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Änderungstext
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung
der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Vom 8. November 2006
(GVBl. Nr. 31 vom 15.11.2006 S. 519)
Aufgrund von § 3 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 866, 868), § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 25. April 2006 (n. v.), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Die Baugebührenverordnung vom 4. Mai 2006 (GVBl. LSA S. 315) wird wie folgt geändert:
Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind die §§ 10 und 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden.
wird aufgehoben.
2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind die §§ 10 und 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden."
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Tarifstelle 6.2 Spalte 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 6.1 | "bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 6.1". |
b) Der Tarifstelle 6.7 Spalte 2 werden die Wörter "Anmerkung zu Tarifstelle 6.7: Diese Gebühr wird zusätzlich zur Tarifstelle 6.1 berechnet." angefügt.
c) Tarifstelle 7.5 Spalte 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
50 bis 300 | "25 bis 300". |
Die Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige vom 8. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 342) wird wie folgt geändert:
1. § 21 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "nichtselbsttätige" die Wörter "und selbsttätige" eingefügt.
b) Nummer 4
4. selbsttätige Feuerlöschanlagen (nur in Verbindung mit Nummer 3),
wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und wie folgt geändert:
Im Klammerzusatz wird die Zahl "5" durch die Zahl "4" ersetzt.
2. § 26 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 5 Satz 2 bis 6 und Abs.6 und § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Baugebührenverordnung gelten entsprechend. | " § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 9Satz 1, § 5 und § 7 Abs. 1 der Baugebührenverordnung gelten entsprechend." |
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht vom 29. Mai 2006 (GVBl. LSA S. 337) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"7. Sicherheitsstromversorgungen und zugehörige Anlagen und Einrichtungen des Brandschutzes, z.B. für Sicherheitsbeleuchtungen und Feuerwehraufzüge; Anlagen der Allgemeinstromversorgung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheitsstromversorgung stehen." |
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.