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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Architektengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Vom 22. Januar 2009
(GVBl. Nr. 1 vom 30.01.2009 S. 2)



§ 1

Das Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 (GVBl. LSA S. 243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 2004 (GVBl. LSA S. 490), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird folgende Fußnote angefügt:

"Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/ 2008 vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10)."

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 nach dem Wort "Auswärtige" das Wort "Dienstleister" angefügt.

b) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt:

" § 35a Einschränkung von Grundrechten".

3. In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort "Auswärtige" das Wort "Dienstleister" eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 6 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/2008 vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10), genannten Nachweise verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang und teilt ihr mit, welche Nachweise fehlen."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Über den Antrag auf Eintragung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden."(5) Über den Eintragungsantrag ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Zugang der zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise abschließend zu entscheiden. In den Fällen des § 6 Abs. 2 und 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Über eine Befähigung im Sinne von § 4 Abs. 1 verfügt, wer:
  1. nach einem Studium mit einer Gesamtdauer von mindestens entweder vier Studienjahren auf Vollzeitbasis oder mindestens sechs Studienjahren mit zumindest dreijährigem Vollzeitstudium eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer der Architekturfachrichtungen oder in der Fachrichtung Stadtplanung die Abschlussprüfung im Studienfach Stadtplanung oder, bei einem Studienschwerpunkt in der Stadtplanung, in dem Studienfach Architektur, Raumplanung oder einem dem vergleichbaren Studiengang bestanden hat und
  2. in seiner Ausbildungsfachrichtung eine nachfolgende mindestens zweijährige vollzeitliche, eine zeitlich angemessene halbzeitliche praktische Tätigkeit oder eine nachfolgende Lehr- oder Forschungstätigkeit von mindestens drei Jahren an einer Ausbildungsstätte nach Nummer 1 für die Berufsaufgaben gemäß § 1 ausgeübt hat. Die zweijährige vollzeitliche oder zeitlich angemessene halbzeitliche praktische Tätigkeit kann auch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt werden. Die zweijährige vollzeitliche Tätigkeit oder die zeitlich angemessene halbzeitliche praktische Tätigkeit müssen den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entsprechen;
  3. in der Deutschen Demokratischen Republik ein Hochschulstudium in der Fachrichtung Bauingenieurwesen bis zum 3. Oktober 1990 erfolgreich abgeschlossen hat und eine mindestens siebenjährige ununterbrochene praktische Tätigkeit in Ausübung der Berufsaufgaben eines Architekten nachweisen kann, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf. Satz 1 gilt nur für die Befähigung zur Eintragung als Architekt.
"(1) Über eine Befähigung im Sinne von § 4 Abs. 1 verfügt, wer

1. erfolgreich eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule mit

  1. einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit auf Vollzeitbasis oder mindestens sechs Studienjahren mit mindestens dreijähriger Vollzeitbasis in der Fachrichtung Architektur oder
  2. einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit in den Fachrichtungen Innen- oder Landschaftsarchitektur, Stadtplanung oder einem gleichwertigen Studium mit Schwerpunkt im Städtebau, das zur Erstellung von städtebaulicher Planung befähigt,

abgelegt hat und

2. in seiner Ausbildungsfachrichtung eine nachfolgende

  1. mindestens zweijährige berufspraktische Beschäftigung in Vollzeit,
  2. berufspraktische Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren entspricht, oder
  3. mindestens dreijährige Lehr- oder Forschungstätigkeit an einer deutschen Hochschule ausgeübt hat.

Die Beschäftigung im Sinne von Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b kann in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt werden."

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Architektur besitzt auch, wer in der Deutschen Demokratischen Republik ein Hochschulstudium in der Fachrichtung Bauingenieurwesen bis zum 3. Oktober 1990 erfolgreich abgeschlossen hat und eine mindestens siebenjährige ununterbrochene Tätigkeit in Ausübung der Berufsaufgaben eines Architekten nachweisen kann, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden neue Absätze 3 bis 7.

d) In dem neuen Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "praktischen" durch das Wort "berufspraktischen" ersetzt.

e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "vollzeitlichen oder zeitlich angemessenen halbzeitlichen berufspraktischen Tätigkeit" durch die Wörter "berufspraktischen Vollzeitbeschäftigung oder angemessenen berufspraktischen Teilzeitbeschäftigung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "praktischen" durch das Wort "berufspraktischen" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

f) In dem neuen Absatz 5 wird das Wort "praktischen" durch das Wort "berufspraktischen" und die Angabe "Absatz 3 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 4 Satz 3" ersetzt.

g) In dem neuen Absatz 6 werden die Wörter "vollzeitliche Tätigkeit" durch die Wörter "berufspraktische Vollzeitbeschäftigung" und das Wort "Fachhochschulabschluss" durch die Wörter "Abschluss nach Absatz 1" ersetzt.

h) Der bisherige Absatz 7

(7) Über eine Befähigung verfügt, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 sowie des Absatzes 5 und des Absatzes 6 nicht erfüllt sind, wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 2 genannte Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" mindestens zwei Jahre ausgeübt hat, seine Befähigung im Rahmen eines Nachweises vor der Architektenkammer erbracht hat und die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste beantragt. Die bisher geführte Berufsbezeichnung darf bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Eintragung in die Architektenund Stadtplanerliste weitergeführt werden, wenn die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wird.

wird aufgehoben.

i) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 (8) Einen Befähigungsnachweis müssen diejenigen nicht erbringen, die in die Architekten- oder Stadtplanerliste eines anderen Landes eingetragen oder nur deshalb aus einer Liste gelöscht worden sind, weil sie die Wohnung, die berufliche Niederlassung oder den Beschäftigungsort in dem Land der Eintragung aufgegeben haben."(8) Ohne Prüfung der Befähigung ist auf Antrag einzutragen, wer in die Architektenliste oder in die Liste der jeweiligen Fachrichtung eines anderen Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist oder eingetragen war und die Eintragung nur deshalb gelöscht wurde, weil die Wohnung oder die berufliche Niederlassung in diesem Bundesland aufgegeben wurde; dies gilt nur, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Löschung der Eintragung gestellt wird."

6. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 6 Ausländische Befähigungsnachweise 04

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die die Voraussetzungen des § 5 nicht erfüllen, können den Befähigungsnachweis erbringen

  1. für den Beruf nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
    1. durch Nachweis eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises nach Artikel 5, 7, 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr und,
    2. sofern ein Befähigungsnachweis nach Artikel 7 oder 11 der Richtlinie 85/384/EWG vorliegt, den zusätzlichen Nachweis einer sich an die Ausbildung anschließenden praktischen vollzeitlichen Berufstätigkeit von mindestens zwei Jahren,
  2. für den Beruf nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 2
    1. durch Bescheinigung nach Artikel 3 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen,
      oder
    2. den Nachweis, daß die Voraussetzungen des Artikels 3 Buchst. b der Richtlinie 89/48/EWG erfüllt sind.

Ein Befähigungsnachweis nach Satz 1 Nr. 2 kann auch durch Bescheinigung im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG erbracht werden.

(2) Antragstellende, die weder den Befähigungsnachweis nach § 5 Abs. 1 noch den nach § 6 Abs. 1 erbringen können, sind in die Architekten- und Stadtplanerliste einzutragen, wenn sie einen den deutschen Architektur- und Stadtplanerabschlüssen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 gleichwertigen Ausbildungsabschluß nachweisen können. Ist ein außerhalb der Europäischen Union ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden, ist die Gleichwertigkeit dieses Nachweises besonders festzustellen. Sind die Antragstellenden weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz noch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann ihnen die Eintragung versagt werden, wenn die gegenseitige Anerkennung für das Führen der Berufsbezeichnung nicht gewährleistet ist.

(3) Das für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kultusministerium durch Verordnung Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über das Führen der Berufsbezeichnungen auf dem Gebiet des Architektenrechts zu erlassen.

" § 6 Ausländische Befähigungsnachweise

(1) Dem Studienabschluss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a entspricht in der Fachrichtung Architektur ein gleichwertiger Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/ 36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1 bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6.

(2) Die Berufsbefähigung in der Fachrichtung Architektur besitzen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch, wenn sie

  1. aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllen, im Übrigen aber die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/ 36/EG gleichgestellt, oder
  2. zur Führung der Berufsbezeichnung "Architektin und "Architekt" aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistung auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

(3) Die Berufsbefähigung in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitekt sowie Stadtplanung besitzen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch, wenn sie

  1. einen dem Studienabschluss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer gleichwertigen Einrichtung und eine berufliche oder berufspraktische Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorweisen können,
  2. aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufes verfügen,
  3. innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt haben und sie im Besitz eines oder mehrerer Berufsbildungs- oder Ausbildungsnachweise sind, oder
  4. den Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachweisen, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

Für die Anerkennung nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

(4) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, kann die Eintragung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(5) Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt."

7. § 11 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 11 Auswärtige

(1) Personen, die nicht in die Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen sind und sich nach § 4 Abs. 3 nicht darin eintragen lassen müssen, dürfen die in § 3 genannten Berufsbezeichnungen allein und mit dem Zusatz "frei" im Land Sachsen-Anhalt führen, wenn sie

  1. auf Grund eines Gesetzes zur Führung dieser Bezeichnung in einem anderen Land berechtigt sind oder
  2. die für eine Eintragung erforderlichen Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 oder 2 besitzen.

(2) Gesellschaften, die weder Sitz noch Niederlassung in Sachsen-Anhalt haben und hier keine überwiegende Tätigkeit ausüben, dürfen die in § 3 Abs. 1 geschützten Berufsbezeichnungen in Sachsen-Anhalt je nach Fachrichtung in ihren Namen aufnehmen, wenn sie

  1. auf Grund eines Gesetzes zur Führung dieser Berufsbezeichnung in einem anderen Land berechtigt sind oder
  2. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 oder § 2 Abs. 6 erfüllen.

(3) Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 gelten als erfüllt, wenn die Betroffenen auf Grund eines Rechtsaktes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sind. Personen im Sinne des Absatzes 1 werden in das Verzeichnis der auswärtigen Berufsangehörigen und Gesellschaften im Sinne des Absatzes 2 werden in das Verzeichnis der Gesellschaften eingetragen, sofern sie nicht in einem anderen Land in ein entsprechendes Verzeichnis oder die Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen sind. Zu diesem Zweck haben sie das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und 2 nachzuweisen.

(4) Personen im Sinne des Absatzes 1 und 2 ist das Führen der Berufsbezeichnungen im Land Sachsen-Anhalt zu untersagen, wenn Gründe entsprechend § 8 bestehen. Ihnen kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 vorliegen.

" § 11 Auswärtige Dienstleister

(1) Personen, die nicht in der Architekten- und Stadtplanerliste des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen sind und sich nach § 4 Abs. 3 nicht darin eintragen lassen müssen, dürfen die in § 3 genannten Berufsbezeichnungen allein und mit dem Zusatz "frei" in Sachsen-Anhalt führen, wenn sie

  1. diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer Regelung des Landes ihrer Hauptwohnung oder Niederlassung führen dürfen oder
  2. die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 oder 2 erfüllen.

(2) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und einen Beruf mit einer in § 3 genannten Berufsbezeichnung innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang in dem Staat ausgeübt haben, in dem sich die Niederlassung befindet; die Bedingung, dass der Berufsangehörige den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, soweit sich hinsichtlich der Freizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Ein Zusatz wie "frei" zur Berufsbezeichnung darf unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 geführt werden.

(3) Gesellschaften, die weder Sitz noch Niederlassung in Sachsen-Anhalt haben und hier keine überwiegende Tätigkeit ausüben, dürfen die in § 3 Abs. 1 geschützten Berufsbezeichnungen in Sachsen-Anhalt je nach Fachrichtung in ihren Namen aufnehmen, wenn sie

  1. diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer Regelung des Landes ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung führen dürfen oder
  2. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 oder § 7 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 bis 4 erfüllen.

(4) Personen und Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland weder in einer Architekten- oder Stadtplanerliste noch in einem Verzeichnis der Gesellschaften eingetragen sind, haben die erstmalige Wahrnehmung von Berufsaufgaben im Sinne von § 1 in Sachsen-Anhalt vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Personen haben dabei

  1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit,
  2. Nachweise ihrer Berufsbefähigung

vorzulegen. Bei Personen nach Absatz 2 genügt eine Bescheinigung darüber, dass sie im Land ihrer. Hauptwohnung oder Niederlassung rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist. Soweit in dem Land der Hauptwohnung oder der Niederlassung weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist, ist an Stelle der Nachweise nach Satz 2 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber vorzulegen, dass die betreffende Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit ausgeübt wurde. Gesellschaften haben Nachweise vorzulegen, dass

  1. die am Gesellschaftskapital beteiligten und die zur Geschäftsführung befugten Berufsangehörigen im Land ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  2. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 4 vorliegen.

(5) Personen und Gesellschaften werden in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister eingetragen, sofern sie nicht in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland in ein entsprechendes Verzeichnis oder die Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen sind. Hinsichtlich der Entscheidungsfrist gilt § 4 Abs. 5 Satz 1 entsprechend.

(6) Personen und Gesellschaften ist das Führen der Berufsbezeichnungen in Sachsen-Anhalt zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für eine Versagung oder Löschung der Eintragung nach den §§ 8 und 9 vorliegen. Ihnen kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 vorliegen."

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Architekten- und Stadtplanerliste wird von der Architektenkammer geführt. Die Architektenkammer ist auch zuständige Behörde für die Ausstellung von Befähigungsnachweisen für Berufsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes."(1) Die Architekten- und Stadtplanerliste und das Verzeichnis der Gesellschaften sowie das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister werden von der Architektenkammer geführt. Die Architektenkammer stellt außerdem die nach der Richtlinie 2005/ 36/EG für die Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde."

b) In Absatz 2 wird das Wort "Berufsangehörigen" durch das Wort "Dienstleister" ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Bei der Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste und in das Verzeichnis der auswärtigen Berufsangehörigen sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, akademische Grade, Wohn- und Büroanschrift sowie Tätigkeitsart aufzunehmen."(3) Bei Eintragungen von Personen in die Architekten- und Stadtplanerliste sowie in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister sind Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, akademische Grade, Wohn- und Büroanschrift, Fachrichtung und Tätigkeitsart, Staatsangehörigkeit sowie Land der Hauptwohnung oder Niederlassung aufzunehmen."

d) In Absatz 4 werden die Wörter "In das Verzeichnis der Gesellschaften sind" durch die Wörter "Bei Eintragungen von Gesellschaften in das Verzeichnis der Gesellschaften oder in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister sind" ersetzt.

e) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist."

f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

g) Der neue Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 (7) Die in die Architekten- und Stadtplanerliste Eingetragenen erhalten einen Ausweis, der nach der Löschung aus der Liste unverzüglich zurückzugeben ist. Entsprechendes gilt für die Gesellschaften im Sinne von § 2 Abs. 6 und § 3 Abs. 3 Satz 2, die in das Verzeichnis der Gesellschaften eingetragen sind. Auswärtigen im Sinne des § 11 wird eine Bescheinigung über ihre Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Berufsangehörigen oder in das Verzeichnis der Gesellschaften und die Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung mit oder ohne den Zusatz "frei" ausgestellt, die auf fünf Jahre befristet ist und auf Antrag für jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern ist. Bei einer Nicht-Verlängerung ist der auswärtige Berufsangehörige oder die auswärtige Gesellschaft aus dem jeweiligen Verzeichnis zu löschen."(7) Die in die Architekten- und Stadtplanerliste Eingetragenen erhalten einen Ausweis, der nach der Löschung aus der Liste unverzüglich zurückzugeben ist. Entsprechendes gilt für die Gesellschaften im Sinne von § 2 Abs. 6 und § 3 Abs. 3 Satz 2, die in das Verzeichnis der Gesellschaften eingetragen sind. Auswärtigen Dienstleistern im Sinne des § 11 wird eine Bescheinigung über ihre Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister und die Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung mit oder ohne den Zusatz "frei" ausgestellt, die auf fünf Jahre befristet ist und auf Antrag für jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern ist. Die Befristung ist in die 1escheinigung aufzunehmen. Wird die Bescheinigung nicht verlängert, ist der auswärtige Dienstleister aus dem Verzeichnis zu löschen."

h) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Die Architektenkammer ist lach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger berechtigt, Angaben über Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem Berufsrechtsverfahren und Löschungen in der Architekten- oder Stadtplanerliste, dem Verzeichnis der Gesellschaften oder dem Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister an Behörden der Bundesrepublik Deutschland und bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zu übermitteln oder von diesen einzuholen."

9. In § 17 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Kammermitglieder" die Wörter "insbesondere Regelungen zu Inhalt und Umfang der Haftpflichtversicherung," angefügt.

10. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Der Eintragungsausschuss ist in seiner Entscheidung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die oder der Vorsitzende stellt die Entscheidung mit Begründung zu."

11. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter "Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner" durch das Wort "Dienstleister" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Berufsangehörige" und "Berufsangehörigen" jeweils durch das Wort "Dienstleister" ersetzt.

12. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

" § 35a Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.