vom 13. November 2009
(GVBl. Nr. 22 vom 11.12.2009 S. 588)
Aufgrund von
der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht
Die Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht vom 27. März 2006 (GVBl. LSA S. 170) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Person, eine Stelle oder eine Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz l erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Jede Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle muss über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und eine leitende Person haben, der die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegt. | "Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und über eine Person verfügen, der die Aufsicht über die mit den Prüfungs-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (leitende Person)." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Fachhochschule, Technischen Hochschule oder Universität" durch die Wörter "deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule" ersetzt.
cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:
"Die leitende Person und, wenn eine stellvertretende Person bestellt ist, die stellvertretende Person müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeilen erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisher einzige Satz wird Satz 1.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Nummern 2 und 3 gelten auch im Falle vergleichbarer Feststellungen aus anderen Staaten."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter "Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürlichen oder juristischen Person" ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
"8. einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten."
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 7 angefügt:
"(4) Die Anerkennungsbehörde bestätigt dem Antragsteller unverzüglich den Eingang des Antrags und der Antragsunterlagen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
Die Anerkennungsbehörde stimmt die Modalitäten für die Überprüfung beim Antragsteller und für die
Vergleichsuntersuchungen so schnell wie möglich mit dem Antragsteller ab. Sie teilt dem Antragsteller so schnell wie möglich mit, ob und gegebenenfalls welche Mängel die Unterlagen aufweisen.
(5) Sind der Antrag und die Antragsunterlagen unvollständig oder weisen sie sonst erhebliche Mängel auf, und werden die Mängel innerhalb einer von der Anerkennungsbehörde gesetzten Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Satz 1 gilt sinngemäß für Überprüfungen beim Antragsteller und die Durchführung von Vergleichsuntersuchungen.
(6) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen, einschließlich, sofern erforderlich, der vollständigen Durchführung der Überprüfung beim Antragsteller und der vollständigen Durchführung von Vergleichsuntersuchungen zu entscheiden. Die Anerkennungsbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragsteller um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Nach Ablauf der Frist gilt die Anerkennung nicht als erteilt.
(7) Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
4. In § 4 Nr. 9 werden nach dem Wort "Ausrüstung" die Wörter "sowie Änderungen, die dazu führen können, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind," eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten
Die Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten vom 27. März 2006 (GVBl. LSA S. 174) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen, die Herstellung von Transportbeton und vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton B II und | "5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton," |
2. § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Ausnahmen
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht zu erwarten sind. | " § 3 Ausnahmen
(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt erfüllt werden. (2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden. (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht zu erwarten sind." |
Artikel 3
Änderung der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige
Die Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige vom 8. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2008 (GVBl. LSA S. 374), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24 das Wort "Beirat" durch das Wort "Verfahren" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 2 Buchst. c wird das Wort "Berufsaufgaben" durch das Wort "Aufgaben" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort "Berufstätigkeit" durch das Wort "Tätigkeit" und die Wörter "der beruflichen" durch das Wort "seiner" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "vorzuhalten" durch das Wort "verfügen" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Sie dürfen außerhalb ihres Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, keine weiteren Niederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger unterhalten. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. | "Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz des Prüfingenieurs oder des Prüfsachverständigen, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, erfolgen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen. Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3, § 13 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung und § 3 Abs. 5 Satz 1 der Baugebührenverordnung entsprechend."
c) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Anerkennungsbehörde (§ 6 Abs. 1) ist zuständige Stelle nach § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im BGBl. III Gliederungsnummer 7632-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102, 3106). | "Die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "beglaubigte Abschrift" durch das Wort "Kopie" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 3 werden nach den Wörtern "(Belegart 0 oder P)"die Wörter "oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
c) Absatz 4 Satz 3 und 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Mit der Eintragung des Prüfingenieurs oder Prüfsachverständigen in eine den Listen nach Absatz 3 entsprechende Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in der Liste nach Absatz 3. Verlegt der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige seinen Geschäftsitz nach Sachsen-Anhalt, findet kein neues Anerkennungsverfahren statt, wenn er in dem anderen Land vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen musste. | "Diese trägt den, Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen in die von ihr geführte Liste nach Absatz 3 ein; damit erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 3 in dem Land des ursprünglichen Geschäftssitzes. Im Übrigen findet ein neues Anerkennungsverfahren nicht statt." |
5. § 7 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4.außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, Niederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger einrichtet. | "4. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Abs. 1 a Zweitniederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger einrichtet." |
6. § 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 9 Gegenseitige Anerkennung
Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Sachsen-Anhalt, soweit für die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, die jeweilige Fachrichtung die gleichen Voraussetzungen gelten; eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 3 geführte Liste erfolgt nicht. | " § 9 Gegenseitige Anerkennung
"(1) Die Anerkennung als Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land Sachsen-Anhalt. Eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 3 geführte Liste erfolgt nicht. (2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei
vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. (3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Abs. 2a Satz 1 gilt entsprechend. (4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden." |
7. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisher einzige Satz wird Satz 1.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 2, 4 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen."
8. § 12 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der Anerkennungsbehörde über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Nrn. 2 bis 6. | "Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2, 4 bis 6." |
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 80 Abs. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt sicherstellen können."
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Mithilfe" durch das Wort "Mitwirkung" ersetzt und es werden nach dem Wort "Prüfung" die Worte "der Standsicherheitsnachweise" eingefügt.
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Der bisher einzige Satz wird Satz 1.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Nummern 2 und 3 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen."
11. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "der" durch das Wort "einer" ersetzt.
b) In den Nummern 5 und 6 werden die Wörter "von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt vorgeschlagenes" gestrichen.
c) In Nummer 6 werden die Wörter "einer Materialprüfstelle für Brandschutz" durch die Wörter "der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten" ersetzt.
12. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der Anerkennungsbehörde über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Nrn. 2 und 3. | "(1) Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Satz 1 Nrn. 2 und 3." |
13. In § 19 Abs. 2 wird nach der Angabe " § 13" die Angabe "Abs. 1a," eingefügt.
14. § 21 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "und CO-Warnanlagen" gestrichen.
b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
"2. CO-Warnanlagen."
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
d) In Nummer 6 Klammerzusatz wird die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt.
15. § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 ist durch die Vorlage eines Verzeichnisses, welches alle innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten enthält, zu führen. Mindestens zehn Gutachten müssen die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. | "Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 ist durch ein Fachgutachten, eines Beirates, der bei einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle gebildet ist, zu erbringen. Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 hat der Bewerber eine besondere Erklärung abzugeben." |
16. § 24 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 24 Beirat
Die Anerkennungsbehörde holt bei einem Beirat, der bei einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Behörde oder Stelle gebildet ist, ein Gutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein. § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 gilt entsprechend. | " § 24 Verfahren
Dem Beirat ist ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen, von denen mindestens zehn Gutachten, wovon zwei wiederum gesondert vorzulegen sind, die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen. Der Beirat erstellt ein Fachgutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 gilt entsprechend." |
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.