umwelt-online: Baugebührenverordnung Sachsen-Anhalt (2)

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10Nachträgliche Prüfung von Bau vorlagen einschließlich der örtlichen Überprüfungen für eine ohne die erforderliche
Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte Anlage oder Nutzungsänderung, wenn ein Bauantrag nicht gestellt ist.
eine Gebühr nach Tarifstelle 1
11Ordnungsbehördliche Maßnahmen 
11.1Ordnungsbehördliche Verfügungen durch die Bauaufsichtbehörden (§ 57 Abs. 2 und §§ 77, 78, 79 und 86 BauO LSA)50 bis 1.500
12Sonstige Amtshandlungen 
12.1Für jede Anmahnung oder Anforderung von Bauvorlagen (§ 68 BauO LSA)50
12.2Stellungnahmen der Bauaufsichtsbehörde an Behörden anderer Rechtsträgernach Zeitaufwand entsprechend § 1 Abs. 3
13Prüfingenieure, Prüfsachverständige, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen 
13.1Anerkennung von Prüfingenieuren (§ 6 Abs. 1 der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige, PPVO) 
Anmerkung zu Tarifstelle 13.1:
Die Gesamtgebühr nach der Tarifstelle 13.1 berechnet sich aus der Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 13.1.1 bis 13.1.8, die jeweils zur Anwendung kommen.
13.1.1Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Antrages auf Anerkennung als Prüfingenieur
je Fachrichtung250
13.1.2Prüfung der formellen Anerkennungsvoraussetzungen durch den Prüfungsausschuss (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 4 PPVO)
je Fachrichtung250
13.1.3Bewertung der vom Antragsteller eingereichten Projektunterlagen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit
je Fachrichtung500
13.1.4Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit
je Fachrichtung1.200
13.1.5Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit
je Fachrichtung800
13.1.6Bewertung der vom Antragsteller eingereichten Projektunterlagen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz1.200
13.1.7Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz900
13.1.8Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz800
13.2Anerkennung als Prüfsachverständiger 
je Fachrichtung1.000
13.3Eintragung in die Liste der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen 
je Fachrichtung100
13.4Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger 
je Fachrichtung1.000
13.5Entgegennahme eines arbeitsmedizinischen Gutachtens zur Verlängerung der Anerkennung250
13.6Anerkennung einer Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle (§ 24 BauO LSA )1.000 bis 10.000
13.7Änderung, Erweiterung, Verlängerung einer Anerkennung nach Tarifstelle 13.6250 bis 5.000
13.8Anerkennung von Ausbildungsstätten (§ 16a Abs. 6 oder § 25 Abs. 1 BauO LSA)1.000 bis 10.000
13.9Regelmäßige Überprüfung der anerkannten Stellen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BauPG)100 bis 500
14.Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) 
14.1Prüfung zusätzlicher oder von der Genehmigung abweichender Bestuhlungs- oder Rettungswegepläne (§ 44 Abs. 5 VStättVO) 
je Plan100 bis 500
14.2Ortsbesichtigung zur Überprüfung baulicher Anlagen, die abweichend von der Genehmigung befristet als Versammlungsstätte genutzt werden sollennach Zeitaufwand
mindestens100
14.3Prüfung von Bestuhlungs- oder Rettungswegeplänen für die von der Genehmigung abweichende befristete Nutzung einer baulichen Anlage als Versammlungsstätte, einschließlich der sicherheitsrechtlich erforderlichen Auflagen (§ 44 Abs. 5 VStättVO)200 bis 5.000
14.4Abnahme einer technischen Probe (§ 40 Abs. 6 VStättVO)nach Zeitaufwand
mindestens100
14.5Erteilung eines Gastspielprüfbuches (§ 45 Abs. 3 VStättVO) 200 bis 2.000
14.6Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuches 100
14.7Wiederkehrende Prüfung (§ 46 Abs. 3 VStättVO) 25 bis 500
14.8Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VStättVO) 20


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 Anrechenbare Bauwerte je Kubikmeter Brutto-RauminhaltAnlage 2 07 18
(zu § 6 Abs. 1)

Red.Anm.: Die vorliegenden anrechenbaren Bauwerte basieren auf der jährlich neu veröffentlichten Indexzahl. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt jeweils die Indexzahl und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt. Die anrechenbaren Bauwerte werden unsererseits ohne Änderungseintrag aktualisiert.

Indexzahl ab 16.09.2024: 1,594

Nummer

Gebäudeart

Bauwerte 2024 in Euro/m3

(1)

(2)

(3)

1.Wohngebäude

156

2.Wochenendhäuser

137

3.Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

210

4.Schulen

201

5.Kindertagesstätten .

178

6.Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten

178

7.Hotels, Pensionen und Heime mit mehr als 60 Betten

209

8.Krankenhäuser

233

9.Versammlungsstätten

178

10.Kirchen

201

11.Leichenhallen, Friedhofskapellen

166

12.Turn- und Sporthallen (soweit nicht in Nummer 18)

120

13.Hallenbäder

191

14.Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen

129

15.Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind

153

16.Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind

185

17.Tiefgaragen

214

18.Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, hallenmäßige Verkaufsstätten, einfache Tennis- und Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt


18.1mit nicht geringen Einbauten

105

18.2ohne oder mit geringen Einbauten


18.2.1bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt


a) Bauart schwer*

75

b) sonstige Bauart

64

18.2.2der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3


a) Bauart schwer*

65

b) sonstige Bauart

53

18.2.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3


a) Bauart schwer*

53

b) sonstige Bauart

41

19.Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, .


a) ohne oder mit geringen Einbauten

153

b) mit nicht geringen Einbauten

172

20.Verkaufsstätten, mit nicht mehr als 5.000 m3 Brutto-Rauminhalt in mehrgeschossigen Gebäuden


20.1mit Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen

120

20.2mit Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss

214

21.sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind (soweit nicht in Nummer 18)

131

22.Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller

wie Nr. 18

23.Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen

125

24.Schuppen, offene Kleingaragen, Feldscheunen und ähnliche Gebäude

49

25.Gewächshäuser


a) bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt

36

b) über 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt

22

* Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

1. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um 5 v. H., bei Hochhäusern um 10 v. H. und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um 10 v. H. zu erhöhen.

2. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

3. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Werte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht Nebenzwecken dienen.

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 BauwerksklassenAnlage 3
(zu § 6 Abs. 4)
  1. Bauwerksklasse 1
    Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
  2. Bauwerksklasse 2
    Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    1. statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktion mit vorwiegend ruhenden Lasten,
    2. Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
    3. Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
    4. Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;
  3. Bauwerksklasse 3
    Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    1. schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannung und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
    2. einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaues ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
    3. Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
    4. ausgesteifte Skelettbauten,
    5. ebene Pfahlrostgründungen,
    6. einfache Gewölbe,
    7. einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
    8. einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
    9. einfache verankerte Stützwände;
  4. Bauwerksklasse 4
    Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    1. statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragkonstruktionen, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
    2. vielfach statisch unbestimmte Systeme,
    3. statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
    4. einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
    5. statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie 2. Ordnung erfordern,
    6. einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
    7. Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
    8. Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
    9. einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
    10. Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
    11. schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfangungen,
    12. schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
    13. schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
    14. schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
    15. Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
    16. schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
    17. schwierige, verankerte Stützwände;
  5. Bauwerksklasse 5
    Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
    1. statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
    2. schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
    3. räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
    4. schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
    5. Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
    6. Flächentragwerke (Platten, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
    7. statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie 2. Ordnung erfordern,
    8. Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnung mit finiten Elementen beurteilt werden können,
    9. Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
    10. seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
    11. schiefwinklige Mehrfeldplatten,
    12. schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
    13. schwierige Rahmentragwerke mit Nörspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
    14. sehr schwierige Traggerüste .und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,
    15. Tragwerke, bei denen mehrere Schwierigkeitsmerkmale der Bauwerksklasse 4 gleichzeitig auftreten und sich die Prüfleistungen dadurch wesentlich erhöhen.

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 Gebührentafel 1Anlage 4 14 18
(zu § 4 Abs. 1)


Anrechenbare Bauwerte in EuroGebühren in Euro
Prüfung StandsicherheitsnachweisPrüfung Brandschutznachweis
Bauwerksklasse
0123456
10.00093141187234292500
15.000129194259323405500
20.000163244325406509500
25.000195291389485609500
30.000225338450562705500
35.000254382509636797500
40.000283425566708887500
45.000311467622778975500
50.0003395086778461.061500
75.0004687039371.1711.467500
100.0005898841.1791.4731.847500
150.0008161.223- 1.6302.0372.553500
200.0001.0261.5392.0522.5653.215624
250.0001.2261.8392.4533.0663.843746
300.0001.4192.1292.8393.5474.446863
350.0001.6052.4083.2114.0135.030976
400.0001.7862.6803.5724.4665.5971.086
450.0001.9622.9443.9264.9086.1501.193
500.0002.1353.2034.2715.3396.6921.298
1.000 0003.7185.5777.4359.29511.6502.261
1.500 0005.1437.71410.28512.856161123.127
2.000 0006.4739.71112.94616.18420.2833.936
3.500 00010.12915.19520.25825.32431.7376.159
5.000 00013 4-7520.20926.94933.68442.2198.193
7.500 00018.63527.95237.27046.58658.39011.332
10.000 00023.46135.18746.91358.64973.50314.264
15.000 00032.45348.67264.89181.125101.66819.729
20.000 00040.85061.26481.679102114127.98724.835
25.000 00048.83173.24797.662122.078152.98229.689
Bei anrechenbaren Bauwerten über 25.000 000 Euro errechnet sich die Gebühr
a) bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen aus dem Tausendstel der jeweiligen anrechenbaren Bauwerte, vervielfältigt mit nachstehend in den Spalten 1 bis 5 aufgeführten Faktoren,
b) bei der Prüfung von Brandschutznachweisen nach der nachstehend in Spalte 6 aufgeführten Formel.

1,9532,9303,9064,8836,1199XX*(aB/1000)0,8
1) In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten.

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 Begriffe und Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung von Grundflächen und Brutto-RauminhaltenAnlage 5
(zu § 6 Abs. 1)

1. Begriffe

1.1 Brutto-Grundfläche (BGF)

Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z.B. in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.

Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.

1.2 Konstruktions-Grundfläche (KGF)

Die Konstruktions-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen der aufgehenden Bauteile aller Grundrissebenen eines Bauwerkes, z.B. von Wänden, Stützen und Pfeilern. Zur Konstruktions-Grundfläche gehören auch die Grundflächen von Schornsteinen, nicht begehbaren Schächten, Türöffnungen, Nischen sowie von Schlitzen.

1.3 Brutto-Rauminhalt (BRI)

Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerkes umschlossen wird.

Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von

  1. Fundamenten;
  2. Bauteilen, soweit sie für den Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, z.B. Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen und Dachgauben;
  3. untergeordneten Bauteilen, wie z.B. konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen, auskragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 2.1.1 sind.

2. Berechnungsgrundlagen

2.1 Allgemeines

2.1.1 Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:

  1. Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
  2. Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
  3. Bereich c: nicht überdeckt.

Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z.B. Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.

2.1.2 Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schräg liegende Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.

2.1.3 Grundflächen sind in m2, Rauminhalte in m3 anzugeben.

2.2 Berechnung von Grundflächen

Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z.B. Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.

Brutto-Grundflächen des Bereichs b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen.

Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.

2.3 Berechnung von Rauminhalten

Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 2.2 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse bzw. den Dächern die Oberfläche des Dachbelages.

Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur Unterfläche der darüber liegenden Deckenkonstruktion.

Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüber liegenden Geschosses.

Für die Höhen des Bereichs c sind die Oberkanten der diesem Bereiche zugeordneten Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.

Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.

___________
1) Die Tarifstellen sind kumulativ anzuwenden.

2) In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten.

3) Vergütung nach Zeitaufwand mindestens 200 Euro

*) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

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