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BauGVO - Baugebührenverordnung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 4. Mai 2006
(GVBl. Nr. 16 vom 10.05.2006 S. 315; 08.11.2006 S. 519 06; 17.09.2007 S. 326 07; 28.10.2008 S. 385 08; 28.03.2014 S. 96 14; 23.05.2017 S. 84; 17.08.2018 S. 284 18; 12.09.2024 S. 238 24)
Gl.-Nr.: 2013.16
Aufgrund von § 3 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 866, 868), § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769), in Verbindung mit Abschnitt 11 Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSA 2006 S. 7), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
(1) Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung und dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) sowie nach den Anlagen 2 bis 5 zu erheben.
(2) Schließt die Amtshandlung nach Absatz 1 eine kostenpflichtige Entscheidung einer anderen Behörde ein, erhöhen sich die Kosten um die für die eingeschlossene Entscheidung vorgesehenen Gebühren und Auslagen.
(3) Prüft die Bauaufsichtsbehörde oder eine andere Behörde die Vereinbarkeit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung mit anderen als bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften, ohne dass ein Fall des Absatzes 2 vorliegt, erhöhen sich die Gebühren für die Amtshandlung der Bauaufsichtsbehörde um einen Zuschlag, der sich nach dem Zeitaufwand für diese weitere Prüfung bemisst. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach § 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch § 15 der Verordnung vom 13. Februar 2014 (GVBl. LSA S. 70) und Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. LSA S. 74), in der jeweils geltenden Fassung. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
(4) Entfällt der nach den vorstehenden Absätzen erhobene Zuschlag auf die Mitwirkung der Behörde eines anderen Rechtsträgers als demjenigen, für den die Bauaufsichtsbehörde handelt, ist der vereinnahmte Zuschlag an diesen Rechtsträger abzuführen.
(5) Die Prüfingenieure und Prüfämter erhalten für ihre Leistungen in Angelegenheiten der Bauaufsichtsbehörde eine Vergütung nach dieser Verordnung und dem Gebührenverzeichnis.
(6) Die Erhebung von Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt und der Auslagenersatz nach § 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind nicht ausgeschlossen, soweit in dieser Verordnung keine andere Regelung getroffen ist. Die Vergütungen der Prüfingenieure nach § 3 sind Auslagen nach § 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 2 Gebührenbestimmung nach Zeitaufwand 06 07 24
(1) Bestimmt sich die Gebühr im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) nach dem Zeitaufwand, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen einschließlich. An- und Abreise ist einzurechnen.
(2) Sind Gebühren nach Zeitaufwand zu bemessen, werden je angefangene Stunde
erhoben. In den Gebühren nach Zeitaufwand für Tätigkeiten von Prüfingenieuren und Prüfämtern nach Satz 1 Nr. 1 ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
§ 3 Vergütung der Prüfingenieure und Prüfämter 06
(1) Die Vergütung besteht aus der Gebühr und den Auslagen. Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind die §§ 10 und 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden
(2) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, so wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.
(3) Schuldner der Vergütung ist, wer die Prüfung in Auftrag gegeben hat.
(4) Ein Nachlass auf die Gebühr ist unzulässig. § 4 Abs. 8 bleibt unberührt.
(5) Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km um den Geschäftssitz des Prüfingenieurs hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.
§ 4 Berechnung der Gebühren für bautechnische Prüfungen 24
(1) Die Gebühr errechnet sich aus den anrechenbaren Bauwerten (§ 6 Abs. 1 bis 3) und der Bauwerksklasse (§ 6 Abs. 4) nach der Gebührentafel (Anlage 4). In den Gebühren, die nach der Gebührentafel (Anlage 4) erhoben werden, ist die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich bestimmter Höhe enthalten. Soweit Leistungen nach dem Zeitaufwand zu vergüten sind, findet § 2 Anwendung. Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten. Für Zwischenwerte der anrechenbaren Bauwerte ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln.
(2) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere in statischkonstruktiver Hinsicht unterschiedliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie auch im Übrigen in statischkonstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser Anlagen zusammenzufassen. Die Gebühr ist wie für eine einzelne Anlage zu ermitteln. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.
(3) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen einschließlich den gleichen Nachweisen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, so ermäßigen sich die Gebühren nach Tarifstellen 6.1 bis 6.4 und 6.7 für die zweite und jede weitere Anlage auf ein Zehntel.
(4) Besteht eine Anlage aus gleichartigen, durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche mindestens derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile gelten soll, so ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 6.1 bis 6.4 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn in einer Anlage nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder gleich sind.
(5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte Anlagen.
(6) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 vergütet werden.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten für die Berechnung der Gebühren für die Prüfung der brandschutztechnischen Nachweise entsprechend.
(8) In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen, abweichend höhere oder niedrigere Gebühren berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.
(9) Die Vergütung wird mit Eingang der Rechnung bei dem Vergütungsschuldner (§ 3 Abs. 3) fällig. Bis zur Fertigstellung des Bauwerks kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt oder ein besonderer Fall (Tarifstelle 6.10) geltend gemacht werden.
§ 6 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen 14 18
(1) Für die in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2005 (Basiswerte) und der für das Jahr 2021 anzuwendenden Indexzahl 1,375. Für die folgenden Jahre sind die in der Anlage 2 angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl zu vervielfältigen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Bauleistungen am Bauwerk für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden ohne Umsatzsteuer errechnet; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des vorletzten Jahres ohne Umsatzsteuer. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt jeweils die Indexzahl und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach Anlage 5.
(2) Für andere Anlagen berechnen sich die anrechenbaren Bauwerte aus den Kosten nach § 50 Abs. 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, mit Ausnahme der Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt des Antrags auf Vornahme der Amtshandlung für die Herstellung der Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen. Bei Windkraftanlagen bilden 80 v. H. der Herstellungskosten für die Anlage den anrechenbären Bauwert. Bei Photovoltaikanlagen bilden 60 v. H. der Herstellungskosten den anrechenbaren Bauwert. Herstellungskosten sind die Kosten, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Vornahme der Amtshandlung ortsüblich für die Herstellung aller Arbeiten und Lieferungen einschließlich der Gründung, der Erdarbeiten und der technischen Ausstattung erforderlich sind. Zu den Herstellungskosten in diesem Sinne gehört die auf die Kosten entfallende Umsatzsteuer. Kosten der Planung bleiben bei Bemessung der Herstellungskosten außer Betracht. Die Bauaufsichtsbehörde kann jeweils den anrechenbaren Bauwert unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner die Kosten nicht nachgewiesen hat. Dieser Nachweis kann auch noch bis zur Unanfechtbarkeit des Gebührenbescheides geführt werden.
(3) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle Tausend Euro aufzurunden.
(4) Die zu prüfenden Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen nach Anlage 3 eingeteilt. Besteht eine Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.
(5) Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauaufsichtsbehörde dem Prüfingenieur die anrechenbaren Bauwerte und soweit erforderlich, die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse sowie etwaige Zuschläge mit.
§ 7 Übergangsvorschriften 07 14 18 24
(1) Kosten für Amtshandlungen und Vergütungen für Leistungen der Prüfingenieure und Prüfämter aufgrund der bis zum 14. März 2006 geltenden Fassung der Bauordnung Sachsen-Anhalt werden nach der bis zum 14. März 2006 geltenden Fassung der Baugebührenverordnung abgerechnet.
(2) Vergütungen für Tätigkeiten staatlich anerkannter Sachverständiger aufgrund der bis zum 14. März 2006 geltenden Fassung der Bauordnung Sachsen-Anhalt werden nach der bis zum 14. März 2006 geltenden Fassung der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Bauordnung Sachsen-Anhalt abgerechnet.
(3) Leistungen der Prüfingenieure und Prüfämter, die vor dem 1. Oktober 2007 beauftragt wurden, werden nach der bis zum 30. September 2007 geltenden Fassung der Baugebührenverordnung abgerechnet.
(4) Leistungen der Prüfingenieure, Prüfsachverständigen und Prüfämter, die vor dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung beauftragt wurden, werden nach der bis zum Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung geltenden Fassung der Baugebührenverordnung abgerechnet.
(5) Bauaufsichtliche Prüfaufgaben, die vor dem Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung beauftragt worden sind, werden nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der bis zum Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung geltenden Fassung der Baugebührenverordnung abgerechnet.
(6) Bauaufsichtliche Prüfaufgaben, die vor dem Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung beauftragt wurden sowie eingeleitete Verfahren, werden nach der bis zum Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung geltenden Fassung der Baugebührenverordnung abgerechnet.
(7) Bauaufsichtliche Prüfaufgaben, die vor dem Inkrafttreten der Sechsten Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung beauftragt wurden sowie eingeleitete Verfahren, werden nach der bis zum Inkrafttreten der Sechsten Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung geltenden Fassung der Baugebührenverordnung abgerechnet.
§ 8 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 9 Sprachliche Gleichstellung
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. März 2006 in Kraft.
Gebührenverzeichnis | Anlage 1 1 06 07 08 14 18 (zu § 1 Abs. 1) |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
(1) | (2) | (3) |
1. | Baugenehmigung | |
1.1 | Baugenehmigung (§ 71 BauO LSA) i. V. m. § § 62 Satz 1 und 63 Satz 1 BauO LSA, ausgenommen die Baugenehmigung nach Tarifstellen 1.2 bis 1.7 für je angefangene 500 Euro des anrechenbaren Bauwertes | 5 |
mindestens | 50 | |
1.2 | Baugenehmigung (§ 71 BauO LSA) i. V. m. § 62 Satz 2 BauO LSA | 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 |
mindestens | 50 | |
1.3 | Baugenehmigung (§ 71 BauO LSA) i. V. m. § 63 Satz 2 BauO LSA | 90 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 |
mindestens | 50 | |
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3:
Für mehrere gleiche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage auf die Hälfte, jedoch nur bis zur Mindestgebühr, entweder ein einheitlicher Bauantrag für die Anlagen oder wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen. | ||
1.4 | Genehmigung von Werbeanlagen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA) je Anlage | 50 bis 1.000 |
Anmerkung zu Tarifstelle 1.4:
Für gleiche Werbeanlagen auf dem Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Werbeanlage auf ein Viertel, wenn entweder ein einheitlicher Bauantrag für die Werbeanlagen gestellt oder die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, jedoch nur bis zur Mindestgebühr. | ||
1.5 | Genehmigung von selbständigen Abgrabungen und Aufschüttungen | 50 bis 1.000 |
1.6 | Genehmigung von Nutzungsänderungen | 50 bis 5.000 |
1.7 | Teilbaugenehmigung (§ 73 BauO LSA) | 50 bis 1.500 |
Anmerkung zu Tarifstelle 1.7:
Gebühren für Teilbaugenehmigungen sind auf die Gebühr für die Baugenehmigung anzurechnen, soweit sie 150 Euro übersteigen. | bis zu 75 v. H. der Gebühr | |
1.8 | Verlängerung einer Baugenehmigung (§ 72 Abs. 2 BauO LSA) | nach Tarifstelle 1.1 bis 1.7 |
mindestens | 50 | |
1.9 | Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen | |
1.9.1 | bei wesentlichen Änderungen (insbesondere der Konstruktion oder des Erscheinungsbildes) | 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 bis 1.6 |
1.9.2 | bei unwesentlichen Änderungen | 50 bis 1.750 |
1.10 | Erhöhung der Gebühren nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.9, wenn eine Entscheidung nach § 85 Albs. 2 Satz 4 BauO LSA eingeschlossen ist, soweit die Gebühr nicht nach § 1 Abs. 2 erhöht wird | 25 bis 200 |
1.11 | Ausstellung eines Zeugnisses (§ 68 Abs. 5 Satz 2 BauO LSA) | 50 bis 100 |
1.12 | Festsetzung einer Sicherheitsleistung (§ 61 Abs. 3 Satz 5 BauO LSA) | Nach Zeitaufwand mindestens 200 |
1.13 | Austausch von Sicherungsmitteln | Nach Zeitaufwand mindestens 100 |
2 | Vorbescheid | |
2.1 | Vorbescheid (§ 74 Satz 1 BauO LSA) | 75 bis 2.500 |
Anmerkung zu Tarifstelle 2.1:
Die Gebühr für den Vorbescheid ist bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr anzurechnen, soweit die Mindestgebühr für die Baugenehmigung nicht unterschritten wird. | ||
2.2 | Verlängerung eines Vorbescheides (§ 74 Satz 3 BauO LSA) | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 |
mindestens | 50 | |
3. | Zustimmungen | |
3.1 | Zustimmung (§ 76 BauO LSA) | 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1 |
4 | Bauprodukte, Bauarten | |
4.1 | Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung oder Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten im Einzelfall (§ 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder § 20 Satz 1 BauO LSA) | 200 bis 8.000 |
Anmerkung zu Tarifstelle 4.1:
Die im Rahmen des Verfahrens für Leistungen Dritter zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA). | ||
4.2 | Erklärung des Verzichts auf das Erfordernis einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung oder auf eine Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten (§ 16a Abs. 4 oder § 20 Satz 2 BauO LSA) | 50 bis 2.000 |
4.3 | Gestattung der Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung (§ 22 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA) | 200 bis 5.000 |
5 | Bauüberwachung | |
5.1 | Überprüfung von Bauvorhaben (§ 80 Abs. 1 BauO LSA) je erforderlichen Ortstermin | nach Zeitaufwand |
5.2 | Überwachung der Bauausführung (§ 80 Abs. 2 BauO LSA) je erforderlichen Ortstermin | nach Zeitaufwand |
6 | Prüfung von bautechnischen Nachweisen | |
6.1 | Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit | Gebühr nach Anlage 4 |
6.2 | Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statischkonstruktiver Hinsicht | bis zu 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 6.1 |
6.3 | Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus | bis zu 75 v. H. nach Tarifstelle 6.1 |
6.4 | Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile | 5 v. H. der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Tarifsstelle 6.1 |
6.5 | Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile | nach Zeitaufwand |
6.6 | Prüfung der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis oder auf Einhaltung weiterer Forderungen nach Nummer A 2.2.1.3 der nach § 85a Abs. 5 BauOLSA bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist | 10 v. H. der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Tarifstelle 6.1 |
6.7 | Prüfung von rechnerischen Nachweisen der Standsicherheit bei Nutzungsänderungen und Änderungen, die zu anderen Lastannahmen in Bezug auf die vorhandene Baukonstruktion führen Anmerkung zu Tarifstelle 6.7: Diese Gebühr wird zusätzlich zu der Tarifstelle 6.1 berechnet. | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag von bis zu 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 6.1 |
6.8 | Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen der Tarifstellen 6.1 bis 6.7 wegen Änderungen oder Fehlern je entsprechendem Nachtrag | nach Zeitaufwand |
höchstens jeweils | eine Gebühr nach den Tarifstellen 6.1 bis 6.7 | |
6.9 | Prüfung einer Lastvorberechnung | nach Zeitaufwand |
6.10 | Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte nach § 6 Abs. 1 und 2 ermittelten Gebühren in einem groben Missverhältnis zum Auf- wand stehen (§ 4 Abs. 8) | nach Zeitaufwand |
6.11 | Örtliche Anpassung der Standsicherheitsnachweise bei Vorlage einer Typenprüfung | nach Zeitaufwand mindestens 100 |
6.12 | Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss | nach Zeitaufwand |
6.13 | Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie Erdbebenschutz, Militärlastklassen, Bergschädensicherung und Bauzustände | nach Zeitaufwand |
6.14 | Prüfung des Kriterienkatalogs (§ 65 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA) | nach Zeitaufwand |
6.15 | Prüfung der Standsicherheit von Fliegenden Bauten | nach Zeitaufwand mindestens 100 |
6.16 | Typenprüfung einschließlich der Prüfung von Bemessungstabellen und Verlängerung der Geltungsdauer von Typenprüfungen | zweifache der Gebühr
nach Zeitaufwand |
617 | Prüfung der Brandschutznachweise | Gebühr nach Anlage 4 |
6.18 | Prüfung der Brandschutznachweise bei Nutzungsänderungen und Änderungen von Teilen des Gebäudes, die zu anderen Beurteilungen des Brandschutzes für das Gebäude führen | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag von bis zu 50 v. H. der Gebühren nach Tarifstelle 6.17 |
Anmerkung zu Tarifstelle 6.18: Diese Gebühr wird zusätzlich zu der Tarifstelle 6.17 berechnet. | ||
6.19 | Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen wegen Änderungen oder Fehlern nach Tarifstelle 6.17 | nach Zeitaufwand |
höchstens | eine Gebühr nach Tarifstelle 6.16 | |
Prüfung besonderer brandschutztechnischer Nachweise | nach Zeitaufwand | |
höchstens | eine Gebühr nach Tarifstelle 6.17 | |
7. | Fliegende Bauten | |
7.1 | Ausführungsgenehmigung (§ 75 Abs. 2 BauO LSA) | |
für je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes | 4 | |
mindestens | 150 | |
höchstens | 2.000 | |
7.2 | Verlängerung der Ausführungsgenehmigung (§ 75 Abs. 3 Satz 3 BauO LSA) | 75 bis 1.000 |
7.3 | Änderung der Ausführungsgenehmigung | 50 bis 500 |
7.4 | Änderung der Anschrift/Übertragung (§ 75 Abs. 4 BauO LSA) | 25 |
7.5 | Gebrauchsabnahme (§ 75 Abs. 5 Satz 2 BauO LSA) | 25 bis 300 |
7.6 | Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs Fliegender Bauten (§ 75 Abs. 6 BauO LSA) | 50 bis 500 |
7.7 | Nachabnahme (§ 75 Abs. 7 BauO LSA) | 25 bis 150 |
8. | Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen | |
8.1 | Zulassung einer Abweichung von Vorschriften des Bauordnungsrechts (§ 66 Abs. 1 BauO LSA) oder einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches | |
je Abweichung oder Befreiung | 50 bis 5.000 | |
8.2 | Zulassung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 des Baugesetzbuches | |
je Ausnahme | 50 bis 500 | |
9. | Baulasten | |
9.1 | Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung (§ 82 Abs. 1 und 2 BauO LSA) | 50 bis 1.000 |
9.2 | Löschung einer Baulast (§ 82 Abs. 3 Satz 4 BauO LSA) | 25 bis 250 |
9.3 | Andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis (§ 82 Abs. 4 Satz 2 BauO LSA) | 50 bis 1.000 |
9.4 | Erteilung einer Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis (§ 82 Abs. 5 BauO LSA) | |
je Abschrift | 15 |
weiter. |