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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung

Vom 28. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 24 vom 14.11.2008 S.385)



Aufgrund von § 3 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 866, 868), § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl., LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Die Anlage 1 der Baugebührenverordnung vom 4. Mai 2006 (GVBl. LSA S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2007 (GVBl. LSA S. 326), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 13.1 erhält folgende Fassung:

"13.1Anerkennung von Prüfingenieuren (§ 6 Abs. 1 der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige, PPVO)

Anmerkung zu Tarifstelle 13.1:
Die Gesamtgebühr nach der Tarifstelle 13.1 berechnet sich aus der Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 13.1.1 bis 13.1.8, die jeweils zur Anwendung kommen.

 
13.1.1Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Antrages auf Anerkennung als Prüfingenieur 
je Fachrichtung250
13.1.2Prüfung der formellen Anerkennungsvoraussetzungen durch den Prüfungsausschuss (§ 10 Abs. 1 PPVO) 
je Fachrichtung250
13.1.3Bewertung der vom Antragsteller eingereichten Projektunterlagen zur Anerkennung

als Prüfingenieur für Standsicherheit

 
je Fachrichtung500
13.1.4Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur

für Standsicherheit

 
je Fachrichtung1.200
13.1.5Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit 
je Fachrichtung800
13.1.6Bewertung der vom Antragsteller eingereichten Projektunterlagen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz1.200
13.1.7Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz900
13.1.8Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz800".

2. Nach der Tarifstelle 13.9 werden folgende Tarifstellen 14. bis 14.8 angefügt:

"14.Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) 
14.1Prüfung zusätzlicher oder von der Genehmigung abweichender Bestuhlungs- oder Rettungswegepläne (§ 44 Abs. 5 VStättVO) 
je Plan100 bis 500
14.2Ortsbesichtigung zur Überprüfung baulicher Anlagen, die abweichend von der Genehmigung befristet als Versammlungsstätte genutzt werden sollennach Zeitaufwand
mindestens100
14.3Prüfung von Bestuhlungs- oder Rettungswegeplänen für die von der Genehmigung abweichende befristete Nutzung einer baulichen Anlage als Versammlungsstätte, einschließlich der sicherheitsrechtlich erforderlichen Auflagen (§ 44 Abs. 5 VStättVO)200 bis 5.000
14.4Abnahme einer technischen Probe (§ 40 Abs. 6 VStättVO)nach Zeitaufwand
mindestens100
14.5Erteilung eines Gastspielprüfbuches (§ 45 Abs. 3 VStättVO) 200 bis 2000
14.6Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuches 100
14.7Wiederkehrende Prüfung (§ 46 Abs. 3 VStättVO) 25 bis 500
14.8Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VStättVO) 20

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.